Urteil
4 O 40/24
LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2024:0802.4O40.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Der Kläger hat die Leistungen mit Rechtsgrund – dem Versicherungsvertrag – erbracht. Der Versicherungsvertrag ist durch den Widerruf Klägers nicht ex tunc unwirksam geworden. Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Versicherung vorliegend sowohl bei Antragstellung als auch bei Übersendung des Versicherungsscheins ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht des Klägers nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG, 10a Abs. 1 S. 1 VAG (in der Fassung vom 8. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2007) belehrt hat, da das Widerrufsrecht des Klägers nach § 242 BGB vorliegend treuwidrig ist. Eine Unwirksamkeit des erklärten Widerrufs wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers kommt auch bei (unterstellter) nicht ordnungsgemäßer Belehrung im Einzelfall bei Vorliegen besonders gravierender Umstände in Betracht (vgl. BGH Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 297/22 = NJW 2024, 1108; BGH, Beschluss vom 27.01.2026 – IV ZR 130/15 = r+s 2016, 230). Solche besonders gravierenden Umstände liegen hier jedenfalls vor. Dabei setzt die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung; je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. zu dem Vorstehenden: BGH, Urteil vom 16.10.2018 – XI ZR 45/18 = BKR 2019, 132 Rn. 14). An das Umstandsmoment sind desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 = NJW 2006, 219 Rn. 23). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen der Verwirkung im vorliegenden Fall bezüglich des streitgegenständlichen Vertrags erfüllt. Das Zeitmoment ist angesichts des Ablaufs von beinahe 18 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerrufserklärung ohne weiteres erfüllt und hat derart erhebliches Gewicht, dass nach den oben dargestellten Maßstäben an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen sind. Ein die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens danach begründendes Umstandsmoment liegt hier jedenfalls mit der Erklärung vom 14.12.2010 des Klägers, der grundsätzlich im Antragsformular über sein Widerrufsrecht und den Fristbeginn erst mit Zugang des Versicherungsscheins, Vertragsbestimmungen einschließlich allgemeiner Versicherungsbedingungen sowie Vertragsinformationen gem. § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und jener Belehrung in Textform in dem Antragsformular belehrt worden war, vor: Jemand der vor diesem Hintergrund aktiv den Vertrag so grundlegend umgestaltet, dass er der Geltung abgeänderte Vertragsbedingungen im Hinblick auf steuerliche Vorteile zustimmt, bringt damit zum Ausdruck, dass er unbedingt an dem Vertrag festhalten und sich nicht von diesem lösen will, denn eine Anpassung der Versicherungsbedingungen setzt notwendiger Weise einen bestehenden und für wirksam erachteten Versicherungsvertrag voraus. (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017 – 3 U 194/15 = BeckRS 2017, 144389 Rn. 55). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf zu berufen versucht, dass es sich dabei um einen "Massenvorgang bei den Versicherungen" handelte, kann er damit nicht durchdringen, da er jedenfalls durch seine Erklärung vom 14.12.2010 bei der beklagten Versicherung den Eindruck erweckt hatte, dass er an dem Vertrag festhalten wolle. Denn mit Schreiben vom 15.11.2010 wurde der Kläger umfassend und unter textlicher Hervorhebung darüber informiert, dass zur weiteren steuerlichen Förderung der Beiträge zur Basisrente eine Anpassung der Vertragsbedingungen notwendig sei. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte die Zustimmungserklärung des Klägers nur so verstehen, dass er an dem Vertrag festhalten wolle. Dabei ist auch zusätzlich noch zu sehen, dass die steuerliche Geltendmachung seit dem Jahr 2005 sogar das Umstandsmoment noch – ohne dass es gerade darauf noch wesentlich ankäme – verstärkt, denn wenn jemand Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen will, bringt damit im besonderen Maße zum Ausdruck, von einem unbedingt geschlossenen Vertrag auszugehen und sich nicht von ihm lösen zu wollen. Der Einwand des Klägervertreters, dass die steuerliche Geltendmachung dem Vertrag immanent wäre und auch bei jeder anderen Versicherung so gemacht worden wäre, kann im Ergebnis nicht überzeugen, denn gerade durch die steuerliche Geltendmachung bringt der Kläger doch zum Ausdruck, dass er von einem wirksamen Vertrag ausgeht. Ohne einen Vertrag hätte der Kläger ohnehin nicht die Beiträge zur Basisrente über den Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen können. Nach 18 Jahren (!) sich vom Vertrag mit dem Argument lösen zu wollen, dass dies bei jeder anderen Versicherung auch so gemacht worden wäre, kann vor diesem Hintergrund kaum überzeugen. Schließlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung des von dem Klägervertreter zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2024 (BGH, NJW 2024, 1108) keine abweichende Beurteilung. Zutreffend ist zwar, dass der Bundesgerichtshof ausführt, dass ein langer Zeitablauf nicht dazu führt, dass an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen sind und der lange Zeitablauf auch nicht im Rahmen der Gesamtwürdigung besonders gravierender Umstände, die ein Vertrauen der Beklagten an den Bestand des Versicherungsvertrages begründen und den erklärten Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten erscheinen lassen durften, miteinzubeziehen ist. Jedoch unterscheidet sich bereits der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Denn vorliegend ergibt sich das Umstandsmoment keineswegs aus dem langen Zeitablauf, sondern einerseits aus der klägerischen Zustimmungserklärung zu der vertraglichen Änderung andererseits aus der steuerlichen Geltendmachung der Beiträge zur Basisrente seit dem Vertragsschluss im Jahr 2005. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung muss das Schicksal der Hauptforderung teilen und hätte ohnehin keinen Erfolg haben können, da bereits der Widerruf des Vertrages und die Zahlungsaufforderung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten. Die Kosten für das verzugsbegründende Schreiben können jedoch keinesfalls durch den Verzug der Beklagten verursacht worden sein (BGH, Urteil vom 12.5.2016 – IX ZR 208/15 = NJW-RR 2017, 124). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Widerruf eines im Jahr 2005 geschlossenen Basisrentenversicherung in Anspruch. Der Kläger beantragte im Juli 2005, nach Vermittlung durch einen Anlagenberater, den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit einem Antragsformular, wie es in Anlage K1, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 10 ff. der Akte), vorgelegt ist. Auf den Antrag des Klägers übersandte die Beklagte in der Folge den Versicherungsschein (Versicherungsnummer …), wie er in der Anlage B1, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 50 ff. der Akte), vorgelegt ist. Der Kläger unterschrieb am 17.08.2005 eine Erklärung, wie als Anlage B2 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 105 der Akte), vorgelegt ist. Versicherungsbeginn war der 01.09.2005. Der monatliche Beitrag betrug zunächst 70,00 € und erhöhte sich dann jeweils zum 01.09. eines Jahres durch vereinbarte Dynamisierung um 5 % des Vorjahresbeitrages. Mit Schreiben der Beklagten vom 15.11.2010 an den Kläger teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Versicherungsbedingungen hätten angepasst werden müssen, um das Produkt an neue gesetzliche Vorgaben zu Basisrentenverträgen im Hinblick auf steuerliche Vorteile anzugleichen, mit dem Brief erhalte er deswegen seine neuen zertifizierten Versicherungsbedingungen. Außerdem heißt es in dem Schreiben textlich durch Fettschrift hervorgehoben: "Damit die Beiträge zu Ihrer Basisrente weiterhin steuerlich gefördert werden können, müssen diese Änderungen Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages werden. Senden Sie uns bitte dazu die unterschriebene Zustimmungserklärung unter Verwendung des frankierten Rückumschlages bis zum 31.12.2010 zu oder faxen diese an folgende Nummer: […]." Im dem darauffolgenden Absatz heißt es weiter: "Diese Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn Sie den Sonderausgabenabzug der Beiträge im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen bzw. die Beitragszahlung weiterführen oder eine Zuzahlung vornehmen. In diesem Fall brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen." Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B4 (Bl. 76 ff. der Akte) verwiesen. Der Kläger unterschrieb die erforderliche Erklärung unter dem 14.12.2010 und sandte sie an die Beklagte, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B5 (Bl. 140 der Akte) verwiesen. Am 2. Mai 2023 erklärte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten den Widerruf zum Abschluss des Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18. Mai 2023 zur Rückabwicklung sowie Rückzahlung von 19.841,64 € auf. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung des Vertrages ab. Der Kläger gab für die gesamte Vertragslaufzeit ab 2005 die auf den Vertrag gezahlten Beiträge im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung an, um dadurch seine Steuerlast insgesamt zu senken. Der Kläger behauptet, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hätten ihm bei Antragstellung nicht vorgelegen und seien ihm auch nicht ausgehändigt worden. Auch behauptet er von September 2005 bis Mai 2023 Versicherungsbeiträge in der streitgegenständlichen Basisrentenversicherung von insgesamt 19.841,64 € geleistet zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Zudem erfülle die in dem Policenbegleitschreiben der Beklagten vorhandene Erklärung die Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. nicht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.841,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2023 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, mit dem Versicherungsschein habe der Kläger die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen mit einem Policenbegleitschreiben erhalten.