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Urteil

10 S 42/15

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDT:2015:1007.10S42.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 2 I. 3 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. den §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 6 Zu Recht hat das Amtsgericht die – weitergehende – Klage der Klägerin auf Beseitigung des im Schlafzimmer der streitgegenständlichen Wohnung aufgetretenen Schimmelpilzes und auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung wegen dieses Mangels abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens gilt noch folgendes: 7 Der Schimmelpilzbefall im Schlafzimmer der streitgegenständlichen Wohnung stellt keinen vom Beklagten zu vertretenden Mangel der Wohnung dar, der der Klägerin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB und ein Minderungsrecht nach § 536 Abs. 1 BGB gewährt. 8 1. 9 Nach den auch von der Klägern nicht angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen N in ihrem Ausgangsgutachten liegen keine Mängel in der Bausubstanz vor, die zum Schimmelpilzbefall geführt haben könnten. Desweiteren hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass das Haus den zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 1962/63 geltenden Anforderungen an den Wärmeschutz entspricht. 10 2. 11 Eine über die Wärmeschutzstandards der insoweit einschlägigen DIN 4108 Ausgabe Mai 1960 hinausgehende Isolierung des Hauses schuldete der Beklagte auch nicht, denn der im Jahr 1988 erfolgte Einbau von neuen Fenstern mit Isolierverglasung ist „von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her nicht mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar“, so dass nicht die im Jahr 1988 geltenden Anforderungen als Maßstab heranzuziehen sind (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 05.06.2013 – VIII ZR 287/12 = NJW 2013, 2417 ff). 12 3. 13 Im weiteren liegt zwar auf der Hand und wird von der Sachverständigen auch so ausgeführt, dass der Einbau der Fenster mit Isolierverglasung zu einer Veränderung des Raumklimas geführt hat, weil sich der Taupunkt von der Einfachverglasung auf die Wand verlagert hat. Insofern stellt sich allerdings bereits die Frage, ob eine derartige Verlagerung des Taupunktes überhaupt stattgefunden hat, weil die Klägern selbst vorgetragen und auch gegenüber der Sachverständigen erwähnt hat, dass sich in erheblichem Maße sowohl auf der Fensterscheibe als auch auf dem Fensterrahmen Feuchtigkeit abgesetzt hatte. Jedenfalls aber stellt ein durch den Einbau neuer Fenster verändertes Raumklima (mit einer möglichen Verlagerung des Taupunktes auf die Wand) nur dann einen vom Vermieter zu vertretenden Mangel des Gebäudes dar, wenn den Veränderungen des Raumklimas vom Mieter nicht durch eine entsprechende, ihm zumutbare Veränderung seines Heiz- und Lüftungsverhalten wirksam begegnet werden kann. 14 Aufgrund der von der Klägerin selbst festgestellten Feuchtigkeit auf dem Schlafzimmerfenster hätte sich der Klägerin nahezu aufdrängen müssen, dass die Luftfeuchtigkeit im Schlafzimmer bei weitem zu hoch war und sie daher durch intensives Lüften, insbesondere aber auch durch entsprechendes Beheizen des Raums die Luftfeuchtigkeit hätte absenken können und müssen. Dass die Klägerin den entsprechenden Anforderungen gerecht geworden ist, lässt sich mangels konkreter Darlegung ihres Heiz- und Lüftungsverhaltens nicht feststellen 15 In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits seit dem 01.12.2009 in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt, aber erst im Jahre 2013 – ohne weitere Veränderungen am Gebäude – Schimmelpilzerscheinungen aufgetreten sind. Dieser Umstand legt es nahe, dass das bisherige Heiz- und Lüftungsverhalten der Klägerin durchaus ausreichte, um das Entstehen von Schimmelpilz zu vermeiden. Darüber hinaus weist der Beklagte auch zutreffend darauf hin, dass bei einer nachhaltigen Veränderung des Raumklimas eigentlich auch in den anderen Räumen der Wohnung entsprechende Feuchtigkeitserscheinungen hätten auftreten müssen. 16 4. 17 Der Beklagte ist auch nicht deshalb für den aufgetretenen Schimmelpilz verantwortlich, weil er die Klägerin wegen des Einbaus neuer Fenster nicht ausreichend über die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schimmelbildung aufgeklärt hat. Zwar gehört es grundsätzlich zum Verantwortungsbereich des Vermieters, wenn durch das Auswechseln alter Fenster der Taupunkt vom Fenster auf den Außenwandbereich verlegt wird. Insofern obliegt es grundsätzlich dem Vermieter, den Mieter über die erforderlichen Vorkehrungen aufzuklären (vergleiche hierzu Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 12. Auflage, § 536 BGB Rn. 230 m. z. w. N. In den Fußnoten). Dies trifft sicherlich zu, wenn während des laufenden Mietverhältnisses derartige Veränderungen stattfinden, auf die sich der Mieter nicht ohne weiteres einstellen kann. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin 20 Jahre nach Einbau der neuen Fenster die Wohnung in dem vorhandenen Zustand übernommen hat und offensichtlich mit den vorgefundenen Verhältnissen auch gut zurecht gekommen ist, wie insbesondere der Umstand zeigt, dass der Schimmelbefall erst vier Jahre nach ihrem Einzug und darüber hinaus auch nur in ihrem Schlafzimmer aufgetreten ist. Im Hinblick auf die von ihr selbst festgestellte Feuchtigkeit am Schlafzimmerfenster konnte und musste die Klägerin selbst erkennen, dass ihr – möglicherweise verändertes – Heiz- und Lüftungsverhalten nicht ausreichte, um derartigen Niederschlag von Feuchtigkeit zu vermeiden. 18 III. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.