Beschluss
1 T 338/12
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2013:0315.1T338.12.0A
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Leitsätze
1. Das PKH-Verfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte komplexe Rechtsfragen abschließend zu entscheiden. Eine Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit eigenen Entscheidungen unter Außerachtlassung der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt für die Verneinung der Erfolgsaussicht nicht.(Rn.2)
2. Zu den komplexeren Rechtsfragen gehört auch die Beurteilung der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung.(Rn.3)
3. Zwar steht es regelmäßig im Belieben einer Vertragspartei, wie sie ein vertraglich gewährtes Widerrufsrecht ausgestaltet. Dies gilt jedoch nicht, wenn vom Empfängerhorizont des anderen Vertragspartners aus davon ausgegangen werden darf, dass die eine Partei ein Widerrufsrecht nach gesetzlichen Vorgaben einräumt und dieser Eindruck durch konkrete Umstände (Anpassung an die gesetzliche Widerrufsfrist, Ausgestaltung als Belehrung, Aufbau der Belehrung entsprechend einem gesetzlichen Widerrufsrecht, Gegenzeichnenlassen, einheitliche Vertragsurkunde) untermauert wird.(Rn.6)
4. Wird demgemäß für eine Kostenausgleichsvereinbarung ebenfalls ein Widerrufsrecht eingeräumt, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild einem gesetzlichen Widerrufsrecht gleicht, ist insbesondere auch auf die Folgen des Widerrufs für die beiderseits zu erbringenden bzw. zu fordernden Leistungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung hinzuweisen.(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.10.2012 - 4 C 436/12 - aufgehoben. Das Ausgangsgericht wird angewiesen, den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 27.09.2012 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die Rechtsverteidigung der Beklagten biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gerichtskosten fallen nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das PKH-Verfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte komplexe Rechtsfragen abschließend zu entscheiden. Eine Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit eigenen Entscheidungen unter Außerachtlassung der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt für die Verneinung der Erfolgsaussicht nicht.(Rn.2) 2. Zu den komplexeren Rechtsfragen gehört auch die Beurteilung der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung.(Rn.3) 3. Zwar steht es regelmäßig im Belieben einer Vertragspartei, wie sie ein vertraglich gewährtes Widerrufsrecht ausgestaltet. Dies gilt jedoch nicht, wenn vom Empfängerhorizont des anderen Vertragspartners aus davon ausgegangen werden darf, dass die eine Partei ein Widerrufsrecht nach gesetzlichen Vorgaben einräumt und dieser Eindruck durch konkrete Umstände (Anpassung an die gesetzliche Widerrufsfrist, Ausgestaltung als Belehrung, Aufbau der Belehrung entsprechend einem gesetzlichen Widerrufsrecht, Gegenzeichnenlassen, einheitliche Vertragsurkunde) untermauert wird.(Rn.6) 4. Wird demgemäß für eine Kostenausgleichsvereinbarung ebenfalls ein Widerrufsrecht eingeräumt, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild einem gesetzlichen Widerrufsrecht gleicht, ist insbesondere auch auf die Folgen des Widerrufs für die beiderseits zu erbringenden bzw. zu fordernden Leistungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung hinzuweisen.(Rn.6) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.10.2012 - 4 C 436/12 - aufgehoben. Das Ausgangsgericht wird angewiesen, den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 27.09.2012 nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die Rechtsverteidigung der Beklagten biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gerichtskosten fallen nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 19.11.2012 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.10.2012 ist zulässig; die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg, weil das Amtsgericht zu Unrecht die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint hat. Das Amtsgericht meint, dass die angenommene mangelnde Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens der Beklagten daraus folge, dass „nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (…) die Kostenausgleichsvereinbarung nicht unwirksam“ sei. Für diese „ständige Rechtsprechung“ führt das Amtsgericht zwei Entscheidungen vom „09.03.2012“ (Az. 4 C 851/11), tatsächlich vom 07.06.2012, und vom „15.05.2012“ (Az. 4 C 939/11), tatsächlich vom 30.05.2012, an. Diese Auffassung des Ausgangsgerichts ist mit dem aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten hergeleiteten Grundsatz unvereinbar, wonach das PKH-Verfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte, komplexe Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Insbesondere darf eine Unterinstanz die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine schwierige(re) Rechtsfrage entscheidungserheblich und nicht höchstrichterlich geklärt ist (BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103; FamRZ 2002, 665, FamRZ 2007, 1876 f.; NJW 2008, 1060; Zöller/Geimer, 29. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 21). In diesem Sinne liegen die Dinge im gegebenen Fall: 1. Es war nach dem Vorstehenden schon im Ausgangspunkt verfehlt, wenn das Amtsgericht seine Auffassung zur fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Beklagten mit dem isolierten Blick auf zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau (beide nach § 495a ZPO ergangen und nicht berufungsfähig) begründet. Erforderlich gewesen wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der Obergerichte, die sich in den entscheidungserheblichen Rechtsfragen (ungeachtet der selektiven Wahrnehmung dieser Rechtsprechung in den Klägerschriftsätzen) als uneinheitlich darstellt. Das Landgericht Desssau-Roßlau (1. Zivilkammer - Berufungskammer) hat in zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen klagestattgebende Urteile des Amtsgerichts Dessau-Roßlau von Beklagtenseite angefochten wurden (Az. 4 C 960/10 bzw. 1 S 192/11 und Az. 4 C 877/11 bzw. 1 S 132/12), darauf hingewiesen, dass die Kammer von einem rechtzeitigen Widerruf der auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung ausgehe. Beide Verfahren endeten daraufhin mit Klagerücknahme durch die hiesige Klägerin. Informationshalber sei aus dem Hinweis der Kammer in dem Verfahren zu dem Az. 4 C 877/11 bzw. 1 S 132/12 wie folgt zitiert: „In pp. weist die Kammer darauf hin, dass das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg haben dürfte. Zwar teilt das Berufungsgericht nicht die Zweifel des Beklagten an der Aktivlegitimation der Klägerin. Auch dürfte eine Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 169 Abs. 3, 5 VVG aus den auch im Lichte der Berufungsbegründung zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts zu den gesetzgeberischen Motiven zu § 169 Abs. 3, 5 VVG zu verneinen sein. Allerdings hat der Beklagte rechtzeitig den Widerruf seiner auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung erklärt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen hatte wegen der Fehlerhaftigkeit der streitbefangenen Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen, als der Beklagte schriftsätzlich unter dem 03.02.2012 den Widerruf der auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Vertragserklärung erklärte. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es regelmäßig im Belieben einer Vertragspartei, die vertraglich ein Widerrufsrecht einräumt, liegt, wie sie dieses Widerrufsrecht ausgestaltet, und diese Partei bei der Ausgestaltung grundsätzlich auch von den gesetzlichen Vorgaben abweichen darf, was dann auch für die Belehrung gilt. Anders ist es aber dann, wenn vom Empfängerhorizont des anderen Vertragspartners aus davon ausgegangen werden darf, dass die eine Partei ein Widerrufsrecht nach gesetzlichen Vorgaben einräumt und dieser Eindruck durch konkrete Umstände untermauert wird. So liegt es hier. Nach dem Eindruck, den der Beklagte gewinnen durfte, sollte auch das bezüglich der Kostenausgleichungsvereinbarung eingeräumte Widerrufsrecht den Anforderungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 152 VVG in Verbindung mit der Anlage zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG entsprechen. Der Eindruck einer Vereinbarung der Maßgeblichkeit dieser gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht folgt zum einen aus dem Rückgriff auf die Frist von 30 Tagen (§ 152 Abs. 1 VVG), ferner aus der Gestaltung der Vereinbarung des Widerrufsrechtes in Form einer Belehrung sowie aus dem eng an den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften angelehnten Aufbau der Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrechtes. Auch der Umstand, dass die Klägerin sich diese Belehrung unter Angabe von Ort, Datum und Unterschrift des Versicherungsnehmers - entsprechend der Anlage 1 zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG - unterschreiben ließ, unterstreicht die Berechtigung des Eindrucks vom objektiven Empfängerhorizont, hier werde ein Widerrufsrecht vereinbart, das nach seinem Inhalt - und eben auch nach dem Inhalt der Belehrung - den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hinzu kommen die Gestaltung in einer einheitlichen Vertragsurkunde und der enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem Versicherungsvertrag einerseits und der Kostenausgleichsvereinbarung andererseits, den die Klägerin selbst sieht. So heißt es in der - inhaltlich unzureichenden - Belehrung über die Folgen eines Widerrufs der Kostenausgleichsvereinbarung, dass der Antragsteller „an den betreffenden Versicherungsvertrag nicht gebunden“ sei, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir - wie hier - zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des Versicherungsvertrages sind.“ Wie schon in dem Berufungsrechtsstreit zu dem Aktenzeichen 1 S 192/11, in dem die Klägerin in der Berufungsinstanz die Klage zurücknahm, kommt die Kammer also auch hier zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung den gesetzlichen Anforderungen - insbesondere auch in Bezug auf die Widerrufsfolgen - aus §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 152 VVG in Verbindung mit der Anlage zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG zu entsprechen hat, was sie nicht tut, weil in ihr jede Aussage zu den Folgen des Widerrufs für die beiderseits zu erbringenden bzw. zu fordernden Leistungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung fehlt. Aber selbst wenn man § 8 VVG hier für nicht anwendbar hielte, müsste die Widerrufsbelehrung jedenfalls, da es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne von § 499 Abs. 2 BGB a. F. (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11, Rn. 14) handelt, den Anforderungen aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. genügen, wonach die Belehrung dem Verbraucher unter anderem „seine Rechte deutlich“ machen muss. Anders als das AG Coburg meint, genügt die vorliegende Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen im Hinblick auf die Widerrufsfolgen nicht, was sich im Übrigen auch deutlich in der seinerzeitigen Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV zeigte. In ihrer Bewertung zum Erfordernis der Einhaltung der o. g. gesetzlichen Anforderungen an eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung sieht sich die Kammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des OLG Köln vom 22.07.2009 - 27 U 5/09 -, des OLG Frankfurt a. M. vom 25.05.2011 - 9 U 43/10 - und des Brandenburgischen OLG vom 06.04.2011 - 7 U 137/10).“ 2. Überdies sind sämtliche, im vorstehenden Hinweis thematisierten Rechtsfragen, die auch die Beklagte in ihren Schriftsätzen - zuletzt vom 19.11.2012 - angesprochen hat, als komplexer und schwieriger zu bezeichnen. Eine sie klärende höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH ist nicht ersichtlich, wenngleich nicht verkannt wird, dass und welche Rückschlüsse die Klägerin aus Rechtsentscheiden des BGH vom 20.01.2005 (vgl. im Einzelnen Seite 6 der Anspruchsbegründung) ziehen möchte. Indes beträfe dies nur einen rechtlichen Teilaspekt der hier in Rede stehenden Fragen, nämlich den der evtl. Nichtigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 169 Abs. 3, 5 VVG. Zu den weiteren Rechtsfragen gibt es keine höchstrichterliche Klärung. In der Folge ist nach den o. g. Grundsätzen die Rechtsverteidigung der Beklagten nicht ohne Erfolgsaussicht; die Klärung dieser Rechtsfragen hat nicht im PKH-Verfahren, sondern in dem Hauptsacheverfahren zu erfolgen. Daher hat das Beschwerdegericht von § 572 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 563 Abs. 2 ZPO analog Gebrauch gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.