Urteil
4 O 344/21 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2023:0202.4O344.21.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 14.04.2022 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 14.04.2022 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Vollstreckung nach diesem Urteil richtet. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die beklagte Bank nach erklärtem Widerruf seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung auf Zahlung in Anspruch. Der Kläger schloss am 01.12.2017 in einem Autohaus einen Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug der Marke Audi A3 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentitätsnummer XXXXX zu einem Kaufpreis in Höhe von 13.000,00 Euro. Zur Finanzierung des Kaufpreises vereinbarte der Kläger mit der Beklagten einen Darlehnsvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 13.000,00 Euro zu einem Sollzinssatz in Höhe von 2,46 Prozent. Der Darlehensgesamtbetrag belief sich auf 14.143,40 Euro. Nach den Regelungen des Darlehensvertrages verpflichtete sich der Kläger dazu, 30 gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 202,78 Euro, beginnend ab dem 01.02.2018 und eine Schlussrate in Höhe von 8.060,00 Euro zu zahlen. Weiterhin finanzierte die Beklagte über die Laufzeit des Vertrages eine Restschuldversicherung (RSV) bei der D AG zum Preis von 473,33 Euro, sodass sich ein Gesamtkreditbetrag (Nennbetrag) von 13.473,33 Euro ergab. Die Beklagte belehrte den Kläger über ein bestehendes Widerrufsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vertragstext, der Widerrufsinformationen und den sonstigen Vertragsunterlagen wird auf die Anlage 1 zur Klageerwiderung (vgl. Bl. 71 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger übereignete das finanzierte Fahrzeug zur Sicherung seiner Schuld aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte. Diese zahlte den Nettodarlehensbetrag im Auftrage des Klägers gemäß den Regelungen des Darlehensvertrages direkt an den Verkäufer zum Zwecke der Zahlung des Kaufpreises. Das erstmals am 12.05.2015 zugelassene Fahrzeug wurde am 29.11.2017 mit einer Gesamtfahrleistung von 100.800 Kilometer übergeben. Der Kläger zahlte ab dem 01.01.2018 zehn monatliche Annuitäten zu 202,78 Euro, bis eine vom Kläger unterzeichnete Ablöseanfrage auf dem Briefbogen der F Bank vom 11.10.2018 bei der Beklagten einging. Sie unterbreitete dem Kläger daraufhin am 18.10.2018 ein Ablöseangebot über 11.847,07 Euro. Nach Eingang des Ablösebetrages gab die Beklagte die gewährte Sicherheit (Übereignung des Fahrzeuges) frei und übersandte dem Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil Il. Nachdem der Kläger den Versicherungsvertrag bei der D gekündigt hatte, leitete die Beklagte den von der RSV-Versicherung zur Verfügung gestellten Betrag von 220,17 Euro am 03.01.2019 an den Kläger weiter. Mit E-Mail vom 03.06.2021 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung von fünf Tagen dazu auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen und alle bislang geleisteten Raten zurückzuzahlen. Zudem heißt es: „Ich biete Ihnen zugleich an, das Fahrzeug an Sie zurückzugeben und fordere Sie dazu auf, alle von mir geleisteten Raten und auch die Anzahlung an mich zurückzuzahlen.“ Die Beklagte wies den Widerruf als verspätet zurück; auszugsweise heißt es: „Die 14-tägige Widerrufsfrist wurde ordnungsgemäß in Gang gesetzt, so dass ein Widerruf des bereits seit Ende 2018 vorzeitig abgelösten Vertrages jetzt nicht mehr möglich ist. Eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages können wir daher nicht vornehmen.“ Daraufhin forderten die nunmehrigen Prozessvertreter des Klägers die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung des Vertrages auf und teilten mit: „Vorsorglich wird daher die Rückgabe des Fahrzeugs an Ihrem Sitz im Wege einer echten Vorleistung im Rahmen einer Bring- bzw. Schickschuld namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft ausdrücklich und unbedingt angeboten. Meine Mandantschaft möchte so gestellt werden, als ob sie das Geschäft nie geschlossen hätte.“ Der Kläger gab das Fahrzeug nicht an die Beklagte zurück, sondern nutzte es auch nach erklärtem Widerruf weiter. Die Beklagte forderte schließlich den Kläger während des seit dem 17.08.2021 anhängigen Rechtsstreites mit Schriftsatz vom 05.04.2022 zur Rückgabe des Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 13.04.2022 auf. Als Rückgabeort benannte sie neben ihrem Firmensitz in V einen Standort in T. Nachdem zu der in dieser Sache für den 14.04.2022 anberaumten mündlichen Verhandlungstermin für den Kläger niemand erschienen war, verkaufte er das Fahrzeug kurze Zeit danach am 08.06.2022 an einen Dritten in Polen zu einem Preis von 7.900,00 Euro weiter (vgl. Bl. 492 GA). Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen können, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, zudem habe die Beklagte die erforderlichen Pflichtangaben nicht oder zumindest nicht im hinreichenden Umfange erteilt. Der Kläger hat zunächst mit der Klageschrift bezüglich des Klageantrages zu 1) in Aussicht gestellt, darauf antragen zu wollen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.143,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs. Vor der mündlichen Verhandlung hat er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 07.04.2022 umformuliert und die Worte „ am Sitz des Verkäufers (hilfsweise: am Sitz der Beklagten) fällig ist “ hinzugefügt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2022 die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Der Klägervertreter hat mit einem am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch gegen das beiden Parteien am 04.05.2022 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt. Nachdem der Kläger das Fahrzeug weiterverkauft hat, hat er seinen Hauptantrag mit Schriftsatz vom 20.06.2022 erneut geändert und die Zahlung von noch 6.243,40 Euro unter Streichung der Rückgabeverpflichtung bzgl. des Fahrzeugs verlangt und den Rechtsstreit im Übrigen teilweise für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.12.2022 hat er den Abzug eines Wertersatzes in Höhe von 1.316,43 Euro für den von ihm angenommenen Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug in Ansatz gebracht. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Das Versäumnisurteil vom 14.04.2022, Az. 4 O 344/21, wird aufgehoben; 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.243,40 Euro abzgl. Wertersatz der Beklagten in Höhe von 1.316,43 Euro (für den Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt Q, F, in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt sie: Es wird festgestellt, dass der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages vom 25.11.2017 Nr. ### verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Audi A 3 1,6 TDI (Fahrzeugidentifizierungsnummer XXXXX) im Zeitraum vom 29.11.2017 bis zur Rückgabe des PKW an die Beklagte zu leisten hat, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über das hinausgeht, was zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war. Der Kläger beantragt – unter Anerkennung des Wertersatzanspruches bis zum Eintritt des Annahmeverzuges –, die Hilfswiderklage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich, indem er – unstreitig – das Fahrzeug trotz seines Widerrufs auf ihre Kosten weitergenutzt habe. Sie erklärt hilfsweise die Aufrechnung für angefallene Sollzinsen nach dem vereinbarten Zinssatz von 2,46 Prozent p. a., mithin 1.170,98 Euro. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. I. 1. Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 14.04.2022 ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. 2. Es mag auf sich beruhen, ob der Kläger für das mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsbegehren, namentlich, dass sich die Beklagte „ spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug “ befinde, jemals ein berücksichtigungsfähiges Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hatte. Denn grundsätzlich handelt es sich bei dem Gläubigerverzug um kein Rechtsverhältnis, weshalb die Rechtsprechung die Feststellungsklage insoweit lediglich ausnahmsweise im Hinblick auf die – hier nicht einschlägige – Zwangsvollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO bei einer Verurteilung Zug-um-Zug zugelassen hat (vgl. BGH , Urteil vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98 –, Rn. 24, juris). Auch kann dahinstehen, ob ein (hypothetisches) Feststellungsinteresse noch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat, nachdem der Kläger das Fahrzeug weiterverkauft hatte. Denn auch wenn das Feststellungsinteresse zu verneinen wäre, würde die Kammer die Klage als unbegründet und nicht als unzulässig abweisen. Der grundsätzlich bestehende Vorrang der Zulässigkeit vor der Begründetheit findet nämlich bei der Frage eines Feststellungsinteresses keine Anwendung. Das Feststellungsinteresse stellt nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar (vgl. etwa BGH , Urteil vom 17.04.2018 – XI ZR 446/16 –, Rn. 17, juris; BGH , Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 225/08 –, Rn. 12). Daher kann das Gericht bei einem – wie hier – (auch) unbegründeten Feststellungsantrag dem Bedürfnis der Beklagtenseite, kein weiteres Mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, durch die mit der Abweisung als unbegründet einhergehenden materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 1 ZPO Rechnung tragen ( ebenso BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 225/08 –, Rn. 12). Dies tut die Kammer. 3. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.06.2022 in der Hauptsache nach der Reduzierung seines Zahlungsantrages von ursprünglich 14.143,40 Euro auf 6.243,40 Euro den Rechtsstreit hinsichtlich des Reduzierungsbetrages einseitig für erledigt erklärt hat, war diese prozessuale Erklärung als eine stets zulässige privilegierte Klageänderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO gerichtet auf die Feststellung auszulegen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat (statt vieler BGH , Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 –, Rn. 57, juris; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 91a Rn. 34). Die so erhobene Feststellungsklage ist auch zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem anerkennenswerten Bedürfnis, die ursprünglich zulässige und begründete Klage, die aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eintretenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, kostenneutral beenden zu können. 4. Indem der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 19.12.2022 von seiner Zahlungsforderung im Klageantrag zu 1) einen Wertersatz in Höhe von 1.316,43 Euro in Abzug brachte, nahm er die Klage diesbezüglich (konkludent) nach § 269 Abs. 1 ZPO zurück. Dies konnte in der vorliegenden Fallkonstellation ohne Zustimmung der Beklagten geschehen, obwohl sie durch das beantragte klageabweisende Versäumnisurteil nach § 137 Abs. 1 ZPO bereits zur Sache verhandelt hatte. Denn durch den wirksamen Einspruch des Klägers war der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO wieder in die Lage vor der Säumnis versetzt worden, mit der Folge, dass das Zustimmungserfordernis wieder entfiel (vgl. auch Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 269 Rn. 13). II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1) hat keinen Erfolg, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gerichtet auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen weder aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. 1.1. Im Ausgangspunkt ist dem Kläger zuzugeben, dass sein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung im Jahre 2021 nicht verfristet war. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt, weil der Vertrag nicht die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben enthielt. Die Angaben der Beklagten zu den Verzugszinsen entsprechen in richtlinienkonformer Auslegung des § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht den rechtlichen Anforderungen. Nach der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48/EG durch den Europäischen Gerichtshof bedarf es der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. EuGH , WM 2021, 1986 – „Volkswagen Bank“; Anschluss BGH , Urteil vom 12.04.2022 – XR 179/21 –, Rn. 11; BGH , Urteil vom 24.05.2022 – XI ZR 166/21 –, Rn. 10), woran es hier fehlt. 1.2. Die Klage hat gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keinen Erfolg. 1.2.1. Es kann auf sich beruhen, ob hier bereits der Ausübung des Widerrufsrechts das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegensteht. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen der Verwirkung vor, insbesondere ist neben dem Zeitmoment das sog. Umstandsmomentes mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrags auf alleinigen Wunsch des Klägers und der daraufhin erfolgten Freigabe der Sicherheit durch die Beklagte satt erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen BGH , Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21, XI ZR 144/21, XI ZR 196/21, XI ZR 215/21, XI ZR 228/21, XI ZR 279/21, XI ZR 304/21; OLG Hamm , Beschluss vom 27.09.2021 – 31 U 46/21). Die in diesem Zusammenhang umstrittene Frage, ob eine solche Verwirkung des Widerrufsrechts mit der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) vereinbar ist, dürfte der Europäische Gerichtshof auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs in absehbarer Zukunft beantworten. Bislang hatte er sich nur zu der Frage eines zeitlichen Ausschlusses geäußert, der mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung nicht (vollständig) korrespondiert (vgl. BGH , Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21, XI ZR 144/21, XI ZR 196/21, XI ZR 215/21, XI ZR 228/21, XI ZR 279/21, XI ZR 304/21). Da die Frage der Verwirkung im hiesigen Fall nicht entscheidungserheblich ist, muss die Beantwortung der Frage durch den Europäischen Gerichtshof nicht abgewartet werden. 1.2.2. Von dem soeben erwähnten Vorlageverfahren unberührt bleibt die Anwendbarkeit des ebenfalls aus § 242 BGB abgeleitete nationalrechtlichen Instituts des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als besondere Ausgestaltung des Rechtsmissbrauchs (sog. venire contra factum proprium ; ebenso OLG Düsseldorf , Urteil vom 02.12.2021, I‑16 U 88/21, Seite 7 UA), welches unabhängig von unionsrechtlichen Grundsätzen anwendbar ist. Denn wie sich die Rückabwicklung gestaltet, wenn sich der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf das verbundene Geschäft erstreckt, gibt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor. Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen muss daher auf die allgemeinen Rechtssätze zurückgegriffen werden (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 04.11.2021 – I-16 U 291/20 –, Rn. 29, juris). Danach gilt: Gemäß § 242 BGB kann es einem Gläubiger nach Treu und Glauben im Einzelfall verwehrt sein, einen Anspruch geltend zu machen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ihm eine im Zusammenhang mit dem Anspruch stehende schwerwiegende Verletzung seiner eigenen Pflichten zur Last fällt, die nicht hinreichend mit Gegenrechten des Schuldners sanktioniert ist (vgl. BGH , Urteil vom 04.12.2014 – VII ZR 4/13, Rn. 33; OLG Düsseldorf , Urteil vom 02.12.2021, I‑16 U 88/21, Seite 8) oder wenn das Verhalten des Anspruchsinhabers unter Abwägung sämtlicher Umstände unvereinbar mit seinem früheren Verhalten ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig sind ( BGH , Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 20). Nach der gebotenen umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sind beide Fallgruppen erfüllt. Der Kläger hat seine zentralen Pflichten im Hinblick auf die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags in erheblicher Weise verletzt. Zudem hat er sich in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben. Hierzu im Einzelnen: Nach dem Widerruf des Finanzierungsvertrags ist der Verbraucher insbesondere gemäß §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1, 358 Abs. 4, 495 BGB verpflichtet, das erhaltene Fahrzeug binnen 14 Tagen an den Unternehmer zurückzugeben. Da der Darlehensgeber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB im Rückgewährschuldverhältnis an die Stelle des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag tritt, muss der Verbraucher das Fahrzeug an diesen zurückgeben. Handelt es sich bei dem finanzierten Geschäft – wie vorliegend – um einen Vertrag über die Lieferung einer Ware, so ist der Verbraucher gemäß §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 4 BGB vorleistungspflichtig. Der Unternehmer ist danach berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern, bis der Verbraucher seine Rückgabepflicht erfüllt hat. Die Rückgabe des Fahrzeugs ist gemäß § 358 Abs. 4 BGB erst dann erfüllt, wenn der Unternehmer die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher nachweist, dass er die Ware abgesandt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware abzuholen. Für den Unternehmer ist – wie dem anwaltlich beratenen Kläger bewusst ist – die zeitnahe Rückgabe der finanzierten Ware von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, weil er für die Weiternutzung der Ware durch den Verbraucher keinen adäquaten finanziellen Ersatz erhält. Ihm kann allenfalls ein Anspruch auf Ersatz des durch die Benutzung des Fahrzeugs eingetretenen Wertverlusts aus § 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB zustehen. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz gezogener Nutzungen, Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche, stehen dem Unternehmer wegen der abschließenden Regelungen in den §§ 355 ff. BGB nicht zu (vgl. § 361 Abs. 1 BGB). Gleichzeitig kann der Unternehmer sein Betriebskapital in Form der zurückzugebenden Ware bis zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags auch nicht auf andere Weise gewinnbringend nutzen, etwa indem er sie anderweitig als Gebrauchtware verkauft. Der Unternehmer trägt aus diesem Grund ab dem Zeitpunkt des Widerrufs durch den Verbraucher ein erhebliches Risiko, das es rechtfertigt, den Verbraucher zur zügigen Rückgabe der Ware zu verpflichten. Der Kläger hat über einen erheblichen Zeitraum bewusst gegen seine vertraglichen Pflichten fortwährend verstoßen, ohne dass dies aus Sicht der Beklagten hinreichend sanktioniert würde. Trotz des erklärten Widerrufs hat der Kläger unter Missachtung der berechtigten Interessen der Beklagten das finanzierte Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zurückgegeben. Vor allem hat der Kläger selbst dann noch die Rückgabe des Fahrzeuges verweigert, nachdem die Beklagte der Wirksamkeit des Widerrufs nicht mehr entgegengetreten ist und sich zur Rücknahme des Fahrzeuges unter Fristsetzung ausdrücklich bereit erklärt hat. Gleichwohl nutzte der Kläger es weiterhin, ohne dass die Beklagte die Möglichkeit hat, Ersatz für die vom Kläger zu Unrecht gezogenen Nutzungen zu erhalten. Da die Beklagte nicht angeboten hat, das Fahrzeug abzuholen, musste der Kläger dieses gemäß § 357 Abs. 4 BGB im Sinne einer Bring oder Schickschuld zur Beklagten bringen oder jedenfalls die Absendung nachweisen (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 02.12.2021, I 16 U 88/21, Seite 12 f.). Nichts hiervon hat der Kläger nach seinem Widerruf getan. Er ignorierte seine Pflicht zur Rückgabe beharrlich und nutzte das Fahrzeug bis zu dessen Weiterverkauf. Seine – dazu in Widerspruch stehenden – Angebote zur Rückgabe des Pkw an die Beklagten erfolgten lediglich vordergründig im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Dass er die Rückgabe des Fahrzeuges tatsächlich zu keiner Zeit beabsichtigte, belegt er eindrucksvoll dadurch, dass er seit seiner Widerrufserklärung vom 03.06.2021 keinerlei Versuche zur Rückgabe unternahm, die über sein bloßes Lippenbekenntnis hinausgingen. Bereits durch dieses Verhalten verstößt er in erheblicher Weise gegen die Rentabilitätsinteressen der Beklagten. Hinzu kommt, dass der Kläger die Beklagte vor der Erklärung seines Widerrufs durch die vorzeitige Ablösung des Vertrages zur Freigabe des Sicherungseigentums an dem finanzierten Fahrzeug veranlasste. Da die Beklagte zunächst unter zutreffenden Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung der Ansicht war, der Widerruf des vollständig abgewickelten Vertrags sei unwirksam, konnte sie das Fahrzeug vom Kläger folgerichtig nach seiner Widerrufserklärung nicht sofort herausverlangen. Diese Situation nutzte der Kläger dazu, das Fahrzeug weiterhin, letztlich auf Kosten der Beklagten zu nutzen. Hätte er sich so verhalten, wie es die Rechtslage seiner Ansicht nach verlangte, hätte er das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach seiner Widerrufserklärung an die Beklagte zurückgegeben. Die rechtsmissbräuchliche Einstellung des Klägers wird eindrucksvoll auch dadurch belegt, dass er das Fahrzeug selbst nach ausdrücklicher Aufforderung zur Rückgabe weiter behielt und unrechtmäßig für sich nutzte, wobei im Übrigen die (verzehrende) Nutzung selbst bei einem hypothetischen Gläubigerverzug – wie hier nicht (s. u.) – durch die Rechtsordnung nicht gedeckt wäre. Bei redlichem Verhalten des Klägers hätte die Beklagte dann insbesondere die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug anderweitig gewinnbringend zu verwerten. Damit nicht genug. Zu den vorstehenden Umständen, die bereits für sich genommen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs tragen, kam gravierend hinzu, dass der anwaltlich vertretene Kläger das Fahrzeug, kurz nachdem die Beklagte es im laufenden Rechtsstreit von ihm unter Fristsetzung herausverlangte, weiterverkaufte. Damit entzog er sich endgültig und zielgerichtet seiner Pflicht zum Nachteil der Beklagten, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, das Fahrzeug, anstatt es zu verkaufen, an die Beklagte gemäß seiner rechtlichen Verpflichtung herauszugeben. Die notwendige Zeit für die Veräußerung des Fahrzeuges verschaffte sich der Kläger ersichtlich dadurch, dass seine Prozessbevollmächtigten der mündlichen Verhandlung fernblieben und sodann knapp zwei Wochen nach dem Verkauf die Anträge entsprechend anpassten. Damit setzt sich der Kläger zugleich in nicht hinnehmbarer Weise in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Er hat zu einem früheren Zeitpunkt der Beklagten gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er halte an der Wirksamkeit des Vertrags fest, indem er – nur bei bestehendem Vertrag sinnvoll – dessen Ablösung bewirkte. Auf diese Weise konnte er die Beklagte dazu veranlassen, nach vorzeitiger Ablösung ihr Sicherungseigentum an dem Fahrzeug aufzugeben und das Eigentum auf ihn zu übertragen. Entgegen diesem früheren Verhalten vertritt der Kläger nunmehr die Ansicht, der Darlehensvertrag sei aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs von Beginn an unwirksam gewesen, mit der Folge, dass das Fahrzeug rechtlich der Beklagten zusteht. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten setzte der Kläger im Prozess fort, indem er das Fahrzeug so lange wie möglich nutzte, um es dann quasi im letzten Moment contra legem zu verkaufen, wobei er die dafür erforderliche Zeit durch die Säumnis seiner Prozessbevollmächtigte im ersten Termin erkaufte. Bei dieser Sachlage liegt es auf Hand, dass die Interessen der Beklagten vorrangig Schutz vor denjenigen des Klägers verdienen. Hätte der Kläger seine jetzige Rechtsansicht bereits vor der Freigabe des Sicherungseigentums geäußert, wäre der Beklagten das unbelastete Eigentum an dem Fahrzeug erhalten geblieben. Der Anspruch des Klägers als Darlehensnehmer auf Übertragung der Sicherheit aus dem Sicherungsvertrag wäre in diesem Fall mit dem auf den Darlehensgeber übergegangenen Anspruch des Unternehmers auf Rückgewähr des finanzierten Fahrzeugs aus dem Kaufvertrag „verrechnet“ worden (vgl. OLG Düsseldorf , Urteil vom 02.12.2021, I-16 U 88/21, Seite 12). Selbst den geringeren schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung des Fahrzeugs (vgl. BGH , Beschluss vom 03.12.2019 – XI ZR 100/19) hat der Kläger durch den Weiterverkauf zielgerichtet vereitelt. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Klägers steht die Beklagte daher in nicht mehr hinnehmbarer Weise schlechter dar. Die Beklagte befand sich auch nicht in Verzug mit der Annahme des finanzierten Fahrzeugs. Der Kläger hat der Beklagten nach dem Vorstehenden das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Um die Bring- oder Schickschuld im Sinne des § 357 Abs. 4 BGB zu erfüllen, hätte der Kläger der Beklagten das Fahrzeug gemäß § 294 BGB zunächst tatsächlich anbieten oder abschicken müssen. Die vom Kläger gemachten wörtlichen Angebote begründeten keinen Annahmeverzug der Beklagten. Nach § 295 BGB ist dies nur dann der Fall, wenn der Gläubiger zuvor erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Beides war hier nicht der Fall. Dem Kläger war es auch ohne Nennung einer Adresse und eines Termins möglich, das Fahrzeug am Sitz der Beklagten zurückzugeben. Die Beklagte hat auch nicht erklärt, sie werde das Fahrzeug nicht zurücknehmen, sondern lediglich in Übereinstimmung mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung klar gemacht, den Widerruf des Klägers nicht anerkennen zu wollen. 1.2.3. Durch die Anwendung des Instituts des Rechtsmissbrauchs auf der Rechtsfolgenseite in Ausnahmefällen zur Herstellung eines gerechten Interessenausgleichs wird schließlich das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union („ effet utile“ ) nicht tangiert. 1.3. Es besteht auch kein Anlass, dem Europäischen Gerichtshof die hier vertretene „ Rechtsfolgenlösung “ zur Vorabentscheidung vorzulegen. Angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ist die Vereinbarkeit des Rechtsmissbrauchs auf der Rechtsfolgenseite mit Europarecht derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („ acte clair "). 1.4. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsleistung aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Dem Antrag gerichtet auf die Feststellung der teilweisen Erledigung des Klageantrages zu 1) ist gleichfalls kein Erfolg beschieden. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das wiederum ist der Fall, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch das geltend gemachte, nach Rechtshängigkeit eingetretene außerprozessuale Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. etwa BGH , Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15 –, Rn. 30, juris; BGH , Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 10/15 –, Rn. 8, juris). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Klageforderung – ungeachtet des Weiterverkaufs – noch nicht fällig war. Dies hätte entweder die Rückgabe des Fahrzeuges oder das Vorliegend des Gläubigerverzuges vorausgesetzt. Beides lag – wie bereits ausgeführt – bis zum Verkauf des Fahrzeuges nicht vor. 3. Nach dem Vorstehenden ist auch der auf die Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Klageantrag zu 3) unbegründet, weil die Voraussetzungen des §§ 294 ff. BGB nicht vorgelegen haben. Im Übrigen steht dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges auch entgegen, dass ein (hypothetisch angenommener) Annahmeverzug aufgrund des Verhaltens des Klägers jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft wieder entfallen wäre. Die Beklagte hat sich im Prozess ausdrücklich dazu bereit erklärt, das Fahrzeug zurückzunehmen. Damit endeten die Wirkungen eines gemäß § 295 BGB begründeten Gläubigerverzugs (vgl. dazu OLG Stuttgart , Beschluss vom 30.05.2022 – 6 U 12/22 –, Rn. 20, juris). 4. Der auf die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Antrag ist gleichfalls unbegründet. Aufgrund der Vorleistungspflicht des Klägers mit der Rückgabe des Fahrzeuges befand sich die Beklagte mangels Fälligkeit im Sinne des § 271 BGB nicht in Verzug gemäß den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. III. Über die hilfsweise gestellte Widerklage war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht zu entscheiden, so dass es auf das von dem Kläger erklärte Teil-Anerkenntnis nicht ankommt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seinen Rechtsgrund in § 709 Sätze 1 bis 3 ZPO. V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - Bis zum 20.06.2022 auf 13.000,00 Euro, - ab dann bis zum 02.01.2023 auf 6.243,40 Euro - und ab dann auf 4.926,97 Euro.