Beschluss
24 W 38/19
KG Berlin 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0731.24W38.19.00
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Leitsätze
1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung.
2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen.
3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus.
Tenor
I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. April 2019 — 85 S 40/18 WEG — wird zurückgewiesen.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stützt der Kläger eine Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung. 2. Wendet sich der Kläger gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist für die Ermittlung des Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert dieser Kostenposition maßgeblich. Wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen die Pflicht, Kosten für eine Kostenposition tragen zu müssen, sondern hält er nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren oder den Umlageschlüssel für unzutreffend und meint, auf ihn seien für die Kostenposition bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen, ist das Interesses des Klägers gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm für richtig erachteten Umlageschlüssels bzw. der von ihm für richtig erachteten Berechnungsfaktoren zu berechnen. 3. Greift ein Wohnungseigentümer den Beschluss an, mit dem die Abrechnung und die Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG genehmigt worden sind, richtet sich die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG in der Regel am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen aus. I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. April 2019 — 85 S 40/18 WEG — wird zurückgewiesen. II. Kosten werden nicht erstattet. A. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Genehmigungsbeschlüsse gegenüber den Einzel-abrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 jeweils teilweise für ungültig zu erklären, nämlich in Bezug auf die dort umgelegten Heizkosten. Zur Begründung haben die Kläger im Kern angegeben, die angefallenen Kosten seien unter den Wohnungseigentümern aufgrund nicht berücksichtigter „Umrechnungsfaktoren", fehlerhafter Schätzungen nach § 9a Heizkostenverordnung, falscher „Dauerschätzungen" und zweier nicht „geschätzter Heizkörper" falsch umgelegt worden. Als Streitwert für diese Anträge haben die Kläger in der Klageschrift einen Wert in Höhe von „bis zu 500 EUR" angegeben. In den angegriffenen Abrechnungen der Jahre 2014 bis 2016 sind auf die Kläger folgende Kosten entfallen: Jahr Gesamtkosten in EUR Anteil der Kläger in EUR 2014 25.234,38 1.614,77 2015 21.501,20 1.174,69 2016 29.254,41 1.471,66 4.261,12 Das Amtsgericht hat auf Basis von § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG mit Beschluss vom 2. Januar 2018, Blatt 139 Band I der Akte, vorläufig, und mit Beschluss vom 25. Juni 2018, Blatt 224 Band I der Akte, endgültig den Streitwert für die drei Klageanträge auf die Höhe von 21.305,60 EUR festgesetzt (= 5 x 4.261,12 EUR). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 2019, der am 29. März 2019 beim Amtsgericht einging, Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf höchstens 2.130,60 EUR festzusetzen. Über diese Streitwertbeschwerde hat das Landgericht noch nicht entschieden. Mit Urteil vom 25. Juni 2018 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Heizkosten für die Jahre 2014 bis 2016 seien in den jeweiligen Abrechnungen fehlerfrei umgelegt worden. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge Berufung eingelegt und den Wert der Beschwer dort mit 21.305,60 EUR angegeben. Die Beklagten vertraten demgegenüber die Ansicht, die Berufung sei bereits nicht statthaft, da die Kläger gerade nicht ausreichend beschwert seien. Ihres Erachtens sei die notwendige Beschwer von mehr als 600 EUR nicht erreicht, da das persönliche wirtschaftliche Interesse der Kläger gering anzusetzen sei. Mit Schreiben vom 24. September 2018 hat das Landgericht die Parteien insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 2015 — V ZB 198/14 — hingewiesen. Die Beklagten haben daraufhin ihren Standpunkt wiederholt und ausgeführt, maßgebend für die Beschwer seien nur die Beträge, die die Kläger über das Maß hätten zahlen müssen, dass sie selbst als richtig ansähen. Diesen Wert hätten die Kläger in der Klageschrift selbst mit „bis 500,00 EUR" angegeben. Mit Beschluss vom 12. März 2019, Blatt 45 ff. Band II der Akte, hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Denn die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 EUR sei nicht erreicht. Die Kläger bemängelten, die Heizkosten seien in den Abrechnungen der Jahre 2014 bis 2016, deren Genehmigungsbeschlüsse sie teilweise angegriffen hätten, fehlerhaft verteilt worden. Da die Kläger sich nicht geäußert hätten, welche Verteilung demgegenüber ordnungsmäßig gewesen wäre und inwieweit auf sie zu viel Kosten umgelegt worden seien, sei ihre Beschwer zu schätzen. Die Kammer gehe insoweit davon aus, dass sich die von den Klägern zu tragenden Heizkosten nach Behauptung der Kläger allenfalls um 10'% und also um 426,12 EUR (4.261,12: 10) vermindern würden. Mit Beschluss vom 5. April 2019, Blatt 50/51 der Akte, hat das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren sodann auf 2.130,60 EUR festgesetzt. Das Interesse der Kläger an der Anfechtungsklage sei — wie bei der Beschwer — mit 426,12 EUR anzusetzen. Das Fünffache dieses Wertes betrage 2.130,60 EUR. Dieser Wert liege unter dem Betrag von 50 % des Gesamtinteresses der Parteien. Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem Schriftsatz vom 24. April 2019, der am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist, im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Ihres Erachtens sei die Beschwer nicht mit dem Streitwert identisch. Als Streitwert bei der Anfechtung einzelner Kostenpositionen sei der Wert dieser Kostenpositionen vielmehr in voller Höhe anzusetzen (Hinweis auf KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 — 20 W 44/16). Der Streitwert sei daher im Fall auch für das Berufungsverfahren auf 21.305,60 EUR festzusetzen. Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juli 2019, Blatt 57 Band II der Akte, nicht abgeholfen. Das Interesse der Parteien bei der Anfechtung einer Abrechnung richte sich danach, ob sich der Kläger gegen die Gesamtabrechnung oder nur gegen einzelne Kostenpositionen der Einzelabrechnung wende. Wende sich der Kläger nur gegen einzelne Kostenpositionen, bestimme sich der Streitwert danach, ob er die gesamte Auferlegung einer bestimmten Kostenposition rüge oder seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränke, etwa nur auf den angesetzten Umlageschlüssel. In diesem Falle richte sich das Einzelinteresse nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von dem Kläger geforderten Umlageschlüssels (Hinweis unter anderem auf BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 — V ZB 198/14 und LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Oktober 2017, 16 T 76/17). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 — 20 W 44/16 — berufe, folge daraus nichts anderes. Denn in dem dortigen Fall sei es das Ziel der Kläger gewesen, dass ihnen eine bestimmte Kostenposition gar nicht auferlegt werden solle. Dies sei mit dem Fall, dass ein Kläger nur die Höhe der auf ihn umgelegten Kosten rüge, nicht vergleichbar. B. Die statthafte (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und zulässige Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2, 66 GKG) ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf 2.130,60 EUR festgesetzt. I. Soweit sich das Landgericht auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 — V ZB 198/14 — stützt, ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass sich diese nicht mit der Festsetzung des Streitwertes für eine Anfechtungsklage, sondern mit der Frage befasst, wie insoweit die Beschwer festzusetzen ist. Ferner ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass die Beschwer vom gemäß § 49a GKG zu bestimmenden Streitwert zu unterscheiden ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 6. April 2017 — V ZR 254/16, Rn. 3 und BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 — V ZB 211/11, Rn. 4; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 187.2) und beide nicht notwendigerweise übereinstimmen müssen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 — V ZB 211/11, Rn. 4; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 187.2). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht die Beschwer sogar in der Regel nicht dem Streitwert (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 — V ZR 254/16, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 17. November 2016 — V ZR 86/16, Rn. 2). Diese Rechtsprechung überzeugt auch. Denn das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts such eine Reihe von anderen Prüfsteinen zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 — V ZR 86/16, Rn. 2). Daraus folgt, dass die Höhe der Beschwer nicht zwingend, aber häufig hinter der Höhe des Streitwertes zurückbleibt und den Streitwert grundsätzlich nicht überschreiten kann. II. Der Streitwert in Wohnungseigentumssachen ist nach der Bestimmung des § 49a GKG zu bestimmen. Danach kommt es einerseits auf die Interessen der Parteien aller Beigeladenen, andererseits aber auch auf das Interesse der klagenden Partei und der auf ihrer Seite Beigetretenen an. Bei der Ermittlung der jeweiligen Interessen ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 — 20 W 44/16, Rn. 12 — juris; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 224). Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG, mit dem eine Abrechnung und die ihr zugrunde liegenden Einzelabrechnungen genehmigt wurden, ist für die Ermittlung der Interessen unter anderem zu prüfen, ob sich der klagende Wohnungseigentümer wirksam gegen die gesamte Abrechnung, nur gegen die Einzelabrechnungen oder nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen in den Einzelabrechnungen wendet (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 — V ZR 188/16, Rn. 2; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. Oktober 2017 — 16 T 76/17, Rn. 8 — juris). 1. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemisst sich das Interesse der Parteien gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 — V ZR 239/17, Rn. 3) bezogen auf die Kosten und Ausgaben und Zahlungen auf die Instandhaltungsrückstellung (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. August 2018 — 2-13 T 73-18, Rn. 5 und Rn. 8 — juris; LG München I, Beschluss vom 13. April 2017 — 1 T 7014/16, Rn. 4 — juris). Dieses Interesse bestimmt allerdings nicht unbedingt den Streitwert, da die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 — V ZR 239/17, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 — V ZR 188/16, Rn. 2 und Rn. 11). Sogar in der Regel wird sich die Höhe des Streitwertes bloß am Fünffachen Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen ausrichten. 2. a) Wendet sich der klagende Wohnungseigentümer hingegen gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist grundsätzlich der Wert dieser Kostenposition maßgeblich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 — V ZB 198/14, Rn. 17; KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 — 20 W 44/16, Rn. 9 — juris; Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Auflage 2017, § 49a GKG Rn. 170; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 — V ZB 32/05, unter V. 3 zum Wirtschaftsplan) — grundsätzlich in voller Höhe (KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 – 20 W 44/16, Rn. 13 — juris; LG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2018 — 318 T 33/18, Rn. 5 — juris; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 224). b) Anders liegt es allerdings, wenn — wie im Fall — die klagende Partei ihre Beanstandungen weiter einschränkt und sich mit ihrer Klage nicht grundsätzlich gegen die Pflicht wendet, Kosten für die entsprechende Position tragen zu müssen, sondern nur einen oder mehrere Berechnungsfaktoren für unzutreffend hält und meint, auf sie seien für die Position bei einer ordnungsmäßigen Berechnung weniger Kosten umzulegen gewesen. So liegt es etwa, wenn die Partei rügt, die Kosten seien nach einem falschen Umlageschlüssel umgelegt worden (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. Oktober 2017 — 16 T 76/17, Rn. 10 — juris; siehe zur Bemessung der Beschwer insoweit BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 — V ZB 198/14, Rn. 11, und LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 25. Februar 2011 — 1 S 218/10, Rn. 11 — juris), oder wenn die Klagepartei geltend macht, der Instandhaltungsrückstellung fehlten Beträge, sei es, weil sie nicht eingezogen, sei es, weil sie falsch zugeordnet worden sind. Maßgeblich wäre auch dann nicht der Gesamtfehlbetrag, sondern nur der Anteil des Klägers an diesem Fehlbetrag (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 — V ZB 282/11, Rn. 8). c) Im Fall ist danach maßgeblich, welche Berechnungsfaktoren nach Behauptung der Kläger den Abrechnungen für die Jahre 2014 bis 2014 anstelle der tatsächlich angewandten hätten zugrunde gelegt werden müssen und welche Kosten unter Zugrundelegung dieser Berechnungsfaktoren auf die Kläger entfallen wären. aa) Insoweit fehlt ausreichender Vortrag der Kläger, aber auch der Beschwerdeführerin. Aus den Angaben der Kläger wird aber wenigstens deutlich, dass nach ihrer Behauptung wohl von den Gesamtkosten in Höhe von rund 76.000 EUR nur ein Bruchteil von wenigen Tausend Euro nach anderen Faktoren hätte umgelegt werden müssen. Mit dem Landgericht ist es daher richtig, nach § 3 ZPO zu schätzen, um welchen Betrag sich die von den Klägern zu tragenden Kosten verringert hätten (siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 — V ZR 239/17, Rn. 6 zur Schätzung des Verkehrswertes bei mangelnden Angaben der Parteien). Es erscheint hier gerade wegen der eigenen Angaben der Kläger in der Klageschrift, in der sie ihr Interesse mit,,bis 500 EUR" angegeben hatten; sehr gut vertretbar, eine Verringerung um bloß 10 % und damit um 426,12 EUR anzunehmen. Die Beschwerdeführerin tragt insoweit auch nichts anderes vor. bb) Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GKG ist damit für die Berechnung des Streitwertes das Interesse der Kläger mit 2.130,60 EUR anzusetzen. Dass sich eine weitere Begrenzung aus § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG ergibt, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GKG). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).