Beschluss
5 T 214/24
LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2024:0515.5T214.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.03.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 11.03.2024 (Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners vom 16.02.2024) wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.03.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 11.03.2024 (Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners vom 16.02.2024) wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.03.2024 (Bl. 43 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 11.03.2024 (Bl. 38 d. A.) ist zulässig, aber unbegründet. Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO können nur Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden. In Vollstreckungsverfahren sind von den Gerichten deshalb nur das Vorhandensein der für die jeweilige Vollstreckung erforderlichen Voraussetzungen (etwa Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung, ggf. auch weitere Voraussetzungen) sowie die Einhaltung von Verfahrensvorschriften zu prüfen. Materiell-rechtliche Einwendungen hingegen, d.h. Einwendungen gegen den Bestand oder die Berechtigung der Forderung als solche, dürfen nach Erlass des rechtskräftigen Vollstreckungstitels von den Vollstreckungsgerichten nicht mehr geprüft und berücksichtigt werden. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, da ein Verstoß gegen formelles Zwangsvollstreckungsrecht nicht ersichtlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung vom 11.03.2024 (Bl. 38 d. A.) Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die weiteren, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Schuldners sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Übertragung auf die Kammer mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage gegeben ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 3 S. 1 ZPO).