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Beschluss

5 T 634/15

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2016:0921.5T634.15.0A
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Leitsätze
Ein Sachverständiger, der auftragsgemäß ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG erstellt, hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 9, 8 JVEG, nicht lediglich nach Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 24.07.2015 (Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Sachverständiger, der auftragsgemäß ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG erstellt, hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 9, 8 JVEG, nicht lediglich nach Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 24.07.2015 (Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Bevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 31.03.2015 (Bl. 1 d.A.) unter Verweis auf eine Vorsorgevollmacht die Genehmigung der Fixierung ihres Vaters im Pflegeheim. Das Gericht beauftragte die Sachverständige (Fachärztin für Psychiatrie) mit einem längeren Schreiben vom 15.05.2015 (Bl. 17 d.A.). Darin heißt es nach längeren rechtlichen Ausführungen: "Nach § 321 Absatz 2 FamFG bedarf es für das Genehmigungsverfahren keines ausführlichen Sachverständigengutachtens. Es genügt ein ärztliches Zeugnis über den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen und die sich hieraus ergebende Notwendigkeit der beantragten Fixierungsmaßnahme. Bei einem ärztlichen Zeugnis hat der Arzt den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen (§ 281 Abs. 2 FamFG). Ansonsten können die Ausführungen deutlich knapper gehalten werden, als dies in einem Gutachten üblicherweise der Fall ist. Das Betreuungsgericht erteilt Ihnen hiermit einen entsprechenden Auftrag. Sie werden gebeten, das ärztliche Zeugnis binnen vier Wochen vorzulegen." Die Sachverständige führte mit dem Betroffenen u.a. ein persönliches Gespräch und übersandte dem Betreuungsgericht sodann das "Psychiatrische Gutachten" vom 08.05.2016 (Bl. 18 - 23 d.A.). Die Sachverständige stellte dem Amtsgericht mit Liquidation-Nr. 115/15 vom 06.05.2015 (Bl. 24 d.A.) insgesamt 410,20 € in Rechnung. Hierbei rechnete sie - Stunden á 100,- € sowie Schreibgebühren und Kosten für Kopien ab. Das Amtsgericht genehmigte die Fixierung und stützte seine Entscheidung auf das ärztliche Zeugnis vom 08.05.2015. Die Vertreterin der Staatskasse beantragte am 16.06.2015 die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG auf 38,- € zzgl. Schreibgebühren (Bl. 34 d.A.). Sie wies darauf hin, dass nach dem Auftrag ein ärztliches Zeugnis erstellt werden sollte und ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass es keines ausführlichen Sachverständigengutachtens bedürfe. Die Abrechnung eines Gutachtens sei deshalb nicht zulässig; zu vergüten sei lediglich ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachterlicher Stellungnahme. Erstelle der Sachverständige ein über den gerichtlichen Auftrag hinausgehendes Gutachten, so seien die dafür angefallenen Mehrkosten nicht erstattbar. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2015 (Bl. 35 d.A.) die der Sachverständigen zustehenden Vergütung für die Anfertigung des ärztlichen Zeugnisses vom 08.05.2015 auf 410,20 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 35 d.A. ergänzend Bezug genommen. Die Vertreterin der Staatskasse legte mit Schreiben vom 31.07.2016 (Bl. 40 d.A.) Beschwerde gegen den Beschluss ein und begründete diese mit Schreiben vom 10.08.2015 (Bl. 41 d.A.) und vom 14.09.2015 (Bl. 46 d.A.). Die Sachverständige nahm unter dem 01.09.2015 (Bl. 44 d.A.) ergänzend zu ihrer Rechnung Stellung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.10.2015 (Bl. 47 d.A.) nicht abgeholfen. II. A. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 13.05.2015 (Bl. 26 d.A.) ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht Fürth hat die Vergütung der Sachverständigen vorliegend im Ergebnis zu Recht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG auf 410,20 € festgesetzt. 1. Für die Vergütung eines medizinischen Sachverständigen in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind a) der konkrete Auftragsumfang des Gerichts, b) die gesetzlichen Voraussetzungen der in Frage stehenden Maßnahme (§§ 1896, 1906 BGB, §§ 321, 281 FamFG), wie sie höchstrichterlich ausgelegt werden, c) die Bedeutung der Angelegenheit nach der Rechtsordnung und d) die konkreten Vorschriften insbesondere des JVEG maßgebend. a) Maßgebend für die Zuordnung einer Tätigkeit des Sachverständigen zu einem Vergütungstatbestand ist zum einen der jeweilige konkrete Auftrag des Gerichts (siehe Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 10 JVEG Rn. 13, 3), zum anderen, wie er vom Sachverständigen unter Würdigung aller ihm bekannter Umstände verstanden werden durfte (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 32 m.w.N.). b) Der vom Sachverständigen übernommene Auftrag umfasst hierbei im Zweifel alle Leistungen, die erforderlich sind, um den gesetzlichen und höchstrichterlichen Anforderungen an die Schaffung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage zu genügen (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 34). Die gesetzlichen Grundlagen und deren höchstrichterliche Auslegung gestatten deshalb wesentliche Rückschlüsse auf die vergütungsrechtliche Einordnung der jeweiligen Tätigkeit des Sachverständigen (siehe OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 34). c) Maßgebend für die Vergütung des Sachverständigen ist zudem die Bedeutung der konkreten Maßnahme (Anordnung der Betreuung, Verlängerung der Betreuung, Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, Unterbringung vorläufig oder dauerhaft, freiheitsbeschränkende Maßnahme etc.), zumal in Betreuungs- und Unterbringungssachen regelmäßig - aber in unterschiedlichen Abstufungen - ein erheblicher Eingriff in die Freiheitsrechte vorliegt, der eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahme erfordert (so auch BGH, Beschl. v. 21.11.2012, Az. XII ZB 114/12, juris Rn. 8; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 36 m.w.N.). d) Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 - 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7, 12 JVEG). Hierbei stellen die Tatbestände des § 10 JVEG gegenüber denen des § 9 JVEG speziellere Regelungen dar und sind vorrangig zu prüfen (siehe Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 10 JVEG Rn. 1). Nach Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG beträgt das Honorar für ein "Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern" 38,- € und bei einer außergewöhnlich umfangreichen Leistung nach Ziffer 203 bis zu 75,- €. Fällt die Tätigkeit des Sachverständigen nicht unter einen der Tatbestände des § 10 JVEG, richtet sich sein Honorar im Wesentlichen nach § 9 JVEG, wobei dann die Einordnung der Tätigkeit und der Zeitaufwand entscheidend sind. 2. Die Vergütung der Sachverständigen ist vorliegend auf 410,20 € festzusetzen. a) Die Vergütung der Sachverständigen richtet sich vorliegend nicht nach Ziffer 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG; diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Das ärztliche Zeugnis im Sinne der §§ 321 Abs. 2, 281 FamFG stellt keinen Befund oder eine ähnliche, von Ziffer 202/203 umfasste "kurze gutachtliche Äußerung" zu den dort im Einzelnen aufgeführten, eng begrenzten Themenfeldern dar. (1) Was unter einem "Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern" (Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG) zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht weiter definiert. Im allgemeinen und medizinischen Sprachgebrauch dürften wohl unter "Angaben" die festgestellten/behaupteten Tatsachen und unter "Befund" die medizinische Diagnose des Arztes aufgrund der festgestellten medizinischen Tatsachen zu verstehen sein. (2) Grundsätzlich sieht das FamFG für schwerwiegende, langandauernde Grundrechtseingriffe (Bestellung eines Betreuers, nicht nur vorläufige Unterbringung) nach §§ 280, 321 FamFG die Einholung eines umfangreichen medizinischen Gutachtens vor. Für ebenfalls schwerwiegende, aber kurzfristige und eilbedürftige Grundrechtseingriffe, für Maßnahmen mit dem Einverständnis des Betroffenen sowie andersartige erhebliche (auch andauernde) Eingriffe in die Freiheitsrechte sieht das FamFG die Möglichkeit vor, nach §§ 281, 321 Abs. 2, 331 S. 1 Nr. 2 FamFG "nur" ein sog. ärztliches Zeugnis einzuholen. In diesen Fällen, insbesondere bei den vorliegend maßgebenden unterbringungsähnlichen Maßnahmen (Fixierung), muss das ärztliche Zeugnis jedoch den Voraussetzungen des § 281 Abs. 1 FamFG genügen (siehe Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 321 Rn. 9, § 312 Rn. 16, § 281 Rn. 1). Unter einem ärztlichen Zeugnis im Sinne des § 281 FamFG wird in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich ein Zeugnis eines Arztes verstanden, das dieser nach einer persönlichen Untersuchung/Befragung des Betroffenen erstellt und das eine fachliche Stellungnahme zu sämtlichen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten (siehe dazu § 280 Abs. 3 FamFG), wenn auch in verkürzter Form, enthält. Dazu gehören knappe Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu den Untersuchungsergebnissen sowie zur medizinischen Beurteilung der Erkrankung des Betroffenen und der daraus folgenden Beeinträchtigung seiner Lebensbewältigungskompetenzen (siehe Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 281 Rn. 1 m.w.N.; OLG SachsenAnhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 41 f.). Bei der (vorläufigen) Unterbringung kommt etwa insbesondere noch die Frage des Vorliegens einer erheblichen und akuten Eigen- und Fremdgefährdung, eine diesbezügliche Prognose in die Zukunft sowie das Vorliegen eines freien Willens etc. hinzu. Bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen erstreckt sich das ärztliche Zeugnis - wie vorliegend - insbesondere auch auf Fragen des Ausmaßes der Freiheitsbeschränkung, der damit verbundenen Beeinträchtigung (und ggf. Verhältnismäßigkeit) sowie damit verbundene Prognosen und Art und Umfang der konkret erforderlichen Maßnahmen. (3) Die Gegenüberstellung der beiden Vorschriften und der dazu bestehenden üblichen Auslegungen und Rechtsprechung ergibt, dass das ärztliche Zeugnis nach § 281 FamFG grundsätzlich weit über den Befund/die kurze gutachterliche Stellungnahme nach Ziffer 202/203 hinausgeht (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 42 ff., 46 f.; LG Kassel, Beschl. v. 05.06.2012, Az. 3 T 194/12, juris Rn. 5, 7, 12): Das ärztliche Zeugnis nach § 281 FamFG ist wesentlich umfangreicher, äußert sich nicht nur zu rein medizinischen Fakten und medizinisch relevanten Tatsachen, sondern enthält, um das Gutachten nach § 280 FamFG ersetzen zu können, regelmäßig - deutlich über eine bloße Diagnose und deren Grundlagen - hinausgehende medizinische und tatsächliche Stellungnahmen und Wertentscheidungen sowie Prognosen in die Zukunft, sowie eine damit einhergehende gravierende Verantwortung und ggf. auch Haftung des Sachverständigen (siehe dazu auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 42 ff., 46). Zudem beinhaltet das ärztliche Zeugnis nach § 281 FamFG - im Gegensatz zu einem bloßen Befund, aus dem der Auftraggeber meist selbst seine Schlüsse für seine weitere Tätigkeit ziehen dürfte - jedenfalls in Kurzform regelmäßig konkrete Vorschläge für weitere Maßnahmen des Gerichts, etwa den Vorschlag und die Begründung einzelner Aufgabenkreise für eine Betreuung, die Dauer einer Maßnahme (Unterbringung, Betreuung) oder Art und Umfang konkret vorzunehmender freiheitsbeschränkender Maßnahmen (z.B. Fixierungsmaßnahmen etc.), vgl. § 280 Abs. 3 Nr. - und 5 FamFG. Im Übrigen erscheint es auch sehr fraglich, dass die Ziffer 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG z.B. auch die Vergütung für das Lesen und Auswerten der - zwar nicht hier, aber sonst in Unterbringungs- und Betreuungsangelegenheiten häufig eher umfangreichen - Gerichtsakte, das Beschaffen und Studium ärztlicher Unterlagen und der Pflegedokumentation, welche für die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses nach § 281 FamFG erforderlich sind, beinhalten soll. Dies sind Tätigkeiten, die bei einem ärztlichen Zeugnis nach § 281 FamFG regelmäßig erforderlich sind, nicht hingegen bei bloßen Befundberichten eines Arztes, der einen Patienten kurz untersucht, Symptome feststellt, eine Diagnose erstellt und dies kurz (in i.d.R. wenigen Zeilen bis zu einer oder zwei Seiten) beschreibt. Die Anwendbarkeit von Ziffer 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG kommt deshalb bei ärztlichen Zeugnissen nach § 281 FamFG allenfalls in Einzelfällen in Betracht, wenn das ärztliche Zeugnis (etwa im Hinblick auf ein vorangegangenes und noch nicht lange zurückliegendes Gutachten des gleichen Sachverständigen) außergewöhnlich knapp ausfällt und dieser für viele Fragen auf seine frühere gutachterliche Stellungnahme zurückgreifen kann (siehe dazu OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.02.2015, Az. 2 Wx 9/14, juris Rn. 43 f., 48). Ein solcher Ausnahmefall lag hier allerdings nicht vor. (4) Im vorliegenden Fall hatte das Betreuungsgericht seinem Gutachtenauftrag vom 10.04.2015 ausführliche rechtliche Hinweise zur Bedeutung der Sache (freiheitsentziehender Charakter) und Komplexität der Umstände der Genehmigung einer Fixierung des Betroffenen und deren Voraussetzungen vorangestellt und die Sachverständige sodann mit einem ärztlichen Zeugnis nach §§ 321 Abs. 2, 281 FamFG beauftragt. Es hatte hierzu ergänzend ausgeführt, dass die Ausführungen deutlich knapper als üblicherweise bei einem (ausführlichen) Gutachten ausfallen können, das ärztliche Zeugnis sich aber zum aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen und der sich hieraus ergebenden Notwendigkeit der beantragten Fixierungsmaßnahme äußern muss und der Betroffene persönlich zu untersuchen oder zu befragen ist. Aus den vorhergehenden, im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen einer Genehmigung einer Fixierung war für die Sachverständige auch erkennbar, dass sie sich zu den dort genannten Punkten, d.h. zum Vorliegen der psychische Krankheit etc., der Gefahrenprognose, dem Vorliegen eines Freiheitsentzugs bei einer etwaigen Fixierung etc. äußern sollte. Vor diesem Hintergrund hatte die Sachverständige sich - wenn auch in verkürzter Form - im Rahmen des ärztlichen Zeugnisses nach §§ 321 Abs. 2, 281 FamFG zu sämtlichen Voraussetzungen der Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Form einer Fixierung zu äußern, insbesondere ausdrücklich auch zur "Notwendigkeit der beantragten Fixierungsmaßnahme", was schon dem Wortlaut nach klar über einen Auftrag nach Ziffer 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG hinausgeht. Die Sachverständige ist diesem Auftrag vollumfänglich nachgekommen, wobei sie sich in ihrer Tätigkeit gleichzeitig auf den gesetzten Auftragsumfang beschränkt, insbesondere kein normales umfangreiches Gutachten nach § 280 Abs. 3 FamFG erstellt hat. Die Sachverständige hat den Betroffenen im Heim aufgesucht, untersucht, die Fremdanamnese durchgeführt, den Zustand des Betroffenen erfasst und beschrieben, ihre Diagnose erstellt und auf dieser Grundlage Schlüsse gezogen, Prognosen erstellt und konkrete Maßnahmen (für das Pflegeheim) und konkrete Entscheidungen (für das Amtsgericht) empfohlen. Dass die Sachverständige dieses tatsächliche ärztliche Zeugnis als "Psychiatrisches Gutachten" bezeichnet hat, ist hierbei unerheblich. b) Die Vergütung der Sachverständigen richtet sich damit grundsätzlich nach § 9 JVEG, so dass die Einordnung der Tätigkeit und der Zeitaufwand entscheidend sind. (1) Was die Einordnung der Tätigkeit der Sachverständigen in die Honorargruppe M 3 nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG betrifft, so begegnet diese keinen Bedenken. Unterbringungsverfahren sind in dieser Gruppe explizit aufgeführt. Die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme wie vorliegend gehört nach § 312 S. 1 Nr. 2 FamFG zu den Unterbringungssachen. Auch wenn der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, die freiheitsbeschränkende Maßnahme, im JVEG nicht unter den Begriff des Unterbringungsverfahrens fallen würde, entspräche die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 auch der Bedeutung der Sache, insbesondere dem mit der beabsichtigten freiheitsentziehenden Maßnahme verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff. Eine Unbilligkeit des Ergebnisses bei einer Gegenüberstellung zu den zu erbringenden Leistungen ist nicht festzustellen. (2) Was den Zeitaufwand betrifft, so sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JVEG dem Sachverständigen die zur Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu vergüten. Dabei sind grundsätzlich die von dem Sachverständigen mitgeteilten tatsächlichen Zeitangaben als richtig zu Grunde zu legen (BGH GRUR-RR 2010, 272; LSG Thüringen, Beschluss vom 03.08.2009, Az. L 6 SF 44/08 m.w.N.; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 36), soweit keine konkreten Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben bestehen. Dieser Zeitaufwand ist erforderlich und damit vergütungsfähig, soweit ihn ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um gerade die gestellten Beweisfragen vollständig und sachgemäß zu beantworten (siehe BGH MDR 2004, 776; OLG Hamm, JurBüro 2000, 662; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 35 ff. m.w.N.). Im Rahmen dieser Maßstäbe ist das Gericht befugt, den seitens des Sachverständigen berechneten Zeitaufwand zu überprüfen. Im Zweifel sind jedoch großzügige Maßstäbe anzulegen (siehe Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 23 m.w.N.). Die Zeit für Anamnese und Untersuchung ist grundsätzlich nach tatsächlichem Zeitaufwand erstattungsfähig (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 17.05.2010, Az. L 15 SF 396/09). Nach diesen Kriterien waren die von der Sachverständigen abgerechneten vier Zeitstunden in vollem Umfang zu vergüten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Sachverständigen zu ihrem Zeitaufwand in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend wären. Tatsächlich ist dies vorliegend eher fernliegend. Der angesetzte Zeitaufwand war in Anbetracht des Auftragsumfangs auch erforderlich. (3) Der Ansatz der Schreibgebühren und der Kosten für Kopien begegnet keinen Bedenken. Ausweislich der Gerichtsakte verblieb das Original des Gutachtens in dieser; eine Ausfertigung wurde an Verfahrensbeteiligte versandt (Bl. 30 d.A.). 3. Im Übrigen würde sich, wenn man nach dem richterlichen Auftrag nur einen Befund nach Ziff. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG als beauftragt ansähe, zudem die Frage stellen, ob die Überschreitung des Auftragsumfangs nicht lediglich leicht fahrlässig erfolgt wäre und das Betreuungsgericht in seiner Entscheidung den weitergehenden Umfang nicht ohnehin mit verwertet hätte (siehe dazu Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 39, 10). Außerdem wäre dann z.B. die Fahrtzeit gesondert zu vergüten. B. Die Kostenfolge beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein "ärztliches Zeugnis" nach §§ 321 Abs. 2, 281, 280 Abs. 2 FamFG als "Zeugnis über einen ärztlichen Befund" nach Ziff. 202/203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG anzusehen ist, zugelassen.