Urteil
20 O 49/22
LG Darmstadt 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2023:0704.20O49.22.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 22.11.2022 wird aufrechterhalten.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 22.11.2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten, weil dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Sie muss sich das Verhalten ihres Geschäftsführers in entsprechender Anwendung von § 31 BGB zurechnen lassen. Nach dem Inhalt des Internetauftrittes betrifft er auch unzweifelhaft die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten und bezieht sich nicht auf Tätigkeiten ihres Geschäftsführers. Dabei bezeichnete die Beklagte ihr Unternehmen unter anderem als „… Banka“, so dass es sich auch um ihren Internetauftritt handelt. Die Beklagte behauptet nicht, dass ein weiteres Unternehmen mit der Bezeichnung „… Banka“ am Geschäftsverkehr teilnimmt. Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 und 5 UWG auch die Unterlassung der angegriffenen Werbemaßnahmen verlangen. Die Beklagte erweckt mit der Bezeichnung „… Banka“ den Eindruck, Bankgeschäfte auszuführen. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Sie täuscht damit über eine Eigenschaft ihres Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Fischer/Schulte-Mattler, KWG CRRVO, 6. Auflage 2023, § 39 KWG Randnummer 4 – 6; Handbuch Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, § 59 Randnummer 406). Ebenso stellt die Darstellung der Beklagten über ihr Alter und ihre Tradition eine Irreführung über die Eigenschaften des Unternehmens. Die Beklagte bietet Leistungen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen im Anlagen- und Immobiliengeschäft an, bei denen Zuverlässigkeit und Vertrauen eine größere Bedeutung haben. Diese Attribute werden einem langjährig am Markt tätigen Unternehmen mit entsprechender Tradition eher zugeschrieben und sind deswegen geeignet, die Geschäftsentscheidung positiv zu beeinflussen (Bornkamm/Feddersen UWG 41. Auflage 2023, § 5 Randnummer 1.185; Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. Auflage 2023 § 5 UWG Randnummer 668 und 669). Eine Werbung mit der Tradition eines Unternehmens ist dabei nur dann zulässig, wenn der wirtschaftliche Fortbestand und die Identität des Unternehmens im Wesentlichen gleichgeblieben sind. Diese Anforderungen werden nicht dadurch erfüllt, dass die Familie des Geschäftsführers bereits seit dem Jahr 1948 im Nahen Osten im Investmentbereich geschäftlich tätig sein soll. Die geltend gemachten Abmahnkosten sind nach § 13 Abs. 3 UWG gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.000,00 € wobei die Klageanträge zu Ziffer 1a) und 1b) jeweils mit € 10.000,00 bewertet werden. Der Kläger wendet sich gegen die Werbung der Beklagten mit der Geschäftsbezeichnung „Banka“ und einer Unternehmensgründung im Jahre 1948. Bei dem Kläger handelt es sich um eine Institution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb mit mehr als 2.000 Mitgliedern, davon etwa 1.100 Unternehmen und ca. 800 Verbände. Der Kläger ist beim Bundesamt der Justiz in die dort geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8 UWG eingetragen. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.01.2022 errichtet und am 05.05.2022 in das Handelsregister eingetragen. Unter der Domäne www.[…].com wird für die Leistungen der Beklagten geworben. Dabei enthielt der Internetauftritt der Beklagten unter anderem folgende Aussagen: „Global Player und Familienunternehmen mit Tradition: Das ist die … Banka GmbH. 1948 gegründet ist unser Unternehmen über mehrere Generationen und mit zahlreichen Kunden immer weitergewachsen“ (Anlage K4, Bl. 17 d. A.). „Global Player und Familienunternehmen mit Tradition: Das ist unser Antrieb. Seit 1948 ist unser Unternehmen … Banka über mehrere Generationen und mit zahlreichen Kunden immer weitergewachsen. Unsere Wurzeln liegen im Nahost. Mit zunehmendem Unternehmenswachstum haben sich auch unsere Geschäftsgebiete und Geschäftsfelder dann laufend erweitert. So kamen wir auch nach Europa und nach Deutschland, wo heute ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit liegt.“ (Anlage K5, Bl. 21 d. A.). Die Beklagte verfügt über keine Erlaubnis, die Bezeichnung „Bank“ nach § 39 KWG zu führen. Der Kläger trägt vor, die Bezeichnung „Banka“ verstoße gegen § 39 KWG und stelle eine irreführende Werbung dar. Im Hinblick auf das Gründungsjahr 2022 stelle auch der Verweis auf eine bis in das Jahr 1948 zurückgehende Unternehmensgeschichte eine Irreführung dar. Die Beklagte wurde durch Versäumnisurteil vom 22.11.2022 verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd a) Dienstleistungen unter Verwendung der Geschäftsbezeichnung „Banka“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne die Voraussetzung des § 39 Kreditwesengesetz zu erfüllen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K4; und/oder b) mit einer Unternehmensgründung im Jahre 1948 zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K5; sowie an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 08.10.2022 zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Sie behauptet, die beschriebene Webseite werde nicht von ihr betrieben. Inhaltlich verantwortlich sei der Geschäftsführer. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Es läge auch keine Irreführung hinsichtlich der Unternehmensgründung vor, da die Familie des Geschäftsführers bereits seit dem Jahr 1948 im Nahen Osten im Investmentbereich geschäftlich tätig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.