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Urteil

25 U 17/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0205.25U17.18.00
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Tenor

1.       Die Berufung des Klägers gegen das am 06.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 06.06.2018 wird zurückgewiesen.

2.       Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.06.2018 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 06.06.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 II, 313 a I ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, insbesondere nicht aus §§ 280 I, 280 II, 286 BGB i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag (i.V.m. § 128 HGB analog). 1. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen des zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Mandatsverhältnisses verpflichtet gewesen ist, die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 für den Kläger und dessen Ehefrau zu erstellen. Soweit die Beklagten – zumindest erstinstanzlich – noch mit Nichtwissen bestritten haben, auch mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 beauftragt gewesen zu sein, ist dies unerheblich, denn gem. § 138 IV ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Auch wenn hinsichtlich des streitgegenständlichen Mandats ausschließlich der inzwischen nicht mehr an der Beklagten zu 1) beteiligte Gesellschafter X und der ehemalige Mitarbeiter D tätig oder verantwortlich gewesen wären, müsste sich die Beklagte zu 1) jedenfalls nach § 166 I BGB die Kenntnis dieser Beteiligten zurechnen lassen. Aber auch das einfache Bestreiten der Beklagten bzgl. der Beauftragung für diese Veranlagungszeiträume ist unzureichend. Denn nicht zuletzt aus den eigenen Handlungen der betreffenden Beteiligten – Gesellschafter X und Mitarbeiter D – ergibt sich Anderes, nämlich dass sie sich auch in Bezug auf diese Steuererklärungen als beauftragt angesehen haben. Die Einkommensteuererklärung für 2011 ist tatsächlich noch von der Beklagten zu 1) erstellt und eingereicht worden. Auch die Gespräche und Absprachen mit dem Finanzamt über die Abgabe der Erklärungen bezogen sich auf die Veranlagungszeiträume bis 2013. Schließlich einigten sich der Kläger und Herr X im Gespräch vom 11.05.2016 noch ausdrücklich darauf, dass die Steuererklärungen der Jahre 2012/2013 noch durch die Beklagte zu 1) bzw. ihn erstellt würden. 2. Den Beklagten haben jedoch im Rahmen dieses Steuerberatungsmandats keine ihnen obliegende Vertragspflicht schuldhaft verletzt. a) Die Beklagten befanden sich mit der Erstellung der streitgegenständlichen Einkommensteuererklärungen nicht in Verzug, sodass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 II, 286 BGB wegen nicht rechtzeitiger Leistung hat. (1) Nach § 286 I 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit der Leistung auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet. Das gilt auch gegenüber den Beklagten als Steuerberater (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014, Rn 179 unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 307 ). Es kann dahinstehen, ob die Leistungspflicht der Beklagten zu 1) zur Erstellung der streitgegenständlichen Steuererklärungen jeweils mit Ablauf des betreffenden Steuerjahres fällig war. Der Kläger hat die betreffende Leistung gegenüber den Beklagten zu keinem Zeitpunkt i.S.d. § 286 I BGB angemahnt. Eine Mahnung i.S.d. § 286 BGB ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen ( MüKo-Ernst, BGB, 7. Aufl. 2016, § 286 Rn 47 ). Sie setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt ( BGH NJW 2009, 1813 Rn 30; BGH NJW 2008, 50 Rn 11 ). Eine solche Mahnung hat der Kläger selbst an keiner Stelle konkret vorgetragen oder behauptet. In Betracht käme hier allenfalls seine eMail vom 07.09.2015 an den ehemaligen Gesellschafter X, mit welcher der Kläger den vorangegangenen Hinweis des Mitarbeiters D an diesen weiterleitete und schrieb: „Ich bin fassungslos. Wie sollen wir das lösen? […] Sie haben auf mehrfache Rückfrage betont, dass die Zeitkontingente hierfür freigeschaltet würden, gleiches hat mir Herr D mitgeteilt. D2 hat mir mehrfach versprochen das dieses Mal unsere Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden und eben nicht verspätet wie beim letzten Mal. Mir wurde nach mehrfachem Rückfragen zugesagt, dass er heute damit anfängt“ (sic, vgl. Bl. 55 d.A.). Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zuständige Mitarbeiter D dem Kläger unmittelbar vorher mitgeteilt hatte, dass er Anderes vorrangig bearbeiten müsse und das „Arbeitsverbot G“ beschlossen worden sei, es also „rein mathematisch […] ne sehr enge Kiste“ werde und er „ernsthafte Bedenken [habe], ob das alles fristgerecht ablaufen“ werde, genügt die o.g. Mitteilung nicht, um eine eindeutige Leistungsaufforderung i.S.d. § 286 I BGB anzunehmen. Vielmehr spricht die Frage „Wie sollen wir das lösen?“ und der Hinweis am Ende des klägerischen Schreibens „Leider erreiche ich Sie gerade nicht telefonisch“ dafür, dass der Kläger (lediglich) das weitere Vorgehen mit den Beklagten besprechen wollte. Im vorliegenden Fall wäre auch deshalb eine konkrete, ausdrückliche Mahnung erforderlich gewesen, weil der Kläger – wie er selbst vorgetragen hat – jedenfalls zunächst nicht auf eine zeitnahe oder fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen gedrängt hatte, weil steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren (vgl. Bl. 51 d.A.). Insofern wäre umso mehr erforderlich gewesen, dass er die Beklagten ausdrücklich darauf hinweist, dass oder wenn sich diese Situation ändert und er (nunmehr) eine zügige(re) Bearbeitung seiner Angelegenheiten erwartete. (2) Die Mahnung war vorliegend auch nicht nach § 286 II BGB entbehrlich. (a) Für die streitgegenständlichen Leistungen war keine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Auch wenn die betreffenden Steuererklärungen nach den gesetzlich geltenden Regelungen bis zum Ablauf bestimmter Fristen beim Finanzamt abzugeben sind, gelten diese – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nur gegenüber dem jeweiligen Steuerpflichtigen, jedoch nicht im Vertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant ( BGH NJW 1992, 307 juris-Rn 15; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014, Rn 179 ). (b) Die Mahnung war – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht gem. § 286 II Nr. 4 BGB entbehrlich. Von dieser Vorschrift werden die Fälle erfasst, in denen eine Aufforderung zur Leistung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht notwendig erscheint ( MüKo-Ernst, a.a.O., § 286 Rn 66 ), etwa weil die Parteien vertraglich auf eine Mahnung verzichtet haben oder sich ein solcher Verzicht stillschweigend aus dem Vertrag ergibt oder weil der Schuldner selbst die Leistung ankündigt, sog. Selbstmahnung ( Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 286 Rn 25 ). Die Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt, der sofortige Verzugseintritt sei nach Treu und Glauben anzunehmen, weil er sämtliche ihm obliegende Mitwirkungshandlungen (die Übergabe sämtlicher Unterlagen) erbracht habe, verfangen nicht. Seine Verpflichtung, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, ist selbstverständlich, sodass deren Erfüllung offensichtlich nicht zu der Annahme einer nach Treu und Glauben anzunehmenden Ausnahmesituation führen kann, dass nunmehr allein der Steuerberater für etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung des Mandats alleine haften sollte. Das wäre unangemessen (vgl. BGH NJW 1992, 307 juris-Rn 19/21 ). Es liegt auch in der Vereinbarung der Abgabefristen mit dem Finanzamt keine Selbstmahnung i.S.d. § 286 II Nr. 4 BGB auf Seiten der Beklagten zu 1). Diese Vereinbarungen entfalteten keine vertragliche Verbindlichkeit in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehenden Schuldverhältnis. Insofern hätte es einer entsprechenden rechtsverbindlichen Erklärung von Seiten der Beklagten gegenüber dem Kläger bedurft, die hier fehlt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst von einer entsprechenden Verbindlichkeit der mit dem Finanzamt vereinbarten Abgabefristen im Verhältnis zwischen ihm und den Beklagten ausgegangen ist. Es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger an irgendeiner Stelle tatsächlich darauf angekommen wäre, dass seine Einkommensteuererklärungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben würden – solange das Finanzamt „weiterhin entspannt bleibt“ (vgl. seine eMail an den Beklagten zu 2) vom 16.09.2014 (Bl. 140 d.A.)). Insofern hat er an keiner Stelle interveniert oder eigene Erledigungszeitpunkte in den Raum gestellt, wenn seitens der Beklagten Abgabetermine vereinbart und auch nach hinten verschoben worden sind. Dies ist auch nachvollziehbar, weil der Kläger in Bezug auf sämtliche Veranlagungszeiträume nicht unerhebliche Einkommensteuernachzahlungen zu leisten hatte und steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen ihn liefen (vgl. Bl. 50Rs d.A.). Insofern hat er es auch ohne Beanstandung in Kauf genommen, wenn und soweit im Rahmen der Einkommensteuerbescheide seit 2005 jeweils Verspätungszuschläge von 200,00 € bis 500,00 € festgesetzt wurden. Ebenso hat er auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags von 200,00 € in den beiden zunächst für 2011 ergangenen Schätzungsbescheiden vom 06.09.2013 und 12.11.2014 und auch die erste Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 5.000,00 € im Bescheid vom 02.11.2015 hingenommen. Schließlich hat der Kläger selbst in Kenntnis dieser Festsetzung sogar noch im Mai 2016 ausdrücklich darauf bestanden, dass die Beklagten noch die Steuererklärungen für die Jahre bis einschließlich 2013 fertigen, wohl weil er, wie er vorträgt, keinen anderen Steuerberater fand, der für ihn arbeiten wollte (vgl. Bl. 238Rs d.A.). Insofern könnte das Verhalten des Klägers allenfalls dahingehend verstanden werden, dass für ihn der konkrete Abgabezeitpunkt der Einkommensteuererklärungen unerheblich war, zumindest solange er hinsichtlich der einzelnen Veranlagungszeiträume keine höheren Verspätungszuschläge als 200,00 € bis 500,00 € zahlen müsste. Demgegenüber kann das Verhalten der für die Beklagte zu 1) Tätigen jedenfalls nicht so verstanden werden, dass diese dem Kläger gegenüber – mit entsprechendem Haftungsrisiko – verbindlich zusagten, die betreffenden Erklärungen innerhalb der mit dem Finanzamt vereinbarten Fristen einzureichen, jedenfalls aber so rechtzeitig, dass dieses keine höheren Verspätungszuschläge als die vorgenannten festsetzen würde. Da es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handelt und das Finanzamt ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass in den vereinbarten Abgabeterminen keine behördliche Fristverlängerung zu sehen sei, hatten die Beklagten hierauf offensichtlich keinen Einfluss. Auch wenn die Herren X und D gegenüber dem Finanzamt erklärten, sie würden die Erklärungen innerhalb der vereinbarten Fristen abgeben können, kann dem jedenfalls kein entsprechender Erklärungsinhalt gegenüber dem Kläger beigemessen werden. Das wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die mit dem Finanzamt vereinbarten Fristen von Seiten der Beklagten auch eigenständig, d.h. ohne Beteiligung des Klägers, in Absprache mit dem Finanzamt verschoben wurden. Wären die Beteiligten davon ausgegangen, dass die zunächst abgesprochenen Abgabefristen zwischen dem Kläger und den Beklagten Verbindlichkeit hätten entfalten sollen, hätten die Beklagten eine etwaige Verschiebung der Fristen zunächst mit dem Kläger abstimmen müssen. Hierauf hat aber auch der Kläger keinen Wert gelegt. b) Die Beklagten haben auch die ihnen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Förderung des Steuerberatungsmandats nicht schuldhaft verletzt (§ 280 I BGB). (1) Die Beklagten haben keine Vertragspflicht verletzt, indem sie das streitgegenständliche Mandat übernommen haben. Dass die Beklagten den betreffenden Auftrag schon Anfang 2012 aufgrund seines Umfangs und seiner Komplexität nicht hätten annehmen dürfen, ist nicht ersichtlich. Nicht zuletzt nach den eigenen Angaben des Klägers wurden seine steuerlichen Belange zumindest bis September 2015 ordnungsgemäß und zu seiner eigenen Zufriedenheit erledigt. Die Steuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2010 waren gefertigt und abgegeben worden, ohne dass es zur Festsetzung erheblicher, vom Kläger nicht hingenommener Verspätungszuschläge gekommen war; dies, obwohl der Kläger schon seit 2004 keine Steuererklärungen mehr abgegeben hatte, gegen ihn ein Steuerstrafverfahren und verschiedene Betriebsprüfungen betreffend seine Unternehmen liefen und neben den Einkommensteuer- auch noch Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgeben werden mussten (vgl. Bl. 56Rs d.A.). (2) Die Beklagten waren nicht dazu verpflichtet, im Hinblick auf das mit dem Kläger bestehende Steuerberatungsmandat zusätzliches Personal einzustellen. Ein Steuerberater ist verpflichtet, nach besten Kräften mit Rat und Tat im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, dass der steuerpflichtige Mandant die festgesetzten Fristen für die Abgabe der Steuererklärung einhalten kann ( BGH NJW 1992, 307 juris-Rn 20 ). Insoweit ist es dem Steuerberater jedoch nicht zuzumuten, im Hinblick auf ein einzelnes Steuerberatungsmandat weiteres Personal einzustellen. Dies gilt sowohl in Bezug auf im Zweifel unbekanntes Personal von einer Zeitarbeitsfirma als auch in Bezug auf einzustellendes Personal, welches ggf. auch unabhängig von dem betreffenden Mandat weiterbeschäftigt werden muss. Insofern mag ein Steuerberater – wie nach dem klägerischen Vortrag der Nachfolgeberater S – entsprechend im Hinblick auf ein umfangreiches (und ggf. auch entsprechend lukratives) Mandat reagieren, verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht. (3) Der Steuerberater ist allerdings dazu verpflichtet, den Mandanten ggf. darauf hinzuweisen, wenn und soweit er nicht (mehr) in der Lage ist, das betreffende Mandat ordnungsgemäß zu erfüllen. Hier hat das Landgericht aber bereits zutreffend ausgeführt, dass die Beklagten dieser Hinweispflicht nachgekommen sind, insbesondere mit dem Schreiben des Mitarbeiters D vom 07.09.2015. Auch aus dem übrigen vorliegenden Schriftverkehr ergibt sich, dass der Kläger von den Beklagten regelmäßig auf dem Laufenden gehalten worden ist, auf welchem Stand die betreffenden Angelegenheiten waren. Insofern war dem Kläger bekannt, welche Erklärungen bereits abgegeben worden waren und welche eben nicht – ohne dass der Kläger (wie oben ausgeführt) die Beklagten konkret angemahnt hätte, bestimmte Leistungen früher oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen; sein Interesse bestand vorrangig darin zu klären, dass das Finanzamt „weiterhin entspannt“ blieb. Konkret wusste der Kläger betreffend das Steuerjahr 2011 seit Erlass des ersten Schätzungsbescheids am 06.09.2013, dass das Finanzamt auch für diesen Zeitraum einen Verspätungszuschlag festsetzen würde. Weder wandte sich der Kläger jedoch gegenüber dem Finanzamt gegen diese Festsetzung, noch nahm er dies zum Anlass, die Beklagten insoweit zu einer zügigeren oder vorrangigen Bearbeitung aufzufordern, obwohl Herr D den Kläger mit eMail vom 14.10.2013 (Bl. 137 d.A.) auch zur Zahlung des mit Bescheid vom 06.09.2013 (Bl. 134 d.A.) insgesamt für 2011 festgesetzten Betrages – einschließlich des Verspätungszuschlags – aufforderte. Selbst als das Finanzamt den Verspätungszuschlag für 2011 erstmals mit Bescheid vom 02.11.2015 auf 5.000,00 € erhöhte, ging der Kläger dagegen nicht weiter vor. Vielmehr bestand er noch im Mai 2016 weiterhin auf der Bearbeitung der Erklärungen durch die Beklagten, obwohl zu diesem Zeitpunkt auch die letzten, mit dem Finanzamt vereinbarten Abgabefristen für die Erklärungen für 2012 und 2013 bereits abgelaufen waren. (4) Ebenso wenig ist eine Pflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen, dass diese das mit dem Kläger bestehende Mandat nicht früher gekündigt haben. Gem. § 627 II BGB darf der Verpflichtete nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Insofern hätte eine frühere Kündigung des streitgegenständlichen Mandats durch die Beklagten nach dem eigenen Vortrag des Klägers gerade eine Pflichtverletzung i.S.d. § 627 II BGB begründet, weil er geltend macht, zwar schon 2015 einen anderen Steuerberater gesucht, aber „trotz entsprechender Bemühungen keinen adäquaten Ersatz“ für die Beklagten gefunden zu haben (vgl. Bl. 238Rs d.A.), der bereit oder in der Lage gewesen wäre, das umfangreiche und komplexe Mandat mit seit Jahren rückständigen Steuererklärungen und laufenden Betriebsprüfungen zu übernehmen. Dies mag auch der Grund sein, weshalb der Kläger noch im Mai 2016 in Kenntnis sowohl des Ablaufs der mit dem Finanzamt vereinbarten Abgabefristen als auch vermeintlicher „Haftungsansprüche gegen das Steuerbüro I im sechsstelligen Bereich“ auf einer weiteren Bearbeitung seiner Einkommensteuererklärungen durch die Beklagte zu 1) bestand, obwohl auch diese bereits ihre Bereitschaft bekundet hatte, „Teilaufgaben an andere zu vergeben, da die personellen Kapazitäten in der Kanzlei wohl nicht ausreichen“ (vgl. Bl. 57 d.A.). (5) Soweit der Kläger mit seiner Berufung erstmals meint, die Beklagte zu 1) habe die ihr obliegenden Pflichten verletzt, weil sie seine Steuerangelegenheiten überhaupt nicht mehr bearbeitet habe („Arbeitsverbot G“), ist eine solche Pflichtverletzung nicht festzustellen. Wie sich aus der betreffenden eMail des Mitarbeiters D vom 07.09.2015 ergibt, gab es kein „Arbeitsverbot G“ in dem Sinne, dass seine Angelegenheiten überhaupt nicht mehr bearbeitet würden. Dem Mitarbeiter war lediglich die Anweisung erteilt worden, zunächst andere Mandate zu bearbeiten und die Sache G „sicherlich 120 Stunden“ später. Das stellt aber keine Nichtbearbeitung, sondern allenfalls eine verzögerte Bearbeitung dar. Tatsächlich sind die Angelegenheiten des Klägers auch noch weiter bearbeitet worden, insbesondere die Steuererklärung für 2011 noch durch die Beklagte zu 1) erstellt und abgegeben worden. (6) Schließlich war es auch nicht pflichtwidrig, dass die Beklagten die Einkommensteuererklärungen des Klägers nacheinander jahrgangsweise erstellt haben. (a) Bei einem unternehmerisch tätigen Steuerpflichtigem wie dem Kläger können Steuererklärungen unter Berücksichtigung von jahresübergreifend zu bewertenden Verlustvorträgen, Afas u.a. nur ordnungsgemäß jahrgangsweise erstellt werden. Davon ging auch das zuständige Finanzamt aus, welches – nach den eigenen Angaben des Klägers – ebenfalls eine Bearbeitung der Erklärungen „in zeitlich richtiger Reihenfolge“ wünschte (vgl. Bl. 266Rs d.A.). Entsprechendes ergibt sich aus auch den verschiedenen Gesprächen, insbesondere den jeweils vereinbarten, entsprechend den Steuerjahren aufeinander folgenden Abgabeterminen. Nur ergänzend sei daher darauf verwiesen, dass der Kläger zumindest in dem Gespräch vom 11.05.2016 selbst geäußert hat, dass er „korrekte Steuererklärungen will und keine, die im Nachgang korrigiert werden müssen“ (vgl. Bl. 58Rs d.A.). Insofern waren die Beklagten jedenfalls nicht dazu verpflichtet, entsprechend dem klägerischen Vorschlag zunächst quasi „vorläufige“ Steuererklärungen unter alleiniger Erklärungen der mit Hilfe eines Bankprogramms herausgefilterten Einnahmen des Klägers zu erstellen, weil das keiner grundsätzlich von einem Steuerberater geschuldeten Erstellung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung entsprochen hätte. (b) Die Beklagten haben auch keine Pflicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger nicht darauf hingewiesen hätten, dass sie die Einkommensteuererklärungen entsprechend nacheinander erstellen würden. Wie bereits ausgeführt, war der Kläger fortlaufend darüber informiert, wann von der Beklagten zu 1) welche Steuererklärungen gefertigt und abgegeben wurden. Er war auch an Gesprächen mit dem Finanzamt beteiligt, in denen für die einzelnen Erklärungen – aufeinander folgende – Abgabetermine vereinbart wurden. 3. Unabhängig von der Tatsache, dass die Beklagten schon keine ihnen obliegende Vertragspflicht schuldhaft verletzt haben, wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers betreffend den für das Veranlagungsjahr 2011 festgesetzten Verspätungszuschlag verjährt. Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, d.h. innerhalb von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 I BGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit zwar nicht auf die Kenntnis des Klägers von der Möglichkeit an, dass gegen ihn Verspätungszuschläge verhängt werden könnten. Vielmehr ist maßgebend die tatsächliche Steuerfestsetzung ( Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn 20 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW-RR 2009, 991 ), hier also die Festsetzung von Verspätungszuschlägen in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden. Für das Veranlagungsjahr 2011 wurde vorliegend jedoch bereits mit Schätzungsbescheid vom 06.09.2013 ein Verspätungszuschlag in Höhe von 200,00 € gegen den Kläger und dessen Ehefrau festgesetzt (Bl. 134Rs, 138 d.A.). Damit hatten der Kläger und seine Ehefrau bereits im September 2013 die notwendige Kenntnis, um etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aufgrund der nicht fristgerechten Erstellung/Abgabe der betreffenden Einkommensteuererklärung geltend zu machen, zumal sie sich auch gegen diesen Verspätungszuschlage wie auch gegen die Festsetzung derjenigen für die Vorjahre nicht wandten. Denn Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände setzt die Kenntnis derjenigen Tatsachen voraus, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung (nicht fristgerechte Abgabe der Steuererklärung), der Eintritt des Schadens (Festsetzung des Verspätungszuschlags) und die Kenntnis der eigenen Schadensbetroffenheit. Die Kenntnis aller Einzelheiten ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage – zumindest eine Feststellungsklage – erheben kann ( Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn 28 ). Auf Höhe und Umfang des Schadens sowie darauf, aus welchen Positionen er sich im Einzelnen zusammensetzt, muss sich die subjektive Situation i.S.d. § 199 I Nr. 2 BGB also nicht beziehen. Lediglich für Spätschäden, mit deren Auftreten nicht gerechnet zu werden braucht, läuft eine besondere Frist, für deren Beginn die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von diesen Folgen und ihrem ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Handlung maßgeblich ist ( MüKo-Grothe, BGB, 7. Aufl. 2015, § 199 Rn 43 ). Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass oder weshalb der Kläger – zumal es sich um Schätzungsbescheide unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung handelte – nicht damit rechnen musste oder nicht damit gerechnet hat, dass es am Ende nicht bei den zunächst festgesetzten Verspätungszuschlägen verbleiben würde und diese noch erhöht würden. Insofern ist es auch unerheblich, dass es sich um einen Schätzungsbescheid handelte, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war, weil weder Rechts- noch Bestandskraft des betreffenden Bescheids für den Verjährungsbeginn erforderlich ist ( BeckOK-Henrich, BGB, Edition: 46, Stand: 01.05.2018, § 199 Rn 16; KG DStR 2007, 1499 juris-Rn 48 ). Denn da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist. Danach kann die Verjährung bei einem sich nach und nach entwickelnden Schaden aus ein und derselben Verletzungshandlung bereits eingetreten sein, bevor sich später ein Folgenachteil einstellt ( BGH NJW 1998, 1488 (1489) ). Misslich mag aus Sicht des Klägers insoweit sein, dass er wohl gewillt war – wie hinsichtlich der vorangegangenen Steuerbescheide und Verspätungszuschläge – diese Zuschläge „aus Opportunitätsgesichtspunkten“ (Bl. 51 d.A.) oder im Hinblick auf gegen ihn laufende Steuerstrafverfahren (Bl. 322 d.A.) hinzunehmen, wohl auch gegenüber den Beklagten. Das ändert aber nichts daran, dass die insoweit geltende Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013 zu laufen begann. Die dreijährige Verjährungsfrist war damit Ende 2016, mithin deutlich vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits im August 2017 abgelaufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.