Urteil
4 O 260/13
Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2014:1110.4O260.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es als Eigentümer/Verpächter (Beklagte zu 1.) bzw. Pächter (Beklagte zu 2.) des auf dem Flurstück 465 der Flur 1 der Gemarkung X betriebenen Sportplatzes selbst oder durch Vornahme Dritter zu unterlassen und zu unterbinden, auf dem unmittelbar an das Nachbargrundstück der Kläger (Flurstück 464 der Flur 1) angrenzenden Rasenfußballplatz (Großfeld) im Rahmen des Trainings- bzw. Punkt- und Freundschaftsspielbetriebes Ballspiele zielgerichtet, unter anderem durch Aufstellen entsprechender Tore oder Übungsgeräte quer zur Hauptrichtung auszuführen. 2. Den Beklagten wird zur Erzwingung der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. angedroht, gegen sie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € festzusetzen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 5. Für die Beklagten ist das Urteil jeweils vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung sowie Ergreifung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen geltend. 2 Die Kläger sind Miteigentümer zu je 1/2 des Flurstückes 464 der Flur 1 der Gemarkung Kochstedt. Dieses Grundstück liegt ca. 40 m von ihrem Wohnhausgrundstück entfernt. 3 Die Beklagte zu 1. ist Eigentümerin des Nachbarflurstückes 465 der Flur 1 der Gemarkung X. Die Beklagte zu 1. hat ihr Grundstück mit Pachtvertrag vom 09.11.2005 an den Beklagten zu 2. zur Nutzung überlassen. Der Beklagte zu 2. nutzt das Gelände vordergründig für den Trainings- und Spielbetrieb seiner Fußballmannschaften. Das Sportgelände ist frei zugänglich. Am Eingang ist ein Schild mit einer Sportplatzordnung und Verhaltensregeln aufgestellt. Die Grundstücke der Kläger und der Beklagten zu 1. sind durch einen Grenzzaun getrennt. Vor diesem Zaun befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten zu 1. ein Ballfangzaun. 4 Die Grundstückssituation stellt sich im Übrigen wie folgt dar. 5 Beginnend von der Lichtenaustraße aus verläuft entlang der Grundstücksgrenze in Längsrichtung das von Vereinsmitgliedern für den Trainings- und Wettkampfbetrieb regelmäßig genutzte große Fußballfeld. In einem Seitenabstand von ca. 0,50 m vom Grenzzaun entfernt verläuft ein Ballfangzaun, welcher 4 m hoch ist. Das Ballfangnetz endet in ca. 55 cm Höhe über der Erdoberfläche, so dass im unteren Bereich eine Lücke vorhanden ist. 6 An das Spielfeld schließt sich in südlicher Richtung, ebenfalls parallel zum Grenzzaun der Kläger verlaufend eine Kleinfeldsportanlage mit Beach-Volleyballplatz und Bolzplatz mit Kunststoffbelag an. Dieser wurde mit Fördermitteln des ... finanziert. Neben der Kleinsportanlage befindet sich ein offenes Volleyballfeld. Dieses ist durch eine Böschung abgegrenzt. Der Ballfangzaun neben diesem Volleyballfeld ist nicht bis nach unten gezogen. 7 Am 21.01.2010 gab es vor der Schiedsstelle der Stadt Dessau-Roßlau eine Schlichtungsverhandlung zu Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen den Parteien. Teilweise konnte eine einvernehmliche Regelung getroffen werden. 8 Die Kläger und die Beklagte zu 1. führten vor dem Landgericht Dessau-Roßlau ein einstweiliges Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 4 O 317/11. Gegenstand des Verfahrens waren Unterlassungsansprüche, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20.06.2011 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung haben die Kläger zurückgenommen. 9 Die Kläger behaupten, dass von dem Sportplatzgelände, vordergründig von Freitag bis Sonntag sowie an Feiertagen, zeitweise aber auch während des offiziellen Trainingsbetriebes, intensive Störungshandlungen durch deren Nutzer ausgehen, welche die Rechte der Kläger in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würden. Jugendliche im Alter zwischen 7-20 Jahren würden das Gelände unbefugt benutzten. Die Jugendlichen würden Büchsen, Bierflaschen und sonstigen Müll auf das Grundstück der Kläger werfen. 10 Die Kläger behaupten weiterhin, dass infolge des zu gering dimensionierten Ballfangzaunes in der Hauptnutzungszeit von März bis Oktober wöchentlich zum Teil bis zu 7 Bälle auf das Grundstück der Kläger fliegen würden. Da die Kläger nicht verpflichtet seien, ständig die Bälle zurückzugeben, würden die Sportplatznutzer und teilweise auch unbefugte Dritte den Zaun der Kläger unbefugt übersteigen bzw. bei Verzögerungen der Rückgabe durch Androhung eines Übersteigens des Zaunes oder Handgreiflichkeiten die Rückgabe der Bälle erzwingen wollen. Teilweise würde der Zaun der Kläger beschädigt werden. Die Kläger hätten weiterhin feststellen müssen, dass an den Grenzzaun uriniert werde. 11 Da mit den Beklagten keine Einigung zu erzielen sei und jederzeit die Gefahr eines erneuten Beschädigungsrisiko sowie eines Hausfriedensbruchs zu befürchten sei, hätten die Kläger ein Sicherungsinteresse zur Abwehr von Gefahren für ihr Leib und Leben. Die Beklagten hätten die Verpflichtung durch Ergreifung geeigneter Kontroll- und bautechnischer Schutzmaßnahmen Störungshandlungen dauerhaft zu unterbinden. Die Beklagte zu 1. hafte als Grundstückseigentümerin. Diese habe entsprechenden Einfluss auf das Verhalten ihres Pächters zu nehmen. 12 Die Kläger haben zahlreiche Störungshandlungen geschildert, mit welchen sie ihr Sicherungsinteresse begründen. Sie tragen unter anderem vor, dass trotz Zusicherung des Beklagten zu 2. auf dem Rasenplatz im Trainingsbetrieb quer gespielt werde. Die Kläger würden angefeindet und durch Verbreitung von Halb- und Unwahrheiten denunziert werden. Ein konsequentes Handeln im Rahmen des Zumutbaren zur Unterbindung bzw. bestmöglichen Minimierung der vom Grundstück der Beklagten zu 1. ausgehenden Störungshandlungen lasse sowohl deren als auch das Verhalten des Beklagten zu 2. vermissen. Eine Benutzungsordnung für das Mini-Spielfeld sei aufzustellen. Eine Nutzung sei entsprechend zu beschränken und die Kontrolle einzuhalten. 13 Die Kläger beantragen, 14 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es als Eigentümer/Verpächter (Beklagte zu 1.) bzw. Pächter (Beklagte zu 2.) des auf dem Flurstück 465 der Flur 1 der Gemarkung X betriebenen Sportplatzes selbst oder durch Vornahme Dritter zu unterlassen und zu unterbinden, 15 a) auf dem unmittelbar an das Nachbargrundstück der Kläger (Flurstück 464 der Flur 1) angrenzenden Rasenfußballplatz (Großfeld) im Rahmen des Trainings- bzw. Punkt- und Freundschaftsspielbetriebes Ballspiele zielgerichtet, unter anderem durch Aufstellen entsprechender Tore oder Übungsgeräte quer zur Hauptrichtung auszuführen, 16 b) dass Bälle von Nutzern des Sportplatzgeländes auf das Nachbargrundstück der Kläger Flurstück 464 der Flur 1 der Gemarkung X gelangen, 17 c) dass Bälle von Nutzern des Sportplatzgeländes ohne Zustimmung der Kläger eigenmächtig vom unter b) benannten Nachbargrundstücks zurückgeholt werden, 18 d) dass der entlang der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 1., Flurstück 465 der Flur 1 der Gemarkung X, auf dem Grundstück der Kläger verlaufende Zaun durch Nutzer des Sportplatzgeländes mittels übersteigen oder in sonstiger Weise beschädigt wird, 19 e) dass gegen vorbenannten Zaun der Kläger von Nutzern des Sportplatzgeländes uriniert wird oder dagegen zielgerichtet Bälle geschossen werden, 20 f) das von Nutzern des Sportplatzgeländes Müll und Unrat auf das Grundstück der Kläger geworfen wird, 21 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, innerhalb einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist diejenigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, welche dauerhaft und in zumutbarer Weise geeignet sind, folgende von der Nutzung des Flurstückes 465 der Flur 1 der Gemarkung X als Sportplatzgelände durch diese selbst oder und Dritter auf die Kläger persönlich bzw. das in ihrem Eigentum stehende Nachbargrundstück (Flurstück 464 der Flur 1 der Gemarkung X) ausgehende Störungshandlungen zu unterbinden: 22 - Verhinderung des unkontrollierten Betretens bzw. Nutzens des Sportplatzgeländes durch Befugte außerhalb der Nutzungszeiten sowie durch Unbefugte 23 - Verhinderung der unkontrollierten Nutzung des Fußball-Kleinspielfeldes durch Unbefugte, ohne Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Nutzungszeiten 24 - Überfliegen von Bällen auf das Grundstück der Kläger 25 - Betreten des Nachbargrundstückes der Kläger zur Ballrückholung 26 - Übersteigen und Beschädigung des Grenzzaunes der Kläger 27 - Urinieren bzw. gezieltes Ballspiel gegen den Grenzzaun 28 - Hinüberwerfen von Müll/Unrat auf das Nachbargrundstück der Kläger 29 - Beschimpfungen und Beleidigungen der Kläger durch Nutzer des Sportplatzgeländes. 30 3. Den Beklagten zu 1. und 2. wird zur Erzwingung der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. angedroht, gegen sie für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festzusetzen. 31 4. Den Beklagten zu 1. und 2. wird zur Erzwingung der Handlungsverpflichtung gemäß Ziffer 2. angedroht, gegen sie im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung/Unterlassung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € festzusetzen. 32 5. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 868,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 33 Die Beklagten beantragen, 34 die Klage abzuweisen. 35 Die Beklagte zu 1. trägt vor, dass ihr Grundstück ein bauordnungs- und bauplanungsrechtlich zulässiges Sportgelände sei, welches im Flächennutzungsplan als solches ausgewiesen sei und den Vorgaben der Baunutzungsverordnung entspreche. 36 Die Beklagte zu 1. behauptet weiterhin, dass der Ballfangzaun vollständig nach unten bis zum Boden gezogen sei, so dass auch in diesem Bereich ein Untertunneln des Ballfangzaunes nicht mehr möglich sei. Nur noch im Bereich des Volleyballfeldes sei der Ballfangzaun nicht bis zum Erdboden gezogen, was allerdings unschädlich sei, da das Volleyballfeld ca. 2 m tiefer liege und zum Grundstück der Kläger hin aufgebracht sei. Die Sportanlagen auf dem Grundstück der Beklagten zu 1., insbesondere die Ballfangzäune würden den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ein missbräuchliches Überschießen oder Unterwandern könnten nicht verhindert werden. 37 Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass die Kläger letztlich eine Nutzungsuntersagung des Grundstückes für sportliche Zwecke und eine „Bewachung rund um die Uhr“ begehren würden. Die Beklagte zu 1. könne für die behaupteten Störungen nicht verantwortlich gemacht werden. Der Beklagte zu 2. würde das Sportgelände zulässig und rechtmäßig im Allgemeininteresse nutzen. Die von den Klägern behaupteten Störungen seien nicht von dem Beklagten zu 2. veranlasst und ihm nicht zuzurechnen. Ein missbräuchliches Eindringen oder Nutzen des Sportgeländes durch Dritte sei schlechterdings nicht verhinderbar. Der Beklagte zu 2. führe regelmäßig Kontrollgänge durch den Vereinsvorsitzenden durch. Das Betreten des Sportgeländes außerhalb der Nutzungszeiten könne nicht unterbunden werden. 38 Der Beklagte zu 2. trägt vor, dass eine Förderung von Anfang an daran geknüpft gewesen sei, dass der Bolzplatz auch Nichtmitgliedern des Beklagten zu 2. zur Verfügung stehen sollte, d.h. für alle offen sein müsse. 39 Die Beklagten bestreiten ein Fehlverhalten von Nutzern des Sportplatzgeländes. Insbesondere bestreitet der Beklagte zu 2., dass von Nutzern des Sportplatzgeländes Störungshandlungen ausgehen würden, die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der Kläger beeinträchtigen würden, auch wenn es in der Tat vorkomme, dass Bälle abirren und auf dem Grundstück des Klägers landen. Dieses komme jedoch nur vereinzelt vor. Der Beklagte zu 2. sei ständig bemüht, seine Mitglieder und auch Nichtmitglieder auf die Einhaltung der Verhaltensregeln hinzuweisen. Es erfolge eine kontrollierte Benutzung des Sportgeländes. 40 Letztlich tragen die Beklagten vor, dass das Grundstück des Klägers verwildert sei. 41 Im Übrigen wird auf die von den Parteien gegenseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinseinnahme des Grundstückes Flurstück 465 der Flur 1 der Gemarkung X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vor Ort vom 26.06.2014 verwiesen. 42 Der Kläger, der Vorstandsvorsitzende des Beklagten zu 2. und das Vorstandsmitglied des Beklagten zu 2., Herr W. wurden persönlich im Termin am 20.10.2014 angehört. Entscheidungsgründe 43 Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. 44 Den Klägern steht gegen die Beklagten der mit der Klage unter Ziffer 1.a) geltend gemachte Anspruch nebst Androhung eines Ordnungsgeldes zu (§ 1004 Abs. 1 BGB). Darüber hinausgehend war die Klage abzuweisen. 45 Die Beklagte zu 1. trifft als Eigentümerin des Grundstücks eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für den Sportplatz, den sie dem Beklagten zu 2. zur Verfügung gestellt hat. Sie ist gehalten, zum Schutz Dritter diejenigen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, alle bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung der Anlage drohenden Gefahren abzuwenden (BGH, NJW 1984, 801). Bei den zum Spiel genutzten Plätzen sind Sicherungsvorkehrungen zum Schutz nach außen zu verlangen. So ist dafür Sorge zu tragen, dass ein ausreichender Schutz der Kläger und ihres Grundstückes vor Störungen, die vom Grundstück der Beklagten zu 1. ausgehen, gewährleistet wird. 46 Grundsätzlich hat die Beklagte zu 1. das Grundstück an den Beklagten zu 2. nicht mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen. Vielmehr legt der Pachtvertrag dem Pächter auf, den Pachtgegenstand zum Zweck der sportlichen Betätigung zu nutzen. Jegliche anderweitige Nutzung ist vertragswidrig. Der Beklagte zu 2. als Pächter weist seinerseits durch ein Schild darauf hin, dass eine Nutzung durch Unbefugte verboten ist und nur unter Aufsicht einer Aufsichtsperson erfolgen darf. Zudem weist die Sportplatzordnung darauf hin, dass das Werfen von Gegenständen aller Art nicht gestattet ist, die Plätze nur zum Zwecke des Trainings und Spielbetriebes zu betreten sind sowie diskriminierende Äußerungen und Beleidigungen zu unterlassen sind. 47 Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch dahingehend, dass die Beklagten es zu unterbinden haben, dass auf dem unmittelbar an das Nachbargrundstück der Kläger angrenzenden Rasenfußballplatz (Großfeld) im Rahmen des Trainings- bzw. Punkt- und Freundschaftsspielbetriebes Ballspiele zielgerichtet, unter anderem durch Aufstellen entsprechender Tore oder Übungsgeräte quer zur Hauptrichtung gespielt werden. Diese Spielweise ist geeignet, dass Bälle über den Ballfangzaun auf das Grundstück der Kläger fallen und stellt eine Störung dar. 48 Darüber hinaus können die Kläger, auch unterstellt, dass die von Ihnen vorgetragenen Störungshandlungen vorliegen, nicht die Beseitigung der behaupteten Beeinträchtigungen von den Beklagten verlangen. Für weitere Übergriffe und Beeinträchtigungen können die Beklagten nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB angesehen werden. 49 Der Ballfangzaun ist ordnungsgemäß errichtet. Soweit er teilweise nicht bis an die Erde heranreicht, gelangen die Bälle nicht auf das Grundstück des Klägers, weil der Zaun des Klägers dieses verhindert. Hinsichtlich des Volleyballfeldes ist dieses durch eine Böschung abgegrenzt. 50 Im Übrigen sind die Beklagten nicht verpflichtet, weitere Vorkehrungen zum Schutz der Kläger zutreffen. Um die Probleme zwischen den Parteien zu lösen, hat bereits eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Die Beklagte zu 2. hat sich insoweit verpflichtet, Störungen der Kläger zu verhindern und entsprechend auf die Sportplatzbenutzer einzuwirken. Auch im Termin der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2014 hat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2. erklärt, dass die Abteilungsleiter Fußball und Volleyball immer wieder darauf hingewiesen werden, für Ordnung zu sorgen. Auch die Jugendlichen, welche sich auf dem Sportplatz befinden werden darauf hingewiesen, sich entsprechend zu verhalten. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2. selbst führt Kontrollen, auch ab und zu abends, durch. Möglich seien Disziplinarverfahren, wovon ein Verfahren bereits stattgefunden habe. Das Vorstandsmitglied Herr W hat erklärt, dass auch er tagsüber darauf achte, dass der Spiel- und Trainingsbetrieb ordnungsgemäß ablaufe. Die Abteilungsleiter und Trainer würden immer wieder belehrt werden, dass sie die Sportler darauf hinweisen, keine Verstöße durchzuführen. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2. selbst führe auch Kontrollen durch und schreite ein, wenn es notwendig wird. Allerdings sei es manchmal nicht möglich, auch die Jugendlichen und Erwachsenen zu erreichen, die sich auf dem Sportplatz nicht ordnungsgemäß verhalten. 51 In der Gesamtschau sieht das Gericht keine Möglichkeit, den Beklagten weitere Maßnahmen aufzuerlegen, um letztlich sämtliche beanstandeten Störungen zu unterbinden. Der Sportplatz ist frei zugänglich zu halten. Eine ununterbrochene Kontrolle der Sportplatzbenutzer durch die Beklagten ist weder möglich noch zumutbar. Auf das Grundstück der Kläger überfliegende Bälle können nicht immer verhindert werden. Auch ein Schild an der Kleinfeldsportanlage wird Störungen nicht ausschließen können, wobei der Antrag der Kläger nicht dahin geht, dieses Schild zur Nutzung der Anlage wieder anzubringen. Soweit die Kläger die Begehung von Straftaten rügen, ist auf solche Vorfälle primär mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu reagieren. Anreize für eine missbräuchliche Nutzung des Sportplatzes, welche die Beklagten geschaffen haben könnten, sind nicht ersichtlich. 52 Aufgrund der gemachten Ausführungen hat die Klage im Ergebnis überwiegend keinen Erfolg. 53 Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 ZPO. 54 Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen den Klägern nicht zu, nachdem sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. 55 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergingen gemäß §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.