Urteil
26 O 292/21
LG Darmstadt 26. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2022:0826.26O292.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Aufgrund der Zustimmung der Parteien konnte das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann sein Klagebegehren auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Zunächst kann festgehalten werden, dass nach der Auslegung des § 1 Abs. 1 AVB-BS Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden, besteht. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 1 Abs. 2 lit. a) und b) AVB-BS, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die Regelung in § 1 Abs. 2 AVB-BS ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Insoweit wird auf das Urteil des BGH vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 – verwiesen, dem vergleichbare Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Soweit der Kläger sich auf die öffentlichen Aussagen der Beklagten beruft und ausführt, dass der Kläger und die Beklagte übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass das Coronavirus durch den Versicherungsschutz der Beklagten umfasst sei und dieser übereinstimmende Wille der objektiven Auslegung vorgehe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Auslegung einer Willenserklärung nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann grundsätzlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Allerdings kann (und muss) nach dieser Rechtsprechung bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 222/10 – Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14.02.2017 – VI ZB 24/16 – Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Entscheidend für den Umfang des Deckungsschutzes ist somit das Klauselverständnis der Beklagten bei Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 2012 die Corona-Pandemie nicht vorhersehbar oder erahnbar gewesen ist, kann auch das nachträgliche Verhalten der Beklagten durch die Meldung auf der Webseite Mitte März 2020, also siebeneinhalb Jahre später, keinen Rückschluss darauf zulassen, dass hier der Versicherungsschutz auch das Coronavirus umfassen sollte (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Hinweis vom 12.04.2022 – 12 U 64/21, Bl. 287 f. der Akte). Als nachträgliches Verhalten lassen sie Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien nur in einem Umfang zu, der für das Auslegungsergebnis unerheblich ist. Dass die Beklagte eine konkret-individuelle Deckungszusage dahingehend, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen ihrer Bedingungen als mitversichert gilt (vgl. bspw. E-Mail der Beklagten vom 13.03.2020, Abbildung in der Klageschrift vom 05.10.2021, S. 7, Bl. 8 der Akte), dem Kläger gegenüber machte, ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Mitteilung auf der Webseite oder im Interview führen nicht zu einer nachträglichen Änderung des Versicherungsschutzes. Durch die Rechtsausführungen ist es zu keiner rechtsgeschäftlichen Umgestaltung des Versicherungsvertrages gekommen. Die Voraussetzungen der § 145 ff. BGB liegen nicht vor. Die Erklärung der Beklagten auf der Webseite erfolgte ohnehin nur „im Rahmen unserer Bedingungen“. Insbesondere ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung seines Betriebes nicht aus einem Schuldanerkenntnis. Die Äußerungen der Beklagten auf ihrer Webseite im März 2020 und diejenige seines Vorstandsmitglieds A im Interview vom 9. Juni 2020, stellen entgegen der Auffassung des Klägers kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar. Wegen der weitgehenden Wirkungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, mit dem die Parteien ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit durch Festlegung entziehen wollen, müssen die Erklärung eines Angebots und der Annahme eindeutig feststellbar sein. Ist der insoweit erforderliche Wille der Parteien nicht ausdrücklich erklärt, kann er daher nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (BGH, Urteil vom 11.01.2007 – VII ZR 165/05 – Rn. 8; Sprau in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 781 Rn. 3). Diesen Anforderungen genügen die Äußerungen des Beklagten auf ihrer Webseite und des Vorstandsmitglieds im Interview offensichtlich nicht. Dies gilt bereits deshalb, weil die auf der Webseite bzw. gegenüber der Presse abgegebenen Erklärungen an die Allgemeinheit, allenfalls sämtliche Geschäftskunden, mithin einen (unübersehbar) großen Adressatenkreis, nicht jedoch gezielt an den Kläger gerichtet waren. Sie stellen schon deshalb – ebenso wie die als Abbildung 3 (Klageschrift vom 05.10.2021, S. 7, Bl. 8 der Akte) vorgelegte E-Mail, die offensichtlich, andernfalls wäre keine Schwärzung erfolgt, nicht an den Kläger gerichtet ist – weder eine Deckungszusage noch einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages – etwa eines Schuldanerkenntnisses – gegenüber dem Kläger dar. Vielmehr handelt es sich ersichtlich nach dem angesprochenen Personenkreis, dem genutzten Medium und schließlich dem Inhalt der Mitteilung lediglich um die Äußerung einer — unzutreffenden — Rechtsansicht (vgl. LG Siegen, Urteil vom 29.062021 – 1 O 331/20 – Rn. 55, zitiert nach juris). Erst recht ist die Vereinbarung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB nicht festzustellen. Weder sind Angebot und Annahme gegeben noch ist ersichtlich, dass die Beklagte eine neue selbständige Verpflichtung hat begründen wollen. Darauf, dass die gemäß § 781 Satz 1, § 126 BGB für die Wirksamkeit der Anerkenntniserklärung notwendige Schriftform nicht erfüllt wäre, kommt es schon nicht mehr an. Die Beklagte muss sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen bzw. widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten lassen. Widersprüchliches Verhalten verstößt nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere bleibt es der Partei grundsätzlich unbenommen, von einer Rechtsansicht, die sie bei vorausgegangenen Vertragsverhandlungen eingenommen hat, nach Einleitung eines Rechtsstreits abzurücken. Rechtsmissbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchliches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04 – Rn. 19). Es kann widersprüchlich sein, wenn ein AGB-Verwender eine Klausel zunächst selbst in einem bestimmten Sinn interpretiert und dann im gegenteiligen Sinn ausgelegt wissen will (BGH, Urteil vom 16.09.1993 – VII ZR 206/92 – Rn. 19, zitiert nach juris; Schubert in: Münchener Kommentar BGB, 9. Auflage 2022, § 242 Rn. 421). Ist durch das frühere Verhalten der Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 – 9 U 48/15 – Rn. 53, zitiert nach juris). Gemessen an diesem Maßstab kann sich der Kläger nicht auf einen solchen Vertrauenstatbestand berufen. Weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt der Äußerungen auf der Webseite und im Interview konnte ein hinreichendes Vertrauen des Klägers darauf bestehen, dass das Coronavirus mitversichert sei und die Beklagte in seinem konkreten Einzelfall regulieren werde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Beklagte nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass sowohl die Corona-Erkrankung als auch der Erreger Sars-CoV-2 vom Versicherungsschutz umfasst seien, was schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sowohl Corona als auch Sars-CoV-2 bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren. Einen irgendwie gearteten Vertrauenstatbestand im Hinblick auf diese neuartige Erkrankung konnte die Beklagte daher bei Abschluss des Vertrags nicht schaffen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.11.2021 – 1 U 118/21 – Rn. 25, zitiert nach juris, das den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Vertrauenstatbestand für maßgeblich hält). Auch zum Zeitpunkt der Äußerungen auf der Webseite und im Interview konnte kein hinreichendes Vertrauen des Klägers darauf bestehen, dass das Coronavirus mitversichert sei und die Beklagte in seinem konkreten Einzelfall regulieren werde. Ein schützwürdiges Vertrauen des Klägers, welches den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB begründen könnte, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Die Beklagte vertrat auf ihrer Webseite im März 2020 und im Interview vom 09.06.2020 die Rechtsauffassung, dass das Coronavirus mitversichert sei, wenn die Erreger im Betrieb aufgetreten sind und er aus diesem Grund von der Behörde geschlossen wurde. Dass das Coronavirus mitversichert sei, wurde im gleichen Atemzug mit dieser sog. intrinsischen Gefahr genannt. Vorgerichtlich lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht wegen Fehlens dieser intrinsischen Gefahr ab. Insoweit konnte beim Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraussetzt (vgl. BGH vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 – Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Dass der Kläger einerseits aufgrund der Äußerungen auf der Webseite und im Interview darauf vertraute, dass das Coronavirus mitversichert sei, andererseits aber trotz der Äußerungen auf der Webseite und im Interview darauf vertraute, dass eine intrinsische Gefahr nicht erforderlich sei, ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Bei eingehender Lektüre der Webseite und des Interviews hätte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen können, dass die Beklagte die Deckung jedenfalls mangels intrinsischer Gefahr ablehnen wird. Ein Vertrauen konnte nicht entstehen. Dass der Kläger Vermögenspositionen in Vertrauen auf die ursprüngliche Auffassung der Beklagten getätigt hätte, ist ebenso wenig dargetan noch sonst ersichtlich. Der Klägerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf BGH, Urteil vom 16.09.1993 – VII ZR 206/92. In der dortigen Entscheidung bestand ein schutzwürdiges Vertrauen deshalb, weil die dortige Beklagte mit Bauarbeiten begann, obgleich sie nach der von ihr verwendeten Klausel ohne den Nachweis, dass die Baufinanzierung gesichert war, vor Baubeginn vom Vertrag zurücktreten konnte, nach ihrer späteren Auslegung der Klausel aber strengere Anforderungen an diesen Nachweis stellte. Durch den Beginn der Bauarbeiten wurde dort ein Vertrauenstatbestand geschaffen, was mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar ist, weil die Beklagte die Deckung – wenn auch aus anderen Gründen – von Anfang an ablehnte. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein vertraglicher Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung nicht aus den Äußerungen des Beklagten in Verbindung mit § 1a VVG. Aus einem Verstoß gegen die auf die Vertriebstätigkeit des Versicherers bezogenen Pflichten aus § 1a VVG könnten (allenfalls) Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 1 BGB (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 1a Rn. 9; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 1a Rn. 1) erwachsen, während ein solcher Verstoß vertragliche Primäransprüche nicht begründen kann. Einen ihm nicht aus der Schließung des Betriebes, sondern aus den Erklärungen des Beklagten auf der Webseite bzw. im Interview adäquat-kausal entstandenen Schaden hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt. Soweit in der Klageschrift ausgeführt wird, dass der Schaden darin bestehe, dass der Kläger durch die plakativen und damit missverständlichen Werbemitteilungen der Beklagten zu dem Abschluss des streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherungsvertrages veranlasst wurde (Klageschrift vom 05.10.2021, S. 23 f., Bl. 24 f. der Akte), vermag dies nicht zu überzeugen. Die Werbemitteilung im März und Juni 2020 erfolgten siebeneinhalb Jahre nach Vertragsschluss im Jahr September 2012. Soweit in der Klageschrift weiter ausgeführt wird, dass die problemlose Regulierung zahlreicher Betriebsschließungsfälle durch die Wettbewerber der Beklagten, wie etwa durch den B, ausreichender Beleg sei (Klageschrift vom 05.10.2021, S. 24, Bl. 25 der Akte), genügt dies nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs. Soweit der Kläger vorträgt, dass er nach Eintritt des Versicherungsfalls die Erklärungen der Beklagten auf deren Webseite zur Kenntnis genommen habe (Klageschrift vom 05.10.2021, S. 12, 14, Bl. 13, 15 der Akte; Schriftsatz vom 21.03.2022, S. 13, 20, Bl. 165, 172 der Akte), ist der konkrete Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht dargetan. Der Kläger hätte zunächst schlüssig darlegen müssen, wann er von den Erklärungen auf der Webseite der Beklagten Kenntnis gehabt habe. Er hätte dann schlüssig darlegen müssen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Erklärungen auf der Webseite der Beklagten dazu entschlossen habe, nicht eine andere Betriebsschließungsversicherung bei einem Wettbewerber der Beklagten abzuschließen, die zu diesem Zeitpunkt das Coronavirus bei Neuabschlüssen noch mitversicherten. Dem Ausschnitt eines Interviews des B-Vorstandsvorsitzenden C vom 22.06.2020 (Klageschrift vom 05.10.2021, S. 2 f., Bl. 3 f. der Akte) kann nämlich nicht entnommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die B Versicherung entsprechende Betriebsschließungen neu abschließen würde und sich die Auskunft nicht nur auf Bestandskunden bezieht. Im Übrigen fehlt es an Darlegungen zur Schadenshöhe. Dass sowohl die Versicherungsprämie als auch die Höhe der Tagesentschädigung und die Anzahl an versicherten Schließungstagen identisch zu der streitgegenständlichen Versicherung wären, ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Die Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund des sog. Lockdowns in der ersten Jahreshälfte 2020 wegen der Corona-Pandemie. Der Kläger betreibt eine Schankwirtschaft namens „[…]“ in […]. Er schloss im Jahr 2012 bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr ab (Versicherungsschein, Anlage K1, Bl. 28 der Akte). Versicherungsbeginn war der 01.09.2012. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (im Folgenden: AVB-BS) vom 01.01.2012 zugrunde (Anlage K2, Bl. 29 ff. der Akte). Auf ihrer Webseite teilte die Beklagte Mitte März 2020 Folgendes mit (Abbildung in der Klageschrift vom 05.10.2021, S. 6, Bl. 7 der Akte): „Wann gilt Versicherungsschutz? Im Rahmen unserer Betriebsschließungsversicherung gewähren wir Versicherungsschutz für den versicherten Betrieb. Voraussetzung für eine Entschädigung durch den Versicherer ist, dass der versicherte Betrieb durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger seinen Betrieb oder Betriebsstätte schließen muss. Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig? Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannte. Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.“ Weiter heißt es nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2022, S. 1 f., Bl. 278 f. der Akte): „Klarstellend weisen wir darauf hin, dass behördliche Auflagen/Allgemeinverfügungen etc., die aufgrund von Covid-19 (Corona) regional bzw. überregional präventiv ausgesprochen wurden, nicht vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst sind.“ bzw. „Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die zuständige Behörde aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort die Betriebsschließung anordnet. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass behördliche Auflagen/Allgemeinverfügungen etc., die aufgrund von Covid-19 (Corona) regional bzw. überregional ausgesprochen wurden, nicht vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst sind. Ob und inwieweit das Covid-19 (Corona) -Virus und die diesbezüglich getroffene[n] Maßnahmen vom Deckungsschutz Ihrer Versicherung umfasst sind, werden wir am konkreten Sachverhalt im Rahmen der Schadenbearbeitung prüfen.“ Im Juni 2020 gab der Vorstand der Beklagten, Herr A, ein Interview (Anlage K3, Bl. 39 f. der Akte), in dem es auszugsweise wie folgt lautet: „Ist Corona mitversichert? So lautete die häufigst gestellte Frage. Das haben wir dann zum Anlass genommen, um einerseits persönlich per Telefon und E-Mail und andererseits auch über die Website — Bereich Firmenkunden — den Geschäftspartnern nochmals zu verdeutlichen, dass das Coronavirus über unsere Betriebsschließungsversicherung, im Vergleich zu anderen Gesellschaften, mitversichert ist und wir vertragsgemäß den entstandenen Schaden regulieren, wenn erstens: im Betrieb ein versicherter Erreger aufgetreten ist und zweitens: der Betrieb aus diesem Grund von der Behörde vollständig geschlossen wurde.“ Teilweise bestätigte die Beklagte anderen Versicherungsnehmern, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen ihrer Bedingungen als mitversichert gilt (bspw. E-Mail der Beklagten vom 13.03.2020, Abbildung in der Klageschrift vom 05.10.2021, S. 7, Bl. 8 der Akte). Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage gegenüber dem Kläger ab, weil keine Gefahr „im Betrieb“ des Klägers auftrat (Anlage K6, Bl. 49 ff. der Akte). Der Kläger trägt vor, dass er nach Eintritt des Versicherungsfalls die oben zitierten Erklärungen der Beklagten auf deren Webseite zur Kenntnis genommen habe (Klageschrift vom 05.10.2021, S. 12, 14, Bl. 13, 15 der Akte; Schriftsatz vom 21.03.2022, S. 13, 20, Bl. 165, 172 der Akte). Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Coronavirus im Rahmen des § 1 Abs. 2 AVB-BS versichert sei, was eine Auslegung ergeben würde. Jedenfalls sei die Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unverständlich formuliert. Wie die öffentlichen Aussagen der Beklagten belegen würden, seien der Kläger und die Beklagte auch übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Coronavirus durch den Versicherungsschutz der Beklagten umfasst sei. Dieser übereinstimmende Wille gehe der objektiven Auslegung vor. Jedenfalls sei das Coronavirus aufgrund rechtlich bindender Zusicherungen der Beklagten mitversichert. Sie verweist insoweit zum einen auf die Aussagen der Beklagten auf ihrer Webseite und zum anderen auf die Aussagen des Vorstands der Beklagten in dem Interview. Die Werbeaussagen der Beklagten würden ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis begründen. Der Beklagten sei zudem der Einwand, dass das Coronavirus nicht mitversichert sei, wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB versagt. Die Beklagte sei an ihre werblichen Aussagen gemäß § 1a VVG gebunden. Jedenfalls stünde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen irreführender Werbeversprechen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1a Abs. 3 VVG zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2020 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vertragliche Zinsen in Höhe von 37,70 € zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger von den Kosten des vorprozessualen Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 1.342,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat an seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2022 (Bl. 268 ff. der Akte) vertretenen vorläufigen Auffassung nicht festgehalten und hat die Parteien mit Beschluss vom 27.05.2022 (Bl. 298 f. der Akte) darüber in Kenntnis gesetzt. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.