Beschluss
1 S 218/10
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2011:0225.1S218.10.0A
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Leitsätze
Der Wert der Beschwer ist nicht notwendig identisch mit dem Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern weicht gerade im wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsprozess angesichts der differenzierenden und auch die Interessen der übrigen Beteiligten mit einbeziehenden Regelungen zum Gegenstandswert in § 49a Abs. 1 S. 1 und S. 2 GKG vielfach und im Fall der Klageabweisung dann hiervon ab, wenn der Gegenstandswert angesichts der Regelung in § 49a Abs. 1 S. 1 GKG höher festzusetzen ist als das nach § 49a Abs. 1 S. 2 GKG als Limitierung nach unten und oben hin zu berücksichtigende Einzelinteresse des Anfechtungsklägers.(Rn.9)
Tenor
Der Wert der Beschwer des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil übersteigt 600 € nicht. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zeitz wird nicht zugelassen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zeitz wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 330 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wert der Beschwer ist nicht notwendig identisch mit dem Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern weicht gerade im wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsprozess angesichts der differenzierenden und auch die Interessen der übrigen Beteiligten mit einbeziehenden Regelungen zum Gegenstandswert in § 49a Abs. 1 S. 1 und S. 2 GKG vielfach und im Fall der Klageabweisung dann hiervon ab, wenn der Gegenstandswert angesichts der Regelung in § 49a Abs. 1 S. 1 GKG höher festzusetzen ist als das nach § 49a Abs. 1 S. 2 GKG als Limitierung nach unten und oben hin zu berücksichtigende Einzelinteresse des Anfechtungsklägers.(Rn.9) Der Wert der Beschwer des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil übersteigt 600 € nicht. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zeitz wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zeitz wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 330 €. I. Der Kläger wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gem. § 46 WEG gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.11.2009 zu TOP 2 und TOP 3. Der Beschluss zu TOP 2 verhält sich über die Einzel- und Gesamtabrechnung für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009. Nach der Einzelabrechnung des Klägers vom 15.10.2009 (Anlage K 6, Bl. 135 d.A.) beläuft sich das Gesamtvolumen der Abrechnung über 74.442,06 €. Hiervon sind auf den Kläger 2.241,30 € umgelegt worden. Die Nachforderung ihm gegenüber beläuft sich auf 1.362,72 €. Der Beschluss zu TOP 3 verhält sich über den Wirtschaftsplan 2009. Nach der Einzelaufstellung für den Kläger vom 15.10.2009 (Anlage K 4, Bl. 28 d.A.) beläuft sich dessen Gesamtvolumen auf 70.410,76 €. Auf den Kläger sollen Vorauszahlungen von 2.685,23 € entfallen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, beide Beschlüsse entsprächen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil für die Umlage der Kosten jeweils ein unzutreffender Maßstab gewählt worden sei. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung enthalten ausweislich der Anlagen K 4 und K 6 jeweils eine Umlage der Kosten nach unterschiedlichen Maßstäben: die Heizkosten werden über eine separate Heizkostenabrechnung (Verbrauch/Fläche) verteilt, einige Kostenpositionen pauschal, einige weitere nach einem Anteil des Klägers von 32,862/962,927 „WHG-Tausenstel“ und schließlich einige Positionen nach einem Anteil des Klägers von 34,262/988,127 „Ges. Tausenstel“. Dem liegt zugrunde, dass es durch den sog. 1. Nachtrag zur Teilungserklärung zwar zu einer Neuaufteilung der Anteile der einzelnen Wohnungen und Garagen am Miteigentum gekommen ist, dabei aber eine dort mitgezählte Gewerbeeinheit mit einem Anteil von 11,873/1.000 tatsächlich nicht errichtet worden ist. Dem hat die Verwalterin bei der Jahresabrechnung dadurch Rechnung zu tragen gesucht, dass sie die auf Wohnungen und Garagen anfallenden Kosten nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils des Klägers an den tatsächlich durch Wohnungen gebildeten Gesamt-Miteigentumsanteil von 962,927 verteilt hat und die nur auf die Garagen entfallenden Kosten nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils des Klägers an dem unter Einbeziehung auch der Garagen tatsächlich gebildeten Miteigentumsanteilen von 988,127. Der Kläger meint demgegenüber, es sei durchgängig nach 1.000/1.000 Miteigentumsanteilen entsprechend § 11 lit. a) der Teilungserklärung zu verteilen gewesen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hält der Kläger an der Anfechtung beider Beschlüsse und den erstinstanzlich hierzu vorgebrachten Gründen fest. II. Die Berufung des Klägers gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Zeitz ist unzulässig, denn die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannte Mindestbeschwer ist nicht erreicht und die Berufung wurde weder vom Amtsgericht zugelassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch ist sie nachträglich durch die Kammer zuzulassen. Im Einzelnen: 1. Die Beschwer des Klägers aus dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 28.09.2010 erreicht die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannte Mindestbeschwer von 600 € nicht. Der Wert der Beschwer des Klägers aus dem abweisenden Urteil bestimmt sich nach seinem Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (Zöller-Heßler, Rn. 13 zu § 511 ZPO m.w.N.). Der Wert der Beschwer ist deshalb nicht notwendig identisch mit dem Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern weicht gerade im wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsprozess angesichts der differenzierenden und auch die Interessen der übrigen Beteiligten mit einbeziehenden Regelungen zum Gegenstandswert in § 49a Abs. 1 S. 1 und S. 2 GKG vielfach und im Fall der Klageabweisung insbesondere dann hiervon ab, wenn der Gegenstandswert angesichts der Regelung in § 49a Abs. 1 S. 1 GKG höher festzusetzen ist als das nach § 49a Abs. 1 S. 2 GKG als Limitierung nach unten und oben hin zu berücksichtigende Einzelinteresse des Anfechtungsklägers. Die Kammer übersieht nicht, dass der Kläger seine Anträge weder erst- noch zweitinstanzlich in der Weise beschränkt, dass er die zu TOP 2 und TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 04.11.2009 gefassten Beschlüsse nur hinsichtlich einzelner Kostenpositionen angreift. Anders als nach § 45 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. kommt führt dies jedoch nicht dazu, dass schon deshalb der Wert der Beschwer für den unterlegenen Anfechtungskläger nach dem vollen Betrag der aus dem angefochtenen Beschluss auf ihn entfallenen Kostenlast zu bestimmen wäre. Für § 45 Abs. 2 S. 2 WEG a.F. war dies der Fall, weil die Anfechtung keiner Begründung bedurfte und mithin bei einer nicht förmlich im Antrag beschränkten Beschwerde eine umfängliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses im FGG-Verfahren erforderlich war (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.09.2007, V ZB 83/07, hier zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: NJW 2007, 3492). Angesichts der Überführung in das ZPO-Verfahren, der hierfür geltenden Parteimaxime und der Begründungspflicht für die Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 WEG folgt demgegenüber –abgesehen von Nichtigkeitsgründen, für die vorliegend aber nichts ersichtlich ist- allein aus der fehlenden Beschränkung des Antrags auf einzelne Kostenpositionen der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans noch nicht, dass das Interesse des Klägers nur nach dem auf ihn insgesamt aus dem angefallenen Beschluss entfallenen Kostenanteil bestimmt werden kann. Wird aus der Begründung hinreichend deutlich, dass der Kläger sich nur gegen einzelne Kostenpositionen wendet, ist dies vielmehr auch bei der Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgendem: Ein Erfolg der Anfechtungsklage hätte für den Kläger zwar zunächst zur Folge, dass weder die Nachzahlung aus der zu TOP 2 beschlossenen Einzelabrechnung in Höhe von 1.362,72 € noch die monatlichen Vorauszahlungen des zu TOP 3 beschlossenen Wirtschaftsplans in Höhe von je 224,00 €/Monat fällig wären. Hierbei handelt es sich jedoch notwendigerweise nur um eine vorübergehende, nicht aber um eine nachhaltige Veränderung seiner wirtschaftlichen Situation. Denn angesichts der Bestimmungen in § 28 Abs. 1, 3 und 5 WEG steht die neuerliche Beschlussfassung sowohl über die Jahresabrechnung als auch über den Wirtschaftsplan nicht zur Disposition der Wohnungseigentümer, sondern wäre bei Kassation der angefochtenen Beschlüsse zwingend erneut zu treffen; allenfalls wäre im Hinblick auf den Zeitablauf anstelle des Wirtschaftsplans für 2009 über die Verteilung der in 2009 angefallenen Kosten im Rahmen der Jahresabrechnung anstatt im Rahmen eines Wirtschaftsplans zu befinden. Da der Kläger aber keine Gründe dafür anführt, dass das Gesamtabrechnungsvolumen der Jahresabrechnung für 2008/2009 und des Wirtschaftsplans für 2009 unzutreffend sein soll, und sich nach dem Inhalt sowohl der Klagebegründung wie auch der Berufungsbegründung seine Zweifel daran, dass beide Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, nur auf die Anwendung des Verteilungsschlüssels für die Kostenpositionen beziehen, die in der Abrechnung bzw. dem Wirtschaftsplan nach den Verteilungsmaßstäben „WHG-Tausenstel“ bzw. „Ges. Tausenstel“ ausgewiesen sind, besteht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der mit der Anfechtung beider Beschlüsse maximal erreichbare nachhaltige wirtschaftliche Erfolg nicht in der vorübergehenden Beseitigung der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. der Vorauszahlungen, sondern nur in der Reduzierung der Beträge für die Nachzahlung auf die Jahresabrechnung 2008/2009 bzw. für die Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan, welche sich bei Anwendung des von ihm für zutreffend gehaltenen Verteilungsmaßstabes ergeben würde. Bei Anwendung des von dem Kläger für zutreffend gehaltenen Verteilungsmaßstabes hinsichtlich der in den angefochtenen Beschlüssen nach „WHG-Tausenstel“ bzw. „Ges- Tausenstel“ verteilten Kostenpositionen hätte er aus der Jahresabrechnung 2009 eine Nachzahlung von 1.329,58 € zu leisten. Das ergibt sich aus folgender Berechnung: Die Summe der nach den v.g. Verteilungsschlüsseln verteilten Kosten beläuft sich ausweislich der in der Einzelabrechnung vom 15.09.2009 (Anlage K 6) aufgeführten Einzelbeträge auf 24.580,31 €. Hiervon hätte der Kläger bei Anwendung des von ihm für richtig gehaltenen Verteilungsmaßstabes von 32,862/1.000 Miteigentumsanteilen einen Betrag von 807,76 € zu zahlen, während er nach dem angefochtenen Beschluss für diese Kostenpositionen insgesamt 840,90 € zu tragen hat. Mithin verändert sich der Nachzahlungsbetrag auf die Jahresabrechnung 2008/2009 nach dem von ihm für richtig gehaltenen Verteilungsmaßstab um 33,14 €. Entsprechend hätte er unter Anwendung des von ihm für richtig gehaltenen Verteilungsmaßstabes nach dem Wirtschaftsplan 2009 Vorauszahlungen von insgesamt 2.652,36 € bzw. 221 €/Monat zu leisten. Das ergibt sich aus folgender Berechnung: Die Summe der nach v.g. Verteilungsschlüsseln verteilten Kosten beläuft sich nach dem Einzelwirtschaftsplan vom 15.09.2009 (Anlage K 4) auf 24.340,00 €. Bei Anwendung eines Verteilungsmaßstabes von 32,862/1.000 Miteigentumsanteilen hätte der Kläger hiervon 799,86 € zu tragen, während nach dem angefochtenen Beschluss auf diese Kostenpositionen für ihn 832,73 € entfallen. Mithin würde sich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verbesserung um 32,87 € ergeben. In der Summe ist der Kläger daher durch die Klageabweisung bei wirtschaftlicher Betrachtung in Höhe eines Betrages von 66,01 € beschwert, denn nur in dieser Höhe würde sich auch bei einem Erfolg der Anfechtungsklage und bei Anwendung des von ihm für richtig gehaltenen Verteilungsschlüssels die Höhe der Nachzahlung aus der Jahresabrechnung 2008/2009 und der Summe der Vorauszahlungen auf den Wirtschaftsplan 2009 ändern. 2. Die Kammer hat die gem. § 511 Abs. 4 ZPO zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Berufung im Berufungsverfahren nachzuholen, denn das Amtsgericht sah offensichtlich keinen Anlass dazu, eine solche Entscheidung zu treffen, da es den Beschwerdewert für erreicht gehalten hat (BGH, Urt. v. 14.11.2007, VIII ZR 340/06, hier zitiert nach juris, veröffentlicht u.a.: NJW 2008,218). Das ergibt sich zum einen daraus, dass das Urteil nicht gem. § 313 a Abs.1 S. 1 ZPO abgekürzt, sondern mit vollem Tatbestand abgefasst worden ist, zum anderen mittelbar auch daraus, dass das Amtsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.850,82 € festgesetzt hat, wobei dem letztgenannten Umstand aus den zu Ziffer 1. genannten Gründen nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. Die in § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen jedoch nicht vor. Bei der Frage, ob den beiden angefochtenen Beschlüssen hinsichtlich der streitigen Positionen ein zutreffender Verteilungsmaßstab zugrunde liegt, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung nach Maßgabe der Teilungserklärung und konkreten, einzelfallbezogenen Besonderheiten aus der tatsächlich nicht erfolgten, aber bei der Teilungserklärung rechnerisch mit berücksichtigten Bildung eines weiteren Teileigentums für eine Gewerbeeinheit. Gleiches gilt für die von der Berufung bekämpfte Annahme des Amtsgerichts, die Wohnungseigentümer hätten den nach der Teilungserklärung maßgeblichen Verteilungsmaßstab durch jahrelange abweichende Übung stillschweigend abgeändert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 330 € (§§ 47, 48, 49 a GKG). Das Interesse aller Beteiligten an der Anfechtung der Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2008/2009 und über den Wirtschaftsplan 2009 bewertet die Kammer jeweils mit 20 % des jeweiligen Gesamtvolumens (vgl. Jennißen-Suilmann, Rn. 16 zu § 49a GKG m.w.N.). Der nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG maßgebliche Betrag von 50 % des Interesses aller Beteiligten an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt mithin für den Beschluss zu TOP 2 6.952,31 € und für den Beschluss zu TOP 3 7.041,08 €. Der Gegenstandswert wird insoweit jedoch gem. § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG dahin begrenzt, dass der Gegenstandswert den fünffachen Betrag des Einzelinteresses des Klägers nicht übersteigen darf. Das Einzelinteresse des Klägers an der Anfechtung beider Beschlüsse beträgt bei wirtschaftlicher Betrachtung aus den zu Ziffer 1. genannten Gründen jedoch nur 66,01 €. Der Streitwert darf deshalb einen Höchstwert von (gerundet) 330 € nicht übersteigen. Die für das erstinstanzliche Verfahren diskutierte Frage, ob bei einer zunächst ohne Klagebegründung fristwahrend eingereichten Anfechtungsklage für die Bestimmung des Einzelinteresses des Klägers der volle auf ihn entfallende Betrag der Vorauszahlungen bzw. Nachzahlung auf die Jahresabrechnung maßgeblich ist (vgl. Jennißen-Suilmann, Rn. 18a zu § 49a GKG), ist für das Berufungsverfahren ohne Belang, denn insoweit ergibt sich jedenfalls aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass die Beschlüsse zwar dem Antrag nach uneingeschränkt, der Begründung nach aber nur hinsichtlich einzelner Kostenpositionen angefochten werden sollten. Der von dem Kläger angeregten Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es im Hinblick auf § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht.