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Beschluss

6 S 192/21

LG Darmstadt 6. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:1007.6S192.21.00
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Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist die Kammer nach Vorberatung der Auffassung, dass die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Bewertung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung, die angegriffen wird, auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Zur Überzeugung der Kammer liegen solche Berufungsgründe nicht vor. Die amtsgerichtliche Entscheidung leidet weder an Verfahrens- noch an materiellrechtlichen Fehlern. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil lässt keine Rechtsfehler erkennen und die festgestellten Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob eine hinreichend deutliche Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgt ist. Auf jeden Fall steht einem Rückforderungsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. Bei Vorliegen besonders gravierender Umstände kann grundsätzlich eine Verwirkung angenommen werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15), wobei die Frage des Vorliegens des erforderlichen Zeit- und Umstandsmomentes nach der Rechtsprechung des BGH der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt. Bei Würdigung der Gesamtumstände ist vorliegend sowohl das erforderliche Zeit- wie auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung erfüllt. Der Kläger hat den Versicherungsvertrag bereits im Jahr 1999 abgeschlossen. Im Jahr 1999 beantragte er zudem die Erhöhung der Ablaufsumme, was zur Übersendung eines neuen Versicherungsscheins durch die Beklagte führte. Im Jahr 2001 widersprach er der im Versicherungsvertrag vorgesehenen dynamischen Beitragsanpassung und äußerte die Bitte: „Künftig bitte keine Erhöhung ansetzen“. Der Versicherungsantrag wurde so lange vollzogen, bis er am 01.12.2018 regulär endete und die Beklagte dem Kläger die Ablaufleistung in Höhe von 26.026,76 € auszahlte, deren Höhe vom Kläger unbeanstandet blieb. Erst im Jahr 2019, also ein Jahr nach Vertragsende, und 20 Jahre nach Vertragsschluss erklärte der Kläger den Widerspruch. Es liegen somit gravierende Umstände vor, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages begründen. Das Versicherungsverhältnis wurde bis zu seinem regulären Ende vollzogen. Zudem brachte der Kläger, indem er um eine Erhöhung der Ablaufsumme bat und 2 Jahre später auf eine Aussetzung der dynamischen Beitragsanpassung und somit auf eine Zahlung der Prämie in bisheriger Höhe hinwirkte, zum Ausdruck, dass der Vertrag vollzogen werden soll. Hinzu kommt, dass der Kläger gleichzeitig während der gesamten Vertragslaufzeit von dem vereinbarten Versicherungsschutz der Lebensversicherung profitierte, der sich auch auf den Todesfall bezog. Zudem war eine Unfallversicherung eingeschlossen. Deshalb würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, dem Kläger nach 20 Jahren noch ein Widerspruchsrecht zu gewähren. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. IV ZR 32/20). Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Eine Rücknahme der Berufung hätte im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine Reduzierung der Gerichtsgebühren von vier auf zwei Gebühren zur Folge (Nr. 1222 KV zum GKG).