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Beschluss

5 T 293/14

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2014:0711.5T293.14.0A
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Leitsätze
Eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO mit einer voraussichtlichen Tilgungsdauer von 2,5 Jahren stellt grundsätzlich keine zulässige Ratenzahlungsvereinbarung im Sinne des § 882c ZPO dar, die eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern könnte.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30.05.2014 (Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO mit einer voraussichtlichen Tilgungsdauer von 2,5 Jahren stellt grundsätzlich keine zulässige Ratenzahlungsvereinbarung im Sinne des § 882c ZPO dar, die eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern könnte. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 30.05.2014 (Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid vom 09.05.2005. Der Gerichtsvollzieher forderte den Schuldner zur Zahlung auf und lud ihn zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 07.05.2014. Der Schuldner erschien nicht. Gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers vom 07.05.2014 legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 23.05.2014 beim Amtsgericht Widerspruch ein. Er teilte mit, den Termin wegen seines Berufs nicht habe wahrnehmen zu können und sich zudem in Vergleichsverhandlungen mit der Gläubigerin zu befinden. Die Gläubigerin hatte am 06.05.2014 gegenüber dem Schuldner ihr Einverständnis mit einer "einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum 28.05.2014" bei einer A-Kontozahlung in Höhe von 500,00 Euro erklärt. Das Amtsgericht Darmstadt hat den Widerspruch des Schuldners mit Beschluss vom 30.05.2014 (Bl. 12a f. d.A.), am 02.06.2014 zugestellt, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 16.06.2014 (Bl. 13 d.A.), am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er begründete diese damit, dass er mit der Gläubigerin inzwischen einen auf den 11./12.06.2014 datierten Vergleich (Bl. 19 f. d.A.) geschlossen habe. Das Amtsgericht Lampertheim hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.06.2014 (Bl. 25 d.A.) nicht abgeholfen. Auf Nachfrage der Beschwerdekammer erklärte die Gläubigerin, dass die Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist (Bl. 28 d.A.). Nach dem Inhalt der Ratenzahlungsvereinbarung soll die Gesamtsumme in Höhe von 15.000,- € in monatlichen Raten zu je 500,- €, beginnend ab dem 15.07.2014, getilgt werden (Bl. 19 f. d.A.). II. A. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. B. Die sofortige Beschwerde ist jedoch - trotz der am 11./12.06.2014 geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung - nicht begründet. 1. Die Voraussetzungen für eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis lagen ursprünglich vor, da der Schuldner - nicht ausreichend entschuldigt - der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen war. Die bloße Mitteilung, man sei aus beruflichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Termin wahrzunehmen, ist kein ausreichend wichtiger Grund, dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernzubleiben. Dem Vollstreckungsgericht lag bis zum Erlass des Beschlusses vom 30.05.2014 noch kein Nachweis über eine Ratenzahlungsvereinbarung vor (für einen solchen ist grundsätzlich der Schuldner selbst gegenüber dem Gericht darlegungs- und beweisbelastet), weshalb das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu Recht erfolgt war, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorlagen. 2. Die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis ist vorliegend auch nicht im Hinblick auf die zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung aufzuheben. Gegenstand der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist hierbei nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (siehe Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris). a) Grundsätzlich gilt die Vorschrift des § 802b ZPO, welche bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. einen Vollstreckungsaufschub festlegt, nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der Kammer (siehe insbesondere den Beschluss der Kammer vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris) sowie nach bislang einhelliger Ansicht in der Literatur (so etwa Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10; Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882d Rn. 6 und § 882e Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, S. 89; Eickmann in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882c Rn. 10) auch für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882c, 882d ZPO. Nach § 802b ZPO ist, wenn eine Ratenzahlung mit Zustimmung des Gläubigers wirksam vereinbart worden ist, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung, Verwertung etc.) abzusehen. Während dieser Zeit darf z.B. auch nicht die Abnahme einer Vermögensauskunft erfolgen (so Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10). Auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, auch wenn sie nicht der Befriedigung des Gläubigers, sondern der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und damit einem öffentlichen Zweck dient (siehe hierzu ausführlich Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris). Diese Vermutung der Kreditunwürdigkeit - insbesondere bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft trotz Vorliegens der Voraussetzungen hierfür - wird grundsätzlich allerdings nur durch die vollständige Befriedigung der Forderung des Gläubigers binnen eines Monats (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ZPO) oder durch die Ratenzahlungsvereinbarung / den Zahlungsplan nach § 802b Abs. 2 ZPO widerlegt, wobei letztere(r) allerdings eine Tilgung "binnen 12 Monaten" vorsehen "soll" (§ 802b Abs. 2 S. 3 ZPO). Hierbei ist zu unterscheiden: Die bloße Stundungsbewilligung oder ein entsprechendes Einverständnis des Gläubigers (mit der Löschung) lassen das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs hinsichtlich der fehlenden Kreditwürdigkeit des Schuldners nicht entfallen, da sie an der Annahme dieser fehlenden Kreditwürdigkeit nichts ändern bzw. diese nicht entfallen lassen. Im Gegensatz dazu dienen der Zahlungsplan und die Ratenzahlungsvereinbarung, soweit diese(r) den Voraussetzungen des § 802b ZPO genügt, nicht nur dazu, die Befriedigung des Gläubigers binnen eines angemessenen Zeitraums sicherzustellen, sondern auch gerade dazu, die Annahme der Kreditunwürdigkeit, die die Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis letztlich rechtfertigt, zu widerlegen. Nach Abschluss eines solchen Zahlungsplans bzw. einer Ratenzahlungsvereinbarung darf danach keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis mehr erfolgen bzw. eine bereits erfolgte Eintragung ist ggf. zu löschen (so etwa Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10; Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882d Rn. 6 und § 882e Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, S. 89; Eickmann in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882c Rn. 10 ). Auch wenn - wie hier - eine Ratenzahlungsvereinbarung direkt zwischen Schuldner und Gläubiger geschlossen wird, ist diese nach Auffassung der Beschwerdekammer grundsätzlich zu berücksichtigen, denn der Gerichtsvollzieher tritt im Rahmen des § 802b ZPO - insoweit - auch nur quasi als Sachwalter des Gläubigers auf (siehe Wagner in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802b Rn. 7; Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris). Etwas anderes könnte allenfalls in Ausnahmefällen anzunehmen sein, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung ihrem Inhalt nach eher als - verschleierte - Stundungsbewilligung denn als echte Ratenzahlungsvereinbarung anzusehen ist. b) Vorliegend genügt die zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung jedoch nicht den Voraussetzungen der §§ 882c, 802b ZPO und lässt die Vermutung der Kreditunwürdigkeit des Schuldners und die Rechtmäßigkeit der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis deshalb nicht entfallen. Die Restschuld des Schuldners beträgt auch nach der Ratenzahlungsvereinbarung 15.000,- €. Die Forderung soll in monatlichen Raten zu je 500,- € getilgt werden. Dies bedeutet, dass die Tilgung der Forderung selbst bei ordnungsgemäßem Verlauf immerhin 2,5 Jahren andauert. Es kann dahinstehen, bis zu welcher konkreten Tilgungsdauer (z.B. 15, 18 Monate) eine Ratenzahlungsvereinbarung / ein Tilgungsplan noch den §§ 802b, 882c ZPO genügt. Wenn aber - wie hier - die Tilgungsdauer mehr als das Doppelte der Sollvorschrift des § 802b Abs. 2 S. 3 ZPO beträgt, liegt grundsätzlich keine Ratenzahlungsvereinbarung und kein Zahlungsplan im Sinne der §§ 882c, 802b ZPO mehr vor und wird die Vermutung der - derzeitigen - Kreditunwürdigkeit des Schuldners nicht hinreichend widerlegt. Dies gilt - ohne dass es hierauf noch ankäme - erst recht, wenn man die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt. Der Anspruch der Gläubigerin gegen den Schuldner beruht auf immerhin bereits im Jahre 2005 titulierten Forderungen. Der Schuldner ist also bereits seit neun Jahren nicht willens oder in der Lage, die Forderung zu tilgen, was ebenfalls erhebliche Zweifel an seiner - derzeitigen und kurzfristigen - Kreditwürdigkeit aufwirft. C. Der Beschwerdeführer hat wegen der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. D. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde betreffend die für eine Ratenzahlungsvereinbarung/einen Tilgungsplan nach §§ 882c, 802b ZPO zulässige Tilgungsdauer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO zugelassen.