Urteil
7 O 137/17
LG Darmstadt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2018:0530.7O137.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Darmstadt im Gerichtsstand des § 32 ZPO auch örtlich zuständig, nachdem der Kläger die Beklagte zumindest auch unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten deliktischen Haftung in Anspruch nimmt. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Kaufrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestehen nicht, da zwischen den Parteien kein Kaufvertragsverhältnis besteht. Ansprüche ergeben sich insofern auch nicht aus § 443 BGB im Hinblick auf die von der Beklagten für das Fahrzeug ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 EG-FGV und § 2 Nr. 7 FZV jeweils in Verbindung mit Art. 18 und Anhang IX, Muster A1 der Richtlinie 2007/46/EG. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung bestätigt die Beklagte lediglich, dass das individuelle Fahrzeug dem Fahrzeugtyp in jeder Hinsicht entspreche, für den der Beklagten die Typengenehmigung erteilt worden ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bescheinigung nach Anhang IX, Muster A1 der Richtlinie 2007/46/EG und entspricht im Übrigen auch dem Regelungssystem der Typengenehmigung. Dass die von der Beklagten bescheinigte Übereinstimmung nicht gegeben sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; vielmehr geht der Kläger auch selbst davon aus, dass sein Fahrzeug dem Fahrzeugtyp entspreche, für den der Beklagten die Typengenehmigung erteilt worden sei. Aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Käufers ist mit der Übereinstimmungsbescheinigung auch im Übrigen kein garantieartiger Einstandswille der Beklagten für etwaige Sach- und Rechtsmängel gegenüber den zukünftigen Eigentümern oder Haltern des Fahrzeugs zu erkennen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung, die lediglich dem Nachweis der Übereinstimmung nach §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 7 FZV bei der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr dient. Die Erforderlichkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 EG-FGV geht zudem auf Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG zurück, die ihrerseits nicht dem Schutz der hier in Frage stehenden individuellen Vermögensinteressen des Klägers, sondern ausweislich der der Richtlinie zu Grunde liegenden Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit und der rationellen Energienutzung sowie dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung von Fahrzeugen dient. Auch Ansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB bestehen nicht. Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst ersichtlich, nach denen die Beklagte den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger von einer dritten Person durch Inanspruchnahme von Vertrauen in besonderem Maß beeinflusst hätte. Hierfür ist es jedenfalls nicht ausreichend, dass dem Kläger beim Erwerb die Marke des Fahrzeugs oder werbliche Aussagen der Beklagten bekannt waren, denn als solche erkennbare werbliche Anpreisungen eines Kraftfahrzeugtyps sind nach der Verkehrsanschauung nicht geeignet, einen gesteigerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Prospekthaftung. Die Prospekthaftung für den Bereich der Kapitalanlagen geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist, sodass nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, der Anlageinteressent die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko richtig einschätzen kann. Anders als bei Kapitalanlagen stehen für den Kauf von Kraftfahrzeugen jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung, um sich vor der Kaufentscheidung über einen bestimmten Fahrzeugtyp zu informieren. Weiterhin besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Es fehlt jedenfalls an einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte. Eine Täuschung durch aktives Handeln der Beklagten scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, durch welche Handlung die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs den Kläger getäuscht haben sollte. Insbesondere ist kein Verhalten der Beklagten ersichtlich, das geeignet wäre, bei dem Kläger den Eindruck zu erwecken, die Beklagte wolle erklären, dass das Fahrzeug voll funktionstüchtig sei und in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Allein dem Angebot und dem Inverkehrbringen einer Sache kann nach der Verkehrsauffassung nämlich nicht konkludent die positive Erklärung entnommen werden, dass diese Sache keinerlei Mängel aufweise. Einen dahingehenden Erklärungswillen kann ein Kaufinteressent auch redlicher Weise nicht erwarten. Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in den von der Beklagten herausgegeben Verkaufsprospekten unzutreffende Angaben zu den Stickoxidemissionswerten des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps enthalten gewesen wären, die die Kaufentscheidung des Klägers maßgeblich beeinflussen konnten. Von einer solchen Angabe kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsüblichkeit ausgegangen werden und sie ist auch nicht gemäß § 5 Pkw-EnVKV erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind in Werbeschriften lediglich die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 2-Emissionen der jeweiligen Kraftfahrzeugmodelle notwendig. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht in sonstiger Weise über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten durch das Fahrzeug getäuscht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie gegenüber dem Kläger etwa Angaben gemacht hätte, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug oder dessen Typ die Emissionsgrenzwerte nach Euro 5 einhalte und dabei die Messung auf dem Prüfstand den Schadstoffausstoß im Realbetrieb wenigstens annähernd abbilde. Auch über das Vorliegen einer wirksamen Typengenehmigung für den Fahrzeugtyp des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs hat die Beklagte den Kläger nicht getäuscht , da diese tatsächlich vorgelegen hat und im Übrigen auch noch vorliegt und gemäß §§ 43 Abs. 2 VwVfG, 19 Abs. 7 und 2 Satz 1 StVZO wirksam ist. Die Typengenehmigung ist insbesondere nicht gemäß § 19 Abs. 7 und 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen. Diese Vorschriften gelten nämlich nur für Veränderungen nach Erteilung der Typengenehmigung, nicht für den hier allenfalls vorliegenden Fall, dass ein Fahrzeugtyp bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Typengenehmigung nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, die für die Erteilung der Typengenehmigung erforderlich gewesen wären. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Die Rücknahme der Typengenehmigung ist nämlich nach § 25 Abs. 3 EG-FGV in Verbindung mit § 48 VwVfG möglich, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erteilung der Typengenehmigung nicht vorgelegen haben. Das hierfür zuständige Kraftfahrt-Bundesamt hat das ihm eingeräumte Ermessen aber gerade nicht dahingehend ausgeübt, die Typgenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV in Verbindung mit § 48 VwVfG zurückzunehmen; es ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen. Nach alledem kann allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen einer Aufklärung des Klägers über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte in Betracht kommen. Für eine darauf beruhende Haftung der Beklagten fehlt es aber an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dem aktiv Handelnden kann nämlich nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die in Frage stehende Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei diese Verpflichtung zumindest auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsguts dienen muss. Die Beklagte hatte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem Rechtsverhältnis, einem besonderen Vertrauensverhältnis noch aus vorangegangenem pflichtwidrigem Verhalten gegenüber dem Kläger. Auch aus pflichtwidrigem Vorverhalten folgt keine Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Eine Pflichtwidrigkeit löst nämlich nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des betroffenen Rechtguts dient. Die vorliegend seitens des Klägers allein geltend gemachten Vermögensinteressen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich derjenigen öffentlich-rechtlichen Normen, deren Verletzung im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens vorliegend in Betracht kommen kann. Wie bereits ausgeführt dient die Richtlinie 2007/46/EG ausweislich der ihr zu Grunde liegenden Erwägungen lediglich der Harmonisierung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit und der rationellen Energienutzung sowie dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. Gleiches gilt für die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die ausweislicher der ihr zu Grunde gelegten Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes sowie dem Umweltschutz dient. Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung dient wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG. Ein Schutz auch der individuellen Vermögensinteressen des einzelnen Fahrzeugeigentümers, insbesondere im Hinblick auf den Wert des von ihm erworbenen Fahrzeugs, wird durch die vorgenannten Vorschriften dagegen nicht bezweckt. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung folgt kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, da es sich bei den vorgenannten Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die genannten Normen dienen - wie bereits ausgeführt - allein dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit und nicht auch dem Schutz der individuellen Vermögensinteressen des Klägers. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 325 Abs. 3 StGB. § 325 Abs. 3 StGB ist nicht Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da diese Vorschrift allein dem Schutz von Umweltgütern der Allgemeinheit dient. Abweichend hiervon dienen zwar die Qualifikationstatbestände nach §§ 325 Abs. 3, 330 Abs. 2 StGB auch dem Schutz individueller Rechtsgüter, allerdings macht der Kläger gegenüber der Beklagten keine Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechtsgüter geltend, sondern allein wegen einer behaupteten Verletzung seiner Vermögensinteressen, die auch durch den Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 2 StGB nicht geschützt werden. Weiterhin ergeben sich Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG. Eine Verletzung von § 16 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass die Entscheidung des Klägers für das Erwerbsgeschäft von einem angepriesenen besonderen Vorteil, der tatsächlich nicht gegeben ist, beeinflusst worden ist. Die Angabe der Beklagten, das Fahrzeug sei in die Abgasnorm Euro 5 eingestuft, preist aber keinen besonderen Vorteil des Fahrzeugs an, da diese Eigenschaft auch alle vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten mussten, um die Typengenehmigung zu erlangen. Schließlich kann der Kläger auch nicht mit Erfolg Schadensersatz aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte beanspruchen. Als Ansatzpunkt für eine Haftung nach § 826 BGB kommt allenfalls das Verschweigen der streitgegenständlichen Eigenschaften der Motorsteuerungssoftware in Betracht. Das Verschweigen eines Umstandes aber rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Dies war hier - wie bereits ausgeführt -, insbesondere mangels eines vertraglichen Verhältnisses der Parteien, nicht der Fall. Zwar kann auch der Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Fahrzeugzulassungsrechts sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB sein, die möglicherweise von der Beklagten verletzten Normen dienen aber - wie bereits ausgeführt - nicht auch dem Schutz der hier geltend gemachten individuellen Vermögensinteressen des Klägers, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht in Betracht kommt. Da die Beklagte nach alledem dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, befindet sie sich auch nicht mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Verzug. Ein Anspruch auf Erstattung der vom Kläger für seine vorgerichtliche anwaltliche Vertretung aufgewendeten Kosten steht ihm mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger erwarb im März 2013 den von der Beklagten hergestellten neuen [Fahrzeug] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] von einem Autohaus zu einem Preis von 24.720,00 € (Rechnung vom 19. März 2014, Bl. I/32 d. A.). Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet. Die von der Beklagten für die Motorsteuerung verwendete Software erkennt das ungewöhnliche Fahrverhalten, wenn sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und veranlasst in dieser Situation eine auf einen möglichst geringen Stickoxidausstoß optimierte Abgasbehandlung. Die so auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerte werden im realen Fahrbetrieb überschritten. Für den Fahrzeugtyp des Fahrzeugs des Klägers hatte das Kraftfahrt-Bundesamt eine EG-Typengenehmigung unter Einstufung in die Abgasnorm Euro 5 erteilt. Die Beklagte stellte für das Fahrzeug des Klägers eine entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung aus. Die Steuerung der Abgasbehandlung in Abhängigkeit von einer durch die Motorsteuersoftware erkannten Prüfstandsituation legte die Beklagte weder im Verfahren zur Typengenehmigung noch zunächst gegenüber dem Beklagten offen. Das Kraftfahrt-Bundesamt erachtete diese Funktionsweise der Motorsteuersoftware später gemäß seinem an die Beklagte gerichteten Bescheid vom 15. Oktober 2015 als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte bei allen betroffenen Fahrzeugen mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU5 die "unzulässige Abschalteinrichtung" zu entfernen (vgl. Bl. III/658 ff. d. A.). Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Softwareupdate für die Motoren der Baureihe EA 189 EU5. Mit dem Update versehene Motoren optimieren die Abgasbehandlung nicht mehr in Abhängigkeit von einer erkannten Prüfstandsituation. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 (Bl. I/237 f.) gab das Kraftfahrt-Bundesamt die von der Beklagten entwickelten technischen Maßnahmen für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs frei. Die Beklagte stellt das Update den Eigentümern der entsprechenden Fahrzeuge kostenlos zur Verfügung einschließlich der Durchführung des Updates in einer ihrer Vertragswerkstätten. Der Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers beträgt zuletzt 68.561 km. Der Kläger behauptet, die Durchführung des von der Beklagten angebotenen Softwareupdates führe nicht zu einer ausreichenden Reduzierung der Stickoxidemission und sei im Übrigen nicht frei von Nachteilen, es beeinflusse insbesondere den Kraftstoffverbrauch und die Lebensdauer des Motors nachteilig. Er nimmt die Beklagte im Weg des Schadensersatzes auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 5.649,43 €, also in Höhe von 19.070,57 €, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Ersatz für seine vorgerichtliche anwaltliche Vertretung aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.899,24 € in Anspruch. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs […] mit der Fahrgestellnummer […] im Wege des Schadensersatzes 19.070,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 3. August 2017 in Annahmeverzug befinde sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3. August 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.