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Urteil

3 O 227/20

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2020:0916.3O227.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter deliktischer Produktmanipulation auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz für das von ihm erworbene und später an einen Dritten veräußerte Fahrzeug in Anspruch. Der Kläger bestellte unter dem 21.04.2016 einen Audi Q5 und erhielt im Juni 2016 das streitgegenständliche Fahrzeug (Fahrzeugidentifikationsnummer: ….) ausgeliefert. Verkäufer des Neuwagens war das Autohaus I in M. Der Kaufpreis betrug 45.671,76 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Der klägerische Pkw verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 288. Einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasbehandlung und dem Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. von Motoren des Typs EA 288 dieser Bauart gibt es nicht. Für bestimmte Fahrzeuge, die mit Motoren des Typs EA 288 ausgestattet sind, hat die Beklagte allerdings als freiwillige Maßnahme – Code 23X4 – ein Softwareupdate veranlasst, mit dem eine Verringerung von Schadstoffemissionen erreicht werden soll (vgl. Anlagen K35 und B9). Ferner gibt es für Fahrzeuge des Typs VW T6 mit einem EA 288 Motor einen von der Beklagten durchgeführte und vom KBA überwachte Rückrufaktion – Code 23Z7. Das KBA führt für diese Rückrufaktion folgende Mangelbeschreibung aus: „Konformitätsabweichung führt zur Überschreibung des EURO 6-Grenzwertes für Stickoxide“. Der Kläger veräußerte das streitgegenständliche Fahrzeug unter dem 17.02.2020 bei einem Kilometerstand von 59.745 km zu einem Kaufpreis von 21.500 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, an ihn den Kaufpreis abzüglich des erzielten Verkaufserlöses und einer etwaigen Nutzungsentschädigung (bei einer anzusetzenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km) binnen 2 Wochen zu zahlen. Insoweit wird auf die Anlage K4 verwiesen. Der Kläger behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, die mit denen im Motor EA 189 verbauten zu vergleichen seien. Er meint, dass die Beklagte ihn dadurch vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt habe, wobei der Schaden darin bestehe, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Er sei von der Beklagten daher so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Zum einen befinde sich in dem Fahrzeug eine Motorsteuerungssoftware, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder nicht (sog. Prüfstandentdeckungssoftware). Dies werde u.a. durch durch Fahrkurvenerkennung bzw. durch Temperaturüberwachung sichergestellt. Diese führe dazu, dass dem Fahrzeug im Prüfstandsmodus – u.a. durch eine sogenannte Aufwärmstrategie – das anfallende Abgas effizienter von Schadstoffen befreie, als im Normalbetrieb. Im Normalbetrieb liege der Stickoxidausstoß weit über den zulässigen Grenzwerten liege. Außerdem weise das Fahrzeug ein Thermofenster auf, welches die Abgasreinigung bei Temperaturen jedenfalls unter 17 °C erheblich reduziere. Jedenfalls funktioniere die Reinigung außerhalb der Temperaturspanne zwischen 20 bis 30 Grad, welcher derjenigen auf dem Prüfstand entspreche, nicht oder nur eingeschränkt. Hierzu meint der Kläger, dass es sich auch dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Dass diese Fehlleistungen der Abgasreinigung nicht durch das vom europäischen Verordnungsgeber vorgeschriebene On-Board-Diagnose (Fahrzeugdiagnosesystem) gemeldet werde, liege daran, dass dieses seinerseits durch die Beklagte manipuliert sei. Der Kläger behauptet, dass er aufgrund des Schweigens der Beklagten über den Einsatz einer Prüfstandentdeckungssoftware sowie eines Thermofensters einen für ihn nachteiligen Kaufvertrag geschlossen habe. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, da sie die Software bewusst zum Erhalt der Typengenehmigung in das Fahrzeug eingebaut habe. Ihr sei gerade vor dem Hintergrund der zum EA189 inzwischen bekannten Umstände auch bewusst gewesen, dass bei Entdeckung der Software der Entzug der Betriebserlaubnis drohe. Dieses Risiko habe sie bewusst in Kauf genommen. Angesichts der Dimension der Manipulation müsse auch der Vorstand um diese Umstände gewusst und sie gebilligt haben. Der Kläger meint, dass die Beklagte ihm daher den Kaufpreis zurückzahlen müsse, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 21.500 € für das von ihm verkaufte Fahrzeug. Zudem sei sein Vermögen mit Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises – also infolge der erfolgten sittenwidrigen Schädigung – um den entsprechenden Geldbetrag verringert; dafür habe die Beklagte ab dem Datum des Kaufs gemäß § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 % zu entrichten. Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe die Beklagte ebenfalls einzustehen. Der Kläger beantragt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.671,76 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 27.06.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 21.500,00 € statt Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ Q5 2.0 TDI Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes von 6,82 €. 2) Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnet Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.322,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren 1.468,78 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht vorliege. Sie behauptet, dass das Fahrzeug über keine Umschaltlogik verfüge, die als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnen sei. Das Fahrzeug sei sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt, verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen und die Gefahr des Entzugs der Typengenehmigung bestehe nicht. Sie nimmt insoweit Bezug auf den Bericht der Untersuchungskommission „W“, der bei Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motor EA 288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe (Anlage B1) sowie auf eine Twitter-Mitteilung des Bundesminsiteriums für Verkehr aus September 2019 (Anlage B2). Ferner legt sie eine Kopie einer amtlichen Auskunft des KBA vom 16.03.2020 an das Landgericht C vor, in der es heißt, dass bei Fahrzeugen mit dem Motorentyp EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen entdeckt worden seien (Anlage B3). Soweit bei bestimmten Fahrzeugtypen, die mit einem Motor des Typs EA 288 ausgestattet seien, ein Softwareupdate erfolge, stehe dies nicht im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge weder über eine Prüfstandserkennung noch eine Umschaltlogik, mit der – wie bei dem Motor EA 289 – zwischen dem Prüfstandbetrieb und dem Normalbetrieb unterschieden werde, um die Abgasbehandlung gegenüber dem sonstigen Betrieb zu ändern. Eine Fahrkurven- oder Zykluserkennung, mit der ein Fahrzeug erkenne, ob es sich im Prüfzyklus befinde, sei nicht per se unzulässig; sie könne geboten sein, um die Elektronische Stabilitätskontrolle oder die Airbags zu deaktivieren. Unzulässig sei allenfalls, die Prüfstandserkennung zu nutzen, um auf das Emissionskontrollsystem einzuwirken; dies geschehe aber vorliegend nicht. Dieses verhalte sich sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen Fahrbetrieb hinsichtlich seines Wirkungsgrades identisch. Auch der Einsatz eines Thermofensters, bei welchem die Abgasrückführung in einem Temperaturbereich zwischen -24 bis +70 °C aktiv sei, könne nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert werden, da dieser dem allgemeinen Stand von Wissenschaft und Technik entspreche sowie dem Schutz des Motors diene. Es drohe weder eine Stilllegung noch sei die Nutzbarkeit oder Sicherheit des Fahrzeugs durch die Konformitätsabweichung beeinträchtigt. Mangels unzulässiger Abschalteinrichtung könne auch nicht von der Kenntnis einer solchen durch die Beklagte bzw. ihren Vorstand und einer diesbezüglichen vorsätzlichen Täuschung ausgegangen werden, die im Übrigen auch nicht hinreichend durch den Kläger vorgetragen sei. Gleiches gelte für die Kausalität. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 17.07.2020 zugestellt worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2020 persönlich gehört worden; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu. Hiernach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche objektive Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt beziehungsweise Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender steht und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH NJW 2017, 250). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag keine Haftung der Beklagten. Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führen kann, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an einer Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt. Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller mit der Inverkehrgabe zumindest konkludent (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 12 U 555/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, juris). 1) Soweit der Kläger sich auf den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB stützt, so stellt sich das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem Thermofenster indes nicht als vorsätzliche sittenwidrige Handlung dar. a) Es fehlt bereits an einem sittenwidrigen Handeln. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Im Allgemeinen genügt es dafür nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. In diesem Rahmen spielen Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden, die die Bewertung eines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen und es kommt im Wesentlichen auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (vgl. Staudinger/Oechsner, BGB, § 826, Rn. 31). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Zwar mag bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA189 verwendet worden war, von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik abgeleitet worden sein, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie hier dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss bei dieser Sachlage, auch wenn - einmal unterstellt - hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az.: 3 U 148/18, Juris, Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Solche Anhaltspunkte behauptet der Kläger in Bezug auf das Thermofenster bereits nicht hinreichend differenziert. Er vermengt die in der beim Vorgängermotor EA 189 für die Prüfstandsmanipulation behauptete Vorgehensweise in der Entwicklungsabteilung der Beklagten mit dem „Thermofenster“ im weiterentwickelten Dieselmotor EA 288. Solange daher in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte die Rechtslage insofern fahrlässig verkannt hat, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist nicht ersichtlich. Wie die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) 2007/715 zeigt, ist die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der vorerwähnten Ausnahmevorschrift ausdrücklich (Bericht Stand April 2016, Seite 123): „Zudem verstößt eine weitere Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die VO (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ Zudem zeigt auch der in der Literatur (etwa Führ, NWVZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben war, gegen welche die Beklagte seinerzeit bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, a. a. O., OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19, Juris, Rn. 89). Der Streit um die Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters stellt vielmehr einen Expertenstreit dar (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265 f.), bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Details eine Rolle spielen. Auch ist zu berücksichtigten, dass es für die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung vertretbar ist, auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs ankommt. Vor diesem Hintergrund würde der Umstand, dass das im Fahrzeug des Klägers verbaute Thermofenster möglicherweise in seiner technischen Ausgestaltung als unzulässig anzusehen sein könnte, nicht dazu führen, dass von einem Sittenverstoß auszugehen wäre (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 12 U 555/19 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 U 103/19 –, juris). Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 12 U 555/19 –, juris; OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 3 U 7524/19 –, juris). b) Gleichermaßen fehlt es auch an einem diesbezüglich feststellbaren Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten. Auf subjektiver Seite reicht im Rahmen des § 826 BGB ein bedingter Vorsatz aus, eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht aus, wenn er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher Anderer auswirken kann und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02). Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11). Gemessen daran sind hinsichtlich des Thermofensters keine Anhaltspunkte erkennbar, dass – über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor – dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Es kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten bewusst eine - unterstellt - objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert; aus der bloßen Existenz eines solchen Thermofensters kann nicht ohne Weiteres auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18, Rn. 49, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19 –, Rn. 63, juris). 2) Soweit der Kläger sich auf das Vorliegen einer Prüfstandentdeckungssoftware zur Begründung eines Anspruchs aus § 826 BGB stützt, genügt sein Vortrag auch in dieser Hinsicht nicht, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB schlüssig vorzutragen. a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier der Kläger – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. März 2020 – 3 U 55/19 –, juris). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass von dem Kläger grundsätzlich nicht verlangt werden kann, im Einzelnen darzulegen, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Trotzdem muss der Kläger zunächst ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringen, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass in seinem Fahrzeug eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung verbaut ist. Vorab ist anzumerken, dass nach dem Eindruck, den die Kammer im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers gewinnen konnte, dieser im Wesentlichen unspezifisch zu dem Schluss gelangt ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mehr an Schadstoffen ausstoße, als erlaubt. Dass er selbst spezifisch Anhaltspunkte hat, dass die schriftsätzlich behaupteten Manipulationsstrategien von der Beklagten in Bezug auf den Abgasausstoß verfolgt worden, drängte sich der Kammer danach nicht auf. Deutlich geworden ist auch, dass ihn jedenfalls auch der nach seinem Bekunden eingetretene Wertverlust an seinem Pkw umtreibt. Soweit der Kläger schriftsätzlich darauf abgestellt hat, die schädigende Handlung der Beklagten liege in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer Abgasabschalteinrichtung vergleichbar dem Motor EA189, ist dieser Sachvortrag erkennbar ohne Substanz und willkürlich aus der Luft gegriffen. Er rechtfertigt allein gesehen keine Beweisaufnahme. Die Argumentation der Rechtsprechung zum EA 189 kann, anders als der Kläger meint, nicht ohne Weiteres auf den EA 288 übertragen werden. Daran ändert sich auch nichts, durch den Umstand, dass der Kläger bestimmte Powerpoint-Präsentationen (Anlage K2b und K2d) vorlegt. Das Anlagenkonvolut K2b bezieht sich bereits auf den vorliegend nicht maßgeblichen Motor EA 189. Soweit dort in der Folie 7 beiläufig auf den hier in Rede stehenden Motortyp EA 288 verwiesen wird, ergibt sich daraus zunächst nur, das eine bestimmte Funktion bei künftigen Modellpflegen ausgebaut werden solle. Aus der Anlage 2d, die tatsächlich auf den Motortyp EA 288 bezogen ist, werden kann zunächst entnommen werden, dass die im NEFZ-Zyklus erzielten Werte von denen in anderen Prüfschemata abweichen. Dies mag so sein und wird – soweit ersichtlich – auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es sagt aber nichts über eine Prüfstandserkennungssoftware oder eine Zykluserkennung aus. Soweit in den Applikationsanweisungen für Motoren des Typs EA 288 NSK bzw EA 288 SCR – welcher Motortyp vorliegt, ist von den Parteien nicht mitgeteilt – von „Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ“ die Rede ist (vgl. Folien 4 und 5), kann entgegen der Auslegung des Klägers nicht der Schluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung gezogen werden. Die von ihm vorgelegten Unterlagen der Beklagten sprechen gerade davon, dass die „o.g. Umschaltungen anhand der Fahrkurven bestehen bleiben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- und Endrohemissionen“. Zudem heißt es in der Folie 28 unter der Überschrift „Technisches Statement: Fahrzyklus-Erkennung“ zum EA 288 wie folgt: „ Umschaltung in der Software teilweise enthalten, jedoch ohne Einfluss auf die Emissionen “. Zur Selbstbelastung der Beklagten taugen diese Unterlagen mithin nicht. Auch der Umstand, dass bei bestimmten Fahrzeugtypen, die mit dem Motor EA 288 ausgestattet sind, Softwareupdates, teils wegen unzulässiger Überschreitung des EURO 6-Grenzwertes für Stickoxide vorgenommen worden sind, reicht zur Substantiierung des vom Kläger behaupteten Anspruchs nicht aus. Zwar kann ein vom KBA ausgesprochener Rückruf ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung sein. Die Beklagte wendet hierzu aber ein, dass die Rückrufaktion gerade nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt sei und es keinen Unterschied gebe zwischen „Prüfmodus“ und „Straßenmodus“, das update-auslösende Problem also generell bestanden habe. Mit diesem Einwand der Beklagten setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen ist die zu den Substantiierungsanforderungen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, juris) nicht ohne Weiteres auf den hier streitgegenständlichen Fall anwendbar, da der Kläger sich vorliegend auf deliktische Ansprüche stützt und gerade nicht auf Gewährleistungsrechte nach Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist außerdem anzuführen, dass auch die Untersuchungskommission „W“ aus dem Jahr 2016 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich bei dem Motor EA 288 Abgasmanipulationen gerade nicht feststellen ließen. In dem Bericht der Untersuchungskommission heißt es dazu: „Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen.“ In die gleiche Richtung erweisen die von der Beklagten in Bezug genommenen Twitter-Nachrichten des BMVI, mag man über den Aussagegehalt auch streiten können. Deutlicher ist hingegen die Angabe des KBA in dem zitierten Schreiben vom 16.03.2020 an das Landgericht C, dass bislang keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien. Da auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, nach denen davon ausgegangen werden könnte, dass der hier streitgegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wie dies bei den Motoren EA 189 der Fall ist, ausgestattet ist, handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers um reine Spekulation und damit um eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung. b) Im Übrigen erscheint die behauptete Prüfstandserkennung in Kombination mit dem ebenfalls behaupteten Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bereits denklogisch unplausibel. Wenn sich die Abgasrückführung bereits aufgrund der Prüfstandserkennungssoftware im Realbetrieb ausschaltet, kann sie sich nicht erneut ausschalten, wenn im Realbetrieb bestimmte Temperaturen über- oder unterschritten werden. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers unsubstantiiert und daher einer Beweisaufnahme nicht zugänglich (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 U 103/19 –, juris). II. Auch aus sonstigen Schadensersatzvorschriften ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte: 1) Ein Anspruch aus §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB kommt gegen die Beklagte schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht in die vorvertragliche Beziehung, die zwischen dem Kläger und der Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestand, eingebunden war. 2) Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert aus den gleichen Gründen, aus denen – wie oben dargelegt – eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht feststellbar ist. 3) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs.1 EG-FGV bzw. §§ 4, 6, 25 EG-FGV kommt nicht in Betracht, da es insoweit an einer Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB fehlt. Die Normen der EG-FGV i.V.m. der Richtlinie Nr. 2007/46EG sind nicht drittschützend. Den Schutz eines anderen bezweckt die Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt/Sprau, 77. Auflage, Rz. 58 zu § 823 BGB). Als nicht ausreichend angesehen wird jedoch, wenn der Schutz des Einzelnen nur als Reflex der Norm angesehen wird (Palandt, a.a.O.) Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Normen der EG-FGV in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46EG der Regelung des Marktverhalten dienen und zur Harmonisierung und Stärkung des Binnenmarkts beitragen sollen (vgl. LG Marburg, Urt. vom 02.03.2017, Az. 5 O 49/16; LG Braunschweig, Urt. vom 11.09.2017, Az. 11 O 3670/16). Dies folgt bereits aus der in Art. 1 der Richtlinie Nr. 2007/46EG aufgenommenen Regelung des Gegenstands, wonach mit der Richtlinie die Zulassung, der Verkehr und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen in der Gemeinschaft erleichtert werden soll. Soweit der einzelne Verbraucher dadurch mittelbar Vorteile erfährt, liegt darin allenfalls ein Reflex dieser in der EG-FGV umgesetzten Richtlinie und nicht der beabsichtigte Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Verbraucher. 4) Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 325 Abs. 2, Abs. 6 StGB (vorsätzliche Luftverunreinigung). Unabhängig davon, ob überhaupt eine drittschützende Norm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gegeben ist, erfordert dies in subjektiver Hinsicht bereits Vorsatz hinsichtlich der Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Ein solcher ist aber aus den gleichen Gründen, aus denen – wie oben dargelegt – eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht feststellbar ist, hier nicht nachzuhalten. 5) Es besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 325 Abs. 3 StGB (fahrlässige Luftverunreinigung). § 325 Abs. 3 StGB ist nicht Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da diese Vorschrift allein dem Schutz von Umweltgütern der Allgemeinheit dient. Abweichend hiervon dienen zwar die Qualifikationstatbestände nach §§ 325 Abs. 3, 330 Abs. 2 StGB auch dem Schutz individueller Rechtsgüter, allerdings macht der Kläger gegenüber der Beklagten keine Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Rechtsgüter geltend, sondern allein wegen einer behaupteten Verletzung seiner Vermögensinteressen, die auch durch den Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 2 StGB nicht geschützt werden (LG Darmstadt, Urteil vom 30. Mai 2018 – 7 O 137/17, Rn. 32, juris) III. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Zinsen sowie auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. V. Die Kammer hat beschlossen: Der Streitwert wird auf 45.671,76 € festgesetzt.