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Urteil

9 O 335/18

LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:1117.9O335.18.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) – 5) als Gesamtgläubiger 4.709,96 EUR zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 3.047,59 EUR zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 3) – 5) als Gesamtgläubiger weitere 249,90 EUR zu zahlen; jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.11.2018). 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Klägern alle gegenwärtigen und künftigen Schäden (einschließlich den bei einer Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehenden) zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile gemäß Vertrag vom 11.04.2013 eine Betriebsaufspaltung herbeigeführt wurde, die steuerrechtlich zu einer Gesamtgewerblichkeit der Klägerin zu 1) und ihres Grundstücks in […] sowie der Geschäftsanteile der Kläger zu 3) – 5) an der Klägerin zu 2) geführt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 7. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) – 5) als Gesamtgläubiger 4.709,96 EUR zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 3.047,59 EUR zu zahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 3) – 5) als Gesamtgläubiger weitere 249,90 EUR zu zahlen; jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.11.2018). 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Klägern alle gegenwärtigen und künftigen Schäden (einschließlich den bei einer Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehenden) zu ersetzen, die darauf zurückzuführen sind, dass durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile gemäß Vertrag vom 11.04.2013 eine Betriebsaufspaltung herbeigeführt wurde, die steuerrechtlich zu einer Gesamtgewerblichkeit der Klägerin zu 1) und ihres Grundstücks in […] sowie der Geschäftsanteile der Kläger zu 3) – 5) an der Klägerin zu 2) geführt hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 7. Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. I Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Ab s. 1 ZPO zulässig. Die Kläger haben ein rechtliches Interesse daran, dass eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grund nach festgestellt wird. Zwischen den Parteien besteht Unsicherheit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses in Bezug auf die Schadensersatzpflicht der Beklagten, das begehrte Feststellungsurteil kann die streitige Frage dem Streit der Parteien endgültig entziehen (vgl. BGH NJW 86, 2507). Die Kläger können den ihnen entstandenen Schaden derzeit auch nicht beziffern, da die endgültige Entwicklung des Schadens noch nicht abgeschlossen ist. Es droht außerdem der Eintritt der Verjährung. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Kläger haben aus §§ 611, 675, 280 BGB Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch eine Falschberatung bzw. fehlende Aufklärung über die negativen Folgen, die sich aus der Betriebsaufspaltung ergeben, die wiederum durch die Übertragung des Geschäftsanteils der Frau C auf den Kläger zu 3) entstanden ist. Die Beklagten haben ihre Pflichten gegenüber den Klägern verletzt, indem sie es vor der Anteilsübertragung vom 11.04.2013 unterlassen haben, die Kläger darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Übertragung zu einer Betriebsaufspaltung führen würde und dies zu ganz erheblichen steuerlichen Nachteilen führen könnte. Eine derartige Aufklärungspflicht ist schon dann anzunehmen, wenn man lediglich den unstreitigen Vortrag zu Gegenstand und Umfang des Steuerberatungsvertrags zwischen der Klägerin zu 1) bzw. der Klägerin zu 2) und den Beklagten zugrunde legt. Unstreitig bestand zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) jedenfalls ein ununterbrochenes Mandat in Bezug auf die Erstellung der monatlichen Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen seit dem 01.01.20004. Ein steuerliches Beratungsmandat mit der Klägerin zu 2) bestand seit Ende 2010, es umfasste mindestens die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Nach ständiger Rechtsprechung treffen den Steuerberater auch außerhalb eines Beratungsmandats Beratungspflichten, wenn ihm etwa eine offenkundige Fehlentscheidung des Auftraggebers auffällt, die für einen durchschnittlichen Steuerberater erkennbar ist und die möglicherweise zu negativen Folgen für den Mandanten führen kann (BGH DSER 97, 135; OLG Schl-Holst. DStRE 00, 776). Eine derartige Nebenpflicht zu ungefragtem Rat ergibt sich regelmäßig dann, wenn für einen durchschnittlichen Steuerberater ersichtlich ist, dass der Auftraggeber ohne seinen Rat einen Schaden erleiden könnte (OLG Karlsruhe DStRE 05, 979). Diese Voraussetzungen liegen in beiden Vertragsverhältnissen vor. Die Beklagte zu 2 hatte Kenntnis von der bevorstehenden Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Es war für sie erkennbar, dass die im Jahr 2013 beabsichtigte Anteilsübertragung zu einer Betriebsaufspaltung und infolge dessen zu einer erheblichen Gefährdung der Vermögensinteressen der Kläger führen könnte. Sie hätte daher die Kläger aufklären müssen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die im Jahr 2010 erfolgte Beratung durch die Beklagte zu 2) fehlerhaft und lückenhaft war. Die Beklagte zu 2) hatte, wie sich aus den Schreiben vom 23.04.2010, 26.04.2010 und 19.11.2010 ergibt und auch unstreitig ist, mehrfach dahingehend beraten, dass bei einer Betriebsaufspaltung im vorliegenden Fall nicht das gesamte verpachtete Grundstück, sondern nur der an die Klägerin zu 2) verpachtete Anteil gewerbesteuerpflichtig werde und nicht das gesamte Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Diese Auskunft ist jedoch falsch. Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor, dann gilt das gesamte Besitzunternehmen als gewerblich, die Verpachtungstätigkeit führt zu gewerblichen Einkünften. Das gilt im vorliegenden Fall nicht nur für den an die Klägerin zu 2) verpachteten Teil des Grundstücks der Klägerin zu 1), sondern für die gesamte Immobilie. Denn bei einer Personengesellschaft gehören – im Gegensatz zum Einzelunternehmen – nicht nur die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen, sondern grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens zum notwenigen Betriebsvermögen, weil die Tätigkeit einer Personengesellschaft nur einheitlich entweder als gewerblich oder als nicht gewerblich gewertet werden kann. Nach dem Sinngehalt des § 15 III Nr. 1 EStG überlagert grundsätzlich eine auch nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit die für sich allein gesehen nicht gewerbliche Tätigkeit (Schmdt/Wacker, EStG, § 15 Rn 873 ff.; Blümich/Bode, EStG § 15 Rn 228). Da der Anteil der verpachteten Anteile im vorliegenden Fall rund 30 % beträgt, kann nicht von einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden, so dass eindeutig der gewerbliche Teil überwiegt. Außerdem hatte die Beklagte zu 2) schon damals nicht in der gebotenen Weise auf die nachteiligen Folgen einer Betriebsaufspaltung hingewiesen. Neben der sich möglicherweise nachteilig auswirkenden Folge, dass die Pachteinnahmen gewerbesteuerpflichtig werden, ergibt sich durch die Umqualifizierung der Miet- und Pachteinnahmen in Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 ff. EStG auch die Folge, dass die Anteile an der Betriebsgesellschaft (steuerlich) Betriebsvermögen des Besitzunternehmens werden und nicht mehr zum Privatvermögen der Gesellschafter gehören. Das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft werden für die Umsatzsteuer als ein einheitliches Unternehmen geführt. Die Anteile an der Betriebsgesellschaft werden dem Anlagevermögen der Besitzgesellschaft zugeordnet. Dies kann nicht unerhebliche Gewerbesteuerzahlungen zur Folge haben. Außerdem folgt bei Beendigung der Betriebsaufspaltung eine sofortige Betriebsaufgabe, was erhebliche Steuerbelastungen mit sich bringen kann, z. B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge, denn es müssen alle stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 18.05.05 – 13 U 77/04, Beck RS 2011, 20438; LG Heilbronn, Urteil vom 10.10.2008 – 5 O 516/06; Beck RS 2012, 16020; Schleswig Holsteinisches OLG DStRE 00, 776, BGH DStR 08, 1306, jew. m.w.N.; PSP München-Online, Dr. V. Bredow/Wiedermann „Betriebsaufspaltung – ein unterschätztes Risikofeld“ www.psp.eu). Auf diese erheblichen steuerrechtlichen Risiken hatte die Beklagte zu 2) die Kläger, die ausdrücklich zur Frage der Betriebsaufspaltung ein Beratungsmandat erteilt hatten, nicht aufgeklärt. Diese Risiken waren für die Beklagte zu 2) als Steuerberaterin aber erkennbar, sie ergeben sich aus jedem Standard-Kommentar. Schon allein aufgrund der im Jahr 2010 erfolgten Fehl- und Falschberatung war die Beklagte zu 2) verpflichtet, die Kläger vollständig und umfassend zu beraten, nachdem sie (unstreitig) von der im Jahr 2013 beabsichtigten Anteilsübertragung Kenntnis erlangt hatte. Es war für die Beklagte zu 2) als Steuerberaterin offensichtlich und leicht zu erkennen, dass die beabsichtigte Anteilsübertragung die steuerrechtlichen Folgen einer Betriebsaufspaltung mit sich bringen würde und dass sich die Kläger, die sich zwei Jahre zuvor von ihr über das Konstrukt der Betriebsaufspaltung und dessen steuerliche Folgen wegen einer schon damals beabsichtigten Anteilsübertragung ausführlich hatten beraten lassen, die erteilten Auskünfte ihrer neuen Entscheidung zugrunde legen würden. Es lag auf der Hand, dass sich die Kläger auf diese Auskünfte verließen. Spätestens als die Beklagte zu 2) von der beabsichtigten Anteilsübertragung erfuhr, hätte sie daher die Kläger vollständig aufklären und die frühere Falschberatung korrigieren müssen. Dass die Beklagte zu 2) dies unterließ, ist als erhebliche Verletzung ihrer Nebenpflichten aus den Steuerberatungsverträgen anzusehen. Die Beklagten zu 1) haftet als GbR für die schuldhafte Pflichtverletzung ihrer Gesellschafterin, der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 3) haftet als Gesellschafter für die Verpflichtungen der GbR. Denn unstreitig waren die Beklagten zu 2) und 3) Gesellschafter der Beklagten zu 1), die erst zum 30.06.2017 endete. Die haftungsbegründende Kausalität ist gegeben. Dazu reicht es bei einer Vertragspflichtverletzung aus, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen durch die Fehlberatung entstehenden Schaden gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da es durch die im Jahr 2013 erfolgte Anteilsübertragung zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) zu einer sachlichen Verflechtung (Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage) und einer personellen Verflechtung (Mehrheit der Stimmrechte) gekommen ist und damit die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Konstrukts einer Betriebsaufspaltung entstanden sind. Wie bereits dargelegt ist infolge dessen die Klägerin zu 1) in steuerlicher Hinsicht als gewerblich anzusehen, die Anteile der Gesellschafter an der Klägerin zu 2) sind dem Anlagevermögen der Klägerin zu 1) zugeordnet worden, so dass bei einer Beendigung der Betriebsaufspaltung eine Betriebsaufgabe vorliegt und alle stillen Reserven aufgedeckt werden müssen, was zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung der Kläger führen kann im Vergleich zu der Situation vor der im Jahr 2013 erfolgten Anteilsübertragung. Damit ist die haftungsbegründende Kausalität gegeben (vgl. OLG Köln, DStRE 18,700). Auch die haftungsausfüllende Kausalität, also die Ursächlichkeit zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Schaden, liegt vor. Insoweit gilt das Beweismaß des § 287 ZPO (BGH DStR 08, 1306; 09, 1284; OLG Köln DStRE 18, 700), eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Gibt es nur eine Möglichkeit des Alternativverhaltens für den Beratenden, so streitet der Anscheinsbeweis für ihn (Vermutung beratungsgerechten Verhaltens), bei mehreren objektiv gleich vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, für welche Möglichkeit er sich entschieden hätte (BGH DStR 09, 1284; NJW 15, 3447). Im vorliegenden Fall geht die Kammer mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Kläger bei umfassender Kenntnis der nachteiligen Folgen der Betriebsaufspaltung von der Anteilsübertragung abgesehen hätten. Sie hätten dann entweder eine dritte Person in die Gesellschaft aufgenommen oder die Gesellschafterverhältnisse so belassen wie zuvor. Die informatorisch angehörten Kläger zu 3) – 5) haben übereinstimmend bekundet, man habe sich auf die Auskunft der Beklagten zu 2) verlassen und sei davon ausgegangen, dass sich bei einer Betriebsaufspaltung Vor- und Nachteile in etwa die Waage halten würden. Das wahre Ausmaß der Risiken und insbesondere der Fesselungseffekt sei ihnen nicht bekannt gewesen. Bei Kenntnis der Nachteile hätten sie „es“ (gemeint ist offensichtlich die erfolgte Anteilsübertragung mit der Folge der Betriebsaufspaltung) sicherlich nicht gemacht. Man hätte dann eine andere Lösung gefunden. Der Kläger D erklärte, seine Ehefrau hätte dann entweder ihre Anteile behalten und er selbst hätte die anfallenden Arbeiten übernommen oder man hätte eine dritte Person in die Gesellschaft genommen. Die Einlassung der Kläger erscheint sehr authentisch. Sie haben glaubhaft ihr Erschrecken angesichts der negativen Folgen der Betriebsaufspaltung zum Ausdruck gebracht. Angesichts der möglicherweise gravierenden Folgen bei Beendigung der betriebsaufspaltung erscheint dies auch nachvollziehbar. Alle drei Kläger haben auch übereinstimmend mitgeteilt, der Ehefrau des Klägers C sei die Arbeit in der Gesellschaft zu viel geworden, außerdem seien die Beiträge zur Krankenversicherung immer teurer geworden, weshalb sie aus der Gesellschaft aussteigen wollte. Ausgehend von dieser Motivationslage erscheint es plausibel, dass man bei Kenntnis der mit der Anteilsübertragung verbundenen Nachteile davon abgesehen hätte. Denn die erhöhten Krankenversicherungsbeiträge erscheinen im Vergleich dazu als deutlich geringfügiger. Es erscheint daher glaubhaft, dass man von der Anteilsübertragung abgesehen hätte. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Bemessung des Schadens im Betragsverfahren vor. Wesentlich ist ein Vergleich der Vermögenssituation ohne die am 11.04.2013 erfolgten Übertragung des Geschäftsanteils mit der tatsächlich vorliegenden Situation. Die Einwendungen der Beklagten in Bezug auf ein Mitverschulden bei der Höhe des eingetretenen Schadens sind erst im Betragsverfahren zu berücksichtigen (gestalterische Maßnahmen, um eine etwaige Steuermehrbelastung zu vermeiden oder zumindest zu verringern). Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht verjährt allein schon wegen der mit Schreiben vom 7.2.2018 erfolgten Verzichtserklärung. Der Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1) ist teilweise begründet. Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) bis 5) haben als Gesamtgläubiger gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Notarkosten in Höhe von 1.877,76 EUR gemäß Rechnung vom 19.04.2013 (Anlage K 18). Wie oben dargelegt ist davon auszugehen, dass die Kläger bei gehöriger Aufklärung die Anteilsübertragung vom 19.04.2013 nicht durchgeführt hätten, so dass ihnen auch die dadurch verursachten Notarkosten nicht entstanden wären. Die Klägerin zu 2) hat Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Rechnung vom 19.07.2018 in Höhe von 2.381,19 EUR aus § 280 BGB. Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können zwar als Schaden grundsätzlich nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden (BGH NJW 15, 3447), im vorliegenden Fall würden jedoch die gesetzlichen Gebühren bei 2.743,43 EUR liegen, legt man den Streitwert des vorliegenden Verfahrens zugrunde. Das geltend gemachte Zeithonorar ist daher erstattungsfähig. Die Kläger zu 3) -5) haben Anspruch auf Erstattung des ihnen entstandenen Steuerberatungshonorars gemäß Rechnung des Zeugen X vom 30.11.2017 (Nr. 1288 – 1290), jedoch nur in Höhe von 249,90 EUR als Gesamtgläubiger. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen X wurde hier die Erstberatung abgerechnet, die offenbar gegenüber den Klägern zu 3) - 5) einheitlich erfolgte. Es handelt sich dabei um dieselbe Angelegenheit gemäß § 6 StBVV, denn entgegen dem Rechnungsinhalt ging es nicht um eine individuelle Beratung zum Inhalt des jeweiligen Testaments, sondern es wurde im Rahmen der Restberatung allgemein darauf hingewiesen, bei Abfassung der letztwilligen Verfügung auf die Betriebsaufspaltung zu achten sei. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen X. Der Zeuge X darf daher diese Angelegenheit gemäß § 6 StBVV nur einmal abrechnen. Der Erhöhungstatbestand gemäß § 40 Abs. 5 StBVV ist nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) hat außerdem Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß Rechnung des Steuerberaters X vom 30.11.2017, Nr. 1291 (Anlage K 19) in Höhe von 666,40 EUR. Die Aufwendungen sind erstattungsfähig, da zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, dass er im Rahmen der Erstberatung, die im Herbst 2015 erfolgt war, nur allgemein über die Folgen der Betriebsaufspaltung im vorliegenden Fall aufgeklärt habe, und dass die hier abgerechnete Leistung die tiefergehende Prüfung betreffe, ob sich die Betriebsaufspaltung auf die körperschaftssteuerliche Situation der Klägerin zu 2) erstrecke. Er habe sämtliche gängigen Kommentare durchforstet in Bezug auf die GmbH. Die abgerechneten Stunden seien dafür angefallen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Die Recherche war auch nachvollziehbar erforderlich, um die Sachlage für die Klägerin zu 2) endgültig zu klären. Das abgerechnete Honorar ist auch angemessen. Das mündlich vereinbarte Stundenhonorar ist gemäß §§ 4, 13 StBVV nur dann nicht wirksam vereinbart, wenn es den gesetzlichen Rahmen übersteigt. Im vorliegenden Fall war gemäß § 13 Abs. 2 StBVV ein Zeithonorar auch nach den gesetzlichen Vorschriften abrechenbar, weil keine genügenden Anhaltspunkte für den Gegenstandswert vorhanden waren. Es war nicht absehbar, wie hoch der aus der Falschberatung entstandene Schaden im Ergebnis zu berechnen sein wird, da dies erst bei Beendigung der Betriebsaufspaltung geklärt werden kann. Der gesetzliche Zeitrahmen beträgt 60,00 – 140,00 EUR. Das abgerechnete Stundenhonorar hält sich daher im gesetzlichen Rahmen. Die Klägerin zu 1) hat außerdem Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten gemäß Rechnung des Steuerberaters X vom 30.11.2017 in Höhe von 2.832,20 EUR (Nr. 1292, Anlage K 19). Auch insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die erforderlich und zweckmäßig waren zur Wahrnehmung der Rechte der Klägerin zu 1). Dazu war nach der pauschaleren Erstberatung ein intensiverer Einstieg erforderlich. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind und ins Einzelne gehende Recherchen durchgeführt wurden, dass auch Mehraufwendungen bei der Steuererklärung angefallen seien. Auch insoweit wurde der gesetzliche Gebührenrahmen gemäß §§ 4, 13 St StBVV nicht überschritten. Die der Klägerin zu 2) berechneten Aufwendungen gemäß Rechnung Nr. 2018/929 in Höhe von 3.659,25 EUR sind dagegen nicht erstattungsfähig. Grundsätzlich darf der Mandant nur solche vorgerichtliche Aufwendungen für erstattungsfähig halten, die zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 15, 3447 Rn 55). Vorliegend hatte die Klägerin zu 2) ausführlichen Rechtsrat bei dem Zeugen X, einem Steuerberater, eingeholt. Es war zunächst eine Erstberatung erfolgt, sodann erfolgte ein intensiverer Einstieg, was mit einem Honorar in Höhe von 666,40 EUR abgerechnet wurde. Sodann haben die Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Klageerhebung beauftragt. Damit hatte die Klägerin zu 2) zur Rechtsverfolgung alles Erforderliche getan. Die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters mit dem Gegenstand, die Rechtsanwältin bei der Fertigung der Klageschrift zu unterstützen, war aus Sicht der Klägerin zu 2) nicht mehr erforderlich. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar und verständlich, dass eine derart spezielle und komplexe steuerrechtliche Angelegenheit über die üblichen Fragen einer Steuerberaterhaftung hinausgeht und die Beratung durch einen Steuerberater erforderlich macht. Dies ist jedoch nicht Sache des Auftraggebers, in diesem Fall darf die Rechtsanwältin entweder den Auftrag nicht annehmen oder muss sich selbst Unterstützung holen. Da sich die Klägerin zu 1) bereits bei dem Steuerberater X hat beraten lassen, war auch eine nochmalige Beratung durch den Steuerberater U nicht erforderlich. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß Rechnung vom 12.04.17 (Anlage K 20). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO. Streitwert: 150.000,00 EUR. Die Kläger zu 3 – 5 sind die Gesellschafter der Klägerin zu 1. Die im Jahr 1989 gegründete Klägerin zu 1 (Gesellschaftsvertrag gemäß Anl. K 7) ist Eigentümerin des mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks […]. Sie wurde im Jahr 2011 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, davor waren die Gesellschafter Eigentümer (Anl. K 3). Die Räumlichkeiten der genannten Immobilie vermietet die Klägerin zu 1 an verschiedene Geschäftskunden, unter anderem an die Klägerin zu 2, die dort seit dem Jahr 1992 ein geotechnisches Büro betreibt auf einer vermieteten Grundfläche von 447 m² (34 % der Gesamtfläche). Gesellschafter der Klägerin zu 2 sind die Kläger zu 3-5 durchgehend und unverändert seit dem Jahr 1991. Zwischen der Klägerin zu 1 und der A GbR in […], bestehend u.a. aus den Beklagten zu 2 und 3 bestand seit dem 1.1.2004 ein Steuerberatungsmandat. Intern zuständig war durchgehend die Beklagte zu 2. Der Steuerberatungsbereich wurde zum 1.1.2010 in die neu gegründete Beklagte zu 1 ausgegliedert. Auch danach wurde die Klägerin zu 1 von der Beklagten zu 2 betreut. Das Mandat umfasste mindestens die Erstellung der monatlichen Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen und bestand bis zum Jahr 2015. Ein steuerliches Beratungsmandat mit der Klägerin zu 2 bestand seit Ende 2010, jedenfalls bzgl. der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. (Anlagen K 28 - K 32). Bis zum 31.12.2010 waren die Kläger zu 3-5 und Herr B Gesellschafter der Klägerin zu 1. Als Herr B im Jahr 2010 beabsichtigte, aus der GbR auszuscheiden, stellte sich die Frage einer Betriebsaufspaltung. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Beratung durch die Beklagte zu 2 über die Folgen einer Betriebsaufspaltung. Nach einer Besprechung am 23. 4. 2010 fasste der Kläger zu 3 das Ergebnis gemäß Schreiben vom 23. 4. 2010 (Anlage K 13) zusammen. Die Beklagte zu 2 antwortete mit Schreiben vom 26.4.2010 (Anlage K 13). Eine weitere Stellungnahme der Beklagten zu 2 erfolgte mit Schreiben vom 19.11.2010 (Anlage K 14). Auf den Inhalt der vorbezeichneten Schreiben wird verwiesen. Der Gesellschafter B veräußerte mit Wirkung zum 1.1.2011 seinen Geschäftsanteil (1/4) an die übrigen Gesellschafter und schied aus der Klägerin zu 1 aus. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2011 übertrug der Kläger zu 3 seinen Anteil schenkweise auf seine Ehefrau, Frau C (Anl. K 8, K 9, K 10). Seit dem 1.1.2011 waren damit die Kläger zu 4 und 5 sowie Frau C Gesellschafter der Klägerin zu jeweils 1/3. Dadurch wurde eine Betriebsaufspaltung vermieden. Im weiteren Verlauf übertrug die Gesellschafterin C gemäß Vertrag vom 11.4.2013 ihren Geschäftsanteil an der Klägerin zu 1 zum 1.1.2013 an ihren Ehemann, den Kläger zu 3 (Anlage K 11). Damit waren die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Konstrukts einer Betriebsaufspaltung gegeben. Die Absicht der Rückübertragung war der Beklagten zu 2 im Vorfeld bekannt. Das Finanzamt […] wies mit Schreiben vom 13.10.2014 (Anlage K 12) auf die entstandene Betriebsaufspaltung hinsichtlich der an die Klägerin zu 2 vermieteten Büroräume hin. Ende des Jahres 2015 wechselten die Kläger ihren Steuerberater. Der nunmehr beauftragte Zeuge X informierte die Kläger darüber, dass ausweislich der geltenden Rechtslage die Herbeiführung der Betriebsaufspaltung zu einer vollumfänglichen gewerblichen Infektion der Klägerin zu 1 geführt habe und dass bei einer Beendigung der Betriebsaufspaltung aufgrund der Aufdeckung der stillen Reserven an den Anteilen der Klägerin zu 1 an der Klägerin zu 2 erhebliche steuerliche Nachteile zu erwarten seien. Gemäß Schreiben vom 7.11.2017 wies die Klägerin zu 2 die Beklagten darauf hin, dass die mit der Betriebsaufspaltung verbundenen Nachteile weit umfangreicher seien als dargestellt und baten um Stellungnahme (Anlage K 15). Die Beklagte zu 2 antwortete mit Schreiben vom 8.11.2017, die so genannte Abwerbung könne durch das Ausgliederungsmodell vermieden werden (Anlage K 16). Im Übrigen wird auf die Korrespondenz der Klägervertreter mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten (Anlagen K 17 ff.) verwiesen. Es wurde ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung dem Grunde und der Höhe nach bis 1.2.2019 erklärt gem. Schreiben vom 07.02.2018. Die Kläger tragen vor, die Beklagte zu 1 habe die Kläger seit Jahren im Rahmen einer umfangreichen Dauermandatsbeziehung steuerlich beraten. Als die Frage der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils der Frau C an ihren Ehemann aufgekommen sei, habe die Beklagte zu 2 nochmals im Jahr 2013 über die Betriebsaufspaltung und deren steuerliche Folgen beraten mit demselben Inhalt wie im Jahr 2010. Die Beklagte zu 2 habe die Kläger falsch beraten. Tatsächlich sei es unzutreffend, dass eine Betriebsaufspaltung nur in Bezug auf den vermieteten Teil des Grundstücks entstanden sei, diese erstrecke sich vielmehr auf das gesamte Grundstück. Außerdem habe es die Beklagte zu 2 pflichtwidrig unterlassen, über weitere gravierende Folgen der Betriebsaufspaltung aufzuklären, insbesondere über den so genannten „Fesselungseffekt“. Bei Beendigung der Betriebsaufspaltung seien sämtliche stille Reserven, die im Zeitpunkt vom Beginn der Betriebsaufspaltung bis zu dessen Beendigung in Grund und Boden sowie Gebäude entstanden seien, zu versteuern. Außerdem seien sämtliche stille Reserven in den GmbH-Anteilen seit Gründung der GmbH (im Jahr 1992) zu versteuern, unabhängig davon, ob diese Anteile verkauft oder verschenkt wären. Außerdem entstehe nach Beendigung der Betriebsaufspaltung eine neue Zehnjahresfrist. Stille Reserven, die in der Zeit von der Beendigung der Betriebsaufspaltung bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist entstehen, seien bei einem Verkauf zu versteuern, auch wenn das Gebäude bereits vor Beginn der Betriebsaufspaltung steuerfrei verkauft werden konnte. Es sei damit zu einem Rückfall in die Steuerpflicht gekommen. Da die Beendigung der Betriebsaufspaltung zwangsläufig zur Aufdeckung stiller Reserven führe, sei mit erheblichen wirtschaftlichen Zukunftsschäden zu rechnen spätestens mit dem Renteneintritt der Kläger zu 3-5 und der damit verbundenen Beendigung des operativen Geschäfts der Klägerin zu 2. Sowohl das Grundstück als auch die Anteile an der Klägerin zu 2 seien im Lauf der Zeit im Wert erheblich gestiegen. Mit einer Beendigung der Betriebsaufspaltung zu dem Zeitpunkt, als die Kläger den Beratungsfehler entdeckt hätten, also Ende des Jahres 2015, hätte der Schaden nicht geringgehalten werden können. Der geringste Schaden sei zu erwarten, wenn die Betriebsaufspaltung dann aufgelöst werde, wenn die GmbH keine hohen Gewinne mehr erwirtschafte, was erst in den kommenden Jahren im Zusammenhang mit der altersbedingten Beendigung der Geschäftstätigkeit der GmbH zu erwarten sei. Den Klägern sei bereits jetzt ein bezifferbarer Schaden in Höhe von insgesamt 11.791,65 € entstanden. Zum einen machen die Kläger in diesem Zusammenhang die durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils entstandenen Notarkosten i.H.v. 1877,76 € geltend (Anlage K 18), außerdem die auf Seite 18 der Klageschrift beschriebenen Rechnungen von Steuerkanzleien und der Klägervertreter mit einem Gesamthonorar in Höhe von 9.913,89 €. Zur näheren Spezifizierung der Ansprüche wird auf S. 18 der Klageschrift und auf die Anlagen K 19 bis K 21 verwiesen. Dazu tragen die Kläger vor, die Rechnungen des Steuerberaters X seien im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Beratungsfehlers der Beklagten und der Überprüfung von möglichen Schadensminderungsmaßnahme entstanden, außerdem zu weiteren Leistungen. Diesbezüglich wird auf Seite 7 des Kläger Schriftsatzes vom 9.5.2019 (Blatt 465 ff. der Akte) verwiesen. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit hätten die Kläger zur Validierung der Beratung des Steuerberaters X noch eine Zweitmeinung eingeholt. Herr Rechtsanwalt Dr. U sei nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beratung der Beklagten zu 1 fehlerhaft gewesen sei und habe seine Leistungen in Rechnung gestellt gem. Anlage K 20. Sämtliche abgerechneten Aufwendungen seien tatsächlich angefallen. Die Kläger tragen außerdem vor, sie hätten über das Ausscheiden der Frau C anders entschieden, wenn sie von den gravierenden Auswirkungen der Betriebsaufspaltung Kenntnis gehabt hätten. In diesem Fall wäre Frau C entweder in der Gesellschaft verblieben, oder ein Dritter hätte ihren Anteil erworben. Das von den Beklagten angesprochene Haftungsrisiko sei Frau C nicht bewusst gewesen, es habe für ihren Wunsch aus der Beklagten zu 1 auszuscheiden, keine Rolle gespielt. Sie habe vielmehr die stetige Konfrontation mit geschäftlichen Vorgängen als Gesellschafterin der Klägerin zu 1 als psychische Belastung empfunden, die sie wieder abgeben wollte, als sich zusätzlich Pflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb des elterlichen Wohnhauses abzeichneten. Die Kläger beantragen: 1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger gesamtschuldnerisch 11.791,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise den Gesamtbetrag i.H.v. 11.791,65 € wie folgt an die einzelnen Kläger zu zahlen: 1. 5495,36 € an den Kläger zu 1) 2. 5546,59 € an den Kläger zu 2) 3. 249,90 € an den Kläger zu 3) 4. 249,90 € an den Kläger zu 4) 5. 249,90 € an den Kläger zu 5); jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern gesamtschuldnerisch alle Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Kläger durch die pflichtwidrig falsche steuerliche Beratung der Beklagten zu 1 im Jahr 2013 eine Betriebsaufspaltung herbeigeführt haben, die steuerrechtlich zu einer Gesamtgewerblichkeit der Klägerin zu 1 und ihres Grundstücks in […] echt sein, [Gemarkung, Straße] sowie der Geschäftsanteile der Kläger zu 3-5 an der Klägerin zu 2 geführt hat; insbesondere alle Schäden, die den Klägern bei Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, es treffe zwar zu, dass die Klägerin zu 1 von der Beklagten zu 1 steuerlich betreut worden sei, allerdings habe keine umfangreiche Dauermandatsbeziehungen bestanden. Das Mandat mit der Klägerin zu 1 habe lediglich die Erstellung der monatlichen Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen umfasst, das Mandatsverhältnis mit der Klägerin zu 2 ausschließlich die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Im Übrigen sei die Beklagte zu 1 nur nach konkreter Auftragserteilung tätig geworden. Die Beratung seitens der Beklagten zu 2 im Jahr 2010 sei inhaltlich zutreffend. Das Grundstück der Klägerin zu 1 werde dem Betriebsvermögen nur insoweit zugeordnet, soweit es an die Klägerin zu 2 vermietet sei. Bei Verkauf des Gebäudes würde ein sich ergebender Veräußerungsgewinn nur steuerpflichtig, soweit er auf den Teil des Gebäudes entfalle, der an die Klägerin zu 2 vermietet sei. Außerdem hätten gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GmbHG bereits vor Beginn der Betriebsaufspaltung Gewinne aus einer Veräußerung der Anteile an der Klägerin zu 2 für die Kläger zu 3-5 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört, weil sie jeweils mehr als ein Prozent beteiligt gewesen seien. Damit sei unabhängig von der Betriebsaufspaltung bei Anteilsübertragung ein Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 17 Abs. 3 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren steuerbar gewesen. Auch sei es den Klägern zu 3-5 als langjährigen GmbH Gesellschaftern bekannt gewesen, dass die Wertsteigerungen ihrer GmbH-Anteile steuerlich irgendwann zu berücksichtigen sein würden. Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagte zu 2 im Jahr 2013 nochmals über die Frage der Betriebsaufspaltung beraten habe. Sie sind der Auffassung, die Beratung der Beklagten zu 2 im Jahr 2010 könne nicht in einen rechtlichen Zusammenhang mit der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils im Jahr 2013 gebracht werden. Die Beratung sei vor dem Hintergrund des Ausscheidens des Gesellschafters B erfolgt. Dieser Sachverhalt sei abgeschlossen und habe nicht zu einem Schaden geführt. Der erteilte Beratungsauftrag habe sich nur auf diesen Sachverhalt bezogen. Ein adäquat kausaler Zusammenhang mit der Rückübertragung im Jahr 2013 könne daher nicht angenommen werden. Außerdem bestreiten die Beklagten, dass die Beratung im Jahr 2010 tatsächlich mit der Entscheidung zur Rückübertragung in Zusammenhang stehe. Sie bestreiten, dass die Kläger bei Kenntnis der Folgen die Betriebsaufspaltung nicht mit der in Rede stehenden Vereinbarung umgesetzt hätten und dass vor allem Frau C vermeiden wollte, dass nachteilige Steuerfolgen zulasten der Mitgesellschafter entstehen würden. Der Grund für den Wunsch von Frau C, aus der BGB Gesellschaft auszuscheiden, liege offenkundig in der Haftungsfreistellung. Außerdem habe sie zusätzlich festgestellt, dass die Beiträge zu Ihrer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung durch die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit der Klägerin zu 1 weiter ansteigen würden. Diese Nachteile wollte sie nicht in Kauf nehmen. Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, die Kläger seien ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Hätten sie bereits Ende des Jahres 2015, als die vermeintlichen Folgen der Betriebsaufspaltung bekannt wurden, diese beendet, so wäre ein größerer Vermögensschaden vermieden worden. Die Beklagten bestreiten, dass die Rechnungen gemäß Anlagen K 19 bis K 20 in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt stehen und die berechneten Zeiten, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wurde, tatsächlich angefallen seien. Auch sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Zeitaufwand berechnet wurde. Es sei nicht erkennbar, welche Leistungen den jeweiligen Rechnungen zugrunde liegen sollen. Auch bezüglich der Rechnung gemäß Anlage K 21 werden die angeführten Zeiten mit Nichtwissen bestritten, ebenso die Grundlage des abgerechneten Stundensatzes. Der Beklagte zu 3 erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die konkret bezeichneten, verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.10.2019 durch Vernehmung des Zeugen X. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die schriftliche Aussage vom 06.12.2019 (Blatt 611 d. A.) und auf das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2020 verwiesen.