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Urteil

16a U 196/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kläger trägt Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung; bloße Verweise auf Vorgängermotoren oder Presseberichte genügen nicht. • Ein substantiiertes schlüssiges Vorbringen ist erforderlich; Behauptungen "ins Blaue hinein" bleiben unberücksichtigt. • Tatsächliche Anhaltspunkte müssen konkret und motorbezogen sein; allgemeine Realfahrmessungen, Rückrufe wegen Konformitätsabweichungen oder US-Verfahren sind für den konkreten Motor EA 288 (EU 6) nicht ohne weiteres tauglich. • Mangels substantiierten Vortrags kommen weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 823 Abs.2, 31, 831 BGB gegen die Herstellerin in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Abschalteinrichtung beim EA 288-Motor • Kläger trägt Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung; bloße Verweise auf Vorgängermotoren oder Presseberichte genügen nicht. • Ein substantiiertes schlüssiges Vorbringen ist erforderlich; Behauptungen "ins Blaue hinein" bleiben unberücksichtigt. • Tatsächliche Anhaltspunkte müssen konkret und motorbezogen sein; allgemeine Realfahrmessungen, Rückrufe wegen Konformitätsabweichungen oder US-Verfahren sind für den konkreten Motor EA 288 (EU 6) nicht ohne weiteres tauglich. • Mangels substantiierten Vortrags kommen weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche nach §§ 826, 823 Abs.2, 31, 831 BGB gegen die Herstellerin in Betracht. Der Kläger kaufte im September 2015 einen VW Golf Sportsvan (1,6 TDI, EA 288, EU 6) vom Händler und fordert Rücktritt bzw. Kaufpreisneueinnahme zuzüglich Zinsen sowie außergerichtliche Kosten mit der Behauptung, das Fahrzeug enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Fahrzeug war nicht Gegenstand eines KBA-Rückrufs. Der Kläger stützte sich auf nachträglich bekannt gewordene interne Unterlagen der Beklagten, ein Schreiben an das KBA sowie Messungen und Berichte aus der Presse und aus Parallelverfahren. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Vortrag ins Blaue hinein sei. In der Berufung behauptete der Kläger detaillierte Abschalteinrichtungen (Fahrkurvenerkennung, Lenkwinkel-, Temperatur- und Zeiterfassung, Thermofenster) und legte Unterlagen vor; die Beklagte bestritt dies und führte an, das KBA habe den Motor EA 288 überprüft und keinen unzulässigen Eingriff festgestellt. Das OLG entschied zu Gunsten der Beklagten. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Beweis- und Darlegungslast: Für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen muss der Kläger genügend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vortragen; allgemeine oder unspezifische Vermutungen reichen nicht aus. • Behauptungen ins Blaue hinein: Der Vortrag des Klägers zu spezifischen Abschalteinrichtungen (Umschaltlogik, Thermofenster, Fahrkurve etc.) enthält keine greifbaren Anhaltspunkte und ist daher nicht zu berücksichtigen; es fehlt an konkreter Substantiierung für den EA 288-Motor. • Würdigung der vorgelegten Unterlagen: Die vom Kläger vorgelegte Zusammenstellung (Anlage BB10) und das Beklagtenschreiben an das KBA liefern keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass im streitgegenständlichen Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt ist; Teile der Unterlagen betreffen andere Motorvarianten oder erklären legitime technische Maßnahmen (z. B. Vorkonditionierung des NOx-Speichers). • Eignung sonstiger Indizien: Presseberichte, Rückrufe wegen Konformitätsabweichungen, US-Verfahren, Realfahrmessungen oder interne ältere Berichte begründen kein motor- und fallbezogenes Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung beim EA 288 (EU 6). • Rechtsfolgen: Mangels substantiiertem Vortrag scheiden vertragliche Ansprüche und deliktische Ansprüche aus §§ 826, 823 Abs.2, 31, 831 BGB aus; die Klage blieb daher abzuweisen. • Prozesskosten und Vollstreckung: Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die üblichen Sicherheitsregelungen wurden angeordnet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz sind wegen fehlenden substantiierten Vortrags zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung unbegründet. Konkrete, motorbezogene Anhaltspunkte für solche technischen Manipulationen beim Motor EA 288 (EU 6) hat der Kläger nicht vorgetragen, sodass seine Behauptungen als unzureichend zurückgewiesen wurden. Pressebelege, Messungen anderer Motorvarianten, Rückrufe wegen Konformitätsabweichungen und US-Verfahren genügen nicht, um die erforderlichen tatbestandlichen Grundlagen zu ersetzen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.