Urteil
10 O 277/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0710.10O277.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger verlangt im Wege des Urkundenverfahrens von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung sowie Wertschätzungsgebühren im Zusammenhang mit dem Widerruf zweier Darlehensverträge. 3 Die Parteien schlossen unter dem 18.06.2008 zwei Darlehensverträge, einen mit der Nr. 6037108xxx über nominal 168.000,00 € und einen weiteren mit der Nr. 6047208xxx über nominal 162.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Anlagen 1 und 2 verwiesen. 4 Bestandteil der Darlehensverträge war jeweils eine Widerrufsbelehrung in der es heißt: 5 „ Widerrufsbelehrung zu 1 oben geanntem Darlehensvertrag u.a. 6 Widerrufsrecht 7 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 8 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 9 (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet –Adresse). 10 Stadtsparkasse x“ 11 […] 12 Unterhalb der Unterschrift des Klägers befanden sich folgende Fußnotentexte: 13 „ 1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …. 14 2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ 15 Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage 1 Bezug genommen. 16 Als Sicherheit trat der Kläger einen geschlossenen Bausparvertrag an die Beklagte ab. Beide Darlehen wurden darüber hinaus durch Eintragung einer Grundschuld auf der Immobilie des Klägers, x, besichert. Hierfür erhob die Beklagten Wertschätzgebühren in Höhe von jeweils 500,00 €. 17 Mit notariellem Kaufvertrag des Notars xx aus Neuss vom 13.06.2014 (URNr. x H) verkaufte der Kläger die belastete Immobilie, x in Ratingen. 18 Unter dem 20.06.2014 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehen. Darin heißt es: 19 […] 20 „Der gesamte Ablösebetrag errechnet sich – inklusive des vorläufigen Vorfälligkeitsentgeltes - zum Fälligkeitstermin 30.06.2014 wie folgt:“ 21 […] 22 „Das endgültige Vorfälligkeitsentgelt wird erst nach Eingang des Ablösebetrages ermittelt und in Rechnung erstellt.“ 23 […] 24 „Den Gesamtbetrag wird die Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert im Treuhandwege anfordern. 25 […] 26 Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Anlage H 03 verwiesen. 27 Mit Schreiben vom 03.07.2014 widerrief der Kläger die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage 4 verwiesen. 28 Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung mit Schreiben vom 15.07.2014 (Anlage 5) ab, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihr mit Schreiben vom 22.07.2014 eine Nachfrist bis zum 01.08.2014 setzte (Anlage 6). 29 Die Beklagte verrechnete nach erfolgtem Geldeingang aus dem Verkauf der Immobilie per 22.07.2014 aus dem an sie geflossenen Verkaufserlös die Vorfälligkeitsentgelte, für das Darlehen Nr. 6037108773 in Höhe von 30.620,34 € und für das Darlehen mit der Nr. 6047208563 in Höhe von 29.523,90 € (vgl. Anlage 3). 30 Der Kläger begehrt nunmehr die Rückzahlung der erhobenen Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 60.144,24 € sowie der Wertschätzungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.000,00 €. Weiterhin begehrt er verzugsbedingte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 €. 31 Er ist der Auffassung, die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, weshalb sich die Beklagte nicht auf die dem Muster zugrundeliegende Schutzwirkung berufen könne. Die dadurch mögliche inhaltliche Überprüfung der verwendeten Belehrung ergebe, dass der Verbraucher durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. 32 Auch sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch - seiner Ansicht nach - nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Zum Einen sei die Vorschrift nicht anwendbar, da ein Fall der Eingriffskondiktion vorliege, zum Anderen habe er keine positive Kenntnis davon gehabt, dass er nicht habe leisten müssen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf seinen nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2015 verwiesen. 33 Der Kläger beantragt, 34 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.098,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für 60.144,24 € seit dem 22.07.2014 und für 1.946,46 € seit dem 01.08.2014 zu zahlen. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Ihrer Auffassung nach könne sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil es sich bei den gerügten Abweichungen lediglich um marginale Änderungen handele. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 04.11.2014 verwiesen. 38 Zudem sei der Kläger, der unstreitig von Beruf Rechtsanwalt ist, jedenfalls gemäß § 242 BGB mit einem Widerruf ausgeschlossen. Schließlich habe er die streitgegenständlichen Darlehensverträge allein deshalb widerrufen, um die ansonsten bei einer vorzeigten Kündigung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen zu müssen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf Seite 6 ff. ihrer Klageerwiderung vom 04.11.2014 Bezug genommen. 39 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 41 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 42 I. 43 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 63.098,70 € im Zusammenhang mit seinem Widerruf der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge. Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S. 1 BGB. 44 1. 45 Die Beklagte hat zwar Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 60.144,24 € ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB vom Kläger erhalten, einem Rückzahlungsanspruch steht jedoch die Kenntnis des Klägers von der Nichtschuld gemäß § 814 BGB entgegen. 46 Entgegen der Auffassung der Beklagten, hat sie die Vorfälligkeitsentschädigung hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Darlehen ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. 47 Als Rechtsgrund ist zwar grundsätzlich der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 20.06.2014 heranzuziehen, da es sich hierbei nicht bloß um eine Modifikation der Darlehensverträge vom 18.06.2008 handelt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 13 U 103/14). Es entspricht allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, dass die Parteien eines Darlehensvertrages sich über die Vorfälligkeitsentschädigung, die dem Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Gesetz (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB) zusteht, auch im Wege einer den Darlehensvertrag aufhebenden vertraglichen Vereinbarung einigen können. Eine solche Aufhebungsvereinbarung – und nicht mehr der ursprüngliche Darlehensvertrag – bildet dann die Rechtsgrundlage für die Entschädigungszahlung, die der Darlehensnehmer im Hinblick auf die vorzeitige Darlehensablösung zu leisten hat (OLG Köln a.a.O. m.w.N.). 48 Der Aufhebungsvertrag vom 20.06.2014 stellt jedoch im vorliegenden Fall deswegen keinen Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB dar, weil der Kläger hiervon i.S.d. § 313 Abs. 3 BGB zurückgetreten ist, indem er die dem Aufhebungsvertrag zugrundeliegenden Darlehensverträge widerrufen hat. 49 Der Kläger war berechtigt, von dem Aufhebungsvertrag gemäß § 313 Abs.3 BGB zurückzutreten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Aufhebungsvertrag dann nicht geschlossen worden wäre, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits sein Widerrufsrecht ausgeübt hätte. Denn auf diese Weise hätte er sich von den Darlehensverträgen lösen können, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Der Aufhebungsvertrag wäre damit gegenstandslos gewesen. Da eine Vertragsanpassung nicht möglich ist, greift § 313 Abs. 3 BGB, was zu einer Aufhebung des Vertrages führt. 50 Auch ist die Vorschrift des § 313 Abs. 3 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar ist die Berücksichtigung einer Störung der Geschäftsgrundlage in der Regel aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verkehrssicherheit ausgeschlossen, wenn der Vertrag bereits – wie hier - vollständig abgewickelt worden ist (vgl. Beck´scher Online-Kommentar BGB-Lorenz, § 313 Rdnr. 93 m.w.N.). Dies gilt ausnahmsweise jedoch nicht, wenn trotz beiderseitiger Erfüllung ein unverändertes Festhalten an dem Vertrag für eine Partei nicht zumutbar ist (BGHZ 25, 390, BGHZ 131 209, MünchKomm-Roth BGB-Kommentar § 313 Rdnr. 52; Soergel-Teichmann, BGB-Kommentar § 242 Rdnr. 264; Erman-Hohloch, BGB-Kommentar § 313 Rdnr. 15), so wenn die Geschäftsgrundlage von Anfang an gefehlt hat (BGHZ 25, 390; BGH NJW 2001, S. 1204). So ist der Fall auch hier. Das Widerrufsrecht des Klägers bestand bereits bei Abschluss des Aufhebungsvertrages und hätte jederzeit ausgeübt werden können. 51 Auch hat der Kläger sein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Er hat am 03.07.2014 die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam widerrufen, da ihm gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 ein Widerrufsrecht zustand, das zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen war. 52 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen. 53 Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012, Az. 4 U 194/11). An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es im vorliegenden Fall, weshalb auch das Widerrufsrecht nicht gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die in der vorliegenden Vertragsurkunde enthaltende Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11 m.w.N.). 54 Durch die Verwendung des Begriffs „frühestens“ wird der Verbraucher nach geltender Rechtsprechung (vgl. BGB a.a.O.) nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der verwendeten Formulierung zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt. 55 Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung entsprochen habe, und sie sich daher auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf diese Gesetzesfiktion berufen, da sie gegenüber dem Kläger kein Formular für die Widerrufsbelehrung verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in der jeder Hinsicht entspricht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10; BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11; BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 56 Die verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fußnotenverweise ( „ zu 1 “ sowie „ Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 “ […]), die in dem Mustertext nicht enthalten sind und damit eine Abweichung hiervon darstellen. 57 Bei den eingefügten Fußnoten handelt sich sowohl um eine formale Abweichung vom Mustertext als auch um eine inhaltliche, da insbesondere die Ausführung zur zweiten Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) eine Aufforderung an den Kunden beinhaltet, die der Mustertext nicht vorsieht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine marginale Abweichung zum Mustertext, da der Kunde – insbesondere durch die Ausführungen zur zweiten Fußnote – den Eindruck gewinnen kann, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen. Dies führt ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns (so auch: OLG München, Urteil v. 21.10.2013, Az., 19 U 1208/13, Brandenburgisches OLG a.a.O). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung kann daher nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen. 58 Die Kammer folgt damit nicht der in der Rechtsprechung teilweise verfolgten Auffassung, wonach eine Abweichung vom Mustertext durch die eingefügten Fußnotenverweisungen nicht ersichtlich sei, da sich lediglich die Ziffern in dem Belehrungstext befänden, während der dazugehörige Text zum Einen unterhalb der Unterschrift des Darlehensnehmer stehe und diese sich zum Anderen erkennbar an den Sachbearbeiter der Bank wende (vgl. LG Berlin GWR 2013, S. 232; LG Hagen, Urteil v. 30.10.2014, Az. 9 O 73/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.03.2014, Az. 10 O 7640/13). 59 Fußnoten ist es immanent, dass sie als Ziffern im Text erkennbar sind und sich der dazugehörige Text am Ende der Seite befindet. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, die im Druck-Layout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Angesichts dessen bezieht der Leser (automatisch) durch die Fußnotenverweise den Text der Fußnoten in den Belehrungstext mit ein. Die teilweise angenommene Trennung (vgl. LG Berlin a.a.O.) ist lebensfremd und widerspricht dem Sinn und Zweck der Verwendung einer Fußnote. 60 Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Fußnote richte sich ganz offensichtlich an ihre Mitarbeiter (so auch: LG Berlin a.a.O, LG Hagen a.a.O, LG Nürnberg-Fürth a.a.O.), die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, überzeugt dies nicht, denn wenn es sich um eine Art Arbeitsanweisung für Mitarbeiter handeln soll, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Verbraucher verblieben ist. 61 Auch ist dem Inhalt der Fußnote nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich hierbei allein um eine Anweisung an den Sachbearbeiter handelt. Die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist nicht ergänzt durch die Nennung eines potentiellen Adressaten wie etwa „Anweisung an Sparkassen-Mitarbeiter“ o.ä. und kann vom Kunden durchaus so verstanden werden, dass er die in Betracht kommende Frist zu ermitteln hat. Die durch diese missverständliche Formulierung entstehenden Unsicherheiten können nach Auffassung der Kammer nicht zu Lasten des Widerrufsberechtigten gehen. 62 Soweit die Beklagte einwendet, dass bei dem Kläger aufgrund seiner juristischen Kenntnisse als Rechtsanwalt keine Unklarheit habe entstehen können, vermag dies nicht durchzugreifen. Für die Frage der Abweichung von dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und der hieran anknüpfenden Fiktion kommt es nicht auf den Leser im Einzelfall an, vielmehr ist allein der objektive Empfängerhorizont maßgebend (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2011, Az. 9 U 52/11; Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil v. 15.03.2013, Az. 1 T 338/12). 63 Angesichts der bereits festgestellten Abweichung von der Musterbelehrung kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung in Bezug auf den Zusatz zu finanzierten Geschäften ebenfalls fehlerhaft ist. 64 Der am 03.07.2014 eingelegte Widerruf des Klägers war damit nicht verfristet. 65 Auch eine Verwirkung des Widerrufsrechts i.S.d. § 242 BGB ist - entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gegeben. 66 Zwar hat der 14. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 09.01.2014 (Az. I-14 U 55/13) entschieden, dass das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach fünf Jahren angenommen werden könne; dies jedoch gerechnet, ab beiderseits erfolgter vollständiger Abwicklung des Vertrages. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Darlehensverträge erst zum 01.07.2014 durch den Aufhebungsvertrag abgewickelt werden sollten und zum Zeitpunkt des Widerrufs am 03.07.2014 noch nicht abgewickelt waren. Das erforderliche Zeitmoment ist damit nicht erfüllt. 67 Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Verwirkung des Widrrufsrechts i.S.d. § 242 BGB stützen. 68 Soweit die Beklagte zudem einwendet, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB erfolgt, vermag auch dieser Einwand nicht durchzugreifen. 69 Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, so weiß der Belehrte regelmäßig nicht, dass er den Vertrag gegebenenfalls noch widerrufen kann. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten desjenigen, der die Belehrung nicht bzw. nicht richtig erteilt hat, kann daher regelmäßig nicht entstehen (BGH, Urteil v. 12.12.2005, Az. II ZR 327/04). So entschied der Bundesgerichtshof jüngst mit Urteil vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) im Hinblick auf § 5a VVG a.F., dass die dortige Beklagte schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. Ist dem Belehrenden an Rechtssicherheit gelegen, so steht es ihm frei, durch die Nachholung der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar 73. Auflage 2014, § 242 Rdnr. 107). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. 70 Die Beklagte hat danach durch ihr eigenes Verhalten – der Verwendung einer unwirksamen Widerrufsbelehrung – dem Kläger ein unbefristet bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt. Sie kann sich daher ihrerseits nicht darauf berufen, es sei treuwidrig, dass der Kläger dieses Recht, das sie ihm selbst eingeräumt hat, nunmehr in Anspruch nimmt und ausübt. Bei Ausübung seines Widerrufsrechts innerhalb der Widerrufsfrist hat der Darlehensnehmer weder ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, noch darzulegen, aus welchen Gründen er sein Widerrufsrecht ausübt, § 355 Abs.1 S. 4 BGB. Dieses Recht muss ihm auch dann zustehen, wenn er sein Widerrufsrecht mangels eines Fristablaufs zu einem späteren Zeitpunkt ausübt. Würde sich die Beklagte auf eine Treuwidrigkeit der Ausübung des durch ihr Verhalten ausgelösten unbefristeten Widerrufsrechts berufen können, würde der Kläger im Ergebnis so gestellt werden, als sei die Widerrufsbelehrung wirksam gewesen und ein Widerrufsrecht nicht (mehr) gegeben. So würde die Belehrung gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt ist und der bezweckte Verbraucherschutz hierdurch unterlaufen werden (vgl. hierzu: BGH Urteil v. 15.05.2014, Az. III ZR 368/13). 71 Aufgrund des wirksamen Widerrufs haben sich die Darlehensverträge vom 18.06.2008 in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt. 72 Hätte der Kläger bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrages seinen Widerruf erklärt, so wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, da es einer Aufhebung der widerrufenen Verträge nicht bedurft hätte. 73 Damit bestand zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung kein Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB. 74 Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht jedoch die Kenntnis der Nichtschuld i.S.d. § 814 BGB entgegen. 75 Die Vorschrift des § 814 BGB ist im vorliegenden Fall anwendbar, da es sich um eine Leistungskondiktion i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung durch Leistung des Klägers erlangt. Als Leistung im Sinne des Bereicherungsrecht ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGH NJW 2004, S. 1169). Ausweislich des Aufhebungsvertrages vom 20.06.2014 sollte die Höhe der endgültigen Vorfälligkeitsentschädigung nach Eingang des Ablösebetrages ermittelt und in Rechnung gestellt werden. Danach war die Beklagte aufgrund dieser Vereinbarung berechtigt, die Vorfälligkeitsentschädigung nach Eingang des Ablösebetrages einzubehalten. Die Leistung ist hier die Zahlung des Ablösebetrages auf das Konto des Klägers, von der die Beklagte einen Betrag in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung einbehalten hat. Wäre die Beklagte nicht das kontoführende Kreditinstitut gewesen, hätte der Kläger den Betrag an sie überweisen müssen. Dem ist die interne Verbuchung des Betrages gleichzusetzen, weshalb eine Leistungskondiktion vorliegt und die Vorschrift des § 814 BGB anwendbar ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB-Kommentar 74. Auflage 2015, § 814 Rdnr. 2 m.w.N.). 76 Zum Zeitpunkt der Leistung, die durch Verrechnung am 22.07.2014 erfolgt ist, hatte der Kläger bereits sein Widerrufsrecht ausgeübt. Die Leistung erfolgte damit ohne Rechtsgrund. 77 Das vorstehende Ergebnis wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Parteien vor der Widerrufserklärung, die am 03.07.2014 erfolgt ist, bereits mit Datum vom 20.06.2014 den Aufhebungsvertrag geschlossen hatten. Denn der Abschluss dieses Vertrages beinhaltet keine Leistung i.S.d. § 812 BGB. 78 In dem Aufhebungsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass d as endgültige Vorfälligkeitsentgelt „erst nach Eingang des Ablösebetrages ermittelt und in Rechnung gestellt“ wird (Anlage H 3). 79 Damit ist die Leistung i.S.d. § 812 BGB nicht bereits am Tag der Unterzeichnung des Ablösevertrages erfolgt. Gegenstand der Leistung besteht zwar häufig in einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Leistenden, die er aufgrund einer zwischen ihm und dem Empfänger bestehenden oder mindestens angenommenen Leistungsbeziehung vornimmt (Palandt-Sprau, BGB-Kommentar 74. Auflage 2015, § 812 RdNr. 15). Hier ist aber zwischen den Parteien die Bedingung vereinbart worden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung erst nach Eingang des Ablösebetrages in Rechnung gestellt werden soll. Mithin blieb das Insolvenzrisiko auf Seiten des Käufers des Grundstücks beim Kläger. Die Leistung erfolgte erst mit Eingang des Ablösebetrages. Dies war der 22.07.2014 und damit nach Erklärung des Widerrufs. 80 Entgegen der Auffassung des Klägers im nachgelassen Schriftsatz vom 15.04.2014 bejaht die Kammer eine Kenntnis des Klägers von seiner Nichtschuld zu diesem Zeitpunkt. 81 Danach muss der Schuldner wissen, dass er nach der Rechtslage die Leistung nicht schuldet (BGH, Urteil v. 07.05.1997, Az. IV ZR 35/96). Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt, so dass er die Folgen seines Widerrufs kannte. Hierbei handelt es sich nicht um spezielles Fachwissen, weshalb der Kläger dies auch bei einer Schwerpunktsetzung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht wissen musste. Die Kammer stützt ihre Auffassung insbesondere darauf, dass der Kläger in seinem Widerruf vom 03.07.2014 auf Seite 6 (Anlage 4) selbst die Rechtsfolgen seines Widerrufs anspricht. So heißt es unter anderem in seinem Schriftsatz: 82 „Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie den von mir erklärten Widerruf akzeptieren und insbesondere auf die von Ihnen geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung verzichten.“ 83 Entgegen der Auffassung des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2015 ist hierin auch keine Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu sehen. Eine solche ist weder dem Wortlaut, noch aus dem Sinnzusammenhang der Widerrufserklärung zu entnehmen. 84 Gleiches gilt, soweit die Widerrufsbelehrung den Passus enthält: 85 „Ich habe den Aufhebungsvertrag unterschrieben und das für Sie bestimmte Exemplar in der Anlage beigefügt. Ich möchte jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass mit meiner Unterschrift unter diesem Aufhebungsvertrag keinerlei Anerkenntnis hinsichtlich des Bestands der Darlehen als auch der von Ihnen genannten Vorfälligkeitsentschädigung verbunden ist.“ 86 Der Hinweis, dass der Kläger den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anerkennt, ist nicht mit einer Leistung unter Vorbehalt gleichzusetzen. Durch die Klarstellung, dass der Kläger kein Anerkenntnis abgebe, verdeutlicht er, dass er nicht auf seine Einreden verzichtet. Ein Ausschluss des § 814 BGB ist hierin indessen nicht zu sehen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2011, Az. 23 U 208/10). 87 Eine Zahlung unter Vorbehalt hätte der Kläger, der von Beruf Anwalt ist, ausdrücklich so formulieren können und müssen. Da er dies nicht vorgenommen hat, ist die Anwendbarkeit des § 814 BGB nicht ausgeschlossen. 88 Selbst wenn die verwendete Formulierung des Klägers in seiner Widerrufserklärung vom 03.07.2014 nicht als Kenntnis i.S.d. § 814 BGB, sondern nur als Bestehen von Zweifeln zu werten ist, ist der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung dennoch ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 242 BGB. Zwar reichen bloße Zweifel an dem Bestehen der Nichtschuld für den Einwand des § 814 BGB nicht aus. Allerdings kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bei Leistung trotz bestehender Zweifel ein Verzicht auf Bereicherungsansprüche zu sehen sein (vgl. hierzu: BGH Urteil v. 09.05.1960 – Az. III ZR 32/59 - juris - BGHZ 32, 273-280; OLG Hamm, Urteil v. 30.08.1972 – Az. 5 U 169/73.26). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hätte bei dem Bestehen von Restzweifeln in seinem Schreiben vom 03.07.2014, jedenfalls aber nach dem Ablehnen eines Widerrufsrechts der Beklagten im Schreiben vom 15.07.2014 dieser mitteilen können, er leiste lediglich unter Vorbehalt. Dies hat er aber nicht gemacht, so dass die Beklagte darauf vertrauen konnte und durfte, dass er die Vorfälligkeitsentschädigung leistet und diese nicht wieder zurückfordern wird. 89 2. 90 Soweit der Kläger Wertschätzungskosten in Höhe von insgesamt 1.000,00 € geltend macht, besteht ebenfalls kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB, da diese Kosten nicht auf den streitgegenständlichen Darlehensverträgen beruhen, sondern auf den in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Sicherungsabreden. Diese sind durch den Widerruf vom 03.07.2014 nicht erloschen. Ebenfalls greift hier der Einwand des § 313 BGB nicht ein, da die gestellten Sicherheiten auch das Rückgewährschuldverhältnis besichern (vgl. BGH WM 2003, S. 2410). 91 3. 92 Da sich die Beklagte mangels Rückzahlungsanspruchs des Klägers nicht mit einer Leistung in Verzug befunden hat, sind auch die geltend gemachten verzugsbedingten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nicht gerechtfertigt. 93 4. 94 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. 95 II. 96 Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 15.04.2015 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. 97 III. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 99 Streitwert: 63.098,70 € 100 Vorsitzende Richterin am Landgericht Wenzel ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert Dr. WeblerRichterin am Landgericht BellenbaumRichterin 101 Rechtsbehelfsbelehrung: 102 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 103 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 104 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 105 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 106 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. 107 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 108 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.