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Urteil

2 O 67/24

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Allein ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO führt nicht bereits zu einem Schadensersatzanspruch der betroffenen Person, sondern darüber hinaus ist die Darlegung eines konkreten Schadens erforderlich ist (EuGH, 4. Mai 2023, C-300/21). Dieser unterliegt zwar keiner Bagatell- oder Erheblichkeitsgrenze, ergibt sich aber auch nicht schon ohne Weiteres aus der Befürchtung wegen eines rein hypothetischen Risikos der Datenweitergabe in der Zukunft (vgl. EuGH, 25. Januar 2024, C-687/21). Zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss zudem Kausalität bestehen (EuGH, 14. Dezember 2023, C-340/21). (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschlossen: Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO führt nicht bereits zu einem Schadensersatzanspruch der betroffenen Person, sondern darüber hinaus ist die Darlegung eines konkreten Schadens erforderlich ist (EuGH, 4. Mai 2023, C-300/21). Dieser unterliegt zwar keiner Bagatell- oder Erheblichkeitsgrenze, ergibt sich aber auch nicht schon ohne Weiteres aus der Befürchtung wegen eines rein hypothetischen Risikos der Datenweitergabe in der Zukunft (vgl. EuGH, 25. Januar 2024, C-687/21). Zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss zudem Kausalität bestehen (EuGH, 14. Dezember 2023, C-340/21). (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschlossen: Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Zulässigkeit der Klage steht die Formulierung des Unterlassungsantrags (Antrag zu 2.) nicht entgegen. Die von der Beklagten aufgeworfene Rüge betrifft im Wesentlichen die Frage des inhaltlich erfassten Verhaltens und damit die Begründetheit des Antrags (vgl. mit eingehender Begründung LG Frankfurt, Urteil vom 24.04.2024 – 2-06 O 30/24 –, juris) II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Ob die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten, die als solche in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fallen, bereits wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt ein konkreter kausal auf die behaupteten Verstöße zurückzuführender Schaden des Klägers nicht vor. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rs. Österreichische Post (Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21 – juris) klargestellt, dass allein ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO nicht bereits zu einem Schadensersatzanspruch der betroffenen Person führt, sondern darüber hinaus die Darlegung eines konkreten Schadens erforderlich ist. Dieser unterliegt zwar keiner Bagatell- oder Erheblichkeitsgrenze (vgl. EuGH ebenda), ergibt sich aber auch nicht schon ohne Weiteres aus der Befürchtung wegen eines rein hypothetischen Risikos der Datenweitergabe in der Zukunft (vgl. EuGH, Entscheidung vom 25.01.2024, C-687/21 in: DB 2024, 519). Zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss zudem Kausalität bestehen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21 –, juris). Dieser Nachweis eines konkreten, auf der Einmeldung der Beklagten beruhenden Schadens ist dem Kläger nicht gelungen. Er hat in seiner persönlichen Anhörung, die das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung als Teil des gesamten Prozessstoffes gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO würdigt, angegeben, dass er um das Jahr 2015/2016 bereits eine S.-Auskunft beantragt und erhalten hatte, um zu erfahren, welche Daten dort für ihn hinterlegt seien. Dabei sei er überrascht gewesen, das Daten seines damaligen Mobilfunkanbieters dort eingemeldet worden seien. Sorgen habe er sich aber nicht gemacht. Im Jahr 2023 habe er eine weitere Auskunft eingeholt, nachdem er ein Video des Rechtsanwalts S. zu dem Thema gesehen und die ihn nunmehr vertretende Anwaltskanzlei kontaktiert hatte. Da er den Wunsch hege, mit seiner Lebensgefährtin und für die gemeinsame Tochter ein Eigenheim zu erwerben, habe er Ängste, ob und zu welchen Konditionen er einen Kredit erhalten könne und wie sich diese Sachen auf den S.-Score auswirken würden. Er habe deswegen Probleme abends einzuschlafen. Zudem wisse er nicht, an wen die Daten möglicherweise noch weitergegeben worden seien, ob Firmen oder andere Dritte die Daten erhalten hätten. Der Kläger hat damit insgesamt im Schwerpunkt seine – durchaus nachvollziehbaren – Ängste um seine Bonität und seine Sorgen, sich und seiner Familie den Wunsch nach einer Immobilie nicht erfüllen zu können, sowie auch daraus resultierende Einschränkungen in der Lebensführung (in Gestalt von Schlafstörungen) geschildert. Aus dem Vortrag ergibt sich aber nicht nachvollziehbar, dass diese gerade auf die Einmeldung durch die Beklagte zurückzuführen sind. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Schilderungen bereits im Jahr 2015/2016 für sich selbst erkannt, das sein damaliger Mobilfunkanbieter Daten (wie die streitgegenständlichen) eingemeldet hatte. Er habe zu dem Zeitpunkt auch kurz recherchiert und festgestellt, dass bei dem Score von 97 „etwas vorgefallen sein muss“, das er sich jedoch nicht habe erklären können. Weil nichts Konkretes anstand, habe er sich aber nicht weiter gekümmert. Wenn aber dem Kläger bereits zu diesem frühen Zeitpunkt vor Augen stand, dass Daten aus seinem Mobilfunkvertrag bei der S. eingemeldet wurden und ihm augenscheinlich auch die Bedeutung des S.-Scores für seine Bonität so hinreichend bewusst war, dass er zum Wert recherchierte und er sogar eine ihm nicht erklärliche Negativkomponente wahrnahm, erschließt sich nicht, warum er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt die beschriebenen Einschränkungen (Schlafstörungen) verspürte. Dazu kam es erst, als er sich (wiederum nachvollziehbar) angesichts seiner veränderten familiären Situation um seine Zukunft und Bonität zu sorgen begann. Ersichtlich führte nicht die konkrete Einmeldung der Beklagten zu den Beeinträchtigungen, die der Kläger verspürte, sondern seine allgemeine Sorge um seine Situation. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger zum Einen angab, seinen aktuellen S.-Score nicht zu kennen und zum Anderen auch auf Vorhalt der Pressemitteilung der S. aus dem Jahr 2023 über die beabsichtigte Löschung aller Positivdaten keine Erleichterung (über den nach seinem Vortrag dann ja eliminierten Unsicherheitsfaktor bei der Score-Berechnung) oder andere Reaktion äußerte, wobei er im Übrigen davon ausging, dass die Daten auch (tatsächlich) gelöscht würden. Die weitere Aussage des Klägers, er wisse zudem nicht, an wen die Daten noch weitergeleitet würden (und habe deswegen Ängste), hält das Gericht im Übrigen schon für sich nicht für glaubhaft. Der Kläger hat diese Angabe in der persönlichen Anhörung zweimal annährend wortgleich getätigt und jeweils an seine von Einzelheiten und emotionaler Wortwahl geprägten Schilderungen über die Sorge um seine Bonität wegen der Zukunft seiner Familie angehängt. Im Gegensatz zu jenen waren die Angaben detailarm und ließen keine kreative Wortwahl oder dergleichen erkennen. Da die Formulierung auch im schriftlichen Vortrag, zuletzt im Schriftsatz vom 18.07.2024, ähnlich wiedergegeben worden ist, hält das Gericht es für plausibel, dass der Kläger diese Angabe auf Anraten seiner Prozessbevollmächtigten übernommen und wiedergegeben hat, ohne eigenes Empfinden zu schildern. Aber selbst bei Unterstellung der Aussage als zutreffend, fehlte es an der Darlegung eines konkreten, auf der Einmeldung beruhenden Schadens. Denn der Kläger hat eindrücklich geschildert, dass seine Schlafstörungen auf Ängsten wegen der Bonität beruhen. Das auch die mögliche Datenweitergabe an Dritte ihn nicht schlafen ließen, hat er nicht dargelegt. Zuletzt hat der Kläger darüber hinaus auch nicht dargelegt, welche objektiven Anhaltspunkte er für eine missbräuchliche Verwendung der Daten durch Dritte habe. Die Befürchtung einer allein hypothetischen Datenweitergabe ohne konkrete objektive Anhaltspunkte reicht für die Annahme eines immateriellen Schadens aber auch nach Feststellung des EuGH gerade nicht aus (vgl. EuGH, Entscheidung vom 25.01.2024, C-687/21 – a. a. O.). Andere rechtliche Grundlagen, auf die der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes gegen die Beklagte erfolgreich stützen könnte, sind nicht ersichtlich. 2. Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet, denn er ist zu weit gefasst. So wie der Kläger den Unterlassungsantrag formuliert hat, läuft er losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung von Positivdaten durch Mobilfunknutzern an Auskunfteien hinaus. Das würde dazu führen, dass eine Übermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses von vornherein ausgeschlossen wäre. Dadurch würde aber der Gestaltungsraum, der der Beklagten nach der DSG-VO beim Umgang mit Positivdaten zusteht, unzulässig eingeschränkt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 – I-6 U 58/23; LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024 – 2-10 O 691/23 –, beide: juris). 3. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für das künftige Entstehen eines materiellen Schadens sowie Grundlagen für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hat der Kläger weder dargelegt noch sind diese sonst ersichtlich. Das gilt im Übrigen besonders vor dem Hintergrund der Ankündigung der S., die eingemeldeten Positivdaten aus Mobilfunkverträgen zu löschen bzw. gelöscht zu haben. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zum künftigen Vorliegen eines (weiteren) immateriellen Schadens. Woraus sich dieser an sich und im Übrigen über die, nach Klägervortrag bereits eingetretenen Umstände hinaus ergeben sollte, ist nicht dargetan. 4. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Dabei hat das Gericht den Antrag zu 1. mit 5.000,00 € und die Anträge zu 2. und 3. mit jeweils 500,00 € bemessen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens erscheint dieser Betrag angesichts der nicht ersichtlichen Anhaltspunkte für Eintritt und Wahrscheinlichkeit eines Schadens angemessen. Auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags war kein höherer Betrag anzusetzen, denn die Unterlassung im Einzelfall des Klägers ist einerseits für die Beklagte von eher geringer Bedeutung und andererseits ist auch für das Interesse des Klägers an der Unterlassung der Datenweitergabe an die Beklagte zu berücksichtigen, dass diese bereits erfolgte und eine anstehende weitere Datenweitergabe weder vorgetragen noch wahrscheinlich ist. Dem Antrag der Beklagten auf Gewährung eines Schriftsatzrechts war nicht stattzugeben. Es war ihr zumutbar, sich zu dem tatsächlichen Vorbringen aus dem Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2024, der ihr eine Woche vor dem Termin übersendet worden war, zu erklären, was sie in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2024 auch getan hat. Mangels Gegenstandes war auch dem Antrag des Klägers auf Gewährung eines Schriftsatzrechtes auf den eingehenden Schriftsatz der Beklagten nicht stattzugeben. Der Kläger begehrt (v. a. immateriellen) Schadensersatz und Unterlassung wegen behaupteten Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Zusammenhang mit der Übermittlung von Positivdaten aus einem Mobilfunkvertrag an eine Auskunftei. Die Beklagte erbringt unter der Marke f. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie ist für die in diesem Zusammenhang erfolgende Verarbeitung der Daten ihrer Kunden datenschutzrechtlich Verantwortliche. Im Zuge des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher meldete die Beklagte – bis 01.09.2022 - regelmäßig Daten an die S. Holding AG. Diese umfassten Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten über Beginn und Ende eines Mobilfunkvertrages, Vertragsnummer sowie das Meldemerkmal „SK“ (Servicekonto zum Telekommunikationskonto). Die S. Holding AG ermittelt aus gesammelten Daten wie diesen einen Bonitätswert (sog. Scoring). Hierzu wird durch ein standartisiertes, auf einer statistischen Analyse von personenbezogenen Daten basierendes Verfahren unter Verwendung eines Scoring-Algorithmus der Score-Wert zur Prognose des Verhaltens von Einzelpersonen berechnet. Dazu werden im Grundsatz sowohl Negativdaten (bonitätsrelevante Daten zur Prognose der Zahlungsfähigkeit einer Person wie etwa Informationen über Zahlungsrückstände) als auch Positivdaten (Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages) in die Ermittlung des Wertes einbezogen. Der Kläger schloss im Jahr 2018 mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag, ohne dabei eine Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die S. Holding AG zu erteilen. Die Beklagte übermittelte die Daten gemäß des von ihr praktizierten Verfahrens gleichwohl. Im August/September 2023 beantragte der Kläger die Auskunft der über ihn bei der S. Holding AG gespeicherten Daten (Anl. K 2) und stellte fest, dass der Abschluss eines Telekommunikationsvertrages und das Servicekonto durch die Beklagte übermittelt worden war. Mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2023 (Anl. K 1) forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung der Einmeldung von Daten auf. Am 19.10.2023 kündigte die S. die Löschung der Positivdaten aus Mobilfunkverträgen in einer Pressemitteilung an. Der Kläger behauptet, nach Erhalt der S.-Auskunft habe sich sofort ein Gefühl des Kontrollverlustes und der Sorge um die eigene Bonität eingestellt. Er lebe in ständiger Angst vor – mindestens – unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des S.-Scores. Er sei auch besorgt über die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Auskunftei. Diese Weitergabe habe bei ihm ein Gefühl des Kontrollverlusts ausgelöst, da er nicht wisse, welche anderen Dienstleister ebenfalls Zugriff auf seine sensiblen Informationen hätten. Besonders belaste ihn, dass er vor einigen Jahren ohne ersichtlichen Grund im S.-Score herabgestuft worden sei. Diese verstärkte seine Sorgen bezüglich eines möglichen Hauskaufs in der Zukunft, da er fürchte, dass sein S.-Score ihn benachteiligen könnte. Die Gedanken an seine finanzielle Zukunft und die Unsicherheit bezüglich seiner Bonität hielten ihn oft nachts wach. Er habe Schwierigkeiten einzuschlafen. Dies führe zu einer deutlich verminderten Schlafzeit und beeinträchtige seine Lebensqualität erheblich. Insgesamt fühle er sich von den Auskunfteien und deren Einfluss auf sein Leben überwältigt und machtlos. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus Art. 82 DS-GVO sowie ein Anspruch auf Unterlassung der unbefugten Weitergabe von personenbezogenen Daten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und § 1004 analog, 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie Art. 17 DS-GVO zu. Er meint, zum jetzigen Zeitpunkt könne u. a. noch nicht abgesehen werden, welche unbekannten Dritten (u. a. Vertragspartner von Geschäftskunden der S.) Zugriff auf die Daten des Klägers erhalten hätten und für welche konkreten Zwecke die Daten in Form des unrichtigen S.-Scores verwendet worden sein und würden. Der Kläger hat zunächst den Unterlassungsantrag zu 2. mit dem Zusatz :“es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor“ gestellt. Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 hat er diesen Zusatz geändert in „ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSG-VO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken“. Mit demselben Schriftsatz hat er zudem den Antrag zu 3. konkretisiert (vorher: „alle künftigen Schäden zu ersetzen“). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 €, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere namentlich die S. Holding AG, K.-weg …, … W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSG-VO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, da er lediglich gesetzeswiederholend und damit zu weit gefasst sei. Das Feststellungsinteresse zum Antrag zu 3. sei nicht gegeben, da sich der vermeintliche Schaden des Klägers bereits jetzt und nicht erst in der Zukunft manifestiere. Die Angstzustände und Schlafstörungen des Klägers bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Sie ist des Weiteren der Ansicht, ein Verstoß gegen die DS-GVO liege nicht vor. Die Übermittlung von Vertragsdaten sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. DS-GVO gerechtfertigt, denn die Interessenabwägung diene legitimen Interessen, sei erforderlich und werde nicht von Gegeninteressen überwogen. Dazu stützt sie sich im Wesentlichen auf Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, präzise Ausfallrisikoprognosen und die Funktionalität von Auskunfteien. Im Übrigen habe der Kläger weder einen Schaden erlitten noch beruhten etwaige Angstzustände ursächlich auf dem vermeintlichen Datenschutzverstoß der Beklagten. Die Beklagte erhebt höchst vorsorglich die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 26.07.2024 Bezug genommen.