Urteil
28 O 218/20
LG Darmstadt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0216.28O218.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 336.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.07.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 4.872,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.11.2020 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 336.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 4.872,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.11.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Versicherungsleistung für 56 Tage i.H.v. 336.000,00 € gemäß Ziff. 1.1.a) i.V.m. Ziff. 2.1 X. Gemäß Ziff. 1.1.a) X leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der hessischen Landesregierung handelte die gemäß §§ 28, 32 IfSG zuständige Behörde. Bei den streitgegenständlichen Rechtsverordnungen handelt es sich um behördliche Maßnahmen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da in den Versicherungsbedingungen keine weiteren formellen Anforderungen an die behördliche Schließungsanordnung gestellt werden, ist das Erfordernis eines ausschließlich auf den Kläger bezogenen Verwaltungsaktes mit dem Wortlaut der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht vereinbar (so im Ergebnis u.a. auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522). Die streitgegenständlichen Rechtsverordnungen sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nichtig. Soweit die Beklagte anführt, dass mit § 28 IfSG eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage gewählt worden und gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG verstoßen worden sei, sind diese Verstöße nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, eine Nichtigkeit herbeizuführen. Offensichtliche Verstöße gegen höherrangiges Recht liegen jeweils nicht vor. § 28 IfSG ist seinem Wortlaut nach als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls nicht offensichtlich zu unbestimmt (so OVG Münster, Beschluss v. 6.4.2020, Az. 13 B 398/20.NE = BeckRS 2020, 5158; VGH München, Beschluss vom 30.3.2020, Az. 20 NE 20.632 = NJW 2020, 1236). Im Übrigen läge mit einem Verstoß gegen das Zitiergebot kein offensichtlicher Verstoß der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung gegen höherrangiges Recht vor, der für den Kläger erkennbar war. Die Beklagte hat den Kläger auch nach Eingang der Schadensmeldung am 18.03.2020 nie darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls von einer Nichtigkeit der der Betriebsschließung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften auszugehen sei, und der Kläger daher gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen solle. Vielmehr ging auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27.03.2020 ganz offensichtlich davon aus, dass die Schließungsanordnung wirksam ist, da sie dem Kläger die Geltendmachung möglicher Entgeltfortzahlungen für Mitarbeiter gegenüber der zuständigen Behörde nahelegte. Nichtigkeit wurde erstmals mit der Klageerwiderung vom 10.12.2020 behauptet. Die Beklagte wandte sich nie an den Kläger, um mit diesem ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen die die Betriebsschließung anordnenden Rechtsvorschriften abzustimmen. Jedenfalls als Ausfluss der vertraglichen Sorgfaltspflicht für Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Versicherungsnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB) kann der Versicherungsnehmer aber von dem Versicherer jedenfalls einen entsprechenden Hinweis erwarten. Auf eine eventuelle Nichtigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung kann sich die Beklagte aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) gegenüber dem Kläger somit ohnehin nicht berufen. Bei dem die Erkrankung COVID-19 auslösenden Coronavirus handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine meldepflichtige Krankheit bzw. einen Krankheitserreger gemäß Ziff. 1.2 X. In den X werden die erfassten Krankheiten und Krankheitserreger katalogmäßig durch die Formulierung „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz [sic!] in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ konkretisiert. Es folgt eine katalogmäßige Aufzählung, die nach der damaligen und nach der heutigen Fassung nicht alle in §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger beinhaltet. Bei den X handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB. Maßstab für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss; ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004, Az. IV ZR 130/03 = NJW 2004, 2589; BGH, Urteil vom 25.09.2002, Az. IV ZR 248/01 = NJW 2003, 139). Die Formulierung „folgenden“ mit dem Verweis auf „im Infektionsgesetz [sic!] in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ist nach Auffassung der Kammer mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge, dass sie nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB und der darin positivierten sogenannten Unklarheitenregel zu Lasten des Versicherers als dynamische Klausel zu verstehen ist (s. MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019, BGB § 305c Rn. 41 ff.). Das führt dazu, dass die mittlerweile in §§ 6, 7 IfSG genannte Erkrankung COVID-19 und das Coronavirus vom Versicherungsschutz umfasst sind. Maßgeblich für das Vorliegen einer Mehrdeutigkeit ist, dass mindestens zwei Auslegungen der Klausel rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 26.09.2007, Az. IV ZR 252/06 = NJW-RR 2008, 189). Der Versicherungsnehmer muss darauf vertrauen können, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 77 Aufl. 2018, § 305c BGB Rn. 2). Das Bestehen eines für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht behebbaren Zweifels ist Voraussetzung (vgl. Weber, VersR 2020, 661, 663). Vorliegend stellt sich für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer die Frage, ob der Verweis auf §§ 6, 7 IfSG statisch zu verstehen ist oder ob es sich um eine dynamische Verweisung handelt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer bei der streitgegenständlichen Formulierung, die insbesondere keine Hervorhebung des Wortes „folgende“ vornahm, aufgrund der Ausgestaltung des Verweises auf §§ 6, 7 IfSG auch die Annahme einer dynamischen Verweisung auf das IfSG in Betracht kommt (dazu Fortmann, r+s 2020, 338, 342), dass auf das IfSG also in seiner jeweils aktuellsten Fassung verwiesen wird. Im Wortlaut des streitgegenständlichen Ziff. 1.2 X ist insbesondere nicht ausdrücklich klargestellt, dass etwa „nur die folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger versichert sein sollen. Auch unter Zugrundelegung einer statischen Verweisung ist Ziff. 1.2 X jedoch aufgrund mehrerer Verstöße gegen § 307 Abs. 1 BGB nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Nach Überzeugung der Kammer spricht bereits vieles dagegen, dass die in Ziff. 1.2 X vorgenommene Verweisung auf das „Infektionsgesetz“, und darin die §§ 6 und 7, eine gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ausreichend transparente und somit wirksame Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz darstellt. Ein Infektionsgesetz gibt es schließlich nicht, so dass auch das in den Versicherungsbedingungen gemachte Angebot der Beklagten, auf Wunsch die Auszüge zu den genannten Gesetzestexten zur Verfügung zu stellen, ins Leere gelaufen wäre. Im Rahmen einer Auslegung des Begriffs „Infektionsgesetz“ ist sodann insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) als solches namentlich bereits in Ziff. 1.1 X genannt ist, so dass bei Zugrundelegung des oben dargelegten Auslegungsmaßstabes bei der Auslegung von Ziff. 1.2 X nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig ist, dass mit dem dort verwendeten Begriff Infektionsgesetz das in Ziff. 1.1 genannte Infektionsschutzgesetz gemeint ist, da sich die verwendeten Begrifflichkeiten unterscheiden. Die streitgegenständliche Klausel ist auch deshalb intransparent, da die Aufzählung in Ziff. 1.2 a) und b) X eine Vollständigkeit suggeriert, die auch bei statischer Auslegung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gegeben war. Es bestanden Versicherungslücken, die ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nur dadurch entdeckt hätte, dass er die Versicherungsbedingungen Wort für Wort mit dem Gesetzestext abgleicht. Dies stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (so auch BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az. IV ZR 50/09 = BeckRS 2010, 5925; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634). Die X enthalten unter § 3 X zudem verschiedene Ausschlüsse von dem Versicherungsumfang; § 3 Nr. 4 X schließt Prionenerkrankungen oder den Verdacht hierauf von dem Versicherungsumfang aus. Prionenerkrankungen gehören jedoch ausweislich § 1 Nr. 2 X (sowohl gemäß einer statischen als auch einer dynamischen Auslegung der Klausel) gar nicht zum Versicherungsumfang. Auch dadurch fehlt es der Klausel nach Auffassung der Kammer an der erforderlichen Transparenz im Hinblick auf dem Versicherungsumfang. Es ist widersprüchlich, etwas ausdrücklich vom Versicherungsumfang auszuschließen, das gar nicht versichert ist, so dass von einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen ist (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020, Az. 412 HKO 91/20 = BeckRS 2020, 30449). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Versicherungsumfang nicht auf Gefahren begrenzt, die innerhalb des versicherten Betriebes selbst entstehen. Der Wortlaut von Ziff. 1.1.a) X enthält in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte. Es ist ausreichend, dass die Maßnahme aufgrund des IfSG getroffen wurde. Dass Ziff. 1.1.b) bis e) X betriebsinterne Gefahren nennt, hat nach Überzeugung der Kammer keine Aussagekraft dahingehend, dass von lit. a) ebenfalls nur betriebsinterne Gefahren umfasst sein sollen, da in lit. a) ja gerade ein eigener Versicherungsgegenstand genannt ist (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 66). Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass es vorliegend zu einer Schließung einer versicherten Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen kam. Die Frage, ob die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen eine vollständige Schließung des versicherten Betriebs fordern (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG München I, Endurteil vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20 = COVuR 2020, 649; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 67), oder ob nach deren Wortlaut auch davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich auch eine teilweise Schließung des Betriebs ausreicht (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020, Az. 11 O 66/20 = NJW-RR 2020, 1045; Fortmann, r+s 2020, 338, 343), bedarf hier keiner Beantwortung, da hier mit dem Hotel jedenfalls eine versicherte Betriebsstätte vollständig geschlossen wurde. Gemäß Ziff. 5 X besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätten des versicherten Betriebes. Vorliegend sind mit dem „Hotel […]“ und dem „Restaurant […]“ 2 Betriebsstätten vorhanden, die im Versicherungsschein auch beide genannt werden. Gemäß Ziff. 1.1.a) X leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde „den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte“ schließt. Die Schließung einer versicherten Betriebsstätte ist demgemäß für den Eintritt des Versicherungsfalls ausreichend. Unstreitig war das streitgegenständliche Hotel vom 18.03.2020 bis einschließlich 14.05.2020 geschlossen. Unstreitig hatte das Hotel auch keinen Ruhetag. Die normierten Ausnahmetatbestände der behördlichen Schließungsanordnungen stehen nach Auffassung der Kammer dem Vorliegen einer vollständigen Betriebsschließung nicht entgegenstehen. Dass die streitgegenständlichen Rechtsverordnungen den Außer-Haus-Verkauf von Speisen sowie die Übernachtung von Geschäftsreisenden und Gästen für nicht private touristische Zwecke erlaubten, führt nicht dazu, dass nicht von einer vollständigen Betriebsschließung auszugehen wäre. Hinsichtlich der auch nach der damaligen Rechtslage weiterhin möglichen Übernachtung von Geschäftsreisenden ist zu berücksichtigen, dass von der Schließungsanordnung Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art ausgenommen wurden, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger auch Geschäftsreisende beherbergte. Unstreitig ist jedoch, dass er zum Zeitpunkt der Schließungsanordnung nicht ausschließlich Geschäftsreisende beherbergte. Ausgehend vom Wortlaut der streitgegenständlichen Schließungsanordnung ist daher davon auszugehen, dass auch in Bezug auf den Hotelbetrieb des Klägers eine vollständige Schließung angeordnet wurde, da die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht erfüllt waren. Inwiefern auch das streitgegenständliche Restaurant in diesem Zeitraum durchgehend geschlossen war, kann dahinstehen. Ohnehin wäre es der Beklagten nach Auffassung des Gerichts versagt, sich zu den Schließungstagen ihrer Versicherungsnehmer gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen zu erklären. Den Versicherer trifft nach Meldung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer eine umfassende vertragliche Prüfungspflicht, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Dazu gehört auch, die Anzahl von Schließungstagen der Versicherungsnehmer in Erfahrung zu bringen, da Versicherungsschutz für Schließungstage ausweislich der Versicherungsbedingungen nicht besteht. Wurde die umfassende Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalls sorgfaltswidrig unterlassen, kann sich der Versicherer zu Umständen, die den Eintritt des Versicherungsfalles betreffen, nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären (s. bzgl. einer Erkundungspflicht beim Vertragspartner, die ein Erklären mit Nichtwissen ausschließt, BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 3/09 = BeckRS 2010, 24778, Rn. 15). Dem Kläger steht in der Folge die vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistung zu. Gemäß Ziff. 2.1 X ersetzt der Versicherer im Falle einer angeordneten Schließung des Betriebes den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. Das Hotel des Klägers war vom 18.03.2020 bis einschließlich 14.05.2020 geschlossen. Der Kläger hat bei seinem Hotel unstreitig keinen Ruhetag. In dem genannten Zeitraum war der Betrieb des Klägers somit 58 Tage behördlich geschlossen. Der Kläger kann abzüglich der vertraglich vereinbarten 2 Schließungstage Selbstbehalt somit die vereinbarte Tagesentschädigungssumme von 6.000,00 € pro Schließungstag für die Dauer von 56 Schließungstagen, mithin die geltend gemachte Summe i.H.v. 336.000,00 € von der Beklagten verlangen. Eine Herabsetzung der vereinbarten Entschädigungssumme gemäß § 76 S. 2 VVG kommt vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Ob es sich bei der Betriebsschließungsversicherung um eine Schadens- oder um eine Summenversicherung handelt, kann dabei im Ergebnis dahinstehen, da auch bei Annahme einer Schadensversicherung eine Herabsetzung der vereinbarten Taxe gemäß § 76 S. 2 VVG vorliegend nicht in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall spricht nach Überzeugung der Kammer mehr dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung um eine Schadensversicherung handelt als um eine Summenversicherung, und § 76 S. 2 VVG somit Anwendung findet (Langheid/Wandt/Halbach, 2. Aufl. 2016, VVG § 76 Rn. 3). Die Summenversicherung zeichnet sich durch eine abstrakte Bedarfsdeckung aus. Der Versicherer setzt bei Eintritt des Versicherungsfalles eine im Vorhinein vertraglich festgelegte pauschale Summe, unabhängig von der Entstehung eines konkreten Schadens. Im Gegensatz dazu sieht eine Schadensversicherung den konkreten Ausgleich eines eingetretenen Schadens vor, soweit dieser vertraglich gedeckt ist. Verglichen wird zur Feststellung der Schadenshöhe die wirtschaftliche Vermögenslage vor und nach dem Eintritt des Schadens (vgl. dazu die Ausführungen bei Langheid/Wandt/Kalis, 2. Aufl. 2017, VVG § 194 Rn. 9). Ziff. 2.1 X spricht seinem Wortlaut nach von einem „Schaden […] in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung“, was grundsätzlich für das Vorliegen einer Schadensversicherung spräche. Ausweislich des Versicherungsscheins ist die Höhe der Entschädigungssumme auch an den betrieblichen Umsatz des Klägers gekoppelt. Die Tagespauschale i.H.v. 6.000,00 € steht somit in einem Bezug zur Höhe des bei dem Kläger durch die Schließung tatsächlich eingetretenen konkreten Schadens. Vereinbart scheint eine konkrete Schadensdeckung, was für das Vorliegen einer Schadenversicherung spricht (s. Langheid/Wandt/Kalis, 2. Aufl. 2017, VVG § 194 Rn. 10). Die Anwendung von § 76 S. 2 VVG führt trotzdem nicht zu der von der Beklagten behaupteten Aufhebung der Bindung an die vereinbarte Entschädigungssumme. Bei der vereinbarten Entschädigungssumme handelt es sich um eine Taxe im Sinne von § 76 S. 2 VVG. Eine Taxe muss als solche nicht wörtlich bezeichnet sein, es ist vielmehr ausreichend, wenn ein bestimmter Betrag nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen bestimmbar ist. Es muss auch feststellbar sein, dass die Parteien den Versicherungswert übereinstimmend auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betrag verbindlich festlegen wollen (Langheid/Wandt/Halbach, 2. Aufl. 2016, VVG § 76 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zweck der Vereinbarung einer Taxe ist es, eine Erleichterung für die Feststellung der Höhe der Leistungspflicht des Versicherers zu schaffen und Streit der Parteien hierüber zu vermeiden (HK-VVG/Marko Brambach, 4. Aufl. 2020, VVG § 76 Rn. 10). Üblicherweise wird eine Differenz von 10 % zwischen tatsächlicher Schadenshöhe und Höhe der vereinbarten taxmäßigen Entschädigungssumme als Anhaltspunkt für Erheblichkeit angenommen (vgl. Langheid/Rixecker/Langheid, 6. Aufl. 2019, VVG § 76 Rn. 2). Wann von einer erheblichen Abweichung des tatsächlich eingetretenen Schadens von der vereinbarten Taxe auszugehen ist und entsprechend eine Anpassung der Taxe verlangt werden kann, kann jedoch nicht nach einer festen Grenze beurteilt werden. Vielmehr ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich (BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 = NJW 2001, 3539). Vorliegend kann nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Abweichung vorliegt. Einer Betriebsschließungsversicherung, deren Zweck es gerade ist, die durch die Betriebsschließung eintretenden Gewinneinbußen zu versichern, ist es von ihrer Konzeption her immanent, dass der tatsächlich eingetretene Schaden unter der vertraglich vereinbarten Taxe für die Bestimmung der Entschädigungssumme liegen kann. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Schließung eines Betriebs durch eine Behörde das letzte Mittel. Gerade in den Wochen vor der behördlichen Schließung eines Betriebes ist es daher sehr wahrscheinlich – und dies war für beide Parteien angesichts des Versicherungsumfangs und -gegenstands auch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorauszusehen –, dass sich eine versicherte Krankheit bzw. versicherter Krankheitserreger zunehmend ausbreitet und dies bei dem Versicherungsnehmer bereits nicht unerhebliche Gewinneinbußen hervorruft, da die zunehmende Ausbreitung einer Krankheit bzw. eines Erregers zu vorsichtigerem Gästeverhalten und somit einem Umsatzrückgang führt. Wäre dieser Zeitraum für die im Rahmen des § 76 S. 2 VVG vorzunehmende Beurteilung zu berücksichtigen, so wäre der Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung de facto wertlos (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634). Auch dass infolge einer behördlichen Schließung variable Kosten wie Wareneinkauf, Personalkosten und verbrauchsabhängige Kosten für Heizung, Wasser und Strom nicht mehr in dem Umfang entstehen, wie sie bei einer Fortführung des Betriebes entstehen, ist bei einer Betriebsschließung evident bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für beide Parteien vorhersehbar. Könnte die Beklagte hieraus ableiten, dass die vereinbarte Entschädigungssumme deswegen herabgesetzt werden könnte, würde dies die Betriebsschließungsversicherung in ihrem gesamten Konzept ad absurdum führen (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634). Die Anpassung einer vereinbarten Taxe kann darüber hinaus nicht verlangt werden, wenn sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wegen der Vielzahl der den Schaden bestimmenden Faktoren und der Unsicherheit ihres Eintritts im Einzelnen bewusst waren, dass sich der tatsächliche Schaden innerhalb einer beträchtlichen Schwankungsbreite bewegen wird. Hält sich der tatsächliche Schaden dann in diesem vorhersehbaren Rahmen, ist es nicht gerechtfertigt, den Anspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 76 S. 2 VVG zu beschränken (so BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 = NJW 2001, 3539; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634). Dies war vorliegend, wie oben ausgeführt, der Fall. Nach Auffassung der Kammer kommt auch ein Anspruchsausschluss wegen Verstoßes des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 82 VVG vorliegend nicht in Betracht. Von dem Versicherungsnehmer kann unter Schadensminderungsgesichtspunkten keinesfalls erwartet werden kann, geschäftliche Tätigkeiten im Rahmen der geltenden Ausnahmeregelungen zu entfalten oder zu erweitern. Dabei wäre die Beklagte für das Bestehen einer Schadensminderungsobliegenheit, insbesondere für deren Zumutbarkeit, gemäß § 82 VVG darlegungs- und beweispflichtig (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 82 Rn. 81). Substantiierter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt jedoch. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind zudem Soforthilfen und ähnliche Leistungen bei der Beurteilung einer Schadensminderungsobliegenheit des Klägers gemäß § 82 VVG nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei, wie oben dargelegt, nicht um Ansprüche des Klägers handelt. Zweifelhaft ist zudem, ob vorliegend noch von einer Schadensminderung oder nicht vielmehr von einer – von dem Versicherungsnehmer ohnehin nicht geschuldeten (s. Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 82 Rn. 27) – Minderung der Leistungspflicht des Versicherers auszugehen wäre. Denn der Schadensfall ist durch die behördliche Anordnung der Betriebsschließung bereits eingetreten (so auch Piontek, COVuR 2020, 649, 653). Zudem steht die Pflicht zur Schadensminderung unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bestimmt sich durch eine Interessenabwägung im Einzelfall. Eine Maßnahme ist hiernach umso eher vorzunehmen, je geringer der erforderliche Aufwand für den Versicherungsnehmer ist. Hochwertige eigene Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben) braucht der Versicherungsnehmer keinesfalls in Gefahr zu bringen, um eine versicherte Sache zu retten (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 82 Rn. 37). Da der Kläger beim Betrieb eines Liefer- und Abholdienstes unweigerlich sich selbst und auch seine Angestellten einer Gefährdung durch das COVID-19 auslösende Coronavirus aussetzen würde, geht die Kammer nicht davon aus, dass dem Kläger dies zur bloßen wirtschaftlichen Schadensminderung zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, in welchem Maße und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Schäden durch eine bestimmte Maßnahme abgewendet oder gemindert werden konnten. Der Versicherungsnehmer muss keine gravierenden Einbußen auf sich nehmen, wenn die Erfolgsaussichten ohnehin höchst unsicher sind oder der Schaden allenfalls geringfügig gemindert werden kann (Langheid/Wandt/Looschelders, 2. Aufl. 2016, VVG § 82 Rn. 37). Gehen die Rettungskosten deutlich über den möglichen Nutzen hinaus, so widerspricht die Vornahme der Maßnahme außerdem den Interessen des Versicherers, weil dieser dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen im Rahmen der Schadensminderungsbemühungen nach § 83 VVG zu erstatten hat. Da eine Umstellung auf Geschäftsreisende angesichts der im Zeitraum März bis Mai 2020 stark gesunkenen Anzahl an Geschäftsreisen nicht erfolgversprechend war, hält es die Kammer für extrem unwahrscheinlich, dass dies eine signifikante Schadensminderung bewirkt hätte. Der Kläger war auch nicht gehalten, öffentlich-rechtlich Schadensersatzansprüche zwecks Schadensminderung geltend zu machen. Aus den vorgelegten Vertragsbedingungen erschließt sich bereits nicht, woraus sich diese Pflicht ergeben soll. Der Vortrag der Beklagten zu angeblichen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen des Klägers ist zudem zu unsubstantiiert. Gemäß dem allgemeinen Günstigkeitsprinzip ist die Beklagte für das Bestehen eines Anspruchsausschlusses darlegungs- und beweisbelastet. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Schließungsanordnungen sind allgemein bekannt, so dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, hierzu konkret vorzutragen (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634). Unabhängig davon scheiden öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche des Klägers – etwa Entschädigungsansprüche aus §§ 56 Abs. 1, 65 Abs. 1 IfSG, ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff – vorliegend aus (ablehnend auch LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020, Az. 8 O 2/20 = BeckRS 2020, 14033). Schadensersatzansprüche gemäß IfSG bestehen im vorliegenden Fall nicht, da die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl von § 56 als auch von § 65 IfSG jeweils nicht vorliegen. § 56 Abs. 1 IfSG regelt, dass, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld erhält. Gemäß § 65 Abs. 1 IfSG ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ansprüche aufgrund Analogiebildung oder allgemeinem Gefahrenabwehrrecht kommen ebenfalls nicht in Betracht, da die Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes als spezielleres Gefahrenabwehrrecht vorgehen (so auch LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020, Az. 8 O 2/20 = BeckRS 2020, 14033). Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff greifen nicht, da es – jedenfalls in dem hier maßgeblichen 30-Tages-Zeitraum nach dem 17.03.2020 – an dem erforderlichen Sonderopfer des Klägers fehlt. Die Schließungsanordnungen in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung trafen grundsätzlich alle Gastronomen bzw. Beherbergungsbetriebe, so dass keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung vorliegt. Soweit gegen die Annahme eines Sonderopfers angeführt wird, dass die Regelungen zur Betriebsschließung im Verlauf der COVID-19-Pandemie nach und nach überwiegend aufgehoben worden seien und insbesondere einzelne Branchen wie etwa Restaurants oder Kulturbetriebe im Vergleich zu anderen Branchen durch die Fortgeltung von Sonderregelungen ungleich belastet werden (so Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 18 Rn. 76), kann dies vorliegend nicht beachtlich sein, da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung Geschäfte verschiedenster Branchen jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum von 30 Schließungstagen ohne Unterschied schloss, und die anschließende Entwicklung keinen Einfluss mehr auf die bereits erfolgten branchenübergreifenden Schließungen haben kann. Gegen einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG spricht, dass sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung bislang als wirksam erwiesen hat und ein Anspruch dann nicht in Betracht kommt. Weitere Zahlungen von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern, etwa Liquiditätshilfen des Bundes oder des Landes Hessen oder Kurzarbeitergeld, sind nicht anrechenbar, da es sich nicht um Ansprüche des Klägers handelt. Die kurzfristigen Liquiditätshilfen des Bundes oder des Landes Hessen wurden ausdrücklich ohne Rechtsanspruch im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruchsausschluss wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, wie es die Beklagte vorträgt, liegt nach Überzeugung der Kammer vorliegend fern (ablehnend auch Notthoff, r+s 2020, 551 ff.). § 313 Abs. 1 BGB statuiert, dass Anpassung des Vertrags verlangt werden kann, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Gemäß Abs. 2 steht einer Veränderung der Umstände gleich, wenn willentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Nach Überzeugung der Kammer ist vorliegend nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern vielmehr von einer Verwirklichung des versicherten Risikos auszugehen. Geschäftsgrundlage bilden die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (st.Rspr. BGH, Urteil vom 14.07.1953, Az. V ZR 72/52 = NJW 1953, 1585). Bei der Betriebsschließungsversicherung gehört es jedoch nicht zur Geschäftsgrundlage, sondern zum Vertragsinhalt, dass sich das Risiko einer pandemiebedingten Schließung verwirklicht – denn genau das ist Versicherungsgegenstand. Dass sich gerade die Beklagte durchaus Vorstellungen gemacht hat, dass auch die gegenwärtige COVID-19-Pandemie von ihren Versicherungsbedingungen umfasst ist, lässt sich ohne weiteres daraus ableiten, dass die Beklagte ebendas auf ihrer Homepage aktiv beworben hat. Auch unabhängig davon mutet die Behauptung der Beklagten höchst unplausibel an, das Auftreten meldepflichtiger, also für die öffentliche Gesundheit besonders bedrohlicher, Krankheiten und Krankheitserreger (etwa Cholera, Pest und Ebola) zu versichern, aber nicht mit dem Auftreten der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger im Rahmen einer Pandemie gerechnet zu haben. Zahlreichen der versicherten Krankheiten und Krankheitserregern ist eine Pandemiegefahr immanent. Dass die Beklagte nicht damit gerechnet haben will, war jedenfalls für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar. Rechtsfolge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre gemäß § 313 Abs. 3 BGB zudem kein Anspruchsausschluss, sondern, dass der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen kann. Eine Rücktrittsmöglichkeit besteht zudem nur, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dazu hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte aber nichts vorgetragen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit 29.07.2020 begründet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2020 wurde der Beklagten eine Frist zur Zahlung der geforderten Versicherungsleistung bis einschließlich 28.07.2020 gesetzt. Durch die Nichtleistung geriet die Beklagte ab dem 29.07.2020 in Verzug. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der klageweise geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. € besteht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 28.03.2020 nach Ablehnung ihrer Einstandspflicht in Verzug. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB seit 03.11.2020 begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung für Warenschäden i.H.v. 1.866,28 €. Die Voraussetzungen für die Leistung der Entschädigung liegen nicht vor. Gemäß Ziff. 2.2 und 2.3 X ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Schäden an den Vorräten und Waren nach Ziff. 7 X im Falle einer Desinfektion des Betriebes oder im Fall der Vernichtung oder Brauchbarmachen zur anderweitigen Verwertung von Vorräten und Waren gemäß Ziff. 1.1.c) X. Ziff. 1.1.c) X setzt jedoch eine ausdrückliche behördliche Anordnung der Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb voraus, welche hier unstreitig nicht erfolgt ist. Der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2021 beantragte Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.02.2021 war gemäß § 283 ZPO nicht mehr zu gewähren, da in dem Schriftsatz keine Tatsachen vorgetragen wurden, welche entscheidungserheblich waren. Auch die gerügte Verspätung des Schriftsatzes ist vorliegend nicht relevant, da es für die streitgegenständliche Entscheidung auf den Inhalt dieses Schriftsatzes nicht ankam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung in Anspruch. Der Kläger betreibt ein Hotel am Versicherungsort […]. Sein Vater A betreibt in dem Hotel ein Restaurant. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung unter der Vers.-Nr. […]. Ab dem 17.03.2020 änderten die Parteien den bestehenden Versicherungsvertrag dahingehend ab, dass die Geltung der „… Police“ zwischen den Parteien vereinbart wurde. Vereinbarte Versicherungsleistung ist danach eine Tagesentschädigung von 6.000 € für eine Haftzeit von 60 Tagen bei einem Selbstbehalt von 2 Arbeitstagen je Versicherungsfall sowie eine Versicherungssumme bis 30.000 € Warenwert bei Warenschäden bei einem Selbstbehalt je Versicherungsfall von 500 €. Der Vater des Klägers gilt gemäß Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien als Mit-Versicherungsnehmer. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die […] Allgemeine Versicherungsbedingungen (Hotel-und Gastgewerbe) (X), Stand 01.07.2016, zu Grunde. Ziff. 1 X lautet auszugsweise: „1 Betriebsschließung 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; […] “ Ziff. 1.2 X regelt meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten - Botulismus - Cholera - Diphtherie - akute Virushepatitis - enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) - virusbedingtes hämorrhagisches Fieber - Masern - Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis - Milzbrand - Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) - Pest - Tollwut - Tuberkulose - Typhus abdominalis/Paratyphus - mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung - akute infektiöse Gastroenteritis - der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung - die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, - verdächtiges oder - ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers, b) Krankheitserreger - Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich); - Bacillus anthracis - Borrelia recurrentis - Brucella sp. - Campylobacter sp., darmpathogen - Chlamydia psittaci - Clostridium botulinum oder Toxinnachweis - Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend - Coxiella burnetii - Cryptosporidium parvum - Ebolavirus - Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme - EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme - Francisella tularensis - FSME-Virus - Gelbfiebervirus - Giardia lamblia - Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut) - Hantaviren - Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, -E-Virus (Meldepflicht für Hepatitis-C-Virus nur, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt) - Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis) - Lassavirus - Legionella sp. - Leptospira interrogans - Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen) - Marburgvirus - Masernvirus - Mycobacterium leprae - Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum) - Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten) - Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl) - Poliovirus - Rabiesvirus - Rickettsia prowazekii - Rotavirus - Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise) - Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise) - Salmonella, sonstige - Shigella sp. - Trichinella spiralis - Vibrio cholerae O 1 und O 139 - Yersinia enterocolitica, darmpathogen - Yersinia pestis - andere Erreger hämorrhagischer Fieber - Treponema pallidum - HIV - Echinococcus sp. - Plasmodium sp. - Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen) - Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)“ Ziff. 1.3 X regelt nicht versicherte Schäden: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden a. durch innere Unruhen; b. durch Terror; c. durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser; d. durch Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen; e. von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf; f. wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung der oder Einhaltung von Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen schuldhaft abweichen und dadurch zu der behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben; g. wenn im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb waren und Vorräte bereits durch Krankheitserreger infiziert waren; h. vor oder nach der Schlachtung Schlachttiere im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkungen tauglich erklärt werden. Das Gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.“ Gemäß Ziff. 2 X berechnet sich die vertraglich vereinbarte Entschädigung für die Betriebsschließungsversicherung bei einer angeordneten Schließung des Betriebes wie folgt: „Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Haftzeit entsteht. Die Haftzeit beginnt mit der behördlichen Anordnung. Je nach Umfang ersetzt der Versicherer den Schaden im Falle 2.1 einer angeordneten Schließung des Betriebes in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. 2.2. einer Desinfektion des Betriebes […] 2.3 der Vernichtung oder Brauchbarmachen zur anderweitigen Verwertung von Vorräten und Waren […] 2.4 von verhängten Tätigkeitsverboten […] 2.5 von Ermittlung-und Beobachtungsmaßnahmen […]“ Unter dem 17.03.2020 erließ die hessische Landesregierung der eine auf §§ 28, 32 IfSG gestützte „Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020“. Darin wurden Übernachtungsangebote ab 18.03.2020 nur zu notwendigen Zwecke erlaubt, zu touristischen Zwecke ausdrücklich nicht erlaubt. Gaststätten durften nur zwischen 6:00 und 18:00 Uhr geöffnet werden. Mit der Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20.03.2020 wurde durch die hessische Landesregierung festgelegt, dass Gaststätten mit Wirkung ab 21.03.2020, 12:00 Uhr, nur noch Speisen zu mitnehmen anbieten dürfen. In der Folge hielt der Kläger im Zeitraum vom 18.03.2020 bis einschließlich 14.05.2020 – bis dahin war dies durch die Verordnungen der hessischen Landesregierung angeordnet – seinen Hotelbetrieb vollständig geschlossen. Sein Vater A hielt sein Restaurant ab dem 20.03.2020 bis einschließlich 14.05.2020 geschlossen. Unter dem 18.03.2020 meldete der Kläger der Beklagten über seinen Versicherungsmakler, […], den Eintritt des Versicherungsfalls. Mit Schreiben vom 27.03.2020 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab und teilte dem Kläger mit, dass kein Versicherungsfall vorliege. Mit Schreiben vom 29.04.2020 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht erneut ab. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2020 forderte der Kläger die Beklagte bis 28.07.2020 erneut zur Leistung des Haftungsbetrages von 337.500 € auf. Mit Schreiben vom 21.07.2020 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Mit Abtretungsvereinbarung vom 09.09.2020 trat der Vater des Klägers sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger ab. Der Kläger behauptet, es habe in dem Restaurantbetrieb im Zeitraum März-Mai 2020 keinen Ruhetag gegeben. Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die behördlich angeordnete Schließung der Versicherungsfall eingetreten sei und die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Tagesentschädigung und der Entschädigung für den Warenschaden verpflichtet sei. COVID-19 und das Coronavirus seien von den Versicherungsbedingungen umfasst. Jedenfalls seit dem 18.03.2020 seien sowohl der Hotelbetrieb des Klägers als auch der Restaurantbetrieb des Vaters des Klägers faktisch geschlossen gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 337.366,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 4.872,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Dies aus mehreren Gründen: Bei dem COVID-19 auslösenden Coronavirus handele es sich bereits nicht um eine in Ziff. 1.2 X aufgeführte Krankheit bzw. Krankheitserreger. Die Klausel sei auch hinreichend transparent und somit nicht unwirksam. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nicht um eine wirksame behördliche Anordnung. Da eine solche Anordnung jedoch Anspruchsgrundlage sei, sei eine öffentlich-rechtlich Inzidenzprüfung vorzunehmen, da es ohne eine wirksame behördliche Anordnung im Sinne von Ziff. 1.1 X an einer Tatbestandsvoraussetzung für den Versicherungsfall fehle. Auch seien bei einer Betriebsschließungsversicherung nur betriebsinterne Gefahren versichert. Es habe mit der hier streitgegenständlichen Rechtsverordnung keine behördliche Anordnung einer vollständigen Betriebsschließung vorgelegen. Liefer- und Abholangebote sowie die Beherbergung von Geschäftsreisenden seien erlaubt gewesen. Unter einer Betriebsschließung im Sinne von Ziff. 1.1 X sei jedoch nur eine vollständige Schließung zu verstehen. Unter Zugrundelegung der klägerischen Argumentation sei sogar davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorlägen. Die Grundsätze über die Störung bzw. Anpassung der Geschäftsgrundlage würden auch für Versicherungsverträge gelten. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass die Anspruchshöhe nicht substantiiert dargelegt worden sei. Bei der Betriebsschließungsversicherung handele es sich um eine Schadenversicherung, keine Summenversicherung. Jedenfalls handele es sich bei der Tagesentschädigung um eine feste Taxe im Sinne von § 76 VVG. Diese sei jedoch nicht bindend, wenn sie erheblich von dem tatsächlichen Schaden abweiche (§ 76 Abs. 1 S. 2 VVG). Der tatsächliche Schaden des Klägers liege in den Monaten März-Mai 2020 jedoch deutlich unterhalb dieser festen Taxe, und zwar mehr als 50 %. Bereits ab Ende Februar 2020 seien Gewinn und Umsatz des Klägers aufgrund der sich zuspitzenden epidemiologischen Lage eingebrochen. Der tatsächliche Schaden weiche von dem geltend gemachten Schaden mithin evident ab. Bei vollständiger Schließung des klägerischen Betriebs hätten zahlreiche variablen Kosten (Wareneinkauf, Personalkosten, verbrauchsabhängige Kosten) gar nicht mehr entstehen können. Hinzu kämen Zahlungen aufgrund staatlicher Soforthilfen. Mangels Hauptanspruchs bestehe auch der Anspruch für die Übernahme von Rechtsanwaltskosten nicht. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2021 verwiesen.