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Urteil

9 O 369/21

LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0921.9O369.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Vertragliche Ansprüche bestehen schon mangels eines schulrechtlichen Verhältnisses zwischen den Parteien nicht. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht bei der Beklagten, sondern der A GmbH erworben. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Minderwertes von mindestens 15 % des Kaufpreises nicht mit Erfolg auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB. Danach ist derjenige, der vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Wenn die schädigende Handlung in einem Unterlassen liegt, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012, - VI ZR 268/11, juris). Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, juris). Hieran gemessen stellt sich das Verhalten der Beklagten nach hier vertretener Auffassung nicht als sittenwidrig gegenüber dem Kläger dar. Die Annahme eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten durch den Einbau einer Prüfzykluserkennung durch Fahrkurven- und Akustikfunktion sowie die Optimierung im Zusammenhang mit dem NOx-Speicherkatalysator käme nur dann in Betracht, wenn zugleich Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von der Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9.3.2021 – VI ZR 889/20, juris – zum Thermofenster). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allein die als wahr unterstellte Optimierung der Abgasreinigung während des Prüfstandbetriebs aufgrund dieser Steuerungselemente genügt nach den obigen Maßstäben nicht für die Annahme einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten, weil diese Mechanismen bei gleichen Bedingungen im Realbetrieb greifen. Der Kläger hat letztlich nur vorgetragen, solche Rahmenbedingungen würden im realen Fahrbetrieb nicht erreicht, wofür bereits die unterschiedlichen Messdaten sprächen. Dies genügt nicht. Denn zum einen kann der Kläger seinen Anspruch schon generell nicht auf den Umstand stützen, dass zwischen den Messergebnissen auf dem Prüfstand und denen im normalen Straßenbetrieb Diskrepanzen bestehen. Das OLG Frankfurt hat hierzu ein einem vergleichbaren Fall ausgeführt: „Allein die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandbetrieb ist jedoch nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen und jegliche Darlegungen zu deren Art und Wirkungsweise entbehrlich zu machen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Überschreitung des Wertes im NEFZ zunächst darauf zurückzuführen sein kann, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgestellten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand. Da der europäische Gesetzgeber für die Schadstoffnormen EU 5 und EU 6 im Jahr 2013 die Messung allein im Prüfstandbetrieb festgelegt hatte und erst zwischenzeitlich für Neufahrzeuge Messungen im Normalbetrieb nach WLTP- Standard vorschreibt, kommt es entgegen der offenbaren Vorstellung des Klägers nicht darauf an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Normalbetrieb die der Zulassung zu Grunde liegenden Werte im NEFZ nicht einhält. Das wird vielmehr bei praktisch jedem Fahrzeug der Fall sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 7.10. 2020 – 4 U 171/18 –, juris). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an. Zum anderen ist eine solche Fahrkurvenerkennung nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie dazu dient, das Emissionsverhalten so zu verändern, dass dessen Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird. Dies hat der Kläger zwar behauptet. Allerdings steht diese Behauptung im Wiederspruch zu den Ergebnissen der Untersuchungskommission „[…]“, welche im Bericht der Untersuchungskommission „[…]“ (vorgelegt als Anlage B 2) widergegeben sind. Hierzu hat der Kläger lediglich behauptet, die Untersuchungen seien nicht geeignet, unzulässige Abschalteinrichtungen zu finden (Bl. 208 d. A.). Die Feststellungen des KBA seien nicht repräsentativ, da mittlerweile auch untersuchte Fahrzeuge zurückgerufen worden seien (Bl. 207 d. A.). Allein der Umstand, dass sich mittlerweile bei anderen Motoren oder Fahrzeugtypen herausgestellt hat, dass diese entgegen den Feststellungen in dem Untersuchungsbericht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, rechtfertigt aber nicht die Annahme, sämtliche Untersuchungs- und Testergebnisse des KBA seien falsch und auch die Motoren der Baureihe EA 288 seien mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. So hat das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) im September 2019 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 nach umfangreichen Überprüfungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden (Anl. B 10, Anl,-B). Dem stehen die vom Kläger vorgetragenen Messergebnissen u. a. des Deutsche Umwelthilfe e.V. nicht entgegen. Diese sind vor dem Hintergrund der im Untersuchungsbericht genannten konkreten Ergebnisse, welche durch unabhängige Gutachter im Auftrag des BMVI ermittelt wurden, als Anknüpfungspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung im vorliegenden Verfahren ungeeignet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.1.2021, -16a U 196/19 - Rz. 59 ff. juris). Im Übrigen würde ein Anspruch gemäß § 826 BGB wegen der Fahrkurvenerkennung jedenfalls daran scheitern, dass eine etwaige Schädigung durch die Beklagte nicht vorsätzlich und nicht sittenwidrig ist. Es bestehen nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Schädigung der Motorennutzer billigend in Kauf genommen haben soll. Denn das KBA ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung nicht vorliegt. Die entsprechende Einschätzung durch die Beklagte ist mithin zumindest nicht unvertretbar, unabhängig davon, wie letztlich bei einer abschließenden Würdigung die von dem Kläger beanstandete Technik zu bewerten ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8.10.2020 – 9 U 6/20 –, juris). Dass das KBA beabsichtigt, das Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung zurückzurufen, ist nicht ersichtlich. Eine deliktische Haftung im Übrigen, insbesondere gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert aus den gleichen Gründen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung zur möglichen Höhe eines Schadensersatzes in Form eines Minderwerts. Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und Freistellung von außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie in vollem Umfang unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Dem Antrag auf Aussetzung im Hinblick auf das vor dem EuGH geführte Verfahren (C-100/21) war nicht zu entsprechen. Ein Aussetzungsgrund liegt nicht vor. Der Ausgang des dortigen Verfahrens ist hier nicht entscheidungserheblich. Auf die Frage des Drittschutzes der Verordnung Nr. 715/2007 kommt es nicht an. Denn der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist schon nicht schlüssig dargetan, wodurch der Anwendungsbereich der Norm als Haftungsgrund nicht eröffnet ist. Streitwert: 23.222,37 EUR. Eine Reduzierung aufgrund der Klageänderung bleibt außer Betracht (vgl. KG, Beschl. v. 2.3.2018 – 26 W 62/17; juris) Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs geltend. Der Kläger erwarb am 11.07.2016 von der A GmbH einen gebrauchten [Fahrzeugtyp] (Euro 6) zum Preis von 32.750,- EUR. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufs eine Fahrleistung von 3.300 km auf. Für das Fahrzeug wurde die EG-Typengenehmigung nach der VO (EG) Nr. 715-2007 erteilt. In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA 288 verbaut. Das Fahrzeug verfügt über einen NOx-Speicherkatalysator und eine Fahrkurvenerkennung, also eine Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einen Prüfzyklus durchfährt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde im Dezember 2015 von der Beklagten darüber informiert, dass in den Motoren EA 288 eine Fahrkurvenerkennung und eine Akustikfunktion zum Einsatz kommen, diese allerdings nicht der Optimierung der Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand dienten (vgl. Anlage B 11, Anl.-Band). Ein verpflichtender Rückruf durch das KBA wurde für Fahrzeug wie das streitgegenständliche nicht angeordnet. Im Auftrag der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission „[…]“ nahm das KBA u.a. umfangreiche Prüfungen und Tests an Motoren der Baureihe EA 288 vor. Hierbei haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Motoren dieser Baureihe von Abgasmanipulationen betroffen sind. Zum Inhalt im Einzelnen wird auf die vorgelegte Ablichtung (Untersuchungsbericht, Anl. B 2, Anl.-B) verwiesen. Mit der Klage begehrte der Kläger letztlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes, zuletzt nur noch den Minderwert (sog. Kleiner Schadensersatz). Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. So diene die Zykluserkennung (Fahrkurve und Akustikfunktion) der unterschiedlichen Abgasbehandlungen auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb, wodurch nur im Prüfstand die geforderten Emissionswerte erreicht würden. Dies unterscheide sich im Ergebnis nicht von der Zykluserkennung des EA189-Motor. Das Fahrzeug verfüge nicht über die Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung und habe einen erheblich höheren Schadstoffausstoß. Der Vorstand der Beklagten habe davon Kenntnis gehabt. Insoweit ist er der Ansicht, die Beklagte träfe eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger begehrte ursprünglich Schadensersatz durch Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges sowie Feststellung, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befinde. Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 wurde die Klage geändert. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte zu verurteilt, der Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs EUR 32.750,00, mindestens somit EUR 4.912,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 2.103,92 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.