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Urteil

27 O 260/18

LG Darmstadt 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0328.27O260.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche zu. 1. Ein Rückabwicklungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 BGB wegen Anfechtung des Kaufvertrages. Die am 31.08.2018 erklärte Anfechtung ist unwirksam. Ein Anfechtungsrecht steht dem Kläger nicht zu. Dabei kann dahinstehen, inwieweit sich die Beklagte zu 1) hier eine etwaige Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsste. Denn eine solche Täuschung lag zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) vor. Als Täuschungshandlung kommt vorliegend lediglich das Verschweigen des Vorliegens der beanstandeten Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte zu 2) bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Betracht. Bereits im September 2015 gab die Beklagte jedoch das Vorhandensein der Motorsteuerungssoftware mit der maßgeblichen Pressemitteilung zu. Selbst wenn man hier aber von einem Fortwirken einer bei Inverkehrbringen begangenen Täuschungshandlung ausginge, wäre diese für den Abschluss des Kaufvertrages nicht kausal geworden. Denn die Kausalität einer Täuschung ist nur dann gegeben, wenn die Willenserklärung (hier: der Abschluss des Kaufvertrages) ohne die Täuschung nicht oder anders abgegeben worden wäre (vgl. Palandt – Ellenberger, Rn. 24 zu § 123 BGB). Dies hat der Kläger hier allerdings nicht substantiiert vorgetragen. Denn tatsächlich befand der Kläger sich seinem eigenen Vortrag nach insoweit nicht im Irrtum. Der Kläger trägt vor, ihm sei es bei Abschluss des Kaufvertrages auf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs wie auch auf dessen Wiederverkaufswert angekommen (Bl. 40 d.A.). Er habe sich deshalb vor dem Kauf eingehend über Fahrzeuge, die diese Anforderung erfüllen, informiert. In diesem Falle muss dem Kläger aber die Problematik des Abgasskandals bei Abschluss des Kaufvertrages bewusst gewesen sein. Inwiefern der Kläger sich insoweit in einem Irrtum befunden haben soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von den Beklagten vorgetragene Kenntnis des Abgasskandals hat der Kläger auch gar nicht bestritten. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass er nicht alle Details hinsichtlich der Auswirkungen der beanstandeten Software kannte (Bl. 260 d.A.). Dies ist für die Frage des Anfechtungsgrundes nach § 123 BGB aber unerheblich. Wenn dem Kläger aber der Abgasskandal ein Begriff war, so liegt auf der Hand, dass er den Kaufvertrag auch abgeschlossen hätte, wenn die Beklagte zu 2) bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs das Vorhandensein der Steuerungssoftware offengelegt hätte. 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch nicht aus §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB. Der Kläger ist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Ein Rücktrittsrecht bestand nicht, weil das Fahrzeug nicht mangelhaft war. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Motorsteuerungssoftware grundsätzlich um einen Mangeln handeln kann. Jedenfalls lag ein solcher vorliegend im Hinblick auf den Kaufvertragsschluss am 19.12.2016 nicht vor. Ein Mangel ist die nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit des Kaufgegenstandes von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit. Vorliegend ergibt sich aber nicht, dass die Parteien vereinbart hätten, dass das Fahrzeug die beanstandete Software nicht enthält. Denn bei Abschluss des Kaufvertrages war der Abgasskandal derart öffentlich und weithin bekannt, dass jeder objektive Dritte in der Position einer der beiden Vertragsparteien davon ausgehen musste, dass das erworbene Fahrzeug diese Software enthält. 3. Entsprechend kommen auch keine Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. 4. Mangels Rückabwicklungsanspruchs des Klägers befindet sich die Beklagte zu 1) auch nicht im Annahmeverzug. 5. Mangels Begründetheit der Anträge zu 1) und 3) stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) auch keine Ansprüche im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf den Antrag zu 3) unzulässig. Der vom Kläger geltend gemachte Feststellungsantrag ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Dem Kläger etwaig entstandene Schäden sind bezifferbar. Eine Unzumutbarkeit der Bezifferung ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger sich noch nicht entschieden hat, ob der die Beklagte zu 2) auch auf Rücknahme des Fahrzeugs in Anspruch nehmen will. Es ist von ihm zu erwarten, dass er sich hierüber vor Klageerhebung klar wird. Eine Unzumutbarkeit der Bezifferung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sich für den Fall der Rückabwicklung eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Diese kann der Kläger ohne weiteres für den Zeitpunkt der Klageerhebung beziffern und in seinem Antrag berücksichtigen. Sofern sich für die Dauer des Verfahrens eine Erhöhung der Nutzungsentschädigung ergibt, kann der Kläger dann ohne Kostenrisiko die Klage insoweit teilweise für erledigt erklären. III. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist im Hinblick auf den Antrag zu 4) unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) die sonstigen objektiven und subjektiven Merkmale der allein in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen verwirklicht hat. Es fehlt in jedem Fall an der Kausalität für etwaige Schäden des Klägers. Denn Anknüpfungspunkt kann nur eine Täuschung der Beklagten zu 2) über das Vorhandensein der Motorsteuerungssoftware bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs sein. Hiervon wusste aber der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs, wie bereits dargestellt. Eine Unkenntnis über das Vorhandensein der Motorsteuerungssoftware lag deshalb nicht vor, sodass sie auch nicht für die Kaufentscheidung kausal werden konnte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er in vollem Umfang unterliegt. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger kaufte am 19.12.2016 bei der Beklagten zu 1) einen gebrauchten [Fahrzeugtyp] (Erstzulassung am 20.11.2013, km-Stand: 74.000,00 km) für 22.500,00 EUR. Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist vom Abgasskandal betroffen. Das Software-Update wurde aufgespielt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.08.2018 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger beatragte ursprünglich 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei € 22.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW [Fahrzeugtyp] FIN […] und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW [Fahrzeugtyp], FIN […]. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug [Fahrzeugtyp] (Fahrzeugidentifikationsnummer: […]) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 änderte der Kläger den Antrag zu 4 und beantragt unter Aufrechterhaltung der restlichen Anträge insoweit: 4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch, verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.899,24 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragen: Die Klage wird abgewiesen.