Beschluss
1 T 212/23
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Höhe des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine Ermessensentscheidung, deren Grundlagen gesetzlich geregelt sind. Zwar sieht die ZPO keine allgemeine Begründungspflicht für Beschlüsse vor. Zur effektiven gerichtlichen Überprüfung ist es aber zwingend notwendig, dass das Gericht (durch den zuständigen Rechtspfleger) die Höhe des Betrages des schuldnereigenen notwendigen Unterhalts begründet. Andernfalls sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner unverhältnismäßig in ihrem Anspruch auf Rechtsschutz eingeschränkt.(Rn.9)
2. Hat das Gericht den pfandfreien Mehrbetrag wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes des Schuldners lediglich quotal festgesetzt, muss der Mehrbetrag noch auf die Höhe der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Personen gedeckelt werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Deckelung ist vom Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes auszugehen.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 02.10.2023 – 13 M 60/23 – aufgehoben.
2. Die Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 05.05.2023 – 13 M 60/23 – auf S. 9, dass
„dem Schuldner (…) für seinen eigenen Unterhalt 1.100,- € monatlich verbleiben sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt.“
wird wie folgt ergänzt:
„(…) zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, höchstens jedoch 520,- €.“.
3. Weiterhin wird dem Amtsgericht Zerbst – Rechtspfleger – aufgetragen, die Höhe des im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.05.2023 – 13 M 60/23 – festgesetzten pfandfreien eigenen notwendigen Unterhalts des Schuldners nach § 850d ZPO über 1.100,- € zu begründen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Höhe des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine Ermessensentscheidung, deren Grundlagen gesetzlich geregelt sind. Zwar sieht die ZPO keine allgemeine Begründungspflicht für Beschlüsse vor. Zur effektiven gerichtlichen Überprüfung ist es aber zwingend notwendig, dass das Gericht (durch den zuständigen Rechtspfleger) die Höhe des Betrages des schuldnereigenen notwendigen Unterhalts begründet. Andernfalls sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner unverhältnismäßig in ihrem Anspruch auf Rechtsschutz eingeschränkt.(Rn.9) 2. Hat das Gericht den pfandfreien Mehrbetrag wegen eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes des Schuldners lediglich quotal festgesetzt, muss der Mehrbetrag noch auf die Höhe der Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Personen gedeckelt werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Deckelung ist vom Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes auszugehen.(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 02.10.2023 – 13 M 60/23 – aufgehoben. 2. Die Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 05.05.2023 – 13 M 60/23 – auf S. 9, dass „dem Schuldner (…) für seinen eigenen Unterhalt 1.100,- € monatlich verbleiben sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt.“ wird wie folgt ergänzt: „(…) zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt, höchstens jedoch 520,- €.“. 3. Weiterhin wird dem Amtsgericht Zerbst – Rechtspfleger – aufgetragen, die Höhe des im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.05.2023 – 13 M 60/23 – festgesetzten pfandfreien eigenen notwendigen Unterhalts des Schuldners nach § 850d ZPO über 1.100,- € zu begründen. I. Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für das Arbeitseinkommen der Schuldnerin wegen Unterhaltsansprüchen unter Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages nach § 850d ZPO beantragt. Dabei hat er vorgetragen, dass die Schuldnerin einem weiteren Kind (Im Zeitpunkt der Entscheidung 14 Jahre alt) Naturalunterhalt gewähre. Das Amtsgericht Zerbst – Rechtspfleger – hat daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und einen pfandfreien Betrag von 1.100,- € zuzüglich der Hälfte des Mehrbetrages des Nettoeinkommens festgesetzt. Eine Begründung, wie das Gericht auf die Höhe des pfandfreien Betrags über 1.100,- € gekommen ist, liegt dem Beschluss nicht anbei. Der Schuldner legte hiergegen Vollstreckungserinnerung ein. Er begründete diese damit, dass das Gericht zur Begründung der Höhe des notwendigen Eigenunterhalts verpflichtet sei. Im Übrigen sei die Festsetzung des Mehrbetrags grundsätzlich korrekt, müsse aber dahingehend ergänzt werden, dass der Mehrbetrag 463,- € nicht übersteige. Insofern wird auf das Schreiben des Gläubigers vom 17.07.2023 verwiesen. Auf die Erinnerung hat das Amtsgericht Zerbst – Vollstreckungsgericht – mit Beschluss vom 02.10.2023 dieser teilweise abgeholfen und über den pfandfreien Betrag von 1.100,- € hinaus der Schuldner einen Besserzustellungszuschlag von 35/100 des jeweiligen Regelbedarfs belassen. Die Entscheidung enthält keine Begründung des Freibetrags. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers. Im Wesentlichen begründet der Gläubiger seine sofortige Beschwerde entsprechend der Erinnerung. Insofern wird auch auf das Beschwerdeschreiben des Gläubigers vom 19.10.2023 verwiesen. Darüber hinaus hält er die Festsetzung des zusätzlichen Besserstellungszuschlags über 35/100 für rechtswidrig. Das Amtsgericht Zerbst hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Der angegriffene Beschluss war bereits deshalb aufzuheben, weil die Festsetzung des pfandfreien Betrags auf 1.100,- € zuzüglich eines Besserstellungszuschlags von 35/100 des jeweiligen Regelbedarfs im Gesetz keine Grundlage findet und daher unrechtmäßig erfolgt ist. Dem Schuldner eines Unterhaltsanspruchs wird auf Antrag des Gläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ein pfandfreier Betrag belassen. Dem Schuldner ist dabei so viel zu belassen, als er a) für seinen notwendigen Unterhalt und b) zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Dabei richtet sich der eigene notwendige Unterhalt des Schuldners (a) grundsätzlich nach dem 3. und 11. Kapitel des SGB XII und insbesondere nach dem Regelbedarf (Anlage zu § 28 SGB XII). Streitgegenständlich kommt es insbesondere darauf an, dass bei der Berechnung des eigenen notwendigen Unterhalts des Schuldners dessen Erwerbstätigkeit durch den sogenannten „Besserstellungszuschlag“ Berücksichtigung findet. Der Regelbedarf wird hierbei um 30% bis 50% erhöht, wobei es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Vorliegend bedeutet das, dass der Besserstellungszuschlag bereits bei der Berechnung des pfandfreien Betrags von 1.100,- € Berücksichtigung gefunden hat. Die doppelte Berücksichtigung dieses Zuschlags ist rechtswidrig. 2. Der auf Antrag des Schuldners erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist in rechtswidriger Weise nicht mit einer Begründung der Höhe des nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO schuldnereigenen notwendigen Unterhalts versehen worden. Richtigerweise sieht die ZPO keine allgemeine Begründungspflicht für Beschlüsse vor. Im Einzelnen kann eine solche Pflicht aber bestehen, wenn die Begründung des Beschlusses notwendig ist, um das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten zu sichern (m.w.N. MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 329 Rn. 4, 5). Die Entscheidung über die Höhe des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine Ermessensentscheidung deren Grundlagen gesetzlich geregelt sind. Sowohl dem Antragssteller (Gläubiger) als auch dem Schuldner steht auf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Vollstreckungserinnerung (Bzw. im Einzelfall auch die sofortige Beschwerde) als Rechtsbehelf zur Verfügung, um die Höhe des pfandfreien Betrags gerichtlich überprüfen zu lassen. Zur effektiven gerichtlichen Überprüfung ist es jedoch zwingend notwendig, dass das Gericht (durch den zuständigen Rechtspfleger) die Höhe des Betrags begründet. Andernfalls sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner unverhältnismäßig in ihrem Anspruch auf Rechtsschutz eingeschränkt. Dass eine Begründung angezeigt ist, ist nicht zuletzt auch dem Gesetzgeber bewusstgeworden. In den zum 22.12.2022 neu eingeführten Formularen zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss findet sich auf S. 8 explizit ein Begründungsfeld für den pfandfreien Betrag nach § 850d ZPO. 3. Der pfandfreie Mehrbetrag zur Erfüllung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen der Schuldnerin ist auf einen Betrag von 520,- € zu deckeln, um der Zielrichtung des § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislastverteilung von Gläubiger und Schuldner gerecht zu werden. Über den Antrag nach § 850d ZPO besteht für den Gläubiger einer Unterhaltsforderung die Möglichkeit, über das normale Maß des § 850c ZPO auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen. Der Gläubiger einer Unterhaltsforderung wird somit gegenüber dem Gläubiger einer „normalen“ Forderung qualifiziert. Einschränkungen werden insofern über den dennoch zu bestimmenden pfandfreien Betrag, wie eingangs bereits erläutert, gemacht. Einerseits wird die Untergrenze durch den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners gesetzt, andererseits werden weitere, ebenso schutzwerte, Unterhaltsgläubiger durch den Mehrbetrag geschützt. Für die Höhe von berücksichtigten und das Bestehen weiterer laufender Unterhaltsverpflichtungen ist jedoch nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13 -, juris). Dass der Gläubiger lediglich vortragen konnte, dass der Schuldner einem weiteren Kind Naturalunterhalt in unbekannter Höhe leiste, darf daher nicht zu seinem Nachteil gerieren. Erfolgt jedoch keine Deckelung des Mehrbetrages für Unterhalt, wird der Zugriff des Gläubigers auf das Schuldnervermögen unangemessen beschnitten. Je höher das (unbekannte) Nettoeinkommen des Schuldners ist, desto höher ist bei einer bloßen Quotelung des Mehrbetrags der pfandfreie Betrag, ohne, dass eine gelichmäßige Befriedigung der Unterhaltsgläubiger erreicht wird. Der Schuldner ist ausreichend geschützt, da ihm gegen die Festsetzung des pfandfreien Betrags die Vollstreckungserinnerung zur Verfügung steht, in der er seine tatsächliche Unterhaltsbelastung darlegen und so eine Abänderung des Beschlusses erreichen kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Deckelung wiederum geht das Gericht unter Berücksichtigung der eingangs ausgeführten Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Gläubigers vom Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes aus. Hierbei legt es die Düsseldorfer Tabelle zugrunde (https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2024/index.php). Bei einem Kind der 3. Altersstufe beläuft sich der Zahlbetrag seit dem 01.01.2024 auf 520,- €.