Urteil
2 O 546/19
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2020:0703.2O546.19.18
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Leitsätze
Erfolgt eine erste Ratenzahlung ohne vorangehende Zahlungsabrede, zusätzlich durch verschiedene Banken und in drei Fällen leicht verspätet, so ist in einer Gesamtschau der Schluss gerechtfertigt, dass bei der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung vorlag.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.111,20 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2016 bis zum 04.04.2017 und seit 11.10.2019 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgt eine erste Ratenzahlung ohne vorangehende Zahlungsabrede, zusätzlich durch verschiedene Banken und in drei Fällen leicht verspätet, so ist in einer Gesamtschau der Schluss gerechtfertigt, dass bei der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung vorlag.(Rn.24) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.111,20 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2016 bis zum 04.04.2017 und seit 11.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung (im folgenden aF), 129 Abs. 1 InsO. Die von der Schuldnerin geleistete Zahlung stellt eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 133 aF InsO dar. Die Rechtshandlung ist anfechtbar, weil die Schuldnerin sie mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und die Beklagte zur Zeit der Handlung diesen Vorsatz der Schuldnerin kannte. a) Die Zahlung der Schuldnerin hat – wie nach §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO vorausgesetzt – die Gläubiger benachteiligt. So liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (z.B. BGH NJW 2008,6 155,656). Diese Voraussetzung ist bei einer unmittelbar das Vermögen mindernden Zahlung erfüllt. b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz. Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils; Motiv oder Anlass der Rechtshandlung können ein völlig anderer gewesen sein (z. B. BGH NJW 2006, 2701, 2702). In der Regel hat der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war. Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Regelmäßig ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners zehn vom Hundert oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist (z. B. BGH NZI 2006, 159, 162). Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist eine Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung kann sich aus einzelnen Anzeichen oder aus einer Gesamtschau ergeben (Karsten Schmidt, Rn. 44 zu § 17 InsO m. w. N.). Selbst die Nichtbegleichung einer einzigen Verbindlichkeit kann Zahlungseinstellung sein, wenn die Verbindlichkeit so bedeutend ist, dass sie den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zulässt (z.B. BGH NZI 2002, 91, 93). Zu den Zeitpunkten der von ihr vorgenommenen Zahlungen zwischen dem 26.02.2015 und 29.05.2015 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Dies ergibt sich aus dem substantiierten und durch kurzfristige Erfolgsrechnungen der Schuldnerin belegten Vortrag des Klägers, wonach der Deckungsgrad zwischen Januar und Juni 2015 niemals mehr als 0,33 betrug und damit eine Liquiditätsunterdeckung von mindestens 67 % - und damit weit mehr als die erforderlichen 10 % - bestand, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht mehr beseitigt worden ist. Diesem Vortrag ist die Beklagte – worauf sie hingewiesen worden ist – ihrerseits nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können. Dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (BGH a. a. O). Konkrete Anhaltspunkte sind hierfür aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich; allein die Zahlung der vereinbarten Raten genügt nicht. c) Der Beklagten war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 aF InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO genügt es, wenn dem Gläubiger die Zahlungseinstellung bekannt war. Dem steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die – drohende – Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (z. B. BGH NZI 2017, 718, 719). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. (BGH NZI 2016, 737). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Eine bloße Zahlungsstockung der Schuldnerin konnte die Beklagten nicht annehmen. Zwar genügt nicht die Ratenzahlungsbitte der Schuldnerin. So ist die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält. Ein Indiz stellt sie nur dann dar, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (z.B. BGH NZI 2015, 470 m. w. N.). Eine derartige Erklärung hat der Kläger nicht bewiesen. Die Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen Dr. K., G. M. und D. H. sind unergiebig. So konnte die das Telefonat führende Zeugin M. sich an den Inhalt des Gesprächs nicht erinnern. Die Zeugen H. und Dr. K. waren an dem Gespräch nicht beteiligt. Soweit der Zeuge Dr. K. von einem Gespräch mit seinem damaligen, das Telefonat führenden Mitarbeiter M. B. berichtete, ergeben sich auch hieraus keine konkreten Anhaltspunkte für den Inhalt. Vielmehr habe es sich um ein normales Telefonat gehandelt, was bei der Schuldnerin als einem großen Unternehmen, bei dem es gelegentlich durchaus zu Zahlungsstockungen gekommen sei, durchaus der üblichen Handhabung entsprochen habe. Auch genügen die geringfügigen – weil nur max. 3 Tage betragenden – Fristüberschreitungen der Ratenzahlungen vom 26.02.2015, 24.03.2015 und 29.05.2015 nicht ohne Weiteres als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit. Zwar wird sich aus Zahlungsverschleppungen, die einen Zeitraum von 3 Wochen überschreiten, auf eine erhebliche Zahlungsstockung schließen lassen. Denn die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 InsO zeigt, dass das Gesetz eine Ungewissheit über die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit einer GmbH längstens 3 Wochen hinzunehmen bereit ist (z.B. BGH NZI 2016, 736, 738 m. w. N.). Zahlungsüberschreitungen um jeweils einige Tage müssen hierfür nicht genügen (z.B. BGH NZI 2015, 470). Indes musste sich der Beklagten aufgrund der ersten Ratenzahlung, die ohne eine vorangehende Zahlungsabrede erfolgte, wie auch aufgrund der Zahlungen durch verschiedene Banken aufdrängen, dass bei der Klägerin nicht nur vorübergehend einer Zahlungsstockung, sondern eine Zahlungseinstellung vorlag. Denn das Zahlungsgebaren entsprach nicht mehr dem Verhalten eines solventen Schuldners im üblichen Geschäftsverkehr. So handelt es sich bei der ersten Zahlung der Schuldnerin um eine inkongruente Deckung, da sie der Beklagten eine Befriedigung gewährt, die sie nicht bzw. nicht in der Art oder zu der Zeit nach dem Vertrag zu beanspruchen hatte (§ 131 Abs. 1 InsO). Denn zum Zeitpunkt dieser Zahlung bestand noch keine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, es war die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal mit ihrem Ratenzahlungsbegehren an die Beklagte herangetreten. Die Zahlung einer Rate ohne entsprechende vertragliche Abrede stellt deshalb eine inkongruente Deckung und zugleich ein Beweisanzeichen im Sinne des §§ 133 Abs. 1 InsO dar (OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 U 96/16 –, juris; Hölken, jurisPR-InsR 19/2017 Anmerkung 3). Dieses Indiz wird verstärkt durch die über verschiedene Banken veranlassten Zahlungen der Schuldnerin. Das Verhalten lässt strategische Zahlungen der Schuldnerin, die sich zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität auf Teilzahlungen über gerade eine hinreichende Deckung ausweisende Konten beschränkt, und mithin eine Zahlungseinstellung erkennen (z. B. BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – IX ZR 95/14 –, juris). Die Gesamtschau dieser beiden Umstände – insoweit auch unter Berücksichtigung der jeweils leicht verspäteten Zahlungen – rechtfertigt den Schluss, dass bei der Schuldnerin einer Zahlungseinstellung vorlag. Die vorgenannten Umstände waren der Beklagten ohne weiteres bekannt. d) Die Beklagte kannte auch die mit der Zahlung der Schuldnerin einhergehende Gläubigerbenachteiligung. Dies ist zu vermuten, da die Beklagte auch um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wusste. Denn im Normalfall benachteiligt jede Zahlung, die ein (drohend) zahlungsunfähiger Schuldner vornimmt, zugleich seine übrigen Gläubiger. Mithin folgt aus der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit in aller Regel auch die Kenntnis der objektiven Gläubigerbenachteiligung (z. B. BGH NZI 2009, 168, 169). e) Die Leistung hat die Schuldnerin innerhalb der 10-jährigen Frist bis zur Stellung des Insolvenzantrags nach § 133 Abs. 1 InsO aF vorgenommen. So zahlte die Schuldnerin zwischen dem 26.02. und 29.05.2015, das Insolvenzverfahren wurde am 29.04.2016 eröffnet. 2. Der Zinsanspruch für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.04.2016 bis zum 04.04.2017 ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB. Dieser bereits bis zum 04.04.2017 entstandene Anspruch ist durch die mit Wirkung zum 05.04.2017 erfolgte Änderung des § 143 Abs. 1 InsO, die mit Einfügung eines Satzes 3 den Zinsanspruch auf Fälle des Verzugs oder des §§ 291 BGB beschränkt, nicht rückwirkend entfallen. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsvorschrift des Art. 103j Abs. 2 S. 1 EG Insolvenzordnung, welche die im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandenen Ansprüche auf Zinsen vor dem 05.04.2017 den bis dahin geltenden Vorschriften unterwirft. Der Zinsanspruch ab 11.10.2019 folgt aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. P. GmbH W. (im Folgenden „Schuldnerin“) im Rahmen der Insolvenzanfechtung Zahlung von 10.111,20 €. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 29.04.2016 eröffnet. Mit Bescheid vom 19.01.2015, gerichtet an den Steuerberater der Schuldnerin, den Zeugen Dr. K., setzte die Beklagte die von der Schuldnerin zu entrichtende Gewerbesteuer für das Jahr 2013 mit einem Betrag i. H. v. 10.049,20 € fest. Der Betrag war am 23.02.2015 zur Zahlung fällig. Der Steuerberater übermittelte den Bescheid der Schuldnerin mit Schreiben vom 23.01.2015, teilte mit, dass der Bescheid „in Ordnung“ sei und wies auf die Zahllast i. H. v. 10.049,20 € sowie auf die Fälligkeit zum 23.02.2015 hin. Am 26.02.2015 zahlte die Schuldnerin mit Überweisung zulasten ihres bei der U. Bank geführten Bankkontos 2.549,00 € auf dem Bescheid an die Beklagte. Am 27.02.2015 wandte sich das Steuerbüro der Schuldnerin telefonisch an die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin M., und besprach eine ratenweise Zahlung der Gewerbesteuer. Unter Bezugnahme auf das Telefonat wiederholte der Steuerberater der Schuldnerin mit Schreiben vom 27.02.2015 die Ratenzahlungsbitte und bot Raten i. H. v. 2.500,00 € jeweils zum 23.03.2015, 23.04.2015 und 27.05.2015 an. Das Schreiben ging am 10.03.2015 per Fax bei der Beklagten ein. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die Schuldnerin mit Schreiben vom 06.03.2015 unter Androhung, die Rückstände im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen, zur Zahlung der offenen Gewerbesteuer i. H. v. 7.500,20 € zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren aufgefordert. Am 24.03.2015 zahlte die Schuldnerin mit Überweisung zulasten ihres bei der yyy Bank geführten Bankkontos 2.500,00 €. Mit Bescheid vom 08.04.2015 entsprach die Beklagte der Ratenbitte der Schuldnerin und bestimmte die Fälligkeit der noch offenen Raten auf dem 27.04.2015 und 27.05.2015. Am 23.04.2015 überwies die Schuldnerin zulasten ihres bei der xxx Bank AG geführten Bankkontos 2.500,00 € an die Beklagte. Unter dem 29.05.2015 überwies sie zulasten ihres bei der yyy Bank AG geführten Bankkontos einen Restbetrag von 2.562,20 € an die Beklagte. Der Kläger focht mit Schreiben vom 20.09.2019 die Zahlungen an und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.10.2019 zur Rückzahlung auf. Der Kläger behauptet, dass die Schuldnerin seit Januar 2015 zahlungsunfähig gewesen sei. So habe bei ihr seit Januar 2015 eine erhebliche Liquiditätslücke bestanden, welche bis zur Insolvenzöffnung nicht habe geschlossen werden können. Zwischen Januar 2015 und Juni 2015 habe der Liquiditätsdeckungsgrad lediglich 0,25 (75 %) bis 0,33 (67 %) betragen, wie sich aus den kurzfristigen Erfolgsrechnungen für die Schuldnerin sowie den Liquiditätsberechnungen ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift (Bl. 14 f. d. A.) sowie die Anlagen K 14 bis K 25 Bezug genommen. Nach Auffassung des Klägers lasse diese Zahlungsunfähigkeit ohne weiteres den Rückschluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu. Diesen habe die Beklagte auch gekannt. Denn in dem Telefonat vom 27.02.2015 habe der Steuerberater der Schuldnerin die Ratenzahlungsbitte mit den fehlenden liquiden Mitteln und der bestehenden wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin begründet. Hinzu trete, dass die Schuldnerin die überwiegende Zahl ihrer Ratenzahlungen nicht fristgerecht und zudem über verschiedene Banken erbracht habe. Ferner liege insoweit eine inkongruente Deckung vor, als die erste Ratenzahlung noch vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung geleistet worden sei; auch dies lasse den Rückschluss auf eine Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.111,20 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 29.04.2016 bis zum 04.04.2017 und seit 11.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt sowohl eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zahlungszeitpunkt wie auch ihre Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in Abrede. So habe es in der Vergangenheit noch nie Probleme mit der Schuldnerin bei Steuerzahlungen gegeben. In dem Telefonat am 27.02.2015 sei auch seitens des Steuerbüros nicht geäußert worden, dass sich die Schuldnerin in einer wirtschaftlichen Krise befinde oder die Zahlungsunfähigkeit drohe. Vielmehr sei lediglich wegen einer Ratenzahlung angefragt worden. In der Folge sei dann die Schuldnerin mit Schreiben vom 06.03.2015 gemahnt worden, da das Computersystem automatisiert ablaufe und dieses erst angehalten werde, wenn ein schriftlicher Stundungsantrag vorliege. Dieser sei aber erst - insoweit unstreitig - am 10.03.2015 bei ihr eingegangen. Das Gericht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Bestreiten der vom Kläger detailliert vorgetragen Zahlungsunfähigkeit seit dem Januar 2015 nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich sein dürfte. Das Gericht hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2020 Beweis erhoben zum Inhalt des Telefonats vom 27.02.2015 durch Vernehmung der Zeugen Dr. W. K., G. M. und D. H.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13.05.2020 (Bl. 69 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten und zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.