Urteil
4 O 81/21
LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2023:0524.4O81.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat weder einen Auskunftsanspruch in Bezug auf die den zwischen den Parteien bestehenden Rentenvertrag betreffenden Abschluss- und Vertriebskosten (Klageantrag zu 1.a.) noch einen vertraglichen Erfüllungsanspruch (Klageantrag zu 1.c.), noch einen Feststellungsanspruch (Klageantrag zu 2.) bzw. Unterlassungsanspruch (Klageantrag hilfsweise zu 2.) hinsichtlich der Verrechnung zukünftiger Abschluss- und Vertriebskosten. 1. Ein Auskunftsanspruch scheidet bereits mangels Anspruchsgrundlage aus. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Zwar kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10, juris Rn. 24). Voraussetzung ist aber, dass sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ansprüche, die mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden sollen, bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 – IV ZR 39/10, juris Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2002 – VIII ZR 64/01, juris Rn. 9) und die begehrte Auskunft der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Ersteres ist aber vorliegend nicht der Fall: 2. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden als wäre keine Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskoten mit den Beiträgen erfolgt im Sinne eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs, noch hat er einen Feststellunganspruch, dass die Beklagte es zukünftig zu unterlassen hat, weitere Abschluss- und Vertriebskosten zu verrechnen bzw. einen darauf gerichteten Unterlassungsanspruch. a) Die Anrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten bei Beitragserhöhungen und Sonderzahlungen erfolgt aufgrund der sich aus den AVB und den DYNB FRS ergebenden Regelungen und damit auf vertraglicher Grundlage. Für die Sonderzahlungen regelt § 10 Abs. 1 AVB, dass aus diesen jeweils eine Erhöhungsversicherung gebildet wird. Für die Beitragserhöhung regelt dies § 10 Abs. 2 AVB. Aus § 4 DYNB FRS ergibt sich, dass sich alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen auch auf die Erhöhungsversicherungen erstrecken. Es wird insbesondere auch auf § 13 AVB verwiesen, der Abschluss- und Vertriebskosten regelt Hierin heißt es, dass durch den Abschluss von Versicherungsverträgen Abschluss- und Vertriebskosten entstehen. b) Diese Klauseln sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartun-gen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, NJW 2011, 3718 mwN). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, NJW-RR 2012, 1261 Rdnr. 10; NJW 2010, 3152 Rdnr. 27, jew. m. w. Nachw.). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, NJW 2010, 3152). Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" ist (BGH, NJW 2013, 1818 mwN). bb) Die streitgegenständlichen Klauseln sind aber nicht an einer Stelle untergebracht, an der ein betroffener Versicherungsnehmer sie nicht erwartet. Alleine die Tatsache, dass sich die Regelungen betreffend die Abschluss- und Vertriebskosten in Bezug auf Sonderzahlungen und Beitragserhöhungen erst aus einer Zusammenschau der Regelungen der DYNB FRS und der Regelungen der AVB ergeben, hat nicht zur Folge, dass diese überraschend sind. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann erwartet werden, dass er die gesamten diesbezüglichen Bestimmungen zur Kenntnis nimmt und auf besondere Voraussetzungen achtet, die im Falle einer Sonderzahlung bzw. einer Beitragserhöhung zu erfüllen sind. Unschädlich ist auch, dass § 10 Abs. 1 und 2 AVB hinsichtlich der Leistungserhöhung im Rahmen der Erhöhungsversicherung aus Sonderzahlungen bzw. Beitragserhöhungen auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 DYNB FRS verweisen. Denn in diesem ist lediglich festgehalten ist, dass hinsichtlich der Erhöhungsversicherung dieselben Regelungen zur Anwendung kommen, wie für die Hauptversicherung. Das ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne weiteres erkennbar. b) Die Regelungen sind auch nicht unklar im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB. aa) Die Unklarheitenregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind (BGH, NJW 2013, 1818 mwN). bb) Die in Rede stehenden Klauseln können aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht – wie der Kläger meint – auch so verstanden werden, dass es Abschluss- und Vertriebskosten ausschließlich bei dem Neuabschluss einer Rentenversicherung entstehen und erhoben werden. Bei verständiger Würdigung der Klauseln wird es der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch anhand von Sinn und Zweck der Regelungen so verstehen, dass die Erhöhungsversicherung, die aus jeder Beitragserhöhung und Sonderzahlung gebildet wird, quasi wie eine Neuversicherung zu verstehen ist, die wiederum dazu führt, dass erneut Abschluss- und Vertriebskosten entstehen und diese wiederum in die Versicherung miteinfließen. Bei verständiger Würdigung wird er es laienhaft nicht so verstehen, dass nur bei dem ersten Abschluss der Versicherung Abschluss- und Vertriebskosten anfallen und davon jede weitere – bei Abschluss der Versicherung noch gar nicht vorhersehbare – Änderung des Vertrags mitabgegolten sein soll. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwarten, dass hinsichtlich der Erhöhungen seiner Versicherungsleistung im Grunde dieselben Regelungen gelten, wie für den Grundvertrag. Dies muss auch hinsichtlich der Kosten gelten. Denn andernfalls wäre es aus Kostensicht für den Versicherungsnehmer immer vorteilhafter, einen möglichst niedrigen Grundvertrag abzuschließen und diesen durch nachträgliche Erhöhungen oder Sonderzahlung kostengünstig aufzubessern. Dass die seitens des Versicherers zugunsten des Versicherungsnehmers angebotene Flexibilität durch die Möglichkeit zur nachträglichen Beitragserhöhung bzw. Sonderzahlungen nicht auch noch hinsichtlich der Kosten privilegiert sein soll, muss sich dabei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geradezu aufdrängen. § 13 Abs. 1 AVB ist dabei auch nicht so zu verstehen, dass dieser lediglich auf Kosten, die durch den Neuabschluss von Versicherungsverträgen entstehen, anwendbar ist und keine Abschlusskosten für eine nachträgliche Beitragserhöhung oder Sonderzahlung umfasst. Denn insoweit stellt § 4 Abs. 1 DYNB FRS ausdrücklich klar, dass die Regelung des § 13 AVB entsprechende Anwendung auf die Erhöhungsversicherung findet. Für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer wird mithin deutlich, dass die Abschluss- und Vertriebskosten auch bei Abschluss der Erhöhungsversicherung anfallen, der insoweit dem Vertragsabschluss gleichsteht. Entsprechend gilt hinsichtlich des Hinweises gem. § 13 Abs. 4 AVB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Produktinformationsblatt lediglich die Abschluss-und Vertriebskosten des Hauptvertrages angegeben sind. Denn eine Pflicht zur Angabe der Abschluss- und Vertriebskosten aus den Erhöhungsversicherung kann schon deswegen nicht bestehen, weil eine solche Angabe bei optionalen Zuzahlungen gar nicht sinnvoll möglich ist, weil deren Entstehen ebenso wie die Höhe der anfallenden Kosten ungewiss ist. Letztlich müssten sich entsprechende Angaben auf völlig hypothetische Annahmen beschränken, ohne dass hiermit ein Erkenntnisgewinn verbunden wäre. c) Die Regelungen halten schließlich auch einer Inhaltskontrolle stand. Die Bestimmungen benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Gegenteil wäre es eine unangemessene Benachteiligung, wenn es für den Versicherungsnehmer möglich wäre, zunächst eine Rentenversicherung mit einem minimalen Beitrag abzuschließen, auf dessen Grundlage sich die Abschluss- und Vertriebskosten einmalig und unabänderlich berechneten und dieser die Versicherungssumme nachträglich deutlich erhöht, ohne weitere Kosten dafür zu entrichten. II. Auch die Hilfsanträge des Klägers sind unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Auskunft (Klageantrag zu 3.a.) noch einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden so gestellt zu werden als wenn er den ursprünglich vereinbarten Beitrag von 300,00 € monatlich in dieser Höhe belassen hätte und statt der tatsächlich vorgenommenen Beitragserhöhungen Sonderzahlungen geleistet hätte (Klageantrag zu 3.c.). Er hat zudem keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig dadurch entstehen werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, den der Kläger anlässlich des Abschlusses des streitgegenständlichen Rentenvertrages sowie während der Vertragslaufzeit anlässlich der Beantragung der Beitragserhöhungen darüber aufzuklären, dass es für den Kläger wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, einmalige Sonderzahlungen zu leisten, statt Beitragserhöhungen vorzunehmen (Klageantrag zu 4.). 1. Sofern sich der Kläger auf eine fehlerhafte Beratung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2012 beruft, ist Verjährung eingetreten. a) Die Verjährung richtet sich nach § 195 BGB, wobei für den Fristbeginn zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen; der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - Ill ZR 249/09 - VersR 2011, 395). Entscheidend für die Feststellung grob fahrlässiger Unkenntnis ist dabei eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 2017, 3367 Rn. 25, beck-online). b) In Anwendung dieser Grundsätze kann zwar grundsätzlich der Umstand, dass der Kläger die ihm überlassenen Produktinformationen und Versicherungsbedingungen möglicherweise nicht bis ins letzte Detail im Hinblick auf die Behandlung von Sonderzahlungen und Beitragserhöhungen in Bezug auf Abschluss- und Vertriebskosten durchgelesen hat, für sich allein noch nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von einer (vermeintlich) fehlerhaften Beratung ergibt sich aber im vorliegenden Fall daraus, dass der Kläger unstreitig ab dem Jahr 2017 jährlich Wertmitteilungen zugeschickt bekommen hat, aus denen sich unmissverständlich die Berechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ergeben. Er trägt selbst vor, dass er davon ausging und darauf vertraut hat, dass lediglich bei erstmaligem Abschluss des Vertrages einmalig Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 25.292,00 € berechnet würden. Ausweislich der ersten Wertmitteilung vom September 2017 (Anlage BDL11, Bl. 78 ff. d.A.) ergeben sich aber Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 4.461,48 €. Dieser Betrag weicht ganz erheblich von dem ursprünglich mitgeteilten Betrag ab, so dass es sich dem Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte aufdrängen müssen, dass die ursprünglich im Jahr 2012 erfolgte Beratung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten (vermeintlich) fehlerhaft gewesen ist. Eine Klageerhebung im Jahr 2021 erfolgte damit nach Ablauf der Verjährungsfrist. 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine fehlerhafte Beratung bei jeder von ihm getätigten Sonderzahlung bzw. Beitragserhöhung berufen. a) Während der Laufzeit des Vertrages ergibt sich der Beratungsmaßstab aus § 6 Abs. 4 VVG. Die sich aus § 6 Abs. 4 VVG ergebende Beratungspflicht besteht nur, wenn und soweit ein entsprechender Beratungsanlass besteht. Unaufgefordert und ohne erkennbaren Anlass sind Versicherer nicht verpflichtet, alle Einzelheiten des Versicherungsproduktes darzulegen und zu erklären. Auch besteht keine spontane Beratungspflicht. Auch zu umfangreichen Befragungen ist der Versicherer grundsätzlich nicht verpflichtet. Grundsätzlich obliegt es umgekehrt dem Versicherungsnehmer, bei Unklarheiten oder Zweifeln beim Versicherer oder Vermittler rückzufragen. b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist selbst nach dem Vorbringen des Klägers eine fehlerhafte Beratung während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht erkennbar. Eine Beratungspflicht des Versicherers bzw. des Vermittlers dahingehend, dass die genaue Berechnung und Entstehung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie die kalkulatorischen Unterschiede zwischen den Abschluss- und Vertriebskosten im Hinblick auf Sonderzahlungen und Beitragserhöhungen mitzuteilen sind, besteht nicht. Der Kläger hätte vielmehr deutlich machen müssen, dass es ihm maßgeblich darauf ankommt, die für ihn im Hinblick auf die Kosten günstigste Lösung zu finden. Dann hätte für den Versicherer ein Beratungsanlass bestanden, dem er hätte nachkommen müssen – was im Übrigen ja unstreitig geschehen ist, sobald der Kläger um Aufklärung diesbezüglich gebeten hat. III. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Berechnung von Abschluss- und Vertriebskosten für eine fondsgebundene Rentenversicherung. Der Kläger unterhält seit dem 01.11.2012 bei der Beklagten einen BasisRentenvertrag zu Versicherungsscheinnummer […]. Es handelt sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung. Der ursprünglich vereinbarte Beitrag belief sich auf 300,00 € monatlich. Der Ablauf der Beitragszahlungsdauer ist der 30.09.2028. Vereinbart ist der Tarif FRSM. Es gelten laut Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen AVB FRS (0.11) und die GFKB FRS (1.12) (Anlagensonderband). § 13 der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen nach Tarif FRS" (im Folgenden: AVB) lautet: § 10 der AVB lautet: Die tatsächliche Vertragsentwicklung hinsichtlich Beitragseinzahlungen und Sonderzahlungen stellt sich wie folgt dar: In der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 01.08.2013 zahlte der Kläger den ursprünglich vereinbarten Beitrag i. H. v. 300,00 € monatlich. Zum 01.08.2013 erhöhte der Kläger den monatlichen Beitrag dann auf 1.000,00 €. Ende 2013 leistete der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 24.000,00 €. Zum 01.04.2014 erhöhte der Kläger den Beitrag von 1.000,00 € auf 2.000,00 €. Ende 2014 leistete der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 15.000,00 €. Zum 01.12.2015 leistete der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 6.000,00 €. Zum 01.12.2015 erhöhte der Kläger den Beitrag auf 3.000,00 €. Zum 01.05.2018 verringerte der Kläger den Beitrag auf 1.000,00 € monatlich. Zum 01.11.2018 erhöhte der Kläger den Beitrag wieder auf 3.000,00 € monatlich. Zum 01.03.2020 verringerte der Kläger den Beitrag schließlich auf 500,00 €. Im Nachgang zu den jeweiligen Erhöhungen und Sonderzahlungen erhielt der Kläger von der Beklagten entsprechende Nachträge zu dem Versicherungsschein. Ab dem Jahr 2017 übersandte die Beklagte jährliche Wertmitteilungen (Anlage BLD 11, Bl. 78 ff. d.A.). Der Kläger behauptet, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Beklagte bei jeder Prämienerhöhung und bei jeder Sonderzahlung erneut Abschluss- und Vertriebskosten erhebe. Dies sei ihm weder bei Vertragsschluss noch jeweils anlässlich der Prämienänderungen und Sonderzahlungen von seinem Berater mitgeteilt worden. Das habe der Kläger erstmalig bei einer Beratung im Hinblick auf seine Altersvorsorge im Jahr 2019 erfahren. Er ist der Auffassung, für die Erhebung dieser Kosten fehle es an einer vertraglichen Grundlage. Jedenfalls seien die Regelungen zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten wegen Verstoßes gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot unwirksam. Auch aus dem Produktinformationsblatt ergäben sich nur die bei Vertragsschluss anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten, die mit einem einmaligen Betrag von 2.292,00 € angegeben worden seien. Hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Er sei deshalb so zu stellen, als wäre eine Verrechnung weiterer Abschluss- und Vertriebskosten durch die weiteren Beitragserhöhungen und Sonderzahlungen nicht erfolgt. Hilfsweise stünde dem Kläger Schadensersatz wegen Fehlberatung zu. Er habe erst durch Nachfrage bei der Beklagten durch Schreiben vom 16.04.2020 (Anlage K4, Anlagenband) erfahren, dass es wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, Sonderzahlungen zu leisten, statt die Prämien zu erhöhen, die für letztere höhere Abschluss- und Vertriebskosten anfallen würden. Hätte er dies vorher gewusst, hätte er statt Beitragserhöhungen ausschließlich Sonderzahlungen geleitet. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger zu dem zwischen den Parteien bestehenden BasisRenten-Vertrag zur Versicherungsschein-Nr. […] Auskunft darüber zu erteilen, aa. in welcher Höhe jeweils Abschluss- und Vertriebskosten mit den gezahlten Beiträgen verrechnet wurden 1. anlässlich der Beitragserhöhung zum 01.08.2013 auf 1.000,00 EUR, 2. anlässlich der Sonderzahlung zum 01.12.2013 i. H. v. 24.000,00 EUR, 3. anlässlich der Beitragserhöhung zum 01.04.2014 auf 2.000,00 EUR, 4. anlässlich der Sonderzahlung zum 01.12.2014 i. H. v.15.000,00 EUR, 5. anlässlich der Sonderzahlung zum 01.12.2015 i. H. v. 6.000,00 EUR, 6. anlässlich der Beitragserhöhung zum 01.12.2015 auf 3.000,00 EUR und 7. anlässlich der Beitragserhöhung zum 01.11.2018 auf 3.000,00 EUR, bb. auf welche Höhe sich das aktuelle Vertragsguthaben belaufen würde, wenn die unter 1. a) aa) aufgeführten Abschluss- und Vertriebskosten nicht mit den Beiträgen verrechnet, sondern in die vertraglichen Fonds angelegt worden wäre b) die erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern. c) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger so zu stellen, als wäre keine Verrechnung der unter Ziffer 1.a) aa) aufgeführten Abschluss- und Vertriebskosten mit den Beiträgen und Sonderzahlungen erfolgt, sondern die Beitragsteile in die vertraglichen Fondsanteile angelegt worden, und den so korrigierten aktuellen Vertragsstand, einschließlich der Angabe der Höhe des gebildeten Kapitals, in der aktuellen Wertmitteilung zu dokumentieren. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte es zukünftig zu unterlassen hat, weitere Abschluss- und Vertriebskosten mit den Beiträgen anlässlich der in Ziffer 1. a) aa) aufgeführten Beitragserhöhungen und Sonderzahlungen zu verrechnen. Hilfsweise zu 2.: Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, weitere Abschluss- und Verwaltungskosten mit den Beiträgen anlässlich der in Ziffer 1.a) aa) aufgeführten Beitragserhöhungen und Sonderzahlungen zu verrechnen. Hilfsweise zu 1. und zu 2: 3.Die Beklagte wird verurteilt, a) dem Kläger zu dem zwischen den Parteien bestehenden BasisRenten-Vertrag zur Versicherungsschein-Nr. […] Auskunft darüber zu erteilen, aa. auf welche Höhe sich das aktuelle Vertragsguthaben belaufen würde, wenn der Kläger den ursprünglich vereinbarten Beitrag von 300,00 EUR monatlich in dieser Höhe belassen hätte und statt der tatsächlich vorgenommenen Beitragserhöhungen und -verminderungen einmalige Sonderzahlungen zu nachfolgend benannten Zeitpunkten in der jeweiligen Höhe geleistet hätte: 1. zum 01.12.2013 in Höhe von 27.500,00 EUR, 2. zum 01.12.2014 in Höhe von 32.400,00 EUR, 3. zum 01.12.2015 in Höhe von 27.400,00 EUR, 4. zum 01.12.2016 in Höhe von 32.400,00 EUR, 5. zum 01.12.2017 in Höhe von 32.400,00 EUR, 6. zum 01.12.2018 in Höhe von 20.400,00 EUR, 7. zum 01.12.2019 in Höhe von 32.400,00 EUR, 8. zum 01.12.2020 in Höhe von 7.400,00 EUR und 9. in Höhe von jeweils 2.400,00 EUR, jeweils zum 01.12. eines Jahres, beginnend ab dem 01.12.2021 b) die erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern, c) den Kläger so zu stellen, als wenn er den ursprünglich vereinbarten Beitrag von 300,00 EUR monatlich in dieser Höhe belassen hätte und statt der tatsächlich vorgenommenen Beitragserhöhungen die unter 3. a) aa) aufgeführten Sonderzahlungen geleistet hätte, und den so korrigierten aktuellen Vertragsstand in einem Versicherungsnachtrag zu dokumentieren. Ebenfalls hilfsweise zu 1. und zu 2: 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig dadurch entstehen werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, den der Kläger anlässlich des Abschlusses des zwischen den Parteien bestehenden BasisRenten-Vertrags zur Versicherungsscheinnr. […] sowie während der Vertragslaufzeit anlässlich der Beantragung der im Hauptantrag zu 1. a) aa) 1., 3., 6. und 7. aufgeführten Beitragserhöhungen darüber aufzuklären, dass es für den Kläger wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, einmalige Sonderzahlungen zu leisten, statt Beitragserhöhungen vorzunehmen. Und: 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die […] Rechtsschutz-Versicherungs-AG zur Schadennr. […] 958,96 EUR sowie weitere 150,00 EUR an den Kläger, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger jeweils durch die Nachträge zum Versicherungsschein darüber informiert, dass es sich bei den Erhöhungen bzw. Sonderzahlungen um versicherungstechnisch selbstständige Zahlungen handele, durch die jeweils eine Erhöhungsversicherung abgeschlossen werde. Durch die ab dem Jahr 2017 übersandten Wertmitteilungen habe sie zudem die für das jeweilige Beitragsjahr angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten ausgewiesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.