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Urteil

11 O 66/20

LG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsunterbrechungsversicherungen können nach dynamischer Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG auch Erkrankungen/Erreger erfassen, die erst nach Vertragsabschluss in den Meldepflichtenkatalog aufgenommen oder durch Generalklauseln erfasst werden. • Behördliche Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen, die touristische Übernachtungen untersagen, können bei objektiver Betrachtung eine faktische Betriebsschließung i.S.d. Versicherungsbedingungen darstellen. • Für die Gewährung einer Leistungsverfügung wegen Betriebsunterbrechung sind sowohl die Glaubhaftmachung der Anspruchshöhe als auch ein dringender Verfügungsgrund erforderlich; unzureichende Schadens- und Kostenbelege sowie mangelnde Substantiierung der Existenzgefährdung führen zur Zurückweisung des Antrags.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Leistungsverfügung bei unzureichender Schadensglaubhaftmachung und fehlendem Verfügungsgrund • Betriebsunterbrechungsversicherungen können nach dynamischer Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG auch Erkrankungen/Erreger erfassen, die erst nach Vertragsabschluss in den Meldepflichtenkatalog aufgenommen oder durch Generalklauseln erfasst werden. • Behördliche Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen, die touristische Übernachtungen untersagen, können bei objektiver Betrachtung eine faktische Betriebsschließung i.S.d. Versicherungsbedingungen darstellen. • Für die Gewährung einer Leistungsverfügung wegen Betriebsunterbrechung sind sowohl die Glaubhaftmachung der Anspruchshöhe als auch ein dringender Verfügungsgrund erforderlich; unzureichende Schadens- und Kostenbelege sowie mangelnde Substantiierung der Existenzgefährdung führen zur Zurückweisung des Antrags. Die Antragstellerin betreibt drei Hotels in Berlin und Hamburg und meldete der Versichererin am 17.03.2020 den Eintritt von Versicherungsfällen aus jeweils abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherungen. Die Versicherungsbedingungen sehen bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen eine Haftzeit von 30 Tagen und eine dynamische Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten im IfSG vor. In Berlin und Hamburg wurden im März 2020 Rechtsverordnungen bzw. Allgemeinverfügungen erlassen, die touristische Übernachtungen untersagten. Die Klägerin behauptet, ihre Betriebe seien faktisch geschlossen, trägt die Höhe des Betriebsgewinns und der fortlaufenden Kosten vor und beantragt Zahlung der Versicherungsleistung im Wege der einstweiligen Verfügung wegen existenzieller Notlage. Die Beklagte bestreitet Anspruch und Dringlichkeit, rügt mangelhafte Glaubhaftmachung der Schadenshöhe und bezweifelt die Anwendbarkeit der Versicherungsdeckung auf das SARS‑CoV‑2-Geschehen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Auslegung der Bedingungen (§ 5 Nr. 2): Die Klausel ist im Sinne eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen; eine dynamische Bezugnahme auf die in §§ 6, 7 IfSG geregelten meldepflichtigen Krankheiten/Erreger ist möglich und umfasst nach Auffassung des Gerichts auch das SARS‑CoV‑2 bzw. die hieraus resultierenden Erkrankungen. • Faktische Betriebsschließung: Allgemeine Regelungen, die touristische Übernachtungen verbieten, können unter den konkreten Umständen (starker Rückgang des Geschäftsreisverkehrs, Absagen von Veranstaltungen) eine faktische Schließung darstellen und damit den Versicherungsfall auslösen. • Glaubhaftmachung der Anspruchshöhe (§§ 7, 15 Bedingungen; § 286 ZPO): Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Versicherungsleistung bestehen erhebliche Zweifel. Eine einfache Gegenüberstellung einzelner Monatsumsätze reicht nicht; der Bewertungszeitraum ist nach den Bedingungen im Regelfall zwölf Monate, ein Durchschnittswert wäre hier sachgerecht; Vorlage konkreter Unterlagen (Mietverträge, detaillierte Abrechnungen) fehlt oder ist widersprüchlich, sodass die erforderliche Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht ist. • Verfügungsgrund bei Leistungsverfügung: Für eine Leistungsverfügung müssen kumulativ vorliegen: existenzielle Notlage, überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache und überwiegendes Interesse der Antragstellerin an sofortiger Zahlung. Selbst bei Annahme, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit einer GmbH grundsätzlich eine Notlage begründen kann, fehlt hier substantiierter Vortrag, welche Teilzahlung kurzfristig zur Abwendung der Existenzgefährdung erforderlich wäre. • Interessenabwägung: Die einstweilige Zahlung wäre zur Vorwegnahme der Hauptsache geeignet und nicht verhältnismäßig; angesichts der nur 30‑tägigen Haftzeit, bereits vorliegenden Umsatzrückgängen vor der Schließung und der Möglichkeit staatlicher Hilfen und Liquiditätsmaßnahmen überwiegt das Interesse der Beklagten an der Nichtleistung. • Prozessuale Folgen: Mangels Glaubhaftmachung der Anspruchshöhe und Verfügungsgrundes war der Antrag abzuweisen; Kostenfolge nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit geregelt nach §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass die Versicherungsbedingungen grundsätzlich auch eine durch SARS‑CoV‑2 bewirkte faktische Betriebsschließung erfassen können (dynamische Bezugnahme auf §§ 6, 7 IfSG), jedoch hat die Antragstellerin die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht ausreichend glaubhaft gemacht, insbesondere fehlen stichhaltige Unterlagen zur Ermittlung eines durchschnittlichen Bewertungszeitraums und zur konkreten Darlegung fortlaufender Kostenpositionen. Ferner liegt kein Verfügungsgrund vor: Die behauptete existenzielle Notlage wurde nicht hinreichend substantiiert, eine eng begrenzte Zwischenzahlung zur Abwendung der Notlage nicht konkret beziffert, und die Interessenabwägung spricht gegen eine Vorwegnahme der Hauptsache. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.