Beschluss
3 T 187/12
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vollstreckungsmaßnahme durch einen Gerichtsvollzieher im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde ist nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen.
• Für Zustellungserfordernisse bei vollstreckungsrelevanten Gebührenbescheiden trägt die Gläubigerin den Nachweis; pauschale Versicherungen im Vollstreckungsersuchen ersetzen keinen Zustellungsnachweis.
• Die Fiktion einer wirksamen Zustellung nach dem Landeszustellungsgesetz greift nur bei Versand per Einschreiben, nicht bei einfachem Brief.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Anordnung zur Abnahme eidesstattlicher Versicherung mangels Zustellungsnachweis • Eine Vollstreckungsmaßnahme durch einen Gerichtsvollzieher im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde ist nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen. • Für Zustellungserfordernisse bei vollstreckungsrelevanten Gebührenbescheiden trägt die Gläubigerin den Nachweis; pauschale Versicherungen im Vollstreckungsersuchen ersetzen keinen Zustellungsnachweis. • Die Fiktion einer wirksamen Zustellung nach dem Landeszustellungsgesetz greift nur bei Versand per Einschreiben, nicht bei einfachem Brief. Die Gläubigerin beantragt, die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher zu laden, nachdem Pfändungsversuche gescheitert waren. Die Vollstreckungsbehörde hatte den Gerichtsvollzieher nach § 5a VwVG NW mit der Terminsbestimmung beauftragt. Die Gläubigerin stützte die Maßnahme auf Gebührenbescheide gegen die Schuldnerin. Das Gerichtsvollzieherverfahren soll nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Die Schuldnerin bestreitet die ordnungsgemäße Zustellung der Gebührenbescheide. Die Gläubigerin legte kein Zustellungsnachweis vor, verwies aber auf ihr Vollstreckungsersuchen und auf eine fiktive Zustellung nach dem Landeszustellungsgesetz. Die Gebührenbescheide waren nach eigener Darstellung per einfachem Brief versandt worden. Das Gericht prüfte, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind. • Anwendbarkeit der Zwangsvollstreckungsvorschriften: Nach § 3 Abs.2 VwVG NW ist die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach den zivilprozessualen Vorschriften durchzuführen, insbesondere gelten §§ 899–915h ZPO für Vermögensverzeichnis und eidesstattliche Versicherung. • Voraussetzung allgemeiner Zwangsvollstreckung: Wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme müssen die allgemeinen Voraussetzungen (insbesondere wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels oder der Gebührenbescheide) vorliegen, bevor der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ansetzen darf. • Fehlender Zustellungsnachweis: Die Gläubigerin hat trotz Hinweisen keinen Nachweis erbracht, dass die Gebührenbescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden; die bloße Versicherung im Vollstreckungsersuchen ersetzt keinen Zustellungsnachweis, weil das Ersuchen nur die vollstreckbare Ausfertigung ersetzt (§ 3 Abs.2 Satz2 VwVG NW). • Keine Fiktion bei einfachem Briefversand: Die Fiktion der Zustellung nach dem Landeszustellungsgesetz greift nur bei Einschreiben; da die Bescheide als einfache Briefe versandt wurden, kann die Gläubigerin die Zustellung nicht fingieren. • Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung und ohne Erfordernis der Fortbildung des Rechts nicht zugelassen (§ 574 ZPO). Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die Schuldnerin zu laden, wird zurückgewiesen. Begründung: Es fehlt der Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung der der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheide, ohne den die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind; die Versicherung im Vollstreckungsersuchen genügt nicht und eine Zustellfiktion kommt bei einfachem Briefversand nicht in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.