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Urteil

4 O 40/22

LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0201.4O40.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer […]. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 346 BGB noch aus § 355 BGB. Der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag ist wirksam und bildet den Rechtsgrund für die von dem Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen. I. Das dem Kläger zustehende 14-tägige Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG in der bis zum 7.12.2004 gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) war zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Klägers am 20.10.2020 wegen Fristablaufs seit vielen Jahren erloschen. 1. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Vertrag im Policenmodell – und nicht, wie von der Beklagten behauptet – im Antragsmodell zustande gekommen ist. Dem als Anlage B1 beigefügten Antrag ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger die „Übersicht über die garantierten Leistungen“, die nach Anlage D zu § 10a VAG a.F. zu den erforderlichen Verbraucherinformationen gehört, nicht erhalten hat. Vielmehr waren ihm diese erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden (siehe S. 11 zu dem Versicherungsschein). Es ist unstreitig, dass der Versicherungsschein erst am 23.04.2003 übersandt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 23.09.2015 – IV ZR 179/14, R. 11 f.), dem das Gericht folgt, sind die zu erteilenden Verbraucherinformationen in ihrer Gesamtheit zu verstehen, weshalb es auch dann zur Anwendung des Policenmodells kommt, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung nicht erteilt worden sind, was hier der Fall war. Zwar ist der Großteil der Verbraucherinformationen in dem – laut Antrag ausgehändigten – Bedingungsheft L 1028 enthalten, aber nicht die Rückkaufwerte und die garantierten Leistungen. 2. Der von dem Kläger am 20.10.2020 erklärte Widerspruch ist aber erheblich verspätet. Denn der Kläger ist ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. belehrt worden. § 5a Abs. 1 und 2 VVG a.F. lauten wie folgt: (1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. 3§ 5 bleibt unberührt. (2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. 3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 4Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Die dem Kläger im Versicherungsschein erteilte Belehrung entspricht formal wie inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Die drucktechnische Ausgestaltung der im auf Seite 4 des Versicherungsscheins erteilten Rücktritts-/Widerspruchsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen. § 5 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. forderte eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, auch wenn er nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Belehrung ist in einem eigenen Absatz in Fettdruck deutlich von dem umliegenden Text abgehoben. In dem Versicherungsschein sind zwar einzelne weitere Textpassagen ebenfalls in Fettdruck hervorgehoben, jedoch befinden sich diese in eigenen Absätzen, die jeweils durch deutlich erkennbare Überschriften und durchgezogene Linien voneinander abgegrenzt sind, so dass diese weiterhin ins Auge fallen. Der Versicherungsschein ist – das ist auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bewusst – eines der Hauptdokumente einer jeden Versicherung, so dass die Belehrung einem Versicherungsnehmer auch dann auffallen wird, wenn er die Unterlagen nur flüchtig durchsieht. Die Belehrung ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil dem Versicherungsnehmer überlassen bliebe, welche Belehrung denn nun gelten soll, ob die Rücktrittserklärung in dem Versicherungsantrag bzw. als ersten Absatz in der im Versicherungsschein enthaltenen Belehrung oder die Widerspruchsbelehrung in dem zweiten Absatz in der im Versicherungsschein enthaltenen Belehrung. Ausweislich der Belehrung wird das Recht zum Rücktritt durch das Recht zum Widerspruch ersetzt, wenn bei der Antragstellung „noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden“. Im Antrag hat der Kläger durch Unterschrift bestätigt, welche Informationen er erhalten hat und er trägt schließlich selbst vor, bei Antragstellung nicht alle Unterlagen erhalten zu haben. Dann ist es ihm aber unschwer möglich zu beurteilen, ob ihm ein Rücktrittsrecht oder ein Widerspruchsrecht zusteht. Alleine durch den Hinweis auf Rücktritts- und Widerspruchsrecht wird die Belehrung nicht intransparent (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2018 – I-24 U 189/17, Anlage B19). Verwirrend ist ebenfalls nicht, dass der von dem Kläger unterzeichnete Antrag ebenfalls eine Belehrung über Rücktritt und Widerspruch enthält. Die Belehrung entspricht wiederum den gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf das Rücktrittsrecht. Für das Widerspruchsrecht wird explizit auf den Versicherungsschein verwiesen. Das ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und verständlich, er wird weder Irre geführt, noch wird ihm sein Recht auf Widerspruch bzw. Rücktritt hierdurch erschwert. Soweit der Kläger ausführt, die Belehrung enthalte keine Angaben über die Voraussetzungen der Absendung der Erklärung sowie die Form, in der ein Rücktritt bzw. Widerspruch zu erfolgen habe, verfängt auch dieser Einwand nicht. Die Belehrung entspricht wörtlich den gesetzlichen Vorgaben und enthält den Hinweis auf die erforderliche Textform. Die Angabe von Gesetzesparagraphen ist im Übrigen nicht erforderlich, der Verweis auf § 5a VVG a.F. ist dennoch enthalten. 3. Wollte man von einem Vertragsschluss im Antragsmodell ausgehen, wäre der Kläger auch in diesem Fall über sein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. inhaltlich und formal korrekt belehrt worden, so dass auch der Rücktritt als verspätet anzusehen wäre. II. Aber selbst wenn man von einer fehlerhaften Belehrung und damit von einem fortwirkenden Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht ausgehen wollte, hätte der Kläger dieses jedenfalls verwirkt. Die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts rund 17 Jahre nach Vertragsschluss wäre im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls rechtsmissbräuchlich und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) einzustufen. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Geltendmachung des Widerspruchsrechts grundsätzlich ausscheidet, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, kann der Widerspruch und das damit verbundene Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages im Hinblick auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben auch bei fehlender oder unzureichender Belehrung unzulässig sein. Der Verwirkung unterliegen alle subjektiven Rechte, also auch ein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht. Sie begründet eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung und resultiert aus einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der erforderliche Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 liegt hierbei in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung. Ein Recht ist damit verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingestellt hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Neben einem so genannten Zeitmoment ist damit auch ein so genanntes Umstandsmoment erforderlich, wobei dieses in einer Wechselwirkung mit dem Zeitmoment steht weshalb umso weniger sonstige Kriterien erforderlich sind, je länger die zu beurteilenden Zeiträume sind. Das erforderliche Zeitmoment ist vorliegend mit einer Zeitspanne von 17 Jahren zwischen Vertragsschluss im Jahr 2003 und dem Widerspruch im Jahr 2020 unproblematisch anzunehmen. Auch die Voraussetzungen für die Bejahung des erforderlichen Umstandsmoments sind vorliegend gegeben, wobei zu beachten ist, dass im Hinblick auf die lange Zeitspanne insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind. Voraussetzung für die Bejahung des so genannten Umstandsmoments ist es, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe davon ausgehen durfte, dass er von seiner Möglichkeit zum Widerspruch bzw. Rücktritt keinen Gebrauch mehr machen wird, die Beklagte sich darauf eingerichtet hat und deswegen der nun erfolgte Widerspruch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Vorliegend war das Verhalten des Klägers objektiv aus mehreren Gründen widersprüchlich, weshalb die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird. Zwar sind die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien für sich gesehen noch nicht ausreichen. Der Kläger hat den Vertrag vorliegend aber nicht nur jahrelang bestimmungsgemäß durchgeführt und Versicherungsschutz genossen – insbesondere auch in Form der Zusatzversicherung durch Unfalltod- und Berufsunfähigkeitsversicherung -, sondern insbesondere durch zahlreiche eigene Anträge auf den Vertrag eingewirkt und dadurch deutlich gemacht, dass er auf eine Wirksamkeit des Vertrages auch für die Zukunft setzt. So hat der Kläger alleine sechs Mal eine Beitragsstundung beantragt und im Jahr 2005 auf eigenen Antrag hin diese Stundung vorzeitig beendet. Zudem hat der Kläger im Jahr 2014 noch eine Änderung der Bezugsrechtsbegünstigung erwirkt. Die Beklagte durfte angesichts dessen darauf vertrauen und sich darauf einrichten, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird. Die Einräumung des Widerspruchsrechts erfolgt, damit der Versicherungsnehmer sich von einem Vertrag lösen kann, der seinen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Bedürfnissen nicht entspricht. Sinn und Zweck ist es nicht, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren (OLG Frankfurt Beschluss vom 22.5.2020, Az. 6U 112/19). Erkennbares Ziel des Klägers ist vorliegend aber nicht, etwaige Nachteile seiner damaligen Auswahlentscheidung zu kompensieren, sondern ihre Rendite zu maximieren. Alles in allem ist das Verhalten des Klägers damit als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Daran ändert auch die Rechtsprechung des EuGH nichts. III. In Ermangelung eines Hauptsacheanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren bzw. auf Freistellung von vorgerichtlichen Gutachterkosten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche nach Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag geltend. Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 01.02.2003 einen Lebensversicherungsvertrag inklusive Unfalltod- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Auf den Versicherungsschein zu der Versicherungsnummer […] (Anlage K1, Bl. 60 ff. d.A.) wird verwiesen. Diesen übersandte die Beklagte dem Kläger am 23.04.2003. Dem von dem Kläger am 04.02.2003 unterzeichneten Antrag ist zu entnehmen, dass neben der Durchschrift des Antrags das Bedingungsheft L 1028, Stand: 10/01 erhielt (Anlage B1, Anlagenband) ausgehändigt wurde. Dieser Antrag enthält über den Unterschriftenzeilen die folgende Belehrung über das Rücktrittsrecht: Der Versicherungsschein enthält die folgende fettgedruckte Belehrung: Nachdem der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag aufgenommen und bestimmungsgemäß durchführte hatte, beantragte er erstmalig am 14.03.2005 eine Beitragsstundung bis 04/2006. Mit Antrag des Klägers vom 12.12.2005 wurde die beitragspflichtige Wiederinkraftsetzung vorgezogen. In den Jahren 2007, 2010, 2011, 2013, 2015 erfolgten weitere Stundungen mit anschließender beitragspflichtiger Fortführung auf Antrag des Klägers. Im Jahr 2014 erfolgte eine Änderung des Bezugsrechts. Der Kläger machte die Versicherung steuerlich geltend. Der Kläger ist der Ansicht, bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht belehrt worden zu sein, so dass die Widerspruchs- bzw. Rücktrittsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Es werde alternativ über den Rücktritt und den Widerspruch belehrt, was für den Verbraucher verwirrend sei. Der durchschnittliche Verbraucher könne der Belehrung auch nicht entnehmen, welche Unterlagen darin genau bezeichnet würden. Die Belehrung enthalte auch keinen Verweis auf konkrete Gesetzesvorschriften. Es fehlten zudem Angaben über die Voraussetzungen der Absendung der Erklärungen sowie die Form, in der ein Rücktritt zu erfolgen habe. Er sei deswegen auch im Jahr 2020 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Außerdem seien ihm vor der Antragstellung nicht sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zur Verfügung gestellt worden. Wegen der Höhe der von dem Kläger beanspruchten Zahlung wird auf die Ausführungen in dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten (Bl. 8 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 441.732,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 1.290,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.802,44 € zu zahlen sowie den Kläger von weiteren au0ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.006,23 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die der Klägerin erteilten Belehrungen für inhaltlich und formal nicht zu beanstanden. Sie behauptet, der Vertragsschluss sei im „Antragsmodell“ erfolgt. Dem Kläger seien alle erforderlichen Unterlagen vor der Antragstellung vorgelegt worden. Der Versicherungsschein sei mit Schreiben vom 23.04.2003 übersandt worden. Der Kläger habe zu der Versicherung Beiträge in Höhe von lediglich 306.506,87 € gezahlt. Zudem hält die Beklagte ein etwaiges Widerspruchsrecht für verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.