Teilurteil
4 O 344/21
LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2022:0722.4O344.21.00
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Leitsätze
Ist ein Beklagter zu notarieller Auskunft verpflichtet und überschreitet der Notar die Frist zur entsprechenden Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von vier Monaten lediglich unter Verweis auf den allgemeinen Geschäftsanfall ohne die Angabe von triftigen Gründen oder ohne den Beklagten an ein anderes Notariat zu verweisen, so fällt die Verzögerung nicht im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB in den Risikobereich des Beklagten.(Rn.17)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Bestand des Nachlasses des am #.#.2020 verstorbenen Erblassers P. Sch. durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen, das im Einzelnen unter Angabe der genauen Bezeichnung sowie aller wertbildenden Faktoren der betreffenden Gegenstände und Forderungen sowie im Falle eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung zusätzlich unter Vorlage der entsprechenden Belege umfasst:
a) Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten,
c) alle Schenkungen, einschließlich gemischter Schenkungen die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todesfall an den Erben oder Dritte getätigt hat.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Beklagter zu notarieller Auskunft verpflichtet und überschreitet der Notar die Frist zur entsprechenden Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von vier Monaten lediglich unter Verweis auf den allgemeinen Geschäftsanfall ohne die Angabe von triftigen Gründen oder ohne den Beklagten an ein anderes Notariat zu verweisen, so fällt die Verzögerung nicht im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB in den Risikobereich des Beklagten.(Rn.17) 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Bestand des Nachlasses des am #.#.2020 verstorbenen Erblassers P. Sch. durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen, das im Einzelnen unter Angabe der genauen Bezeichnung sowie aller wertbildenden Faktoren der betreffenden Gegenstände und Forderungen sowie im Falle eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung zusätzlich unter Vorlage der entsprechenden Belege umfasst: a) Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen, b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, c) alle Schenkungen, einschließlich gemischter Schenkungen die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todesfall an den Erben oder Dritte getätigt hat. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Auskunftsstufe auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am #.#.2020 verstorbenen P. Sch. durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB. 1. Der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB dient der Vorbereitung des Zahlungsanspruches und bezweckt die Offenlegung der Berechnungsfaktoren, damit der Pflichtteilsanspruch beziffert werden kann. Der Auskunftsanspruch steht jedem Pflichtteilsberechtigten zu, der nicht Erbe geworden ist und der sich so zur Durchsetzung seiner Rechte notwendige Kenntnisse über den Bestand und den Wert des Nachlasses verschaffen muss. Der Auskunftsanspruch ist auf die Weitergabe von Wissen gerichtet, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss. Die Klägerin ist Adoptivtochter des Erblassers. Der Erblasser hat den Beklagten mit letztwilliger Verfügung, datiert auf den #.#.2014, als Alleinerben benannt. Mithin hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteils. Gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, von den Erben den Pflichtteil verlangen. Abkömmlinge des Erblassers sind gemäß § 1924 Abs. 1.Satz 1 BGB gesetzliche Erben des Erblassers. Auch eine Adoption - wie im vorliegenden Falle – begründet eine gesetzliche Erbenstellung erster Ordnung. § 2314 BGB gewährt den Auskunftsanspruch in verschiedenen Stufen. Ein notarielles Verzeichnis kann der Berechtigte auch nach Erstellung eines privatschriftlichen Verzeichnisses noch verlangen. Er muss sich mit der Erstellung des privatschriftlichen Verzeichnisses nicht begnügen. 2. Der der Klägerin zustehende notarielle Auskunftsanspruch ist bislang von dem Beklagten nicht im Sinne des § 362 Abs.1 BGB erfüllt worden. Eine Bewirkung der geschuldeten Leistung durch den Beklagten kann nicht festgestellt werden. a) Die Klägerin hat den Beklagten erstmalig mit Schriftsatz vom 02.12.2020 zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses unter Fristsetzung bis zum 30.12.2020 aufgefordert. Im Rahmen des Schriftsatzes vom 15.07.2022 hat der Beklagte den Entwurf eines notariellen Nachlassverzeichnisses vom 12.07.2022 vorgelegt. Wegen des Entwurfscharakters kommt eine Erfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Somit ist festzustellen, dass die Vorlage einer abschließenden notariellen Auskunft derzeit nicht vorliegt. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass auch bei komplexen Nachlässen für jeden Erben und unabhängig von dessen Vertrautheit mit den erblasserseitigen Vermögensverhältnissen für die privatschriftliche Vorlage des Nachlassbestandes eine Höchstfrist von einem Monat anzunehmen ist. Bei notariellen Verzeichnissen gilt in der Regel eine Frist von höchstens vier Monaten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2020, Az. 7 W 92/19). Allerdings ist zu bedenken, dass ein Schuldner dann nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs.4 BGB. Er ist für die Verzögerung der Leistung dann verantwortlich, wenn sie auf Gründen beruht, die in seinen Risikobereich fallen. Im vorliegenden Falle fällt die verzögerte Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht in den Risikobereich des Beklagten. Die Rechtfertigung für den Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses ist die Überlegung, dass das durch einen Notar erstellte Verzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten die Gewährung höherer Richtigkeit begründet, weil der Notar um vollständige und wahrheitsgemäße Angaben bemüht sein wird und sein Verzeichnis Klarheit und Übersichtlichkeit erwarten lässt (Grüneberg, BGB, § 2314 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH NJW 61, 602). Basierend auf dieser durch besondere Seriosität, Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit gekennzeichneten Position des Notars durfte sich der Beklagte darauf verlassen, dass der Notar die in der Praxis mit maximal vier Monaten angenommene Höchstfrist für die Fertigstellung des Verzeichnisses einhalten oder für den Fall, dass dies aus geschäftlichen Gründen nicht möglich sein würde, den Beklagten an ein anderes Notariat weiter verweisen würde. Im Ergebnis kann daher die ausweislich der vorliegenden Korrespondenz im Geschäftsbereich des Notariats begründete, verzögerte Fertigstellung des Verzeichnisses nicht dem Risikobereich des Beklagten zugeordnet werden. b) Dennoch hätte für den Beklagten die Möglichkeit bestanden, den Anspruch der Klägerin durch Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO und einer darin liegenden Bestätigung des Auskunftsanspruches der Klägerin im Sinne der Feststellung einer bestehenden Verpflichtung gemäß § 781 BGB Genüge zu tun und somit das ihm Mögliche zur Erfüllung des Anspruches der Klägerin beizutragen. Dass eine Auskunftspflicht des Beklagten durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses dem Grunde nach gemäß § 2314 BGB besteht, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Fälligkeit des Auskunftsverlangens der Klägerin kann der Beklagte auch nicht einen eigenen Auskunftsanspruch hinsichtlich möglicher Schenkungen vor dem Tod des Erblassers im Sinne eines Leistungsverweigerungsrechtes entgegensetzen. Ein Auskunftsanspruch des Beklagten gemäß § 2314 BGB ist bereits deshalb nicht gegeben, weil dieser explizit auf den Nichterben zugeschnitten ist, sodass auch eine Rechtsanalogie nicht in Betracht kommt. (Vergleiche OLG München, Urteil vom 21.03.2013, 14 U 3585/12). Für den Erben kommt ein Auskunftsanspruch wegen unentgeltlicher Zuwendungen an den Pflichtteilberechtigten allenfalls auf der Grundlage des § 242 BGB in Betracht. Ein derartiger Anspruch setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, dass es eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung gibt, sodass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umstand seines Rechtes im Unklaren ist und der Verpflichtete die erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 260 Rn. 4). Demnach ist der Beklagte grundsätzlich berechtigt, zur Klärung pflichtteilsrelevanter Zuwendungen an die Klägerin von dieser Auskunft zu verlangen. Ungeachtet des Umstandes, ob die Klägerin zwischenzeitlich diese ihr obliegende Auskunftspflicht abschließend –zu unterscheiden von: inhaltlich richtig - erteilt hat, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Auskunft erst bei Geltendmachung des Pflichtteils, nicht aber bereits bei Geltendmachung des Auskunftsanspruches geschuldet ist. Selbst eine fehlende Auskunft würde kein Zurückbehaltungsrecht des Erben begründen (Grüneberg, BGB 81.A., § 2314 Rn. 5) . Demnach ist der Beklagte unabhängig von Umfang und Richtigkeit bereits von der Klägerin erteilter Auskünfte betreffend pflichtteilsrelevanter Schenkungen zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet. Da der Beklagte ein entsprechend vorbehaltloses Anerkenntnis betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht erklären wollte, war er im Rahmen der Auskunftsstufe entsprechend zu verurteilen. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Pflichtteils- und gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Klägerin ist die adoptierte Tochter des Erblassers, der am #.#.2020 verstorben ist. In seinem Testament vom #.#.2014 hat der Erblasser seinen Neffen, den Beklagten, als Alleinerben eingesetzt. Mit Anwaltschreiben vom 22.07.2020 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 12.08.2020 zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf. In dem Schreiben war ausgeführt: „Gegenwärtig gehen wir davon aus, dass ein schriftliches Nachlassverzeichnis mit entsprechenden Belegen ausreichend sein wird, um die Ansprüche unserer Mandantin prüfen zu können“. Wegen der Einzelheiten dieses Anschreibens wird auf die Anlage K5, Bl. 15 der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30.09.2020 übermittelte der Beklagte den Entwurf eines Nachlassverzeichnisses. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6, Bl. 17 der Akten Bezug genommen. Zudem wurde die Klägerin durch den Beklagten aufgefordert, für die abschließende Erstellung des Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe die Klägerin innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestag Schenkungen vom Erblasser erhalten hat. Mit Schreiben vom 14.11.2020 (Anlage K7, Bl. 20 der Akten) reichte der Beklagte nach mittlerweile erfolgter Erteilung des Erbscheines weitere Auskünfte nach. Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2020 (Anlage K8; Bl. 21 der Akten) wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.12.2020 aufgefordert, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Am 18.04.2020 (Anlage K9; 24 der Akten) teilte der Beklagte mit, das Notariat der Streitverkündeten mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt zu haben. Auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 17. Februar 2021 teilte dieses per E-Mail vom 25.02.2021 mit, dass die Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses noch „einige Zeit“ in Anspruch nehmen werde. Der Beklagte korrespondierte weiterhin, um das Notariat zur zeitnahen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu veranlassen. Wegen der einzelnen Anschreiben wird auf die Anlagen B7 und B8 sowie B9-B12 (Bl. 71,73,78ff. d.A.) Bezug genommen. Im Rahmen des Schriftsatzes vom 15.07.2022 legt der Beklagte den Entwurf eines notariellen Nachlassverzeichnisses vom 12.07.2022 (B 23) vor. Hinsichtlich der vom Beklagten geforderten Auskunft betreffend pflichtteilsrelevanter Schenkungen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2021 Teilauskunft dahingehend erteilt, dass sie innerhalb der letzten zehn Lebensjahre vor dem Tod des Erblassers keine ausgleichspflichtigen Schenkungen erhalten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 05.01.2021 (Anlage B2; Bl. 64 der Akten) Bezug genommen. Zudem ergänzt die Klägerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 11.11.2021 (Bl. 89 der Akten), dass sie vom Erblasser im Zeitraum von 2008-2010 zu Weihnachten und zum Geburtstag eine finanzielle Zuwendung von jeweils 100 € erhalten habe. Dessen ungeachtet vertritt sie die Auffassung, dass der Beklagte für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach § 2314 BGB der Auskunft der Klägerin über Eigengeschenke nicht bedürfe. Eine solche Auskunft komme nur dann in Betracht, wenn feststehe, dass der Erblasser Dritten Zuwendungen gemacht habe, die einen Pflichtteilergänzungsanspruch begründeten; derartige Ansprüche seien allerdings nicht verfahrensgegenständlich. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Bestand des Nachlasses des am #.#.2020 verstorbenen Erblassers P. Sch. durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen, das im Einzelnen unter Angabe der genauen Bezeichnung sowie aller wertbildenden Faktoren der betreffenden Gegenstände und Forderungen sowie im Falle eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensbeteiligung zusätzlich unter Vorlage entsprechender Belege umfasst: a) Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen, b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, c) alle gemäß § 2325-BGB-Schenkungen einschließlich gemischter Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Todesfall an den Erben oder Dritte getätigt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles veranlasst, um dem Anspruch der Klägerin auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu entsprechen. Er meint weiterhin, dass die vollständige Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses deshalb nicht möglich sei, weil die Auskünfte der Klägerin zu pflichtteilsrelevanten Schenkungen unvollständig und widersprüchlich seien. Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sei daher nicht fällig. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.