Urteil
4 U 96/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0622.4U96.16.0A
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Leitsätze
Für die Kenntnis des anderen Teils vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners spricht es, wenn eine erste Zahlung des Schuldners - inkongruent - im Blick auf eine erst noch abzuschließende Ratenzahlungsvereinbarung geleistet wird.(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2016 (Aktenzeichen 4 O 155/15) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Kenntnis des anderen Teils vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners spricht es, wenn eine erste Zahlung des Schuldners - inkongruent - im Blick auf eine erst noch abzuschließende Ratenzahlungsvereinbarung geleistet wird.(Rn.44) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 2016 (Aktenzeichen 4 O 155/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Antrag vom 30. November 2012 am 25. Januar 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... pp. GmbH, (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte bat wegen ihrer im Januar 2012 fällig gewordenen Forderungen in Höhe von insgesamt 7.595,89 Euro, welche die Schuldnerin nicht in einer Summe zu zahlen vermochte, diese mit E-Mail vom 6. Februar 2012 um einen Ratenzahlungsvorschlag. Mit weiterer E-Mail vom 14. Februar 2012 erinnerte sie die Schuldnerin an die Beantwortung der ersten E-Mail und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 17. Februar 2012. Die Schuldnerin teilte der Beklagten mit E-Mail vom 16. Februar 2012 mit, dass ein Betrag von 2.000 Euro überwiesen worden sei – der bereits am 15. Februar 2012 (mehr als drei Wochen nach Fälligkeit der Gesamtforderung) auf dem Konto der Beklagten eingegangen war – und die Restschuld ab der neunten Kalenderwoche mit wöchentlich 1.000 Euro getilgt würde, womit die Beklagte sich einverstanden erklärte. Abweichend von dieser Ratenzahlungsvereinbarung zahlte die Schuldnerin an die Beklagte mit Wertstellung zum 20. März 2012 einen Betrag von 2.000 Euro und mit Wertstellung zum 27. März 2012 einen Betrag von 750 Euro. Auf die E-Mail der Beklagten vom 16. April 2012, dass sie die Rückzahlung in wöchentlichen 1.000 Euro-Raten erwarte, zahlte die Schuldnerin an die Beklagte mit Wertstellung zum 19. April 2012 einen Betrag von 1.000 Euro, mit Wertstellung vom 10. Mai 2012 einen Betrag von 1.000 Euro und mit Wertstellung zum 29.05.2012 einen restlichen Betrag von 845,89 Euro. Die Klägerin hat vorgetragen, die Schuldnerin sei zur Zeit der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen. Aus den zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen ergebe sich, dass im Zahlungszeitpunkt erhebliche fällige Verbindlichkeiten in Höhe von gut 35.000 Euro bestanden hätten, die auch bis zur Insolvenzeröffnung nicht bezahlt worden seien, und bei denen es sich um den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gehandelt habe. Das gelte insbesondere für die in den Juni 2011 zurückreichende fällige Forderung des H. P. (lfd. Nr. 20), die in den Dezember 2011 zurückreichende fällige Forderung der ... pp. und die bis Februar 2011 zurückreichende fällige Forderung der ... pp. GmbH. Spätestens mit Vorlage des einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 34.383,83 Euro ausweisenden Jahresabschlusses 2009 sei dem Zeugen U. T. als Geschäftsführer der Schuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen. Die Beklagte habe auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gehabt, sie habe Umstände gekannt, die zumindest den Schluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zuließen. Aus der eigenen Erklärung der Schuldnerseite im Vorfeld der E-Mail vom 6. Februar 2012 sei klar, dass hier die nicht unerhebliche Forderung von fast 8.000 Euro nicht habe bezahlt werden können, wobei auch auf die fehlenden finanziellen Möglichkeiten hingewiesen worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.595,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen bestritten und behauptet, die Forderungen der ... pp. und ... pp. GmbH seien nicht wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beglichen worden, sondern weil Bedenken gegen die Begründetheit dieser Forderungen bestanden hätten. Die Beklagte sei sicher davon ausgegangen, dass die Schuldnerin über ausreichende Liquidität verfügt habe. Es sei lediglich deshalb um Ratenzahlung gebeten worden, weil ausgerechnet die Waren, die der konkreten Forderung zu Grunde gelegen hätten, von zwei der größten Kunden der Schuldnerin geordert worden seien, die ihrerseits Insolvenz angemeldet hätten, und somit die mit den Zahlungen erworbenen Waren von der Schuldnerin nicht gewinnbringend hätten veräußert werden können. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 29. Januar 2016 (Bl. 61 f. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen J. T. (Bl. 95 ff. d. A.), U. T. (Bl. 98 ff. d. A.), B. R. (Bl. 102 f. d. A.) und A. O. (Bl. 104 ff. d. A.). Mit dem am 1. Juli 2016 verkündeten Urteil (Bl. 110 ff. d. A.) hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.595,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2013 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht sei auf Grund falscher Beweiswürdigung zu dem falschen Ergebnis gekommen, die Beklagte müsse die von der Schuldnerin auf Grund berechtigter Ansprüche erhaltenen Beträge an die Insolvenzverwalterin noch einmal zurückzahlen. Alle Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass von Februar bis mindestens Juni 2012 eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht vorgelegen habe. Noch abwegiger sei die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe Kenntnis von der Situation der Schuldnerin gehabt. Eine Ratenzahlungsbitte sei im Wirtschaftsverkehr gängige Normalität, und der Lieferant könne über die Gründe für die Bitte nur spekulieren. Auch die extrem kurzen Zahlungsrückstände im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung seien Alltäglichkeiten, die kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit darstellen könnten. In einer identischen anderen Sache (Aktenzeichen 4 O 107/15) sei die gleiche Kammer des Landgerichts Saarbrücken der Auffassung gewesen, dass die Schuldnerin im hier streitbefangenen Zeitraum keinen Benachteiligungsvorsatz gehabt habe. Die Beklagte beantragt (Bl. 154 d. A.), unter Aufhebung (gemeint wohl: Abänderung) des am 1. Juli 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 155/15) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht mehr im üblichen Geschäftsgang erfolgt, weil Forderungen bereits seit längerer Zeit zur Zahlung fällig und angemahnt gewesen seien. Der Sachverhalt im durch Vergleich beendeten Verfahren 4 O 107/15, zu dem das Landgericht im Rahmen der Güteverhandlung nur eine vorläufige Auffassung geäußert habe, sei mit demjenigen im vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar. Zu berücksichtigen sei allerdings der Umstand, dass der hiesige Geschäftsführer der Beklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer der im anderen Verfahren beklagten Gläubigerin, deren Forderungen die Schuldnerin ebenfalls nur teilweise mittels Ratenzahlungen habe erbringen können, bekannt gewesen sei, dass die Schuldnerin über weitere Gläubiger verfüge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11. Dezember 2015 (Bl. 53 ff. d. A.) und vom 10. Juni 2016 (Bl. 94 ff. d. A.) und des Senats vom 8. Juni 2017 (Bl. 183 ff. d. A.) und die beigezogenen Akten des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 107/15), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Da das hier interessierende Insolvenzverfahren am 25. Januar 2013 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist, findet § 133 InsO in der bis dahin geltenden Fassung gemäß dem durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl I 2017, S. 654) eingefügten Art. 103j Abs. 1 EGInsO grundsätzlich (s. aber nachfolgend unter 5.) weiterhin Anwendung (im Folgenden: § 133 InsO a. F.). 2. Der objektive Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO a. F. ist gegeben. Die zu Gunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen zwischen dem 15. Februar 2012 und dem 29. Mai 2012 in Höhe von 7.595,89 Euro stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag vom 30. November 2012 vorgenommen worden sind. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 2009 – IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253, 2255 Rn. 17). Infolge des Vermögensabflusses, also der Minderung des Aktivvermögens, haben hier die Zahlungen der Schuldnerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl. § 133 Rn. 11) im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, ZIP 2015, 1234 Rn. 8). 3. Mit Recht hat das Landgericht auch den subjektiven Tatbestand der Vorsatzanfechtung bejaht. Die Schuldnerin hat die Zahlungen, wie vom Landgericht richtig festgestellt, mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen, und diesen Vorsatz kannte die Beklagte zur Zeit der Handlungen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO a. F.). a) Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass die Schuldnerin die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat. aa) Ein solcher Vorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Einer Absicht oder auch nur unlauterer Hintergedanken bedarf es selbst dann nicht, wenn es sich um ein kongruentes Deckungsgeschäft handelt (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 – IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 292; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 13b; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO 19. Aufl. § 133 Rn. 31; Glatt in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung 9. Aufl. Kap. 9 Rn. 145; näher hierzu Kirchhof, Festschrift für Gero Fischer, 2008, 285 ff.). Ebenso wenig wird ein entsprechendes (kollusives) Zusammenwirken mit dem begünstigten Gläubiger bzw. irgendeine Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit vorausgesetzt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 – IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560, 3561; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 10; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO 14. Aufl. § 133 Rn. 52). Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter (Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 44). Freilich wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf direktem Wege, etwa durch ein Geständnis des Schuldners, aus naheliegenden Gründen, insbesondere mit Blick auf die Strafbarkeit nach §§ 283 ff. StGB, kaum zu belegen sein (Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO 71. Lieferung 04.2017 § 133 Rn. 26). In der Rechtsprechung ist deswegen anerkannt, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. In diesen Fällen handelt der Schuldner ausnahmsweise nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urt. v. 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, ZIP 2015, 1234 f. Rn. 11 m. w. Nachw.). Dagegen schließt z. B. die Hoffnung allein, durch Steigerung des Geschäftsumsatzes in den nächsten Jahren höhere Gewinne erzielen und dadurch die Insolvenz vermeiden zu können, einen Benachteiligungsvorsatz ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung noch weiteres pfändbares Vermögen hatte (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 15). Auch die Überzeugung des Schuldners, seine Aktiven überstiegen die Passiven, hindert seinen Benachteiligungsvorsatz von Rechts wegen nicht, weil ein solcher Vermögensvergleich nicht ohne weiteres auf eine ausreichende Verteilungsmasse schließen lässt (MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 15). bb) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 17 InsO (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 – IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457, Rn. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urt. v. 12. Februar 2015 – IX ZR 180/12, ZIP 2015, 585, 587 Rn. 18). (1) Zahlungseinstellung ist ein nach außen hervortretendes Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 – IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411 unter III 1 a; v. 17. November 2016 – IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423, 2425 Rn. 18). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen (Indizien) gefolgert werden (BGH, Urt. v. 17. November 2016 – IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423, 2425 Rn. 18). Eine andauernde Liquiditätslücke muss in einem solchen Fall vom Insolvenzverwalter nicht vorgetragen werden (BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 – IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1510 Rn. 22; deshalb bedarf es insoweit keines Eingehens auf die landgerichtlichen Ausführungen auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils (Bl. 119 f. d. A.)). (2) Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 f. Rn. 19). Da die Rechtsprechung an den Begriff des ernsthaften Einforderns geringe Anforderungen stellt – in der Regel genügt die Übersendung der Rechnung (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009, zu § 10 GesO a. F.; G. Pape WM 2008, 1949, 1955) –, wird es dem Insolvenzverwalter in Anfechtungsprozessen häufig gelingen, den Nachweis zu führen, dass der Schuldner zu dem behaupteten Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Empfänger der Leistung die entsprechende Kenntnis hatte (G. Fischer ZGR 2006, 403, 409). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind. Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte. Schließlich kann es genügen, wenn die Zahlungseinstellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer – nicht unwesentlichen – Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss das dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urt. v. 17. November 2016 – IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423, 2425 Rn. 19). Eine Zahlungseinstellung kann allerdings noch nicht festgestellt werden, wenn der Schuldner die Zahlungen verweigert hat, weil er die Forderungen selbst für unbegründet hielt (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155, 1156). (3) Bei Anwendung dieser Grundsätze lag bei der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung noch vor der ersten Ratenzahlung an die Beklagte am 15. Februar 2012 vor. (3.1) Laut Gläubigerliste (Anlage K 11) waren zum vorstehend genannten Stichtag folgende zur Tabelle festgestellte Forderungen offen, welche bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr beglichen worden sind: Rang-Lfd. Nr. Gläubiger Forderung Betrag in Euro 0-13 … pp. gGmbH Warenlieferung gemäß drei Rechnungen vom 31. Oktober 2011 697,08 0-20 Rechtsanwalt H. P. als Insolvenzverwalter Rechnung vom 15. Juni 2011 6.003,31 (nebst Zinsen seit 15. Juni 2011 und Kosten) 0-22 … pp. GmbH Rechnungen vom 30. November 2011 und 23. Dezember 2011 2.696,92 0-25 IHK Beitragsbescheid vom 11. Februar 2011 140 0-35 BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Forderungen für Sozialversicherungsbeiträge vom 1. Januar 2012 bis 24. Januar 2013 797,31 (auf den Zeitraum Januar 2012 entfallender Teil nicht beziffert) 0-36 … pp. B. V. Warenlieferungen gemäß Rechnungen vom 9. Dezember 2011, 20. Januar 2012 und 2. Februar 2012 3.045 0-52 … pp. Warenlieferungen gemäß Rechnungen vom 7. November 2011, 14. November 2011 und 9. Februar 2012 18.976,74 Bereits daraus ergibt sich ein – erheblicher – Gesamtbetrag von 32.356,31 Euro bzw. ohne Berücksichtigung der zeitlich nicht eindeutig einzuordnenden Lfd. Nr. 0-35 von 31.559 Euro. Konkrete Einwände der Schuldnerin gegen die Begründetheit einer dieser – zur Tabelle festgestellten – Forderungen sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und aus dem Inbegriff der Verhandlungen auch nicht ersichtlich. Überdies waren bis zur ersten Teilzahlung am 15. Februar 2012 seit Januar 2012 – mehr als drei Wochen – Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 7.595,89 Euro fällig. Damit war die Schuldnerin schon bei der hier interessierenden ersten Zahlung an die Beklagte auf Grund eines dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Ihre mit einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsbitte versehene Erklärung an die Beklagte deutete für diese erkennbar auf eine Zahlungseinstellung hin, wie nachstehend unter b) noch näher ausgeführt werden wird. Dass die Schuldnerin daneben noch beträchtliche Zahlungen an andere Gläubiger geleistet haben mag, ist, wie oben dargestellt, insolvenzrechtlich unerheblich. (3.2) Unbeschadet der demnach objektiv gegebenen Voraussetzungen der Zahlungseinstellung stehen die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen, anders als die Berufung meint, der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. (3.2.1) Die Berufung macht geltend, die Zeugin J. T. habe für den entscheidungserheblichen Zeitraum eine Betriebssituation bekundet, wie sie in praktisch allen am Markt tätigen Firmen der entsprechenden Größenordnung als Normalzustand angesehen werden müsse. Dies gelte umso mehr für die Solarbranche, die per se finanziell nicht optimal ausgestattet sei. Die Zeugin habe ausgeführt, dass von Anfang an wohl nicht alle Rechnungen immer gleich bezahlt worden seien. Dies sei jedoch Firmenpolitik sehr vieler Firmen, zumal in der Solarbranche. Trotz intensivstem Befragen habe die Zeugin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht etwa dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt habe, die Schuldnerin hätte kein Geld mehr (Bl. 155 f. d. A.). Diese Ausführungen der Berufung greifen zu kurz. Das Landgericht hat die Zeugin J. T. eingehend vernommen und deren Aussage zutreffend gewürdigt. Demnach hat sich die Zeugin an die konkrete Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten nicht erinnern können, auf Nachfrage des Landgerichts aber erklärt, sie gehe davon aus, wenn kein Geld oder keine genügende Deckung da gewesen sei, um Rechnungen zu bezahlen, sei sie durchaus vom Zeugen U. T. als damaligem Geschäftsführer der Schuldnerin veranlasst worden, bei den Geschäftspartnern um Ratenzahlung zu bitten (Bl. 95 d. A. unten). Auf weitere Nachfragen hat die Zeugin J. T. bestätigt, andere Gründe für Zahlungsverzögerungen seien ihr nicht bekannt geworden. Wenn Geld da gewesen sei, dann sei auch bezahlt worden. Wenn kein Geld da gewesen sei, dann sei sie angewiesen worden, um Ratenzahlung zu bitten (Bl. 96 d. A.). Aus dieser Aussage gehen keine Umstände hervor, die der objektiv dokumentierten Zahlungseinstellung entgegenstehen würden. Vielmehr ist der von der Zeugin J. T. umschriebene Zustand (wenn Geld, dann Zahlung – wenn kein Geld, dann zum Zahlungsaufschub führende Ratenzahlung), wonach fällige Verbindlichkeiten gleichsam „nach Kassenlage“ bedient wurden, für ein insolvenzreifes Unternehmen durchaus typisch. (3.2.2) Entsprechendes gilt für die Aussage des Zeugen U. T. als des damaligen Geschäftsführers der Schuldnerin. Der gegenteiligen Auffassung der Berufung, dieser Zeuge habe völlig klar ausgeführt, die gute Situation der Schuldnerin habe noch im Sommer 2012 bestanden (Bl. 156 d. A. unter b)), kann nicht gefolgt werden. Der Zeuge U. T. hat nämlich auf mehrere Nachfragen und Vorhalte des Landgerichts erklärt, sich an das Beweisthema (vgl. Bl. 61 f. d. A.) nicht erinnern zu können. Auf Fragen und Vorhalte zur Ratenzahlungsvereinbarung mit der Beklagten hat er jeweils erklärt, hierzu nichts sagen bzw. sich daran nicht erinnern zu können (Bl. 100 f. d. A.). Die finanzielle Situation der Schuldnerin hat er auf weitere Nachfrage zwar als „Anfang 2012 noch gut“ beschrieben (Bl. 99 d. A.), dies aber mit keinen Tatsachen unterlegt. Auf weitere Frage, wie er sich dann erkläre, dass im Januar 2012 ggf. eine fällige Forderung nicht vollständig beglichen worden sei und ob verzögerte Zahlungen häufiger vorgekommen seien, hat er geantwortet, in der Regel sei schon pünktlich bezahlt worden, es sei aber auch darauf angekommen, wann ihre Kunden sie bezahlt hätten (Bl. 100 d. A.). (3.2.3) Entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 156 d. A. unter c)) hat auch der Zeuge B. R. nicht etwa bestätigt, dass von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht die Rede habe sein können. Vielmehr hat der Zeuge zur finanziellen Lage der Schuldnerin im Februar 2012 keine konkreten Angaben gemacht (Bl. 102 d. A.). Der Zeuge B. R. hat bekundet, Hintergrund dafür, dass sie die Ratenzahlungsvereinbarungen auch akzeptiert hätten, sei es gewesen, dass ihm „diese Auftragsbestätigungen“ vorgelegen hätten, wonach wirklich Aufträge der Schuldnerin vorhanden gewesen seien. Allerdings hätten sich die Zahlungen von Kunden, meistens von Solarparks, häufig verzögert, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie Ratenzahlungen akzeptiert hätten. Das sei zu dem Zeitpunkt auch ein absolut übliches Vorgehen in der Solarbranche gewesen. Gerade die Schuldnerin als eher kleinere Zulieferfirma sei auch bei den Zahlungen von ihren Kunden „am hinteren Ende“ gewesen (Bl. 103 d. A.). Abgesehen davon, dass sich dieser Aussage wiederum keine bestimmten Angaben entnehmen lassen, geht daraus jedenfalls nicht hervor, dass der Schuldnerin ab Mitte Februar 2012 hinreichende Mittel zur Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung standen. Insbesondere kann das Vorhandensein von Aufträgen nicht mit Liquidität gleichgesetzt werden. (3.2.4) Die Aussage der Zeugin A. O. als kaufmännische Angestellte der Beklagten ist in Bezug auf die Frage der Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin unergiebig (Bl. 104 ff. d. A.). Die Berufung bringt hierzu denn auch nichts vor (vgl. Bl. 155 bis 157 d. A.). (3.3) Die Berufung meint weiter, die Tatsache, dass bereits am 15. Februar 2012 Verbindlichkeiten existierten, bedeute noch lange nicht, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Der Zeuge U. T. habe ausgeführt, es sei deswegen nicht gezahlt worden, weil die Verbindlichkeiten nicht begründet gewesen wären. Über die Sinnhaftigkeit des IHK-Beitrages könne sehr wohl diskutiert werden. Auch die Ausführungen zur Zahlungsstockung seitens des erstinstanzlichen Gerichts lägen bei derart eindeutigen Zeugenaussagen neben der Sache (Bl. 157 d. A.). Diese Berufungsangriffe gehen allesamt fehl. (3.3.1) Der Zeuge U. T. hat, wie oben bereits festgestellt, zur finanziellen Lage der Schuldnerin im hier interessierenden Zeitraum ab Mitte Februar 2012 keine konkreten Angaben gemacht. Entgegen dem Verständnis der Berufung geht aus der Aussage des Zeugen U. T. nicht einmal im Ansatzpunkt hervor, dass deswegen nicht gezahlt worden wäre, weil die Verbindlichkeiten (welche?) nicht begründet gewesen wären. Der Zeuge hat schließlich, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zeitpunkt Januar befragt, geäußert, ob es dort weitere Gläubiger gegeben habe oder weitere Ratenzahlungsvereinbarungen mit anderen Gläubigern abgeschlossen worden seien, könne er nicht sagen (Bl. 101 d. A. unten). (3.3.2) Das Landgericht hat es mit Recht als auffällig angesehen, dass der vergleichsweise geringe IHK-Beitrag der Schuldnerin für 2011 seit Anfang 2011 fällig und Mitte Februar 2012 noch nicht gezahlt war (Bl. 119 d. A. Mitte). Tatsächlich sind andere Gründe als ein Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht ersichtlich, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, dass der vergleichsweise geringe, durch Beitragsbescheid vom 11. Februar 2011 angeforderte Betrag von 140 Euro im Zeitpunkt der hier interessierenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte bereits gut ein Jahr offen war. Allein mit der Erwägung der Berufung, die Sinnhaftigkeit des IHK-Beitrages könne sehr wohl diskutiert werden, kann die Berechtigung dieser Forderung nicht in Zweifel gezogen werden. Die Beitragspflicht ergibt sich aus dem Gesetz, hier aus § 3 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung. Eine etwaige Diskussion über die Sinnhaftigkeit des Beitrages beeinflusst die Rechtspflicht zur Zahlung nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin an dieser Rechtspflicht begründete Zweifel gehabt hätte. (3.3.3) Wieso die Ausführungen des Landgerichts zur Zahlungsstockung angesichts vermeintlich eindeutiger Zeugenaussagen neben der Sache liegen sollen, erschließt sich nicht. Solche Zeugenaussagen liegen, wie oben bereits festgestellt, nicht vor. (3.4) Die Feststellung einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) der Schuldnerin scheitert auch nicht daran, dass diese lediglich zahlungsunwillig war. Die im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2014 – IX ZR 287/13, juris Rn. 6). Lag eine Zahlungseinstellung vor, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Zahlungsunfähigkeit kann vom Prozessgegner widerlegt werden. Dazu ist es ihm unbenommen, der auf eine Zahlungseinstellung gestützten Annahme der Zahlungsunfähigkeit etwa durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder auf Vernehmung von Zeugen zum Nachweis entgegenzutreten, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zeitraum für den Schuldner eine Deckungslücke von weniger als 10 v. H. auswies (BGH, Urt. v. 15. März 2012 – IX ZR 239/09, WM 2012, 711, 712 Rn. 18; Beschl. v. 10. Juli 2014 – IX ZR 287/13, juris Rn. 6). Das hat die Beklagte weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. (4) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung – wie hier – kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufnimmt. Das hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft. Steht fest, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde, ist zu berücksichtigen, dass eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung grundsätzlich fortwirkt. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Hierfür genügt es nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (BGH, Urt. v. 24. März 2016 – IX ZR 242/13, ZIP 2016, 874, 875 Rn. 11). Das war hier nicht der Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter (3.1) ergibt. cc) Der Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin entfällt nicht wegen einer Zahlung unter den Voraussetzungen einer bargeschäftsähnlichen Lage. (1) Ein Schuldner handelt ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 2014 – IX ZR 192/13 , BGHZ 202, 59, 73 f. Rn. 43). Diese Ausnahme beruht auf der Erwägung, dass die Indizwirkung einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn der Schuldner von einer anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willensrichtung geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist (BGH, Urt. v. 10. Juli 2014, aaO). So kann dem Schuldner bei einer bargeschäftsähnlichen Lage gerade infolge des gleichwertigen Austauschs von Leistung und Gegenleistung die dadurch eingetretene mittelbare Benachteiligung seiner Gläubiger nicht bewusst geworden sein (BGH, Urt. v. 10. Juli 2014, aaO 74 Rn. 44; v. 17. November 2016 – IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423, 2427 Rn. 31). (2) Die Voraussetzungen einer solchen bargeschäftsähnlichen Lage sind hier nicht gegeben; denn die Zahlungsvereinbarung führt zu einer Kreditgewährung, bei der es typischerweise an einem engen zeitlichen Zusammenhang der Leistung mit der Gegenleistung fehlt (BGH, Urt. v. 17. November 2016, aaO, Rn. 32). c) Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der ersten Zahlung am 15. Februar 2012 Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte (Bl. 124 d. A. oben), hält den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand. aa) Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 – IX ZR 109/15, ZIP 2016, 627 Rn. 11). Ein eigener Benachteiligungsvorsatz braucht beim späteren Anfechtungsgegner nicht vorzuliegen (BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 – IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 427, zu § 10 GesO; Glatt in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO Rn. 146). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v. H. nicht (BGH, Urt. v. 9. Juni 2016 – IX ZR 174/15, ZIP 2016, 1348, 1349 Rn. 17). An die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes sind nicht etwa dann erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn es sich um eine kongruente Zahlung handelt. Von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger kann ausgegangen werden, wenn beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrichtet sind, weil der Schuldner dann weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urt. v. 9. Juni 2016 – IX ZR 174/15, ZIP 2016, 1348, 1349 Rn. 19). bb) Ob ein bestimmter Gläubiger Kenntnis von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hat, hängt davon ab, welche konkreten Tatsachen dieser Gläubiger spätestens unmittelbar vor der jeweils angefochtenen Zahlung kannte. Der Insolvenzverwalter hat im jeweiligen Einzelfall darzulegen und zu beweisen, welche Tatsachen der Gläubiger kannte. Ist aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu schließen, ist die angefochtene Zahlung selbst regelmäßig nicht geeignet, eine bereits vor der Zahlung bestehende Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wieder entfallen zu lassen (BGH, Beschl. v. 15. September 2016 – IX ZR 152/15, juris Rn. 2). Es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner – um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern – unter dem Druck eines besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass – nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat – der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 – IX ZR 109/15, ZIP 2016, 627, 630 Rn. 30). cc) Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urt. v. 13. August 2009 – IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; v. 8. Januar 2015 – IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 25). Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne Weiteres zu erlangenden Darlehens (BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 – IX ZR 109/15, ZIP 2016, 627, 630 Rn. 20). Eine Bitte um Ratenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 – IX ZR 109/15, ZIP 2016, 627, 630 Rn. 21). Ein Gläubiger kennt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urt. v. 30. April 2015 – IX ZR 149/14, ZIP 2015, 1549 Rn. 9). Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer – nicht unwesentlichen – Forderung dem Anfechtungsgegner bekannt wird (BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 – IX ZR 109/15, ZIP 2016, 627, 628 Rn. 17). dd) Bei Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles kannte die Beklagte noch vor der ersten Zahlung der Schuldnerin am 15. Februar 2012 deren Zahlungsunfähigkeit und wusste die Beklagte deswegen auch, dass Leistungen aus dem Vermögen der Schuldnerin die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Damit ist die Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gegeben. (1) Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass allein eine Fälligkeitsüberschreitung von drei Wochen und eine Ratenzahlungsbitte der Schuldnerin keine Kenntnis von der Zahlungseinstellung begründen würden (Bl. 178 d. A.). Anders als die Berufung meint, sind vorliegend jedoch nach dem Inbegriff der Verhandlungen und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) weitere Umstände gegeben, welche die Kenntnis der Beklagten begründen. (2) Aus der Aussage der Zeugin J. T. und der Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten geht zweifelsfrei hervor, dass der Beklagten vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung der rechtlich als Zahlungseinstellung zu bewertende Zustand auf Seiten der Schuldnerin bekannt war. (2.1) Die Zeugin J. T. hat – wenngleich erst auf mehrfache Nachfragen durch das Landgericht – eingeräumt, wegen der offenen Forderungen Kontakt mit der Beklagten gehabt zu haben. Bitten um Ratenzahlungen wurden, wie sie erklärt hat, mündlich am Telefon gestellt, nicht schriftlich (Bl. 96 d. A.). Dazu passt es, dass die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten an die Zeugin vom 6. Februar 2012 ersichtlich auf eine vorangegangene Bitte um Ratenzahlung Bezug nimmt (Anlage K 2, im Anlagenbd.). Anders wäre es auch kaum zu erklären, dass in dieser E-Mail der Geschäftsführer einer Gläubigerin eine Schuldnerin mit der Begründung, die Zeugin wisse über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin sicher sehr viel besser Bescheid als die Gläubigerin, bittet, der Gläubigerin einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Die Zeugin hat zwar auf Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ob sie mit der Beklagten den Grund für das Ratenzahlungsverlangen erörtert habe, zunächst erneut ausweichend geantwortet, das könne sie jetzt nicht mehr sagen. Auf Nachfrage des Landgerichts, wie denn das übliche Vorgehen wäre, hat die Zeugin jedoch bekundet, bei dem Ratenzahlungsverlangen sei ja klar, was der Hintergrund sei. Auf die nächste Frage des Landgerichts, ob das gegenüber den Geschäftspartnern dargestellt oder diskutiert werde, hat die Zeugin wiederum erkennbar ausweichend erklärt, daran habe sie jetzt keine Erinnerung, und auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ob sie gegenüber der Beklagten klargemacht habe, dass kein Geld vorhanden sei oder was der Grund für die Ratenzahlung sei, hat sie erklärt, sie wisse nicht mehr, wie das genau gewesen sei (Bl. 97 f. d. A.). Als dann freilich der Geschäftsführer der Beklagten erklärte, das sei ja klar gewesen, hat die Zeugin hinterhergeschickt, sie habe dem Lieferanten ja nicht mehr erklären müssen, dass kein Geld da sei. Die Solarbranche sei ja am Boden gewesen. Das sei ja allen in dieser Branche Tätigen bekannt gewesen (Bl. 98 d. A.). (2.2) Auf Grund dieser Erklärungen der Zeugin J. T. einerseits und des Geschäftsführers der Beklagten andererseits steht außer Frage, dass die Ratenzahlungsvereinbarung vor dem Hintergrund abgeschlossen worden ist, dass bei der Schuldnerin kein Geld vorhanden war, um die bereits seit mehr als drei Wochen offenen Forderungen der Beklagten von fast 8.000 Euro zu befriedigen. Diese konkret festzustellenden Umstände lässt die Berufung unberücksichtigt, wenn sie meint, über die Gründe der Ratenzahlungsbitte könne der Lieferant nur spekulieren, regelmäßig müsse er davon ausgehen, der Schuldner erhebe die Bitte deswegen, weil er keine Kreditzinsen zahlen wolle (Bl. 157 d. A. unten). Für die Beklagte war klar, dass die Ratenzahlungsbitte auf einem Mangel an Zahlungsmitteln beruhte, und dass es der Schuldnerin bei diesem Befund („kein Geld da“) nicht darum gehen konnte, andernfalls zu zahlende Kreditzinsen zu ersparen. (2.3) Unbehelflich ist das weitere Berufungsvorbringen, es habe überhaupt kein Verdacht bestanden, dass die Schuldnerin noch andere Rechnungen nicht bezahlt gehabt hätte, wieso es für die Klägerin (gemeint wohl: die Beklagte) „offensichtlich“ gewesen sein solle, begründe das erstinstanzliche Gericht nicht (Bl. 158 d. A. oben). Insoweit ist auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu verweisen: Wer als Gläubiger – wie die Beklagte – über die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung bei der Schuldnerin im Bilde ist, weiß, dass Leistungen aus deren Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner – wie hier – gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 – IX ZR 109/15, ZIP 2016, 627 Rn. 11). (3) Überdies hat die Schuldnerin auf die in der E-Mail der Beklagten vom 6. Februar 2012 enthaltene Bitte um Vorlage eines Ratenzahlungsvorschlags mehr als eine Woche nicht reagiert. Zu einer umgehenden Reaktion hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als nicht die Beklagte eine bestimmte Zahlung vorschlug, sondern es der Schuldnerin überließ, einen Vorschlag zu unterbreiten, und der Geschäftsführer der Beklagten in der vorstehend erwähnten E-Mail formulierte: „Unsere Meinung zu diesem Thema ist ziemlich eindeutig: Wir hätten die offenen Rechnungen so schnell wie möglich ausgeglichen.“ (Anlage K 2, im Anlagenbd.). Sodann hat der Geschäftsführer der Beklagten der Schuldnerin mit E-Mail vom 17. Februar 2012 bezüglich eines Ratenzahlungsvorschlags „letztmals“ eine Frist bis zum 17. Februar 2012 gesetzt und nunmehr weiter vorgegeben, dass die Beklagte den Sachverhalt an ihren Kreditversicherer übergeben werden, wenn sie bis dahin nicht eine Zahlung von 2.000 Euro sowie eine Übersicht erhalte, bis wann die Restschuld beglichen werde (Anlage K 2, im Anlagendbd.). Bei genauer Betrachtung ist daher die erste Zahlung der Schuldnerin sogar inkongruent. (3.1) Inkongruenz bedeutet eine Abweichung von dem Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen dem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner besteht, also von der materiellen Rechtslage. Insoweit ist der tatsächliche Vorgang mit dem rechtlich geschuldeten zu vergleichen. Was rechtlich geschuldet wird, ergibt sich aus dem Gesetz oder der Parteivereinbarung; entscheidend ist, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben, nicht was sie hätten vereinbaren können (Schmidt/Ganter/Weinland, aaO § 131 Rn. 11). Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung kann für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Rahmen des § 133 InsO je nach den Umständen des Einzelfalles indizielle Bedeutung haben, insbesondere wenn bereits ernsthafte Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestanden (vgl. Schmidt/Ganter/Weinland, aaO § 133 Rn. 74 f.). (3.2) Die Voraussetzungen der Inkongruenz waren im Zeitpunkt der am 15. Februar 2012 verbuchten (§ 140 InsO) ersten Zahlung gegeben. Zur Zahlung der Warenlieferung war die Schuldnerin ab Vorlage der Rechnungen und Fälligkeit insgesamt und nicht in von ihr zu bestimmenden Raten verpflichtet, und eine Ratenzahlungsvereinbarung war im Zeitpunkt dieser Zahlung am 15. Februar 2012 überhaupt noch nicht zu Stande gekommen. Denn die Beklagte selbst hatte auch mit der E-Mail vom 14. Februar 2012 keinen eigenen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet, sondern die Schuldnerin um Vorlage eines solchen gebeten. Der Umstand, dass die Beklagte von der Schuldnerin außerdem innerhalb der gesetzten Frist zum 17. Februar 2012 eine Zahlung von 2.000 Euro sowie eine Übersicht verlangte, bis wann die Restschuld beglichen werde, ist nicht als Vertragsangebot zu verstehen, weil völlig offen blieb, was die Schuldnerin z. B. hinsichtlich des Begleichens der Restschuld (Zeitpunkt und Höhe der Raten?) erklären und ob die Beklagte diesen Vorschlag annehmen würde. Demzufolge enthielt erst die nach Bewirkung der Zahlung versandte E-Mail der Zeugin J. T. vom 16. Februar 2012 (Anlage K 3, im Anlagenbd.) den Vorschlag der Schuldnerin auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, wonach 2.000 Euro sofort gezahlt werden bzw. als gezahlt gelten und die Restschuld ab der neunten Kalenderwoche in wöchentlichen Raten von 1.000 Euro beglichen wird. (4) Es kommt hinzu, dass die den von der Ratenzahlung betroffenen Forderungen zu Grunde liegenden Warenlieferungen für die Beklagte erkennbar von der Schuldnerin nicht mehr ohne weiteres abzusetzen waren. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, man habe „lediglich“ deswegen um Ratenzahlung gebeten, weil ausgerechnet die Waren, die der konkreten Forderung zu Grunde gelegen hätten, von zwei der größten Kunden der Schuldnerin geordert wurden, die beide in Insolvenz gefallen seien (Bl. 76 d. A. unten). Damit lag für die Beklagte auf der Hand, dass nicht nur für fast 8.000 Euro gelieferte Waren von der Schuldnerin nicht mehr ohne Weiteres abzusetzen waren, sondern dass darüber hinaus auch zwei der größten Kunden der Schuldnerin in Wegfall geraten waren. (5) Von diesen Umständen abweichende – konkrete – Erkenntnisse ergeben sich für den Senat auch unter Berücksichtigung der von der Berufung angeführten (vorläufigen) Rechtsauffassung des Landgerichts Saarbrücken im durch Vergleichsabschluss erledigten Verfahren 4 O 107/15 nicht, zumal im vorliegenden Rechtsstreit eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hat, deren vorstehend vom Senat im Einzelnen gewürdigtes Ergebnis an der Zahlungseinstellung der Schuldnerin und der Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz keinen vernünftigen Zweifel lässt. 4. Folglich hat die Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO den Betrag von 7.595,89 Euro zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Die Rückgewähr bezieht sich auf Vermögenswerte, die aus dem haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners veräußert, weg- oder aufgegeben worden sind. Maßgeblich für den Inhalt des Rückgewähranspruchs ist grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen wurde, dagegen nicht, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist. Auf eine fortdauernde Bereicherung des Anfechtungsgegners kommt es, außer nach § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO und – bei (hier nicht gegebener) Schuldlosigkeit – nach Abs. 1 Satz 2, nicht an (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 21). 5. Schließlich hat das Landgericht mit Recht den sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a. F., Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO in Verbindung mit §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 – IX ZR 96/04, ZIP 2007, 488, 489 Rn. 13 ff.) zuerkannt. Zwar ist nunmehr, d. h. nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, laut Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO auf im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen für die Zeit ab dem 5. April 2017 § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist eine Geldschuld nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen. Vorliegend waren allerdings bereits vor dem Stichtag 5. April 2017 die Voraussetzungen des § 291 BGB erfüllt, weil die Klageschrift bereits am 13. August 2015 zugestellt worden (Bl. 31 d. A.) und damit Rechtshängigkeit eingetreten ist, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 8. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.