Beschluss
3 T 199/15
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2015:1126.3T199.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 70.000,-- € hat der Beteiligte zu 1.) zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 70.000,-- € hat der Beteiligte zu 1.) zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 3.) vom 07.04.2014 hat das Amtsgericht N mit Beschluss vom 11.04.2014 die Zwangsversteigerung des aus dem Rubrum ersichtlichen Grundstücks wegen eines dinglichen Anspruchs der Beteiligten zu 3.) auf 23.008,13 € zzgl. 15 % Jahreszinsen seit dem 01.01.2010 und der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung aus der Briefgrundschuld III/1 aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars M in X vom 01.10.1976 (UR- Nr. 420/1976) angeordnet. Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 hat die Beteiligte zu 3.) die zweite Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars M in X vom 01.10.1976 (UR-Nr. 420/1976) vorgelegt. Die zunächst am 25.04.1977 erteilte notarielle Vollstreckungsklausel des Notars M in X zu Gunsten der W eG wurde mit notarieller Erklärung vom 18.12.2000 des Notars M in X zu Gunsten der M AG in Z geändert. Mit notarieller Erklärung des Notars H in X vom 03.02.2014 wurde die Vollstreckungsklausel vom 25.04.1977/18.12.2000 wie folgt geändert: „Gläubigerin ist nunmehr die X in P. Die M Aktiengesellschaft in Z als übertragender Rechtsträger ist mit der X in P als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Das verschmolzene Unternehmen wird unter der Firma X in P fortgeführt. Die Verschmelzung wurde am 12.09.2001 im Handelsregister B Nr. 5323 des Amtsgerichts P eingetragen. Dem Notar nachgewiesen durch begl. Abschrift vom 15.11.2012 des Notariats II G der Bescheinigung gem. § 21 BNotO des Notariats G in P vom 13.09.2001 (II UR-Nr. 2035/2001).“ Die begl. Abschrift vom 15.11.2012 des Notariats II G der Bescheinigung gem. § 21 BNotO des Notariats G in P vom 13.09.2001 (II UR-Nr. 2035/2001) lautet wie folgt: „ Bescheinigung gem. § 21 BNotO Ich bescheinige aufgrund eines mir heute zur Einsicht vorgelegten beglaubigten Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts P Abt B Nr. 5323, erteilt am 12.09.2001, folgendes: Am 12.09.2001 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts P Abt. B Nr. 5323 eingetragen, dass die dort eingetragene Aktiengesellschaft unter der Firma X mit dem Sitz in P als übernehmender Rechtsträger verschmolzen wurde mit der Aktiengesellschaft unter der Firma M Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Z als übertragender Rechtsträger. Das verschmolzene Unternehmen wird unter der Firma X mit dem Sitz in P fortgeführt.“ Vorstehende Schriftstücke wurden dem Schuldner am 18.02.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.01.2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners gegenüber dem Amtsgericht unter Vorlage einer Vollmacht vom 11.01.2015 die Vertretung des Schuldners angezeigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 98 und 99 der Akte Bezug genommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 4.) vom 10.02.2015 hat das Amtsgericht N mit Beschluss vom 13.07.2015 ihren Beitritt zu dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen eines dinglichen Anspruchs der Beteiligten zu 4.) auf 17.895,22 € und der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung aus der Briefgrundschuld III/5 aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars E in N vom 09.05.1988 (UR- Nr. 31/1988) zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 22.10.2015 wurde den in dem Versteigerungstermin vom 22.10.2015 Meistbietenden, den Beteiligten zu 2.), mit einem Gebot von 70.000,00 € der Zuschlag unter den in dem Beschluss genannten Bedingungen erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 225 f. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der von seinem Verfahrensbevollmächtigten am 02.11.2015 eingelegten Beschwerde. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Vollstreckungstitel nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Zustellung des Vollstreckungstitels nebst Vollstreckungsklausel zusammen mit einem amtlichen aktuellen Ausdruck aus dem Handelsregister an den Schuldner persönlich vom 14.04.2015 sei unwirksam. Eine wirksame Zustellung hätte an den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners erfolgen müssen. Die Urkunden seien diesem aber zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 02.11.2015 (Bl. 239 ff. d. A.) vollinhaltlich Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2.) als Meistbietenden den Zuschlag erteilt. 1.) Mit Erteilung des Zuschlages erfolgt nach Schluss der Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) die Grundstücksveräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung, wenn ein wirksames Gebot abgegeben worden ist und kein Versagungsgrund besteht. Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 – 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Die in § 83 Nr. 6 und 7 ZVG verzeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 100 Abs. 3 ZVG). a) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. aa. Die Beteiligte zu 3.) hat mit Schriftsatz vom 07.04.2014 die Anordnung der Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks beantragt. bb. Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem – hier gegebenen – Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Die Beteiligte zu 3.) hat die zweite Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars M in X vom 01.10.1976 (UR-Nr, 420/1976) vorgelegt. Die zunächst am 25.04.1977 erteilte notarielle Vollstreckungsklausel des Notars M in X zu Gunsten der W eG wurde mit notarieller Erklärung vom 18.12.2000 des Notars M in X zu Gunsten der M AG in Z geändert. Mit notarieller Erklärung des Notars H in X vom 03.02.2014 wurde die Vollstreckungsklausel vom 25.04.1977/18.12.2000 aufgrund der begl. Abschrift vom 15.11.2012 des Notariats II G der Bescheinigung gem. § 21 BNotO des Notariats G in P vom 13.09.2001 (II UR-Nr. 2035/2001) zu Gunsten der Beteiligten zu 3.) geändert. Damit liegt eine wirksame Rechtsnachfolgeklausel vor. cc. Diese Klausel und – bei fehlender Offenkundigkeit – die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden (§ 750 Abs. 2 ZPO). Das Zustellungserfordernis sichert seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (BGH DNotZ 2013, 190). Die hier maßgebliche Vollstreckungsklausel enthält keinen Hinweis darauf, dass dem Notar bei der Klauselerteilung die Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite offenkundig war. Zuzustellen waren deshalb die notarielle Urkunde, die der Beteiligten zu 3.) als Rechtsnachfolgerin erteilten Vollstreckungsklauseln und die deren Erteilung zugrunde liegenden Urkunden (BGH a.a.O.). Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde wurden Titel, Klausel und Bescheinigung gemäß § 21 BNotO am 18.02.2014 an den Schuldner zugestellt. Diese Zustellung war auch wirksam, da sich zu diesem Zeitpunkt ein Zustellungsbevollmächtigter des Schuldners (noch) nicht zur Verfahrensakte gemeldet hatte. Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte hat erst mit Schreiben vom 19.01.2015 die Vertretung des Schuldners angezeigt. Es war auch nicht erforderlich, neben der Bescheinigung gem. § 21 BNotO zusätzlich die Zustellung des dem Inhalt der notariellen Erklärung entsprechenden Handelsregisterauszuges zu bewirken (anders BGH DNotZ 2013, 190; BGH Beschluss vom 21.11.2013 – V ZB 109/13). Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO sind die Notare zuständig, Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts; mithin genießt sie öffentlichen Glauben. Der Notar darf die Bescheinigung nach § 21 Abs. 2 S. 1 BNotO nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewissheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben (§ 21 Abs. 2 S. 2 BNotO). Nach der eindeutigen Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 BNotO genießt die Bescheinigung in gleicher Weise öffentlichen Glauben wie der Registerauszug selbst. Mithin würde die Forderung, neben der notariellen Bescheinigung zusätzlich auch den Registerauszug selbst an den Schuldner zuzustellen, bedeuten, dass der Schuldner zweimal Auskunft über die gleiche Tatsache erhält. Das Zustellungserfordernis dient der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Hierdurch wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (BGH a.a.O. m.w.N.). Der Sicherung der Gewährung rechtlichen Gehörs wird aber bereits durch die Zustellung der notariellen Bescheinigung nach § 21 BNotO Rechnung getragen. Die vorliegende beglaubigte Abschrift der Bescheinigung gem. § 21 BNotO des Notariats II G vom 15.11.2012 erfüllt die vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen, da der Bescheinigung vom 13.09.2001 ein zur Einsicht vorgelegter beglaubigter Handelsregisterauszug des Amtsgerichts P Abt. B Nr. 5323, erteilt am 12.09.2001, vorlag, was auch entsprechend vermerkt worden ist. Einer gesonderten Zustellung des dieser Bescheinigung zugrunde liegenden Registerauszuges bedurfte es demnach nicht. dd. Veräußerungsverbote sind nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen § 83 Nr. 6 ZVG liegt mithin nicht vor. b) Gemäß § 83 Nr. 7 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 ZVG oder des § 73 Abs. 1 ZVG verletzt ist. Dieses ist nicht der Fall: aa. Nach § 43 Abs. 1 ZVG ist der Versteigerungstermin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht ist. Hier wurde die Terminsbestimmung für den Versteigerungstermin am 22.10.2015 bereits im März 2015 bekannt gegeben (Bl. 162 ff. d. A.). bb. Nach § 73 Abs. 1 ZVG müssen zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung beschlossen wird, 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muss so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.10.2015 (Bl. 206 ff. d. A.) hat das Gericht um 9.11 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Um 9.47 Uhr wurde der Schluss der Versteigerung verkündet, nachdem trotz Aufforderung des Gerichtes ein Gebot nicht mehr abgegeben wurde. 2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3.) Der Wert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Meistgebot (Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung 83 10). 4.) Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den Entscheidungen BGH Beschluss vom 08.11.2012 – V ZB 124/12 und Beschluss vom 21.11.2013 – V ZB 109/13 abweicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, I-Straße. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.