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2 O 770/21

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den anerkannten Betrag von 48.664,74 € gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 10.03.2022 hinaus weitere 44.706,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 57.524,84 € seit dem 19.05.2019 bis zum 10.03.2022, auf weitere 8.860,10 € seit dem 11.03.2022 sowie auf weitere 35.846,51 € seit dem 10.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 93.371,35 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den anerkannten Betrag von 48.664,74 € gemäß Teilanerkenntnisurteil vom 10.03.2022 hinaus weitere 44.706,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 57.524,84 € seit dem 19.05.2019 bis zum 10.03.2022, auf weitere 8.860,10 € seit dem 11.03.2022 sowie auf weitere 35.846,51 € seit dem 10.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 93.371,35 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist, soweit die Beklagte die Klageforderung nicht bereits teilweise anerkannt hat, begründet. Die Klägerin kann aus nach § 116 SGB X auf sie übergangengen Recht ihres Versicherten ... die Zahlung weiterer 44.706,61 € verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB); Restbetrag aus dem Abrechnungsschreiben vom 03.05.2019 (8.860,10 €) und Betrag aus dem Abrechnungsschreiben vom 21.10.2019 (35.846,51 €). Dass die Beklagte zum Unfallereignis vom 22.04.2018 dem Geschädigten / dem bei der Klägerin Versicherten dem Grunde nach vollumfänglich haftet, ist unstreitig. Aber auch der Höhe nach ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch begründet. I. Zu sachlichen Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht des Schädigers und der Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers und zum Inhalt des Anspruchs aus § 116 SGB X gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Dem Geschädigten stand ein Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, § 39 SGB V zu. Nach diesen Vorschriften schuldet die Krankenkasse ihren Versicherten die Krankenhausbehandlung als Sachleistung. Diese stellt als Strukturelement der gesetzlichen Krankenversicherung die Regelform der Leistungsgewährung dar, vgl. § 2 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 SGB V (BGH, Urteil vom 03.05.2011 - VI ZR 61/10, Rn. 10, zitiert nach juris). Dabei erbringt die Krankenkasse ihre Sachleistungen grundsätzlich nicht durch eigene Einrichtungen, sondern beauftragt Leistungserbringer, die Sachleistungen zur Verfügung zu stellen (BGH, a.a.O.). Schuldet der Sozialleistungsträger - wie hier - eine Sachleistung, kann er im Fall des Anspruchsübergangs vom Schädiger deren Wert ersetzt verlangen (BGH, a.a.O.). Der zu ersetzende Wert richtet sich nach dem Geldbetrag, den der Sozialleistungsträger an seinen Leistungserbringer entrichten muss. Dieser ist im Dreiecksverhältnis zwischen Patient, Krankenkasse und Krankenhaus regelmäßig der Träger eines zugelassenen Krankenhauses (§ 108 SGB V), der für die Krankenkasse gemäß § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung des Patienten verpflichtet ist und im Gegenzug das ihm nach dem öffentlichen-rechtlich geregelten Krankenhausfinanzierungssystem zustehende Entgelt erhält (BGH, a.a.O. m.w.N.) Dabei sind grundsätzlich sämtliche von der Krankenkasse zu zahlenden Entgelte zu ersetzen, die notwendig sind, um die dem Geschädigten geschuldete Krankenhausbehandlung zu erbringen (BGH, a.a.O., Rn. 11, unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5, § 39 Abs. 1 SGB V). Maßgebliche (Sozial-)Leistung ist die von der Krankenkasse zu erbringende (und erbrachte) Krankenbehandlung, die auch die übrigen in § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X genannten Anforderungen an die Sozialleistung („aufgrund des Schadenereignisses“ zur „Behebung eines Schadens der gleichen Art“, Bezug „auf denselben Zeitraum“) erfüllt (BGH, a.a.O.). Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X sind sämtlichen Kosten, die an den Leistungserbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwendige Krankenhausbehandlung erbringt (BGH, a.a.O.). Für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ist dabei eine sachliche Kongruenz zwischen dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten und dem von der Klägerin bezahlten Krankenhausbehandlungskosten erforderlich. Eine sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Versicherungschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (BGH, a.a.O., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Krankenbehandlung grundsätzlich sachlich Kongruent mit der sich aus §§ 8 und 23 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenen Verpflichtungen des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen (BGH, a.a.O., Rn. 15). II. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze kann hier die Klägerin von der Beklagten nach den Abrechnungsschreiben vom 03.05.2019 (Anlage <3) und vom 21.10.2019 (Anlage K8) die Erstattung der von der Klägerin (unstreitig) aufgewendeten Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 93.371,35 €, mithin abzüglich des Betrages des Teilanerkenntnisses der Beklagten die Zahlung noch weiterer 44.706,61 € verlangen, ohne dass die Klägerin verpflichtet wäre, der Beklagten über die bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen hinaus, noch weitergehende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 1. Richtig ist, dass sich mit dem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X grundsätzlich nicht der Charakter der Forderung verändert. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt insoweit auch die Klägerin auch die entsprechende Darlegungs- und Beweislast. 2. Hier gilt nach den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen: a) Die volle Haftungsverantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallereignis vom 22.04.2018 ist unstreitig. b) Die Verletzungen, die der Versicherte der Klägerin am 22.04.2018 unfallbedingt erlitten hat, sind ebenfalls unstreitig. Insoweit kann auf die im Tatbestand aufgeführten unfallbedingten Verletzungen verwiesen werden, sowie ergänzend auf den Inhalt der Anlagen K1 und K2. c) Dass unfallbedingt insbesondere eine Krankenhausbehandlung des Versicherten der Klägerin im Zeitraum vom 22.04.2018 bis 15.05.2018 (auf der Therapiestation am Universitätsklinikum L.) und vom 15.05.2018 bis zum 30.07.2018 im Rahmen der Phase B zur stationären neurologischen Rehabilitation (im neurologischen Rehabilitationszentrum L.) erforderlich war, steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2022). d) Dass die Klägerin die hieraus resultierenden Krankenhaus- und Heilbehandlungskosten getragen hat, ist der Sache nach zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig; die Höhe der von der Klägerin getragenen Kosten ergibt sich zudem aus den Anlagen K4 und K9. e) Nach dem unbestritten gebliebenen Vortag der Klägerin in der Klageschrift hat diese bereits am 02.04.2020 außergerichtlich der Beklagten unter anderem den Verlegungsbrief des Universitätsklinikums L. an das neurologische Rehabilitationszentrum L. vom 15.05.2018, mit einem G.-Auszug hinsichtlich der Krankenhausbehandlung mit den einzelnen Prozeduren, überreicht. Darüber hinaus sind der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2020 auch umfassende weitere Erläuterungen nebst Zahlungsnachweis sowie der umfangreiche ärztliche Bescheid des NRZ neurologisches Rehabilitationszentrum/ S.klinik GmbH vom 30.07.2018 und einen G.-Auszug nebst der ermittelten Zusatzendgelte, an die Beklagte übermittelt worden, all dies hinsichtlich der im Verfahren streitgegenständlichen Krankenhausbehandlungskosten. Die Beklagte war damit ausreichend in die Lage versetzt, die fehlende Erforderlichkeit einzelner Heilbehandlungsmaßnahmen im Einzelnen geltend zu mache. Das hat sie jedoch weder vorgerichtlich, noch im gerichtlichen Verfahren getan. Zu keiner einzelnen Heilbehandlungsmaßnahme hat die Beklagte geltend gemacht, diese sei unfallbedingt nicht erforderlich gewesen. Daher ist auch davon auszugehen, dass sämtliche Krankenhaus- und Heilbehandlungsmaßnahmen gemäß den Abrechnungsschreiben der Anlagen K3 und K8 unfallbedingt erforderlich waren. Vor diesem Hintergrund ist auch von der Klägerin nicht etwa die Vorlage weiterer Unterlagen zu fordern, oder gar, dass diese „prüffähig abrechnen“ müsse. Einer vermeintlichen Pflicht zur prüffähigen Abrechnung, wie sie insbesondere in der Instanzrechtsprechung teilweise vertreten wird, ergibt sich insbesondere nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil vom 03.05.2011 (AZ: VI ZR 61/10). Auf die oben aufgeführten Rechtsprechungsgrundsätze kann insoweit verwiesen werden. Die Voraussetzungen für die sachliche Kongruenz zwischen der Leistungsverpflichtung der Klägerin und den von ihr getragenen Heilbehandlungskosten und der Ersatzpflicht des Schädigers liegen vor („aufgrund des Schadensereignisses“ zur „Behebung eines Schadens der gleichen Art“, Bezug „auf den selben Zeitraum“). Die unfallbedingten Primärverletzungen des Versicherten/Geschädigten, die zu den streitgegenständlichen Behandlungen geführt haben, sind ebenfalls unstreitig. Die Parteivertreter haben insoweit im Termin am 07.07.2022 auch übereinstimmend ausgeführt, dass die beiden Abrechnungsschreiben vom 03.05. und 21.10.2019 die beiden „Akutbehandlungen“ nach dem Unfall betreffen (zum Erfordernis der unfallursächlichen Verletzungen vgl. ergänzend BGH, Urteil vom 17.09.2013 - VI ZR 95/13, Rn. 8 ff.). Es kann dahinstehen, ob gleiches gelten würde, wenn die Beklagte konkret geltend machen würde, einzelne Heilbehandlungsmaßnahmen seien unfallbedingt nicht erforderlich gewesen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nur am Rande wird angemerkt, dass sich das Zitat im Urteil des BGH vom 03.05.2011 - VI ZR 61/10 (Rn. 11), bezogen auf die Entscheidung des OLG Jena, so in der dortigen Entscheidung nicht wiederfindet. Soweit die Beklagte im ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2022 darauf hinweist, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, dass die Abrechnungen von Krankenhäusern immer richtig seien; zum einen würden im Rahmen von Krankenhausbehandlungen nicht gerade selten auch Beschwerden mitbehandelt, welche nicht den Grund der Einweisung bildeten, ergibt sich auch hieraus kein konkretes Bestreiten, dass die im einzelnen abgerechneten Krankenhaus- und Heilbehandlungsmaßnahmen unfallbedingt angefallen und erforderlich waren. Wollte man die Ausführungen der Beklagten indes in diesem Sinne verstehen, wäre sie mit diesem neuen Vortrag nach § 296 a ZPO ausgeschlossen. Im Kern geht es der Beklagten daher (nur) um die Überprüfung, ob die Krankenhäuser ihre Leistungen gegenüber der Klägerin inhaltlich richtig abgerechnet haben (vgl. insbesondere auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 14.07.2022). Die Vorlage weitergehender Unterlagen ist in der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation von der Klägerin nicht geschuldet. Die Kläger hat (und hatte auch vorgerichtlich) ausreichende Befundunterlagen und insbesondere auch eine Epikrise vorgelegt; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien auch für sich genommen unstreitigen rechtlichen Rahmens, dass die Rechnungslegung der Leistungserbringer gegenüber der Klägerin lediglich über einen Datenaustausch erfolgt und insoweit sonstige „Rechnungsbelege“ im herkömmlichen Sinne auch nicht vorliegen (DRG-Vergütungssystem, § 17 b KHG). Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der jeweiligen Zahlungsaufforderungen in den Abrechnungsschreiben vom 03.05.2019 und 21.10.2019 aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wobei zu berücksichtigen war, dass nach Mitteilung des Klägervertreters im Termin die Zahlung des von der Beklagten anerkannten Teilbetrages am 10.03.2022 erfolgt ist. Da die Klage begründet ist, kann die Klägerin zum Mahnschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2021 (Anlage K11) die Erstattung der hierdurch verzugsbedingt angefallenen Kosten nach § 288 Abs. 4 BGB in Höhe von jedenfalls 2.214,45 € verlangen (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 95.000,00 € zzgl. Postpauschale und Mehrwertsteuer). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; ein Fall des § 93 ZPO liegt hinsichtlich des geklärten Teilanerkenntnisses nicht vor. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Diese richtet sich nach dem ursprünglichen Forderungsbetrag in Höhe von 93.371,35 € (§ 40 GKG). Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung wie es § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen ist vom Gerichtskostengesetz weder vorgesehen noch systematisch für die Festsetzung der Gerichtsgebühren erforderlich (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2022 – 2 W 4619/21, Rn. 10 und 11; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 13.03.2019 – 5 W 15/19, S. 2). Der Antrag zu Ziff. 2. betrifft lediglich eine Nebenforderung, die nicht werterhöhend wirkt. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, den Parteien jeweils nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 14.07. und 02.08.2022 lagen vor, gaben aber keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von dem Beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihren Versicherten ... nach einem Verkehrsunfall (Motorradunfall) vom 22.04.2018 erbracht hat. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 22.04.2018 dem Grunde nach ist unstreitig und von der Beklagten anerkannt. Die Beklagte hat auch bereits anderweitige unfallbedingte Aufwendungen und Leistungen der Klägerin vollumfänglich erstattet. Die Parteien streiten über zwei weitere Rechnungen über Krankenhausbehandlungskosten, wobei diese die beiden Akutbehandlungen des Versicherten nach dem Unfall betreffen. Der Versicherte ... wurde im Zeitraum vom 22.04.2018, also dem Unfalltag, bis zum 15.05.2018 auf der Therapiestation am Universitätsklinikum L. behandelt, wobei ausweislich des Verlegungsbriefes vom 15.05.2018 (Anl. K2, AB) folgende Verletzungen und Verletzungsfolgen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgeführt wurden: - Verkehrsunfall mit axonalem Schertrauma mit intrakranieller Verletzung und offener Wunde sowie Gehirnerschütterung, Traumatischer subarachnoidaler Blutung; - Fremdkörper im Konjunktivalsack, Mittelgesichtsfraktur; - Traumatischer Hämatopneumothorax, Lungenprellung und Lungenhämatom, Rippenserienfraktur beiderseits; - Frakturen Processus spinosus BWK5-7 und Deckplattenimpressionen von BWK 3 und 7; - Fraktur an der Skapula beiderseits, V.a. vordere und hintere Kreuzbandruptur rechts Knie; - Hämorrhagischer Schock, temporäre Blutgerinnungsstörung; - Pneumonie bei Escherichia coli, Vorhandensein eines Tracheostomas. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie der erfolgten Behandlung wird auf den Inhalt der Anlage K2 verwiesen. Gemäß dem Arztbericht des NRZ Neurologischen Rehabilitationszentrum L. vom 30.07.2018 (Anl. K1, AB) befand sich der Versicherte der Klägerin anschließend vom 15.05.2018 bis 30.07.2018 im Rahmen der Phase B zur stationären neurologischen Rehabilitation im Neurologischen Rehabilitationszentrum L.. Wegen der Angaben zur Anamnese zu den Beschwerden, zu den Therapien, zum Aufnahmebefund, zur Diagnostik und zum Rehabilitationsverlauf wird auf die Ausführungen in den Arztbericht vom 30.07.2018 verwiesen. Mit Abrechnungsschreiben vom 03.05.2019 (Anl. K3, AB) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die ihr in Rechnung gestellten und von ihr geleisteten Krankenhausbehandlungskosten für den Zeitraum 22.04.2018 bis 15.05.2018 in Höhe von 57.524,84 € geltend gemacht (57.754,84 € abzüglich Zuzahlungsbetrag in Höhe von 230,00 €). Für die Erstattung dieses Betrages bezieht sich die Klägerin unter anderem auf den Ausdruck aus ihrem EDV-System über die von ihr an das Universitätsklinikum L. geleisteten Zahlungen (Anl. K4, AB). Auf den Inhalt der Anlage wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.05.2019 (Anl. K5, AB) hat die Beklagte von der Klägerin die Vorlage weiterer Unterlagen angefordert. Daraufhin hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2019 den Krankenhausentlassungsbericht mit verschiedenen Hinweisen zum Abrechnungssystem solcher Krankenhausbehandlungskosten übermittelt (Anl. K6, AB). Nachdem die Beklagte weiterhin die Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 57.524,84 € nicht ausgeglichen hatte, stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.2020 weitere Erläuterungen und Unterlagen zur Verfügung (Anl. K7, AB). Mit Abrechnungsschreiben vom 21.10.2019 (Anl. K8, AB) stellte die Klägerin der Beklagten weitere Krankenhausbehandlungskosten, die von ihr für die Heilbehandlung des Versicherten ... erbracht wurden, bezogen auf den Zeitraum 15.05.2018 bis 30.07.2018 in Höhe von 35.846,51€ in Rechnung (35.896,51 € abzüglich Zuzahlungsbetrag in Höhe von 50,00 €). Für die Erstattung dieses Betrages durch die Beklagte verweist die Klägerin insbesondere auf den Systemausdruck aus ihrem EDV-System hinsichtlich der an die Sachsenklinik GmbH geleisteten Krankenhausbehandlungskosten (Anl. K9, AB). Auch hier forderte die Beklagte von der Klägerin weitergehende Unterlagen und Erläuterungen an. Mit Schreiben vom 02.04.2020 (Anl. K10, AB) stellte die Klägerin der Beklagten den Zahlungsnachweis, den ärztlichen Bescheid des NRZ Neurologisches Rehabilitationszentrum L./S.klinik GmbH vom 30.07.2018 und G.-Auszug nebst den ermittelten Zusatzentgelten zur Verfügung. Auf den Inhalt der Anlage K10 nebst den Anlagen wird verwiesen. Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 16.12.2021 (Anl. K11, AB) mahnte die Klägerin schließlich den Ausgleich der Rechnungsbeträge zu den Anlagen K3 und K8 an. Die Klägerin nahm die Beklagte mit der Klage auf Ausgleich der Beträge aus den Abrechnungsschreiben vom 03.05.2019 (Anl. K3) und vom 21.10.2019 (Anl. K8) in Anspruch und begehrte darüber hinaus die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 95.000,00 € zzgl. Postpauschale und MwSt.). Mit der Klageerwiderung vom 07.03.2022 (Bl. 48 ff. d. A.) hat die Beklagte zum Abrechnungsschreiben vom 03.05.2019 „unter Protest gegen die Kostenlast“ den geltend gemachten Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 48.664,74 € anerkannt. Insoweit erging am 10.03.2022 ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 58 d. A.). Die Klägerin trägt vor, bereits mit Schreiben vom 26.09.2019 habe sie die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass seit 2004 alle Krankenhäuser nach dem DRG-Vergütungssystem (§ 17b KHG) abrechnen müssen und nach § 1 SGB V verpflichtet sind, alle abrechnungsrelevanten Daten, die im Zusammenhang mit der Patientenversorgung anfallen, auf maschinellem Wege oder über maschinenlesbare Medien zu übermitteln. Da die Rechnungslegung der Leistungserbringer über Datenaustausch erfolge, stünden ihr, wie auch allen sonstigen gesetzlichen Krankenkassen, Rechnungsbelege im herkömmlichen Sinne nicht zur Verfügung. Bei den der Beklagten bereits übermittelten Unterlagen handele es sich insofern nicht nur um interne Abrechnungsunterlagen, sondern um die Ausdrucke des Datenmaterials, welches das Krankenhaus auf elektronischem Wege der Klägerin übersandt habe. Dies entspreche - so die Klägerin - den Vorgaben aus der Vorschrift des § 301 SGB V. Damit sei eine umfassende, substantiierte Darlegung der Aufwendungen nachgewiesen. Insbesondere haben sie bereits am 02.04.2020 außergerichtlich der Beklagten unter anderem den Verlegungsbrief des Universitätsklinikums L. an das Neurologische Rehabilitationszentrum L. vom 15.05.2018 (sogar mit einem G.-Auszug hinsichtlich der Krankenhausbehandlung mit den einzelnen Prozeduren) überreicht, und mit dem Schreiben vom 02.04.2020 umfassende weitere Erläuterungen nebst Zahlungsnachweis sowie der umfangreichen ärztlichen Bescheide des NRZ Neurologisches Rehabilitationszentrum L./S.klinik GmbH vom 30.07.2018 und ein G.-Auszug nebst der ermittelten Zusatzentgelte an die Beklagte übermittelt hinsichtlich der jetzt noch streitgegenständlichen Krankenhausbehandlungskosten. Damit haben sie - so die Klägerin - bereits außergerichtlich ausreichend aussagekräftige Befundunterlagen vorgelegt. Weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast könnten an die Klägerin nicht gestellt werden. In der Rechtsprechung werde eine Kongruenz zwischen Sozialleistungen und Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit Heilbehandlungskosten (= hinsichtlich jeglicher Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung, einschließlich medizinischer Reha) bejaht, sofern die Primärverletzung durch Unfall erwiese sein, was hier der Fall sei. Die Beklagte versuche einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess in einen Krankenhausabrechnungsstreit und Streit über eine richtige Codierung zu transferieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen insbesondere in der Klageschrift vom 30.12.2021 (Bl. 15 ff. d. A. dort S. 8-13) sowie im Schriftsatz vom 25.05.2022 (Bl. 75 ff. d. A.) verwiesen. Das Teilanerkenntnis der Beklagten stelle kein sofortiges Anerkenntnis dar, vielmehr habe sich die Beklagte seit langem in Zahlungsverzug befunden. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die. Klägerin über den anerkannten Betrag von 48.664,74 € gemäß Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.03.2022 hinaus weitere 44.706,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57.524,84 € seit dem 19.05.2019 bis zum 10.03.2022 [= Zahlung des anerkannten Betrages], aus weiteren 8.860,10 € seit dem 11.03.2022 sowie aus weiteren 35.846,51 € seit dem 10.11.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, für die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin getragenen Aufwendungen trage diese nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Durch den Forderungsübergang verändere sich der Charakter der Forderung nicht. Damit unterliege die Klägerin den gleichen Anforderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Nachweispflicht wie der Geschädigte selbst. Der Geschädigte könne einen Ausgleich seiner Forderung jedoch nur verlangen, wenn er prüffähige Unterlagen vorlege. Der Klägerin sei auch bereits vorprozessual mit Schreiben vom 08.05.2019 (Anl. B3, AB) und vom 03.01.2020 (Anl. B4, AB) sowie Schreiben vom 04.11.2019 dargelegt worden, welche Unterlagen sie benötige, um die Forderung zu prüfen. Entsprechende Unterlagen seien ihr jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen insbesondere auf Seite 3 f. der Klageerwiderung (Bl. 48 ff. d. A.), sowie im Schriftsatz vom 30.06.2022 (Bl. 89 ff. d. A) und 14.07.2022 (Bl. 116 f. d. A.) Bezug genommen. Für den Zeitraum 15.05.2018 bis 30.07.2018 [Abrechnungsschreiben vom 21.10.2019] lasse sich ein unstreitiger DRG-Erlösbetrag inklusive des Pflegentgelts anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ermitteln. Nach den ihr von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe zum Abrechnungsschreiben vom 03.05.2019 lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 48.664,74 € anerkannt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seite 2 und 3 der Klageerwiderung vom 07.03.2022 (Bl. 48 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.