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Beschluss

3 T 194/12

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2012:0605.3T194.12.0A
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Leitsätze
Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 10.10.2011 wird abgeändert. Die Vergütung des Beschwerdeführers für seine nach dem Auftrag vom 08.08.2011 entfaltete Tätigkeit wird festgesetzt auf 307,68 €. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht. Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 10.10.2011 wird abgeändert. Die Vergütung des Beschwerdeführers für seine nach dem Auftrag vom 08.08.2011 entfaltete Tätigkeit wird festgesetzt auf 307,68 €. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Mit Schreiben vom 29.06.2011 regte der Geschäftsführer des eingangs bezeichneten Alten- und Pflegeheims, in dem die Betroffene lebt, die „Bestellung eines Kontrollbetreuers“ an und verwies zur Begründung auf rückständige Heimkosten in Höhe von etwa 4.000 €. Diesem Schreiben beigefügt war die von der Betroffenen zu notarieller Urkunde vom 28.04.2005 zu Gunsten des Herrn „…“ errichtete „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“. Daraufhin beauftragte das Betreuungsgericht den eingangs bezeichneten Beschwerdeführer damit, die Betroffene „persönlich zu untersuchen und ein ärztliches Zeugnis zu folgenden Fragen zu erstatten“, sodann sind unter den Buchstaben a) bis j) insgesamt 10 einzeln ausformulierte Fragen aufgeführt. Insoweit wird auf das vorliegende Original der „Anforderung ärztliches Zeugnis gemäß § 281 FamFG“ (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 02.09.2011 legte der Beschwerdeführer seine mit „fachärztliche(s) psychiatrische(s) Gutachten“ überschriebene Stellungnahme vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 12 ff. d.A.). Mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 11 d.A.) hat er seine Vergütung gemäß dem JVEG auf der Grundlage der Vergütungsgruppe M2 geltend gemacht und um Festsetzung von insgesamt 307,68 € gebeten. Gegen eine Festsetzung in beantragter Höhe hat sich die weiter beteiligte Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2011 (Bl. 20 f. d.A.) ausgesprochen. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als Sachverständiger mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses und nicht etwa eines Gutachtens beauftragt worden, hat sie sich für eine Festsetzung gem. Abschnitt 2 Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 I JVEG von - nur - 44 € ausgesprochen. Dem ist das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.10.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 46 d.A.), gefolgt und hat die dem Beschwerdeführer für die Erstellung seiner ärztlichen Stellungnahme vom 02.09.2011 zustehende Vergütung auf 44 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 11.11.2011 (Bl. 29 d.A.), mit dem er weiterhin die antragsgemäße Festsetzung begehrt. Diese sei gerechtfertigt, weil er seine fachärztliche Äußerung entsprechend dem gerichtlichen Auftrag nach persönlicher Untersuchung abgegeben und sich darin mit den ihm insgesamt 10 gestellten Fragen auseinandergesetzt habe. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel - erst - am 13.04.2012 nicht abgeholfen und die Verfahrensakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Über das gemäß § 4 III, VI JVEG statthafte Rechtsmittel hat die Kammer in ihrer Besetzung gemäß § 75 GVG zu befinden, nachdem der zuständige Einzelrichter das Verfahren durch Beschluss vom 11.05.2012 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach Maßgabe von § 4 VII 2 JVEG auf die Kammer übertragen hat. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. (1) Die Einordnung der fachärztlichen Äußerung des Beschwerdeführers als „Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung“, die nach Nr. 201 Anlage 2 zu § 10 I JVEG mit - lediglich - 44 € zu vergüten ist, scheidet aus, weil der Sachverständige weder mit der Erbringung einer solchen Leistung beauftragt worden ist, noch seine Ausführungen der Sache nach als eine solche Leistung angesehen werden können. Mit Verfügung vom 08.08.2011, auf die Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.), hat das Amtsgericht dem Beschwerdeführer, der gerichtsbekannt Arzt für Neurologie und Psychiatrie und leitender Arzt des eingangs bezeichneten psychiatrischen Krankenhauses ist, mitgeteilt, dass es zu prüfen habe, ob für die Betroffene ein Kontrollbetreuer zu bestellen ist. Der Beschwerdeführer ist deshalb gebeten worden, die Betroffene, die er nach Mitteilung der eingangs bezeichneten Einrichtung (vgl. Bl. 8 d.A.) seit längerem psychiatrisch betreut, persönlich zu untersuchen, ein „ärztliches Zeugnis“ zu erstatten und dabei die unter den Buchstaben a) bis j) im Einzelnen aufgeführten Fragen zu beantworten. Damit liegt es schon nach dem Wortlaut fern, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Schreiben um die Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft im Sinne der Nrn. 200, 201 Anlage 2 zu § 10 ein JVEG gebeten worden ist; denn das Auftragsschreiben nennt weder die genannten gesetzlichen Bestimmungen als Grundlage der vom Beschwerdeführer zu beanspruchenden Vergütung, noch finden sich darin die Wörter „Befundschein“ oder „schriftliche Auskunft“. Eine Vergütung als besondere Leistung i.S. von § 10 JVEG scheidet mithin aus, zumal sich auch die von dem Beschwerdeführer erbrachte Leistung nicht als bloßer Befundschein/bloße schriftliche Auskunft darstellt. (2) Definitionen der Begriffe des Befundscheins und auch des „ärztlichen Zeugnisses“ finden sich im Gesetz nicht. Hinsichtlich des einem Sachverständigen erteilten Auftrags und der deshalb verdienten Vergütung kommt es mithin auf das gerichtliche Anforderungsschreiben an (vgl. zum Befundschein Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 27.02.2008 – L 6 B 134/07 SF). Ausgehend davon steht dem Beschwerdeführer für seine Leistung eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG und mithin der von ihm mit Schreiben vom 02.09.2011 begehrte Betrag zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut des dem Beschwerdeführer zugeleiteten Anforderungsschreibens ist dieser mit der Erstattung eines „ärztlichen Zeugnisses“ beauftragt worden. Welche Vergütung ein Sachverständiger für eine solche Leistung verlangen kann, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Eine vergleichende Betrachtung der einem medizinischen Sachverständigen nach § 9 JVEG zustehenden Vergütung rechtfertigt in der vorliegenden Fallgestaltung eine Einordnung in die Honorargruppe M2. Danach erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar von 60 € für eine beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisierten Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad insbesondere zur Einrichtung einer Betreuung. Nach dem Anforderungsschreiben des Amtsgerichts vom 08.08.2011 ist Prüfungsgegenstand die Bestellung eines „Kontrollbetreuers“ gewesen. Dass mit einer solchen Prüfung zugleich eine Beschränkung der in Betracht zu ziehenden Aufgabenkreise auf „die Geltendmachung von Rechten... gegenüber einem Bevollmächtigten“ i.S.v. § 1896 III BGB verbunden ist, ist dem Beschwerdeführer erkennbar nicht bewusst gewesen; denn in seiner mit „fachärztliche(s) psychiatrische(s) Gutachten“ überschriebenen Stellungnahme heißt es ausdrücklich, die Betroffene benötige eine Betreuung „für alle Bereiche“. Von einem solchermaßen umfassenden Prüfungsgegenstand hat der Beschwerdeführer auch deshalb ausgehen dürfen, weil ihm unter lit. b) des Auftragsschreibens in allgemein gehaltener Form die Frage gestellt worden ist, „welche konkreten Angelegenheiten... d. Betroffene deshalb ggfls. nicht selbst besorgen kann“. Damit ist eine Beschränkung der Fragestellung im Hinblick auf § 1896 III BGB nicht erfolgt. Weiter ist bei der Auslegung des erteilten Auftrags und als Konsequenz daraus bei Bemessung einer angemessenen Vergütung der dem Beschwerdeführer unterbreitete umfangreiche Fragenkatalog zu berücksichtigen. Danach hat der Beschwerdeführer nicht allein einen - ihm möglicherweise ohnehin bekannten - psychopathologischen Befund oder solche nach persönlicher Untersuchung getroffene Feststellungen mitzuteilen, vielmehr wird von ihm auch eine prognostische Einschätzung - vgl. lit. d) des Anforderungsschreibens - abverlangt. Dieser Fragenkatalog ist nahezu identisch mit nach § 280 III FamFG zu beachtenden Kriterien, mit denen sich ein Sachverständiger bei der Erstattung eines Gutachtens zu befassen hat. Damit lässt das Anforderungsschreiben eine deutliche Nähe zu einem Gutachtenauftrag nach Maßgabe von § 280 FamFG erkennen, wenngleich der Sachverständige aus der Anforderung eines „ärztlichen Zeugnisses“ entnehmen konnte, dass von ihm nur eine verkürzte Darstellung erwartet wird. Ein beachtlicher sachlicher Unterschied zwischen der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses und eines Sachverständigengutachtens liegt nämlich vornehmlich darin, dass der Sachverständige bei der Erstattung eines Gutachtens zu den Beweisfragen in einer Darstellungstiefe Stellung nehmen muss, die der Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens entspricht. So müssen die Ausführungen des Sachverständigen bei einem Gutachten so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Prüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Richtschnur für die Anwendung des § 280 FamFG ist, dass das Gesetz für die erstmalige Anordnung einer Betreuerbestellung eine sorgfältige und fundierte Gutachtenerstattung erfordert, zumal wenn die Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen getroffen werden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 140; Keidel/Budde, FamFG, 16. Auflage, § 280 Rn. 10). Dagegen muss ein ärztliches Zeugnis zwar eine fachliche Stellungnahme zu sämtlichen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten enthalten, diese dürfen aber in verkürzter Form wiedergegeben werden. Bestandteil eines solchen ärztlichen Zeugnisses sind jedenfalls knappe Angaben zum Sachverhalt, zur Vorgeschichte, zu den Untersuchungsergebnissen sowie zur medizinischen Beurteilung der Erkrankung und den daraus folgenden Beeinträchtigungen seiner Lebensbewältigung (Keidel/Budde a.a.O. § 281 Rn. 1). Den so auszulegenden Auftrag hat der Beschwerdeführer erfüllt; denn er hat unter Berücksichtigung der in der Vitos Klinik „…“ geführten Krankenakte sowie nach persönlicher Untersuchung der Betroffenen zusammenfassend deren Krankengeschichte dargelegt und unter Berücksichtigung des erhobenen aktuellen psychopathologischen Befundes sowie durchgeführter Tests u.a. die Diagnose einer fortgeschrittenen Alzheimer-Demenz gestellt. Sodann hat er anhand des ihm unterbreiteten Fragenkatalogs stichwortartig die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Betroffenen bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten beschrieben und insbesondere mitgeteilt, dass eine Verbesserung des Krankheitsbildes nicht zu erwarten sei. Damit enthalten seine Ausführungen neben knapper Angaben zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte sowie den erhobenen Untersuchungsergebnissen insgesamt eine fachkundige Stellungnahme zu sämtlichen nach dem Anforderungsschreiben für die gerichtliche Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte. Sie sind deshalb - ungeachtet der anders lautenden Überschrift seiner Ausführung - als ärztliches Zeugnis i.S.v. § 281 FamFG einzuordnen. Dies rechtfertigt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG. Die an den Beschwerdeführer in dem Anforderungsschreiben gestellten Fragen sind zumindest weit gehend identisch mit dem Fragenkatalog, den ein Sachverständiger bei der Erstattung eines Gutachtens zur Einrichtung einer Betreuung zu beantworten hat. Dass der Beschwerdeführer diese Fragen stichwortartig und unter verkürzter Darstellung seiner Tätigkeit und des dabei ermittelten Sachverhalts beantwortet hat, ändert nichts daran, dass es sich um eine beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisierten Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad handelt. Die im Hinblick auf die Anforderung eines ärztlichen Zeugnisses im Vergleich zur Erstattung eines Gutachtens zu Recht erfolgte verkürzte Darstellung wirkt sich vielmehr allein auf den zeitlichen Umfang der abzurechnenden Leistungen aus. Ausgehend davon sind die Zeitansätze in der Rechnung des Beschwerdeführers vom 02.09.2011 nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die in Ansatz gebrachten Wegezeiten; denn den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass es der Betroffenen im Hinblick auf ihren deutlich beeinträchtigten Gesundheitszustand nicht möglich gewesen ist, diesen etwa in seinen Praxisräumen aufzusuchen. Damit war die angefochtene Entscheidung abzuändern und dem Beschwerdeführer die mit Rechnung vom 02.09.2011 beantragte Vergütung festzusetzen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 4 VIII JVEG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf § 4 V JVEG; denn die zur Entscheidung stehende Frage hat grundsätzliche Bedeutung.