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Urteil

12 U 315/20

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1201.12U315.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um das Bestehen einer Schadensersatzverpflichtung nach steuerlicher Beratung. Die Kläger zu 3 - 5 sind die Gesellschafter der Klägerin zu 1. Die im Jahr 1989 gegründete Klägerin zu 1 - wegen des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 7, Bl. 95 ff. d.A. verwiesen - ist Eigentümerin des mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks Straße1 in Stadt1. Sie wurde im Jahr 2011 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, davor waren die Gesellschafter Eigentümer (vgl. Anlage K 3, Bl. 49 ff. d.A.). Die Räumlichkeiten der genannten Immobilie vermietet die Klägerin zu 1 an verschiedene Geschäftskunden, unter anderem an die Klägerin zu 2, die dort seit dem Jahr 1992 ein geotechnisches Büro auf einer vermieteten Grundfläche von 447 m2 betreibt, was 34 % der Gesamtfläche entspricht. Gesellschafter der Klägerin zu 2 sind die Kläger zu 3-5 durchgehend und unverändert seit dem Jahr 1991. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen (Anlage K6, Bl. 80 ff. d.A.). Zwischen der Klägerin zu 1 und der X GbR in Stadt2, bestehend u.a. aus den Beklagten zu 2 und 3, bestand seit dem 1.1.2004 ein Steuerberatungsmandat. Intern zuständig war durchgehend die Beklagte zu 2. Der Steuerberatungsbereich wurde zum 1.1.2010 in die neu gegründete Beklagte zu 1 ausgegliedert. Auch danach wurde die Klägerin zu 1 von der Beklagten zu 2 betreut. Das Mandat umfasste mindestens die Erstellung der monatlichen Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen und bestand bis zum Jahr 2015. Ein steuerliches Beratungsmandat mit der Klägerin zu 2 bestand seit Ende 2010, jedenfalls bezüglich der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen (vgl. Anlagen K 28 - K 32, Bl. 433 ff. d.A.). Bis zum 31.12.2010 waren die Kläger zu 3-5 und Herr A Gesellschafter der Klägerin zu 1. Als Herr A im Jahr 2010 beabsichtigte, aus der GbR auszuscheiden, stellte sich die Frage einer Betriebsaufspaltung. In diesem Zusammenhang erfolgte eine Beratung durch die Beklagte zu 2 über die Folgen einer Betriebsaufspaltung. Nach einer Besprechung am 23.4.2010 fasste der Kläger zu 3 das Ergebnis mit Schreiben vom 23. 4. 2010 (Anlage K 13, Bl. 139 f. d.A.) zusammen. Die Beklagte zu 2 antwortete mit Schreiben vom 26.4.2010 (Anlage K 13, Bl. 141 d.A.). Eine weitere Stellungnahme der Beklagten zu 2 erfolgte mit Schreiben vom 19.11.2010 (Anlage K 14, Bl. 142 f. d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen Bezug genommen. Der Gesellschafter A veräußerte mit Wirkung zum 1.1.2011 seinen Geschäftsanteil von 1/4 an die übrigen Gesellschafter und schied aus der Klägerin zu 1 aus. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2011 übertrug der Kläger zu 3 seinen Anteil schenkweise auf seine Ehefrau, Frau C (Anlagen K8, K9, K 10, Bl. 141 ff. d.A.). Seit dem 1.1.2011 waren damit die Kläger zu 4 und 5 sowie Frau C Gesellschafter der Klägerin zu jeweils 1/3. Dadurch wurde eine Betriebsaufspaltung vermieden. Im weiteren Verlauf übertrug die Gesellschafterin C gemäß Vertrag vom 11.4.2013 (Anlage K 11, Bl,. 126 ff. d.A.) ihren Geschäftsanteil an der Klägerin zu 1 zum 1.1.2013 (Gesellschaftsvertrag Anlage K1, Bl. 41 ff. d.A.) an ihren Ehemann, den Kläger zu 3. Damit waren die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Konstrukts einer Betriebsaufspaltung gegeben. Die Absicht der Rückübertragung war der Beklagten zu 2 im Vorfeld bekannt. Das Finanzamt1 wies mit Schreiben vom 13.10.2014 (Anlage K 12, Bl. 137 ff. d.A.) auf die entstandene Betriebsaufspaltung hinsichtlich der an die Klägerin zu 2 vermieteten Büroräume hin. Ende des Jahres 2015 wechselten die Kläger ihren Steuerberater. Der nunmehr beauftragte Zeuge B informierte die Kläger darüber, dass ausweislich der geltenden Rechtslage die Herbeiführung der Betriebsaufspaltung zu einer vollumfänglichen gewerblichen Infektion der Klägerin zu 1 geführt habe und dass bei einer Beendigung der Betriebsaufspaltung aufgrund der Aufdeckung der stillen Reserven an den Anteilen der Klägerin zu 1 an der Klägerin zu 2 erhebliche steuerliche Nachteile zu erwarten seien. Gemäß Schreiben vom 07.11.2017 (Anlage K 15, Bl. 144 d.A.) wies die Klägerin zu 2 die Beklagten darauf hin, dass die mit der Betriebsaufspaltung verbundenen Nachteile weit umfangreicher seien als dargestellt und baten um Stellungnahme. Die Beklagte zu 2 antwortete mit Schreiben vom 08.11.2017 (K 16, Bl. 146 d.A.), die so genannte Abwerbung könne durch das Ausgliederungsmodell vermieden werden. Im Übrigen wird auf die Korrespondenz der Klägervertreter mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2 (Anlagen K 17 ff., Bl. 151 ff.) verwiesen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 2 erklärte einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung dem Grunde und der Höhe nach bis 01.02.2019 gemäß Schreiben vom 07.02.2018 (Bl. 160 d.A.). Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, die Beklagte zu 1 habe die Kläger seit Jahren im Rahmen einer umfangreichen Dauermandatsbeziehung steuerlich beraten. Als die Frage der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils der Frau C an ihren Ehemann aufgekommen sei, habe die Beklagte zu 2 nochmals im Jahr 2013 über die Betriebsaufspaltung und deren steuerliche Folgen beraten mit demselben Inhalt wie im Jahr 2010. Sie sind der Auffassung gewesen, die Beklagte zu 2 habe die Kläger falsch beraten. Tatsächlich sei es unzutreffend, dass eine Betriebsaufspaltung nur in Bezug auf den vermieteten Teil des Grundstücks entstanden sei, diese erstrecke sich vielmehr auf das gesamte Grundstück. Außerdem habe es die Beklagte zu 2 pflichtwidrig unterlassen, über weitere gravierende Folgen der Betriebsaufspaltung aufzuklären, insbesondere über den so genannten „Fesselungseffekt". Bei Beendigung der Betriebsaufspaltung seien sämtliche stille Reserven, die im Zeitpunkt vom Beginn der Betriebsaufspaltung bis zu dessen Beendigung in Grund und Boden sowie Gebäude entstanden seien, zu versteuern. Außerdem seien sämtliche stille Reserven in den GmbH-Anteilen seit Gründung der GmbH (im Jahr 1992) zu versteuern, unabhängig davon, ob diese Anteile verkauft oder verschenkt wären. Außerdem entstehe nach Beendigung der Betriebsaufspaltung eine neue Zehnjahresfrist. Stille Reserven, die in der Zeit von der Beendigung der Betriebsaufspaltung bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist entstehen, seien bei einem Verkauf zu versteuern, auch wenn das Gebäude bereits vor Beginn der Betriebsaufspaltung steuerfrei verkauft werden konnte. Es sei damit zu einem Rückfall in die Steuerpflicht gekommen. Da die Beendigung der Betriebsaufspaltung zwangsläufig zur Aufdeckung stiller Reserven führe, sei mit erheblichen wirtschaftlichen Zukunftsschäden zu rechnen, spätestens mit dem Renteneintritt der Kläger zu 3-5 und der damit verbundenen Beendigung des operativen Geschäfts der Klägerin zu 2. Den Klägern sei bereits jetzt durch Notar-, Steuerberater- und Anwaltskosten ein bezifferbarer Schaden in Höhe von insgesamt 11.791,65 € entstanden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das landgerichtliche Urteil und S. 18 der Klageschrift (Bl. 35 d.A.) sowie die Anlagen K18-21 (Bl. 167 ff.) verwiesen. Die Kläger haben behauptet, sie hätten über das Ausscheiden der Frau C anders entschieden, wenn sie von den gravierenden Auswirkungen der Betriebsaufspaltung Kenntnis gehabt hätten. In diesem Fall wäre Frau C entweder in der Gesellschaft verblieben oder ein Dritter hätte ihren Anteil erworben. Das von den Beklagten angesprochene Haftungsrisiko sei Frau C nicht bewusst gewesen, es habe für ihren Wunsch, aus der Klägerin zu 1 auszuscheiden, keine Rolle gespielt. Sie habe vielmehr die stetige Konfrontation mit geschäftlichen Vorgängen als Gesellschafterin der Klägerin zu 1 als psychische Belastung empfunden, die sie wieder abgeben wollte, als sich zusätzlich Pflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb des elterlichen Wohnhauses abzeichneten. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, es treffe zwar zu, dass die Klägerin zu 1 von der Beklagten zu 1 steuerlich betreut worden sei, allerdings habe keine umfangreiche Dauermandatsbeziehung bestanden. Das Mandat mit der Klägerin zu 1 habe lediglich die Erstellung der monatlichen Finanz- und Lohnbuchhaltung, der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen umfasst, das Mandatsverhältnis mit der Klägerin zu 2 ausschließlich die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen. Im Übrigen sei die Beklagte zu 1 nur nach konkreter Auftragserteilung tätig geworden. Die Beratung seitens der Beklagten zu 2 im Jahr 2010 sei inhaltlich zutreffend gewesen. Das Grundstück der Klägerin zu 1 werde dem Betriebsvermögen nur insoweit zugeordnet, soweit es an die Klägerin zu 2 vermietet sei. Bei Verkauf des Gebäudes würde ein sich ergebender Veräußerungsgewinn nur steuerpflichtig, soweit er auf den Teil des Gebäudes entfalle, der an die Klägerin zu 2 vermietet sei. Außerdem hätten gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GmbHG bereits vor Beginn der Betriebsaufspaltung Gewinne aus einer Veräußerung der Anteile an der Klägerin zu 2 für die Kläger zu 3-5 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört, weil sie jeweils mehr als ein Prozent beteiligt gewesen seien. Damit sei unabhängig von der Betriebsaufspaltung bei Anteilsübertragung ein Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 17 Abs. 3 EStG nach dem Teileinkünfteverfahren steuerbar gewesen. Auch sei es den Klägern zu 3-5 als langjährigen GmbH Gesellschaftern bekannt gewesen, dass die Wertsteigerungen ihrer GmbH-Anteile steuerlich irgendwann zu berücksichtigen sein würden. Die Beklagten haben bestritten, dass die Beklagte zu 2 im Jahr 2013 nochmals über die Frage der Betriebsaufspaltung beraten habe. Sie sind der Auffassung, die Beratung der Beklagten zu 2 im Jahr 2010 könne nicht in einen rechtlichen Zusammenhang mit der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils im Jahr 2013 gebracht werden. Die Beratung sei vor dem Hintergrund des Ausscheidens des Gesellschafters A erfolgt. Ein adäquat kausaler Zusammenhang mit der Rückübertragung im Jahr 2013 könne daher nicht angenommen werden. Die Beklagten haben bestritten, dass die Kläger bei Kenntnis der Folgen die Betriebsaufspaltung nicht mit der in Rede stehenden Vereinbarung umgesetzt hätten und dass vor allem Frau C habe vermeiden wollen, dass nachteilige Steuerfolgen zulasten der Mitgesellschafter entstehen. Der Grund für den Wunsch von Frau C, aus der GbR auszuscheiden, liege offenkundig in der Haftungsfreistellung. Außerdem habe sie zusätzlich festgestellt, dass die Beiträge zu Ihrer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung durch die Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit der Klägerin zu 1 weiter ansteigen würden. Diese Nachteile habe sie nicht in Kauf nehmen wollen. Die Beklagten sind außerdem der Auffassung gewesen, die Kläger seien ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Hätten sie bereits Ende des Jahres 2015, als die vermeintlichen Folgen der Betriebsaufspaltung bekannt wurden, diese beendet, so wäre ein größerer Vermögensschaden vermieden worden. Die Beklagten haben bestritten, dass die Rechnungen gemäß Anlagen K 19 bis K 20 in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt stehen und die berechneten Zeiten, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wurde, tatsächlich angefallen seien. Es sei nicht erkennbar, welche Leistungen den jeweiligen Rechnungen zugrunde liegen sollen. Der Beklagte zu 3 hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.10.2019 durch Vernehmung des Zeugen B (vgl. Bl. 611 ff. und Protokoll vom 24.09.2020) und der Klage daraufhin im Wesentlichen stattgegeben. Es bestehe ein Anspruch aus §§ 611, 675, 280 BGB. Die Pflichtverletzung liege in der unterlassenen Aufklärung darüber, dass die beabsichtigte Übertragung zu einer Betriebsaufspaltung führe und dies zu erheblichen steuerlichen Nachteilen. Für die haftungsbegründende Kausalität reiche eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen durch die Fehlberatung entstehenden Schaden. In Bezug auf die haftungsausfüllende Kausalität liege Ursächlichkeit zwischen Aufklärungspflichtverletzung und Schaden nach dem Maßstab des § 287 ZPO vor. Die Ansprüche seien wegen der Verzichtserklärung vom 07.02.2018 auch nicht verjährt. Die Schadensersatzpflicht erstrecke sich auf die Notarkosten und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren, ferner auf das Honorar des Steuerberaters B. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils auf S. 9 ff. (Bl. 730 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten: Es liege schon keine Pflichtverletzung und kein kausaler Schaden vor. Jedenfalls sei hinsichtlich des Schadens ein Gesamtvermögensvergleich erforderlich. Zum Nachweis reiche nicht der Vortrag, dass die Kläger entweder eine dritte Person in die Gesellschaft aufgenommen hätten oder alles so belassen hätten wie zuvor. Es sei eine konkrete Festlegung erforderlich, welche Alternative die Kläger gewählt hätten, sonst sei eine Schadensberechnung nicht möglich. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagten sich auf die Zeugin C berufen hätten für ihre Behauptung, dass diese aus GbR habe ausscheiden wollen. Der Beweisantritt sei unzulässig übergangen worden. Nach eigenem Vortrag der Kläger habe die Zeugin ausscheiden wollen, wobei andere, außersteuerliche Gründe vorrangig für den Ausstieg der Zeugin gewesen seien. Es sei kein Vortrag der Kläger erfolgt, ob ein konkreter Dritter zur Verfügung gestanden habe, der die persönlichen Haftungsrisiken in Kauf zu nehmen bereit gewesen sei. Die Betriebsaufspaltung sei damit letztlich alternativlos gewesen. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens stelle eine Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz dar, dass es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gebe. Sie komme daher nur in eindeutig liegenden Ausgangslagen in Betracht, nicht, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kämen. Das Landgericht gehe von mindestens zwei Alternativen aus, deren Vorliegen schon im Grundsatz den Anscheinsbeweis ausschließe. Unberücksichtigt bleibe zudem, dass beide Alternativen vom Verhalten eines Dritten - der Zeugin C oder einer dritten Person - abhängig gewesen seien. Ein hypothetischer Geschehensablauf fehle insoweit. Den Klägern habe es offen gestanden, insoweit Zeugen zu benennen, was sie nicht getan hätten. Wenn man von der Anteilsübernahme durch einen Dritten ausgehe, seien die Notarkosten Sowieso-Kosten. Auch zu den sonstigen Auswirkungen einer solchen Aufnahme einer dritten Person habe die Klägerseite nichts vorgebracht. Die hypothetische Alternativgestaltung sei auch bei der Feststellungsklage zu klären. Zudem sei der Feststellungsausspruch zu umfassend erfolgt, einzelne Bereiche hätten von vornherein ausgenommen werden müssen. Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 seien verjährt, das Schreiben der V vom 07.02.2018 betreffe nur die Beklagte zu 2). Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 22.02.21 (Bl. 831 ff.) und 20.10.2021 (Bl. 934 ff.) Bezug genommen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 17.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 9 O 335/18, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Es sei insbesondere fehlerhaft keine Aufklärung über die steuerlichen Konsequenzen betreffend die Anteile der Kläger zu 3-5 an Klägerin zu 2 erfolgt: Durch die Betriebsaufspaltung seien die Anteile an der GmbH zu Sonderbetriebsvermögen der GbR geworden. Der sog. Fesselungseffekt bewirke, dass über den Grundstücksanteil oder den GmbH-Anteil nicht mehr getrennt (entgeltlich oder unentgeltlich) verfügt werden könne. Folge einer Verfügung sei, dass sowohl die stillen Reserven im GmbH-Anteil seit Gründung 1991 als auch im Grundstück seit Beginn der Spaltung aufgedeckt und versteuert werden müssen. Dies sei eine grundlegende Materie, die einem durchschnittlichen Steuerberater bekannt sein müsse. Die Kläger hätten die Auskünfte ihrer Entscheidung im Jahr 2013 zugrunde gelegt, trotz des Zeitablaufs sei das Landgericht zutreffend von Kausalität ausgegangen und davon, dass die Kläger sich auf die Beratung aus dem Jahr 2010 verließen. Das Landgericht habe entgegen dem Beklagtenvortrag nicht auf einen Anscheinsbeweis abgestellt, sondern auf § 287 ZPO mit dem Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Landgericht habe das Ergebnis der Anhörungen der Kläger zu 3-5 zutreffend gewürdigt: Bei Kenntnis der Folgen hätten sie keine Betriebsaufspaltung herbeigeführt. Für die Kläger habe es keine verschiedenen Handlungsmöglichkeiten gegeben, sondern lediglich die Wahl Betriebsaufspaltung „ja“ oder „nein“. Der Anscheinsbeweis greife daher ein. Es sei auch unerheblich, welche von vielen Möglichkeiten zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung gewählt worden wäre. Bezüglich der Zeugin C sind sie der Auffassung, dass es für die haftungsausfüllende Kausalität nicht darauf ankomme, wie die Kläger bei pflichtgemäßer Beratung die Betriebsaufspaltung vermieden hätten. Hilfsweise benennen sie diese als Zeugin dafür, dass diese nicht um jeden Preis aus der GbR ausgeschieden wäre, sondern bei Kenntnis der gravierenden Folgen eher geblieben wäre als den erheblichen Steuerschaden auszulösen. Die Argumentation der Beklagten in Bezug auf die im Feststellungsausspruch zu treffenden Einschränkungen beträfen die Schadenshöhe, die Einwendungen seien daher im Bezugsverfahren irrelevant und allenfalls im Betragsverfahren zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Verletzung von Schadensminderungsobliegenheiten. Sie sind darüber hinaus der Auffassung, es habe auch keine Pflicht zur sofortigen Beendigung der Aufspaltung im Herbst 2015 gegeben. Die Auffassung der Beklagten beruhe auf der irrigen Annahme, dass sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile mit zunehmender Dauer kontinuierliche Wertsteigerungen erfahren hätten. Dies treffe jedenfalls auf die GmbH nicht zu. Verjährung sei nicht anzunehmen, da Kenntnis der Kläger nicht schon 2014 vorgelegen habe, sondern erst durch die Beratung des Zeugen B im Jahr 2015 eingetreten sei. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27.10.2021 (Bl. 959 ff.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. 1. Die Feststellungsklage ist gemäß § 265 Abs. 1 ZPO zulässig, insoweit wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (S. 9, Bl. 730 d.A.) verwiesen. 2. Den Klägern stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus Falschberatung bzw. fehlender Aufklärung gemäß §§ 611, 675, 280 BGB nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu. a) Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist eine Pflichtverletzung hier darin zu sehen, dass die Beklagte zu 2. es vor der Anteilsübertragung am 11.04.2013 unterlassen hat, die Kläger darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Übertragung zu einer Betriebsaufspaltung führt und welche Konsequenzen dies steuerrechtlich hat. aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bestand hier selbst dann eine Aufklärungspflicht jedenfalls aus einer Nebenpflicht zu ungefragtem Rat, wenn man lediglich den unstreitigen Umfang des Steuerberatervertrages zugrunde legt. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (S. 9 f., Bl. 730 f. d.A.) Eine Nebenpflicht zu ungefragtem Rat ergibt sich regelmäßig dann, wenn für einen durchschnittlichen Steuerberater ersichtlich ist, dass der Auftraggeber ohne seinen Rat einen Schaden erleiden könnte (OLG Karlsruhe DStRE 05, 979). Diese Voraussetzungen liegen in beiden Vertragsverhältnissen vor. Die Beklagte zu 2) hatte Kenntnis von der bevorstehenden Übertragung des Gesellschaftsanteils. Es war für sie erkennbar, dass die im Jahr 2013 beabsichtigte Anteilsübertragung zu einer Betriebsaufspaltung und infolge dessen zu einer erheblichen Gefährdung der Vermögensinteressen der Kläger führen könnte. Sie hätte daher die Kläger aufklären müssen. bb) Die Beratung jedenfalls im Jahr 2010 war nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts fehlerhaft und lückenhaft (vgl. S. 10 f. des Urteils, Bl. 731 ff. d.A.). Die Betriebsaufspaltung ist eine besondere Zwischenform der rechtlichen Gestaltung eines (wirtschaftlich) einheitlichen Unternehmens, das für gewöhnlich ausschließlich in der Form der Personen- oder der Kapitalgesellschaft betrieben wird. Ihr Kennzeichen ist die Doppelgesellschaft. Die bei dieser Aufspaltung am häufigsten anzutreffende Konstellation ist die Aufteilung in eine Besitz-Personengesellschaft und Betriebs-Kapitalgesellschaft. Sie eröffnet den Gesellschaftern die Möglichkeit, die zweimalige Erfassung des wirtschaftlich gleichen Gewinns durch Körperschaft- und Einkommensteuer durch die Abzweigung eines Teiles des erwirtschafteten Gewinns des Betriebsunternehmens z. B. in Form von Miet- und Pachtzahlungen weitgehend auszuschalten (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches OLG, DStRE 2000, 776, beck-online m.w.N.). Als Betriebsaufspaltung beurteilt die Rechtsprechung des BFH einen Sachverhalt, bei dem eine Besitzgesellschaft mit einer Betriebsgesellschaft in qualifizierter Weise verbunden wird. Diese qualifizierte Verbindung setzt eine sachliche und eine persönliche Komponente voraus. In sachlicher Hinsicht muss das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage, beispielsweise das Betriebsgrundstück, miet- oder pachtweise überlassen. Die persönliche Komponente erfordert, dass die Personen, die hinter den beiden Unternehmen stehen, sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in einer Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., m.N.), was hier unstreitig der Fall ist. Eine der wesentlichen steuerlichen Folgen einer Betriebsaufspaltung ist, dass das Besitzunternehmen, das ohne Betriebsaufspaltung nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 21 EStG erzielen und daher keinen Gewerbebetrieb darstellen würde, bei Schaffung einer Betriebsaufspaltung in einen Gewerbebetrieb umqualifiziert wird, so dass dann hinsichtlich der Mieteinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 EStG vorliegen. Dies wird damit begründet, dass die Besitzgesellschaft auf Grund der sachlichen und persönlichen Verbindung durch die Betriebsgesellschaft, die einen Gewerbebetrieb darstellt, selbst gewerblich tätig wird (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl. 2021, § 15 Rn. 800 m.N.). (1) Die Beklagte zu 2. hatte, wie sich aus den Schreiben vom 23.04.2010, 26.04.2010 und 19.11.2010 ergibt und auch unstreitig ist, mehrfach dahingehend beraten, dass bei einer Betriebsaufspaltung im vorliegenden Fall nicht das gesamte verpachtete Grundstück, sondern nur der an die Klägerin zu 2. verpachtete Anteil gewerbesteuerpflichtig werde und nicht das gesamte Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Diese Auskunft ist jedoch falsch. Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor, dann gilt das gesamte Besitzunternehmen als gewerblich, die Verpachtungstätigkeit führt zu gewerblichen Einkünften. Das gilt im vorliegenden Fall nicht nur für den an die Klägerin zu 2. verpachteten Teil des Grundstücks der Klägerin zu 1., sondern für die gesamte Immobilie. Denn bei einer Personengesellschaft gehören - im Gegensatz zum Einzelunternehmen - nicht nur die der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen, sondern grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens zum notwenigen Betriebsvermögen, weil die Tätigkeit einer Personengesellschaft nur einheitlich entweder als gewerblich oder als nicht gewerblich gewertet werden kann. Nach dem Sinngehalt des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG überlagert grundsätzlich eine auch nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit die für sich allein gesehen nicht gewerbliche Tätigkeit (Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 874; Blümich/Bode, EStG § 15 Rn 228; BFH, Urteil vom 24. 11. 1998 - VIII R 61/97, DStRE 1999, 215, beck-online). Da der an die GmbH verpachteten Anteil im vorliegenden Fall mehr als 30 % beträgt, kann zudem nicht von einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden. (2) Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2. ebenfalls nicht darüber aufgeklärt hat, dass der Wegfall des Tatbestands der Betriebsaufspaltung nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowohl bei personeller wie sachlicher „Entflechtung“, unabhängig davon, ob handlungsbedingt oder nicht, grundsätzlich als Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG) des Besitzunternehmens zu beurteilen ist mit voller Gewinnrealisierung im Betriebsvermögen einschließlich der Anteile an der Betriebs-GmbH (Schmidt/Wacker, 40. Aufl. 2021, EStG § 15 Rn. 865 m.N.). Das bedeutet, dass bei Veräußerung der der zur Verfügung gestellten Betriebsgrundlagen oder bei Beendigung der Betriebsaufspaltung, wodurch die Eigenschaft des Besitzunternehmens als Gewerbebetrieb entfällt und somit zugleich eine Aufgabe des Gewerbes bedingt wird, etwaige Gewinne hieraus nach § 16 Abs. 1, 3 EStG steuerpflichtig werden. Hingegen wären Veräußerungs- oder Aufgabegewinne bei einer Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht steuerpflichtig, weil dort eine § 16 EStG entsprechende Vorschrift nicht existiert (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, DStRE 2000, 776, beck-online). (3) Es handelt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bei den Folgen der Betriebsaufspaltung um eine grundlegende Materie, die einem durchschnittlichen Steuerberater bekannt sein muss. Die Gefahr der Annahme einer Betriebsaufspaltung durch das Finanzamt und deren Folgen waren demzufolge naheliegend und hätten von der Beklagten zu 2. den Klägern auch als naheliegende Gefahr aufgezeigt werden müssen. b) Von der haftungsbegründenden Kausalität, für deren Feststellung das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt, kann nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ebenfalls ausgegangen werden. Für die haftungsbegründende Kausalität genügt die Feststellung, dass der Mandant von der Pflichtverletzung so betroffen ist, dass für ihn nachteilige Folgen eintreten können (Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl. Rn. 100; G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinker/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 5 m.w.N.). Der unterlassene Hinweis ist grundsätzlich geeignet, den aus einer steuerlich ungeschickten Gestaltung entstehenden Schaden hervorzurufen (vgl. OLG Köln, DStRE 2018, 700 Rn. 44, beck-online; vgl. LGU S. 12). c) Es fehlt jedoch an dem Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität. Die haftungsausfüllende Kausalität erfasst sowohl die Frage, inwieweit durch die Pflichtverletzung ein Schaden eingetreten ist, als auch die Frage, wie der Mandant sich bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätte (Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl. Rn. 105). Hierfür gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (BGH v. 9.4.1992 - IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 997, BeckRS 9998, 77770; v. 5.11.1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382 m.w.N.; v. 19.1.2006 - IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, 923, BeckRS 2006, 04033). Die Beweiserleichterung des § 287 ZPO ändert allerdings nichts daran, dass demjenigen, der Schadensersatz fordert, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung und die Höhe eines Schadens verbleibt; eine Schadensschätzung ist nicht zulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (BGH v. 22.5.1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243; v. 9.4.1992 - IX ZR 104/91, NJW-RR 1992, 997, BeckRS 9998, 77770 m.w.N.). Trägt die Klägerseite eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie sie sich verhalten hätte, wenn sie richtig beraten worden wäre, so trifft sie grundsätzlich die Verpflichtung, den Weg darzulegen, für den sie sich konkret entschieden hätte; der Anscheinsbeweis kommt ihr insoweit nicht zugute (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01 -, Rn. 26 ff., 29, juris m.w.N.). Zu Gunsten des Mandanten kommen allerdings Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, NJW 2009, 1591 = WM 2009, 715 Rn. 9 mw.N.; stRspr). Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, NJW 2009, 1591 m.w.N.). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Beschl. v. 18.9.2008 - IX ZR 210/06, BeckRS 2008, 20846 mwN). Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte (BGH, NJW 2008, 2647 = WM 2008, 1042 Rn. 12; BGHZ 193, 193 = NJW 2012, 2435 Rn. 36, jew. m.w.N.). Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt (BGH, NJW-RR 2006, 923 = WM 2006, 927 Rn. 29; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, HdB der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1102). Will der Mandant sich in diesem Fall nicht - auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge - festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen. Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25-28, beck-online m.w.N.). Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welcher der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte (BGH, a.a.O.). Vorliegend behaupten die Kläger, wenn sie von den gravierenden Folgen der Betriebsaufspaltung Kenntnis gehabt hätten, wäre das Ausscheiden der Frau C anders strukturiert worden. Entweder Frau C wäre in der Gesellschaft verblieben, oder ein Dritter hätte ihren Anteil erworben. Wenn die Kläger - wie hier - offenlassen, für welche von mehreren Vorgehensweisen sie sich entschieden hätten, kann die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur bejaht werden kann, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt. Dies ist hier von den Klägern nicht dargetan. Die Folgen wären insoweit schon deshalb unterschiedlich gewesen, weil für den Fall, dass ein Dritter den Anteil übernommen hätte, etwa die Notarkosten als Sowieso-Kosten von vornherein nicht zuzusprechen wären. Weitere Folgekosten wären jedenfalls nicht auszuschließen. Wenn die Zeugin C in der GbR verblieben wäre, wären bei der konsolidierten Schadensbetrachtung bzw. schadensrechtlichen Gesamtbetrachtung mindestens die höheren Krankenkassenbeiträge der Zeugin vom Schaden in Abzug zu bringen. Der Senat ist aber unabhängig davon hier von keiner der beiden behaupteten Varianten mit der erforderlichen deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit überzeugt. aa) Die Variante, dass im Falle umfassender Aufklärung über die steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung ein Dritter den Gesellschaftsanteil der Frau C übernommen hätte, hat die Klägerseite zwar behauptet (vgl. Bl. 359 d.A.). Es fehlt jedoch an einer Darlegung und einem Beweisantritt dazu, dass im maßgeblichen Zeitpunkt Anfang des Jahres 2013 ein konkreter Dritter bereit war, diesen Weg mitzugehen. Allein dass abstrakt weitere Familienangehörige der weiteren Gesellschafter D und E zur Verfügung gestanden hätten, mit denen man hypothetisch einen Eintritt hätte besprechen können, reicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25-28, beck-online m.w.N.), der der Senat folgt, nicht aus. Gegen die Eintrittsbereitschaft eines konkreten Dritten spricht auch, dass nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers zu 5 (Bl. 569 ff. d.A.) dies den Gesellschaftern als zu kompliziert erschien. Diese Variante war demnach gar nicht konkret erwogen worden. bb) Von der Variante, dass die Zeugin C ihren Gesellschaftsanteil nicht an ihren Ehemann zurückübertragen hätte, wenn sie die steuerlichen Folgen gekannt hätte, geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aus. Gründe für den Wunsch nach dem Austritt aus der GbR waren nach Aussage der Zeugin (S. 4 des Protokolls, Bl. 962 d.A.) zum einen, dass sie sich zusätzlich zu ihrer selbstständigen Berufstätigkeit in Vollzeit um die Übernahme des Elternhauses habe kümmern müssen. Zum anderen seien ihre Krankenkassenbeiträge in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung stark gestiegen. Sie habe festgestellt, dass die Übernahme des GbR-Anteils nicht nur zur Folge habe, dass sie Unterschriften leisten müsse, sondern es habe auch andere Auswirkungen „auf sie privat“ gehabt, die sie „vom Hals haben“ (vgl. S. 6 des Protokolls) wollte. Für die Zeugin standen demnach nach ihrer Aussage nicht wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund, sondern sie wollte aufgrund psychischer Belastung aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Zeugin wies in ihrer Vernehmung immer wieder auf die psychische Belastung hin, die sie - auch ohne Tätigkeiten für die GbR zu entfalten - aufgrund ihrer Beteiligung empfunden hat. Es sei ihr „vom Kopf her“ (S. 5 des Protokolls, Bl. 963 d.A.) bzw. „mental zu viel“ (S. 7 des Protokolls, Bl. 965 d.A.) gewesen. Nach der Aussage der Zeugin hat sie mit ihrem Mann, dem sie voll vertraute, noch nicht einmal darüber gesprochen, ob die GbR ihr einen Ausgleich für die erhöhten Krankenkassenbeiträge zahlt. Dies spricht deutlich dafür, dass auch ein finanzieller Ausgleich nicht zu einem Verbleib der Zeugin in der GbR geführt hätte und dass ihr Handeln weniger von finanziellen Motiven als durch die psychische Belastung bestimmt wurde. Wäre sie zu einem Verbleib gegen Ausgleichszahlungen bereit gewesen, hätte sie das mit ihrem Mann besprochen. Daher kommt es entgegen der Auffassung der Klägerseite (S. 9 des Protokolls, Bl. 967 d.A.) auch nicht darauf an, was billiger gewesen wäre, sondern darauf, dass diese Möglichkeit gar nicht thematisiert wurde. Dies gilt umso mehr, als der Zeugin die Problematik der Personenidentität (von ihr als „Namensgleichheit“ bezeichnet, S. 4 und 7 des Protokolls) bewusst war, denn dieses Problem war nach ihren Angaben ja der Grund für ihren Eintritt zwei Jahre vorher. Dann hätte es umso nähergelegen, ein für die Zeugin vertretbares und erträgliches Szenario für ihren Verbleib zu finden und dies mit dem Ehemann zu besprechen. Gleichermaßen hat die Zeugin nach ihrer Erinnerung auch nicht über die steuerlichen Auswirkungen der Anteilsübertragung auf ihren Ehemann im Einzelnen gesprochen. Dass jedenfalls anteilig die GbR durch die Übertragung gewerbesteuerpflichtig wird und steuerliche Nachteile entstehen, war dem Kläger zu 3 unstreitig bekannt (vgl. S. 12 der Klageschrift, Bl. 29 d.A.). Der Zeugin war ebenfalls bekannt, dass ihr Eintritt in die GbR seinerzeit dazu diente, eine Namensgleichheit zu vermeiden. Nach ihrer Aussage hat sie bei ihrem Austritt nicht darüber nachgedacht, dass jetzt genau dieses Problem eintritt (S. 7 des Protokolls). Dass insoweit weder mit der Zeugin besprochen wurde, wie das Verhältnis der steuerlichen Nachteile im Vergleich zu den höheren Krankenkassenbeiträgen der Zeugin war, noch dass der Zeugin überhaupt die bekannten steuerlichen Nachteile bewusst waren, spricht deutlich dafür, dass wirtschaftliche Erwägungen für den Austrittswunsch der Zeugin aus der GbR nicht im Vordergrund standen. In der Beweiswürdigung hat auch die Klägerseite selbst darauf abgestellt, die psychische Belastung sei am Ende das Motiv für das Ausscheiden gewesen. Dann kann aber nicht als erwiesen erachtet werden, dass die Variante des Verbleibs der Zeugin in der GbR mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, zumal bis heute unbekannt ist, wie hoch der zukünftige steuerliche Schaden überhaupt sein wird. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Zeugin auf Befragen ausgesagt hat, dass dann, wenn die Beratung ihres Ehemanns so gewesen wäre, dass es steuerliche Probleme gegeben hätte, sie eine andere Lösung gefunden hätten und sie die Beteiligung nicht um jeden Preis loswerden wollte (S. 6 des Protokolls, Bl. 964 d.A.). Dies reicht aufgrund der Motivlage der Zeugin insgesamt jedenfalls nicht aus, um als erwiesen anzusehen, bei richtiger steuerlicher Beratung der Kläger wäre sie wahrscheinlich weiterhin in der GbR verblieben. Entgegen den Ausführungen der Kläger im Nachgang zur Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 08.11.2021 hat die Zeugin gerade nicht ausgesagt, dass sie in Kenntnis des drohenden Steuerschadens jedenfalls vorübergehend in der Gesellschaft verblieben wäre. Allein aus der familiären Verbundenheit, dem Abwarten der steuerlichen Beratung seitens ihres Ehemanns nach ihrem Austrittswunsch und der diffusen Motivationslage lässt sich dies nach Auffassung des Senats nicht schließen. Entscheidend ist insoweit, dass es an der Feststellbarkeit eines wahrscheinlichen Verbleibens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt. Auch die im Nachgang zur Beweisaufnahme vertretene Ansicht der Kläger, es komme nicht auf das Ausscheiden der Zeugin C an, sondern allein auf den Wiedereintritt des Klägers zu 3. und darauf, ob die Kläger zu 3.-5. dem Widereintritt in Kenntnis der steuerlichen Folgen zugestimmt hätten, überzeugt nicht. Dass eine andere Gestaltung als die Wiederaufnahme des Klägers zu 3 in Betracht kam bzw. stattgefunden hätte, ist nicht konkret dargetan. Insofern wäre nach dem bisherigen Vortrag der Kläger zu den beiden denkbaren Varianten notwendigerweise die Bereitschaft eines Dritten erforderlich gewesen, den Gesellschaftsanteil zu übernehmen. Eine Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt ist aber weder dargelegt noch unter Beweis gestellt (s.o.). Soweit die Kläger jetzt erstmals eine dritte Alternative ins Spiel bringen - nämlich das reine Ausscheiden der Zeugin C mit der Folge, dass nur noch die Kläger zu 4. und 5. jeweils zu 50 % Gesellschafter der GbR gewesen wären - ist dieser neue tatsächliche Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist auch weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass alle Beteiligten mit dieser Variante, die eine Übertragung des Anteils der Zeugin C auf die Kläger zu 4. und 5. bedeutet hätte, einverstanden gewesen wären. d) Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen zur Einschränkung des Feststellungsausspruchs, zur Berechtigung der zugesprochenen bezifferten Zahlungsforderungen und auf Verjährungsfragen kommt es damit nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.