Urteil
3 O 396/22
LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es besteht eine sachliche Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht eines Schädigers, der Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers und dem Inhalt des Anspruchs aus § 116 SGB X bei Krankenhausbehandlungskosten. Danach ist die Krankenbehandlung grundsätzlich sachlich kongruent mit der sich aus § 249 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtungen des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. (Rn.22)
2. Für Krankenhäuser besteht mit § 301 SGB V eine Regelung, in der abschließend die Daten aufgeführt sind, die der Krankenkasse zur Durchführung ihrer Aufgaben zu übermitteln sind. Dort ist geregelt, dass die Leistungserbringer ihre Abrechnungsdaten an die Krankenkassen „maschinenlesbar“ bzw. „im Wege elektronischer Datenübertragung“ zu übermitteln haben. Die Abrechnung kann insoweit nicht mehr im nachgelagerten Regress zwischen Krankenkasse und Schädiger angegriffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen, denen die klagende Krankenkasse nicht nachgegangen ist. (Rn.24)
Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.397,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2021 zu zahlen.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2023 zu zahlen.
3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 7.379,77 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht eine sachliche Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht eines Schädigers, der Leistungsverpflichtung eines Sozialversicherungsträgers und dem Inhalt des Anspruchs aus § 116 SGB X bei Krankenhausbehandlungskosten. Danach ist die Krankenbehandlung grundsätzlich sachlich kongruent mit der sich aus § 249 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtungen des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. (Rn.22) 2. Für Krankenhäuser besteht mit § 301 SGB V eine Regelung, in der abschließend die Daten aufgeführt sind, die der Krankenkasse zur Durchführung ihrer Aufgaben zu übermitteln sind. Dort ist geregelt, dass die Leistungserbringer ihre Abrechnungsdaten an die Krankenkassen „maschinenlesbar“ bzw. „im Wege elektronischer Datenübertragung“ zu übermitteln haben. Die Abrechnung kann insoweit nicht mehr im nachgelagerten Regress zwischen Krankenkasse und Schädiger angegriffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen, denen die klagende Krankenkasse nicht nachgegangen ist. (Rn.24) 1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.397,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2021 zu zahlen. 2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2023 zu zahlen. 3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 7.379,77 EUR festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ihrer Aufwendungen aus übergegangenem Recht in Höhe von 7.379,77 EUR gem. § 7 StVG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AusIPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 116 SGB X. a. Die Einstandspflicht des Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfall steht vorliegend nicht im Streit, sodass er der Klägerin nach §§ 2 Abs. 1 lit. b), 6 Abs. 1 AusIPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 116 SGB X dem Grunde nach zu 100 % haftet. Ansprüche aus Haftpflichtschadenfällen in Deutschland, die durch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug verursacht wurden, können - außer gegen den Schädiger und den ausländischen Haftpflichtversicherer - auch unter Beachtung von § 6 AuslPflVG gegen das ... geltend gemacht werden, da dieses nach § 2 AuslPflVG die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat (BGH, Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 188/07 –, BGHZ 177, 141-149). b. Dem Grunde nach unstreitig haftet der Beklagte daher der Klägerin für die unfallbedingten Schäden der Geschädigten, die nach § 116 SGB X auf sie übergegangen sind. Die Klägerin kann daher aus übergegangenem Recht die Zahlung von 7.379,77 EUR vom Beklagten verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Dieser Rechtsprechungsgrundsatz gilt auch in Fällen des Regressanspruchs einer Krankenkasse (OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023 – 9 U 125/22 –, juris, Rn. 42). Dass die Geschädigte bei der Klägerin versichert ist, hat die Klägerin mit Vorlage der Anlage K12 (Bl. 66 ff. d.A.) dargelegt und wird von der Kammer auch nicht in Zweifel gezogen. Auch der Höhe nach ist der von der Klägerin geltend gemacht Anspruch berechtigt. aa. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.841,76 EUR für die stationäre Krankenhausbehandlung der Geschädigten im Zeitraum vom 31.10.2019 bis zum 04.11.2019 im ... Klinikum ... Dabei wurde bereits die Zuzahlung der Geschädigten in Höhe von 50,00 EUR berücksichtigt. Dass die bei der Geschädigten erlittenen Verletzungen unfallursächlich waren, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Soweit es in den Parteivorträgen zunächst im Streit stand, in welchem Zeitraum eine stationäre Behandlung der Geschädigten erfolgt ist, hat die Klägerin dies mit der Vorlage des Behandlungsberichts (Anl. K3, Bl. 14 f. d.A.) und der Abrechnung des ... Klinikums ... (Anl. K5, Bl. 18 ff. d.A.) substantiiert dargelegt. Da eine sachliche Kongruenz zwischen der Ersatzpflicht des Schädigers, der Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers und dem Inhalt des Anspruchs aus § 116 SGB X bei Krankenhausbehandlungskosten besteht (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 770/21 –, juris, Rn. 36 ff. m.w.N.), weil die Klägerin nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, § 39 SGB V ihren Versicherten die Krankenhausbehandlung als Sachleistung schuldet, kann die Klägerin vom Beklagten auch Ersatz der hieraus entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.841,76 EUR verlangen. Denn schon aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt sich, dass die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen von maßgeblicher Bedeutung für den Betrag sind, in dessen Höhe der Anspruch des direkt Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf die Krankenkasse übergeht, die die Heilbehandlungskosten gezahlt hat und nach unten durch den Betrag begrenzt wird, den die Krankenkasse an den Krankenhausträger zu zahlen hat (OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023 – 9 U 125/22 –, juris, Rn. 45 f.). Die hierfür erforderliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Der Versicherungsschutz muss nach seiner Art den Schaden umfassen, für den Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Nach diesen Grundsätzen ist die Krankenbehandlung grundsätzlich sachlich Kongruent mit der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenen Verpflichtungen des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen (LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 770/21 –, juris, Rn. 39 f. m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin ihm gegenüber auch nicht verpflichtet, weitere Unterlagen oder Zahlungsnachweise beizubringen. Die bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen waren ausreichend, um zu beurteilen, dass der Krankenhausaufenthalt sowie die damit erfolgte Abrechnung der angefallenen Behandlungskosten durch das ... Klinikum ... (Anl. K5, Bl. 18 ff. d.A.) auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 31.10.2019 beruhten. Nach diesem elektronischen Abrechnungsabdruck hatte das ... Klinikum ... der Klägerin mit Schlussrechnung vom 08.11.2019 insgesamt 1.841,76 EUR in Rechnung gestellt, wobei die Klägerin unter dem 11.11.2019 die Übernahme der Kosten gegenüber dem Krankenhausträger erklärte. Aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Systems bestehen entsprechend dem Vorbringen der Klägerin Einschränkungen hinsichtlich ihrer Möglichkeiten, andere Daten des Krankenhausträgers zu beschaffen und an den Beklagte weiterzugeben. Auch die Möglichkeiten der Klägerin, Zahlungen an Krankenhausträger zu verweigern, Abrechnungen zu prüfen und gegebenenfalls überzahlte Beträge zurückzufordern, sind eingeschränkt. Dies hat im Rahmen der Anwendung des § 249 BGB Auswirkungen zum einen darauf, inwieweit es der Klägerin möglich und zumutbar ist, die von dem Beklagten gewünschten Informationen zu beschaffen bzw. ihm zur Verfügung zu stellen und den Inhalt von fallbezogenen Informationen im Zivilprozess darzulegen. In den §§ 294-303 SGB V sind die Pflichten der Leistungserbringer zur Datenübermittlung an die Krankenkassen und spiegelbildlich dazu in den §§ 284 bis 293 SGB V die Informationsgrundlagen und Datenerhebungsbefugnisse der Krankenkassen geregelt (vgl. zum Vorstehenden: OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023 – 9 U 125/22 –, juris, Rn. 58 ff.). Für Krankenhäuser wurde mit § 301 SGB V eine Regelung geschaffen, in der abschließend die Daten aufgeführt sind, die der Krankenkasse zur Durchführung ihrer Aufgaben zu übermitteln sind (BSG, Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R -, juris, Rn. 19). Dort ist geregelt, dass die Leistungserbringer ihre Abrechnungsdaten an die Krankenkassen „maschinenlesbar“ bzw. „im Wege elektronischer Datenübertragung“ zu übermitteln haben. Weitere Kostenbelege der Leistungserbringer existieren aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems der §§ 295, 300 ff. SGB V nicht (OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023 – 9 U 125/22 –, juris, Rn. 63). Die Höhe einer Rechnung eines qualifizierten Ausstellers bildet ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen, was auch für Regresse nach § 116 SGB X gilt. Krankenkassen müssen die Krankenhausabrechnungen umgehend bezahlen und dürfen diese nur in ganz wenigen gesetzlich geregelten Fällen prüfen. Auch die Prüfung der Notwendigkeit wird durch die gesetzlichen Prüfungseinschränkungen erheblich begrenzt (OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023 – 9 U 125/22 –, juris, Rn. 68). Die Abrechnung kann insoweit nicht mehr nachgelagerten Regress zwischen Krankenkasse und Schädiger angegriffen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen, denen die klagende Krankenkasse nicht nachgegangen ist (LG Magdeburg, Urteil vom 14.03.2023 – 2 O 1150/21 –, juris, Rn. 60 f.). Anhaltspunkte für offensichtliche Abrechnungsfehler sind nicht ersichtlich, werden vom Beklagten aber vorliegend auch nicht geltend gemacht. Die entsprechende Anwendung dieser Grundsätze spricht mithin dafür, bei Sachverhalten der vorliegenden Art im zivilrechtlichen Regressprozess der Krankenkasse den Abrechnungsbetrag des Krankenhausträgers - soweit die Kongruenz gewahrt ist - als Betrag des auf die Krankenkasse übergegangenen Schadensersatzanspruchs keiner materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen (OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023 – 9 U 125/22 –, juris, Rn. 75). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze kann hier die Klägerin von dem Beklagten nach der vorgelegten elektronischen Abrechnung (Anl. K5, Bl. 18 ff. d.A.), die Erstattung der von ihr aufgewendeten Krankenhausbehandlungskosten verlangen. Da die Klägerin nach den zuvor aufgestellten Grundsätzen gesetzlich zur Zahlung der Krankenhausbehandlungskosten verpflichtet ist, gilt der vom Krankenhausträger abgerechnete Betrag für die Heilbehandlungskosten, sofern die Kongruenz wie hier vorliegend gewahrt ist, als der Betrag des auf die Klägerin übergegangenem Schadenersatzanspruchs. Dieser ist bereits mit der Entstehung der Kosten und nicht erst mit der Stellung einer spezifizierten Abrechnung fällig (so LG Magdeburg, Urteil vom 14.03.2023 – 2 O 1150/21 –, juris, Rn. 68). Insofern ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, konkret eine Zahlung an den Krankenhausträger zu belegen, da sie nicht verpflichtet ist, über § 301 SGB V hinausgehende Daten zur Verfügung zu stellen (vgl. auch BSG, Urteil vom 03.07.2002 – B 3 KR 64/01 R –, juris, Rn. 19). Zumal sich eine Anweisung der Zahlung an den Krankenhausträger aber auch aus der vorgelegten Abrechnung (Anl. K5, Bl. 18 ff. d.A.) ergibt, wonach auf die Schlussrechnung vom 08.11.2019 unter dem 11.11.2019 die Kostenübernahme erklärt und der Betrag zur Zahlung freigegeben wurde. Gegen diese Abrechnung hat der Beklagte auch keine (substantiierten) Einwendungen entgegengesetzt. bb. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von 386,30 EUR für die entstandenen Transportkosten der Geschädigten zum Krankenhaus. Für die Fahrtkosten hat die Klägerin eine entsprechende Verordnung sowie eine elektronische Abrechnung (Anl. K6, Bl. 21 f. d.A.) vorgelegt, die der Geschädigten zuzuordnen sind. Hieraus wird ersichtlich, dass die Klägerin auf die Schlussrechnung der ... einen Betrag von 396,30 EUR zur Zahlung angewiesen hat, wobei letztlich 10,00 EUR als Zuzahlungsbetrag der Geschädigten nach § 60 SGB V zu berücksichtigen sind. cc. Zudem hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Erstattung der ambulanten Fallpauschale nach § 116 Abs. 8 SGB X i.V.m. § 18 SGB IV. Substantiierte Einwendungen hat der Beklagte hiergegen nicht vorgebracht. dd. Da der Erstattungsanspruch sämtliche nach § 116 SGB X übergegangenen unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin umfasst, kann sie von dem Beklagten auch den Ersatz des an die Geschädigte gezahlten Krankengeldes (3.442,88 EUR) einschließlich der Trägeranteile (697,98 EUR) und entgangenen Krankenversicherungsbeiträge (821,28 EUR) soweit Zusatzbeiträge (33,64 EUR) mithin insgesamt 4.995,78 EUR verlangen. Diese Aufwendungen hat die Klägerin substantiiert und nachvollziehbar durch Vorlage der entsprechenden Datenauszüge (Anl. K7, Bl. 24 d.A. und Anl. K13, Bl. 70 ff. d.A.) dargelegt. Sofern der Beklagte hiergegen eingewendet hat, dass hierzu keine Berechnungsgrundlagen und Bezugsgrößen ersichtlich seien, ist er darauf zu verweisen, dass für den Bezug und die Berechnung des Krankengeldes die §§ 44 ff. SGB V maßgeblich sind, wobei die letztliche Berechnung und Höhe des Krankengeldes aus § 47 SGB V folgt. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die auf das Krankengeld anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie entgangenen Krankenversicherungsbeiträge, die als fingierter Schaden des Verletzten nach § 224 Abs. 2 SGB V im Wege des Regresses geltend gemacht werden können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – I-16 U 99/10 –, juris, Rn. 28). Die Geschädigte hatte letztlich gem. § 44 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld, weil sie infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls arbeitsunfähig war, was letztlich zwischen den Parteien unstreitig ist. Gem. § 47 Abs. 1 SGB V stand der Geschädigten ein Krankengeld von 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu. In Anbetracht der eingereichten Datenauszüge hatte die Klägerin hier ein regelmäßiges Arbeitsentgelt der Geschädigten von 2.628,80 EUR zugrunde gelegt. Der Beklagte hatte hierbei auch nur das Fehlen konkreter Berechnungsgrundlagen moniert, nicht jedoch die Berechnung der Klägerin an sich. Ausweislich der Anlage K7 (Bl. 24 d.A.) wurde daher für den Zeitraum vom 12.12.2019 bis zum 08.02.2020 für die Geschädigte ein Zahlbetrag von 3.442,88 EUR (brutto) (netto 3.028,88 EUR) zur Zahlung angewiesen. c. Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Zahlungsaufforderungen in den Abrechnungsschreiben vom 12.07.2021 und folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe von 800,39 EUR, welche zwischen den Parteien unstreitig sind. Der für die Gebühr (hier die Geschäftsgebühr) maßgebliche Gegenstandswert (§ 13 RVG) bestimmt sich nach der objektiv berechtigten Forderungshöhe. Im Schreiben vom 05.12.2022 (Anlage K 10, Bl. 31 f. d.A.) macht der Klägervertreter einen Betrag von 7.379,77 EUR geltend, welcher in diesem Verfahren auch zugesprochen wird. Die Klägerin war auch berechtigt einen Rechtsanwalt zu beauftragen, zumal sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug befand. Der Zinsanspruch hierfür folgt aus §§ 291, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. Für den von Amts wegen gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren gem. §§ 39, 40, 48 GKG i. V.m. § 3 ZPO war für das Gericht die Höhe der Klageforderung maßgebend. Die Parteien streiten um Ansprüche aus übergegangenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses. Die bei der Klägerin versicherte Geschädigte ... fuhr mit ihrem PKW der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 31.10.2019 gegen 20:30 Uhr bei grünem Licht der Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich ... in H. (S.) ein. Zugleich fuhr die Fahrzeugführerin des PKW der Marke ... amtliches Kennzeichen ... Frau ..., in den Kreuzungsbereich ein, obwohl die Lichtzeichenanlage ihrer Fahrspur bereits auf "Rot" gewechselt hatte. Im Kreuzungsbereich kam es daraufhin zur Kollision mit dem Fahrzeug der Geschädigten. Die Geschädigte erlitt infolge der Kollision eine Sternumfraktor, eine Thoraxprellung, eine HWS-Distorsion sowie eine oberflächliche Schädelprellung frontal und wurde aufgrund dieser Verletzungen vom 31.10.2019 bis zum 04.11.2019 im ... stationär behandelt (Anlage K3, Bl. 14 f. d. A.). Die Klägerin machte unter dem 12.07.2021 sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber dem ... Aufwendungen für Leistungen der Geschädigten in Höhe 7.379,77 EUR mit einer Fristsetzung bis zum 09.08.2021 geltend, welche sich aus behaupteten Leistungen für die Krankenhausbehandlung der Geschädigten in Höhe von 1.841,76 EUR, Fahrtkosten durch die Beförderung mit einem Rettungstransportwagen vom Unfallort zum Krankenhaus in Höhe von 386,30 EUR, der gesetzlichen Pauschale für ambulante ärztliche Behandlung in Höhe von 155,75 EUR sowie Krankengeldzahlungen an die Geschädigte in Höhe von 4.995,96 EUR zusammensetzen (Anl. K4, Bl. 16 f. d.A.). Unter dem 12.07.2021 lehnte der Beklagte eine Regulierung der geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung ab, dass dass ... für die Schadensregulierung zuständig sei (Anl. K8, Bl. 28 d.A.) Dieses wiederrum lehnte unter dem 22.07.2021 eine Schadensregulierung ab (Anl. K9, Bl. 29 d.A.). Mit Schreiben vom 05.12.2022 machte die Klägerin nochmals Aufwendungen in Höhe von 7.379,77 EUR mit einer Frist bis zum 14.12.2022 gegenüber dem ... Claims geltend (Anl. K 10, Bl. 31 f. d.A.). Eine Zahlung erfolgte hierauf jedoch nicht. Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund ihrer sozialgesetzlichen Einstandspflicht Leistungen für die Heilbehandlung der Geschädigten und anderweitige damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen erbracht habe. Kontoauszüge oder Empfangsbestätigungen der Leistungsempfängerin gebe es nicht. Sie sei aber auch nicht verpflichtet, dem Beklagten über die internen Buchungsunterlagen, also die verfügbaren Unterlagen im Datenträgeraustausch mit den Leistungserbringern hinausgehende Unterlagen zur Einsichtnahme zu verschaffen. Alle geltend gemachten Aufwendungen seien zur Wiederherstellung der Gesundheit der Geschädigten in dieser Höhe auch bezahlt worden. Das ... Klinikum ... habe nach § 301 SGB V die Daten an die Klägerin übermittelt, aus denen sich eine Abrechnung der Krankenhausbehandlungskosten der Geschädigten für 5 Tage ergebe. Hinsichtlich des Krankengeldes sei die Klägerin nach den sozialversicherungspflichtigen Normen zur Zahlung verpflichtet. Die Höhe und Berechnung des Krankengeldes folge direkt aus den gesetzlichen Regelungen. Die Geschädigte habe jeweils im Zeitraum vom 12.12.2019 bis 20.12.2019, vom 21.12.2019 bis 31.12.2019, vom 01.01.2020 bis 10.01.2020 sowie vom 11.01.2020 bis 08.02.2020 aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten. Entsprechend seien für diese Krankengeldzahlungen auch die entgangenen Krankenversicherungsbeiträge sowie die Trägeranteile Krankengeld zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Aufstellung der geltend gemachten Ansprüche (Anl. K13, Bl. 70 ff. d.A.) Bezug genommen. Sämtliche im Klageverfahren zur Akte gereichten Unterlagen habe sie bereits außergerichtlich bei den Schadensregulierern und dem Beklagten eingereicht. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 7.379,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2021 zu zahlen, 2. sowie, den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten als Sozialversicherungsträgerin missachtet habe. Zwar könne sie infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls Aufwendungen, die ihr angefallen seien, regressieren. Es fehle aber sowohl an Berechnungsgrundlagen als auch an Nachweisen, dass die Klägerin die entsprechenden Aufwendungen auch tatsächlich geleistet habe. Er ist der Ansicht, dass der Sozialversicherungsträger seine Aufwendungen nicht nur darlegen, sondern auch nachweisen müsse, dass er tatsächlich geleistet habe. Es sei nicht erkennbar, welche Bezugsgröße zu einer Krankengeldzahlung vom 12.12.2019 bis zum 20.12.2019 führe. Auf den Hinweis des Gerichts vom 29.08.2023 trägt der Beklagte vor, dass mit der Vorlage von internen Buchungsdaten weder eine Zahlung noch eine Zahlungsnotwendigkeit belegt sei. Er ist der Ansicht, dass es auch keinen Rechtsschein für die Richtigkeit der Abrechnungen von Krankenkassen, Heilbehandlungsträgern oder Kliniken gebe. Er habe Zweifel, ob derartige Abrechnungen geeignet seien, einen Gesundheitsschaden der Geschädigten zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien nebst der eingereichten Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien vom 21.09.2023 und vom 26.09.2023 hat das Gericht durch Beschluss vom 29.09.2023 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 20.10.2023 eingereicht werden können.