Beschluss
3 T 161/10
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Staatskasse kann Regress für aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung nach den Vorschriften des FamFG und BGB verlangen, wenn der Betroffene über verwertbares Vermögen verfügt (vgl. §§ 1836e, 1836c BGB).
• Kapitallebensversicherungen zählen grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen nach § 90 SGB XII, sofern sie nicht staatlich geförderte Altersvorsorge im Sinne des § 10a EStG sind.
• Die Auszahlung von Betreuervergütung im Verwaltungsverfahren schließt einen späteren gerichtlichen Regress nicht aus; ein Vertrauensschutz hieraus wird grundsätzlich nicht anerkannt.
• Die seit 01.01.2010 geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach Art. 229 § 23 EGBGB am 01.01.2010 zu laufen, sodass Regressansprüche aus den Jahren 2005–2009 nicht notwendigerweise verjährt sind.
Entscheidungsgründe
Rückforderung staatlich gezahlter Betreuervergütung bei verwertbarer Kapitallebensversicherung • Die Staatskasse kann Regress für aus der Landeskasse gezahlte Betreuervergütung nach den Vorschriften des FamFG und BGB verlangen, wenn der Betroffene über verwertbares Vermögen verfügt (vgl. §§ 1836e, 1836c BGB). • Kapitallebensversicherungen zählen grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen nach § 90 SGB XII, sofern sie nicht staatlich geförderte Altersvorsorge im Sinne des § 10a EStG sind. • Die Auszahlung von Betreuervergütung im Verwaltungsverfahren schließt einen späteren gerichtlichen Regress nicht aus; ein Vertrauensschutz hieraus wird grundsätzlich nicht anerkannt. • Die seit 01.01.2010 geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach Art. 229 § 23 EGBGB am 01.01.2010 zu laufen, sodass Regressansprüche aus den Jahren 2005–2009 nicht notwendigerweise verjährt sind. Nach einem Schlaganfall wurde für den Beschwerdeführer 2005 eine Betreuung eingerichtet, die bis März 2010 bestand. Für die Betreuertätigkeit zahlte die Landeskasse gemäß VBVG insgesamt 7.614,95 EUR an die berufsmäßigen Betreuerinnen. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss die Rückerstattung dieses Betrags vom früheren Betroffenen fest, weil dieser über monatliche Renteneinkünfte und eine Kapitallebensversicherung mit erheblichem Rückkaufs-/Zeitwert verfüge. Der Betroffene legte Beschwerde ein und berief sich u.a. auf Vertrauensschutz und Verjährung. Das Landgericht prüfte, ob die Staatskasse Regress nehmen kann, ob die Versicherung als einzusetzendes Vermögen anzusehen ist und ob Verjährung oder Verwirkung dem entgegenstehen. • Anwendbares Recht: Das Regressverfahren unterliegt nach Einleitung nach dem 01.09.2009 dem FamFG; maßgeblich sind §§ 292, 168 FamFG sowie §§ 1836e, 1836c, 1908i BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII. • Forderungsübergang: Nach § 1836e BGB gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, soweit die Staatskasse Zahlungen erbracht hat; dadurch entsteht ein Rückgriffsanspruch gegen den Betroffenen. • Vermögensnutzung: Gemäß § 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; Kapitallebensversicherungen gehören nach ständiger Rechtsprechung zum einzusetzenden Vermögen, sofern sie nicht staatlich gefördert sind. • Leistungsfähigkeit: Maßgeblich ist das aktuell verfügbare Aktivvermögen; Rückkaufs- und Zeitwert der Lebensversicherung übersteigen das Schonvermögen von 2.600 EUR und die Regressforderung, sodass der Betroffene leistungsfähig ist. • Härtefallprüfung: § 90 Abs. 3 SGB XII greift nicht; die Verwertung der Lebensversicherung führt hier nicht zu einer unzumutbaren Gefährdung der angemessenen Lebensführung oder Altersvorsorge; Beleihung statt Rückkauf bleibt möglich. • Verwaltungsverfahren und Vertrauensschutz: Zahlungen aus der Landeskasse im Verwaltungsverfahren erfolgen unter dem Vorbehalt des Rückgriffs; daraus ergibt sich regelmäßig kein schutzwürdiger Vertrauensbestand, der Regress ausschlösse. • Verjährung/Verwirkung: Die frühere zehnjährige Erlöschensfrist ist entfallen; nach Art. 229 § 23 EGBGB beginnt die dreijährige Verjährung am 01.01.2010, sodass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind; Verwirkung greift nicht, weil öffentlichem Interesse an Rückgriff Vorrang einzuräumen ist. Die Beschwerde des früheren Betroffenen war zurückzuweisen; die Rückforderung der aus der Landeskasse gezahlten Betreuervergütung in Höhe von 7.614,95 EUR ist rechtmäßig. Der Kläger verfügt über verwertbare Vermögenswerte, insbesondere eine Kapitallebensversicherung mit Rückkaufs-/Zeitwerten, die das Schonvermögen übersteigen und die Realisierung von Mitteln zur Deckung der Regressforderung ermöglichen. Weder Verjährung noch Verwirkung oder ein schutzwürdiges Vertrauen in die Unanfechtbarkeit der Verwaltungszahlungen stehen der Erstattungspflicht entgegen. Die Entscheidung bleibt daher inhaltlich bestehen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.