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Urteil

21 Ks-31 Js 634/21-7/21

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2022:0321.21KS31JS634.21.7.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer

lebenslänglichen Freiheitsstrafe

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Alt. 5, 212 Abs. 1, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften : §§ 211 Abs. 2 Alt. 5, 212 Abs. 1, 53 StGB G r ü n d e: I. Der Angeklagte wurde 1962 in K als dritter von vier Brüdern geboren. Gemeinsam mit seinen Brüdern wuchs er bei seinen Eltern in K und U auf. Er schloss die Schule mit der mittleren Reife ab. Als der Angeklagte im Teenager-Alter war, entdeckten seine Eltern ihre Begeisterung für den Pferdesport. Sie kauften Rennpferde und bauten eine eigene Trabrennbahn. Der Pferdesport bestimmte bald auch das Leben des Angeklagten. Im Alter von 16 Jahren erwarb der Angeklagte eine Traberlizenz, später machte er eine Lehre zum Trabrennfahrer und Pferdewirt. Im Alter von 19 Jahren zog der Angeklagte wegen anhaltender Konflikte aus dem Elternhaus aus, war aber nach wie vor in die elterlichen Betriebe eingebunden. Er führte vornehmlich die Reithalle der Familie, später war er in der Gerüstbaufirma seiner Eltern und kurzzeitig außerhalb des elterlichen Betriebs bei der Firma C tätig. Nachdem seine Eltern durch den gewinnbringenden Verkauf eines Pferdes einen Hof in H erwarben, backte der Angeklagte die Torten für das Hofcafé. Im Alter von 25 Jahren zog der Angeklagte auf den Resthof in J, auf dem die Pferde der Familie untergebracht waren. Dort lebte er später auch mit seiner ehemaligen Ehefrau, die er im Jahr 1993 heiratete, sowie den sechs gemeinsamen Söhnen (Jahrgang 1993 bis 2007). Nach der Scheidung im Jahr 2013 verließ er den Resthof und zog auf den Hof seiner Mutter, um ihr dort behilflich zu sein. Nachdem seine Ersparnisse aufgebraucht waren, lebte der Angeklagte von dem, was seine Mutter ihm von Zeit zu Zeit zusteckte. Zudem erhielt er finanzielle Unterstützung von seiner Lebensgefährtin, der Zeugin N, mit der der Angeklagte seit ca. neun Jahren liiert ist. Der Angeklagte führt einen bescheidenen Lebensstil, es fällt ihm nicht schwer, mit wenig Geld auszukommen. Der Angeklagte ist alkoholgewohnt, aber nicht alkoholkrank. Er konsumiert regelmäßig Alkohol, aber nicht in erheblichen Mengen. Er kann sein Trinkverhalten steuern, ist in der Lage kontrolliert mit Alkohol umzugehen und ganz auf Alkohol zu verzichten. Der Angeklagte konsumiert zudem seit zehn Jahren regelmäßig etwa ein Gramm Marihuana pro Tag, eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht aber nicht. Der psychisch gesunde Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Er wurde am 05.09.2021 vorläufig festgenommen und verbüßt seither Untersuchungshaft in der JVA K. II. zur Vorgeschichte: 1. familiärer Hintergrund Der Angeklagte wurde in einer sechsköpfigen Familie groß. Er hatte ursprünglich drei Brüder: den 1957 geborenen Bruder F (ein späteres Tatopfer), den 1958 geborenen W sowie den 1970 geborenen I, bei dem das Down-Syndrom besteht. Der Vater des Angeklagten ist 2010 an einem Krebsleiden verstorben. Der Angeklagte wuchs in einem komplizierten Familiengefüge auf. Die Eltern des Angeklagten führten mehrere eigene Unternehmen, deren wirtschaftlichen Erfolg das Familienleben untergeordnet wurde. Der Angeklagte verbrachte einen Großteil seiner Kindheit in den von seinen Eltern geführten Gastbetrieben. Aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen sahen sich seine Eltern oft nicht in der Lage, sich mit dem Angeklagten zu beschäftigen. So kam es vor, dass er allein in der elterlichen Wohnung eingeschlossen wurde, während die Eltern arbeiteten. Bei anderen Gelegenheiten forderten die Eltern die großen Brüder auf, den Angeklagten mitzunehmen und auf ihn aufzupassen. Später führten die Eltern einen Gerüstbaubetrieb, in dem der Angeklagte mit arbeitete. Danach war er auf dem Gestüt der Eltern als Trabrennfahrer und Pferdewirt eingesetzt. Der Angeklagte hatte nie viele Freunde. Sein engster Vertrauter war lange Zeit sein älterer Bruder W, der sich im Jahr 1992 das Leben nahm, nachdem er längere Zeit unter psychischen Problemen gelitten hatte. Dies war für den Angeklagten ein großer Schock, den er bis heute nicht verwunden hat. 2. Beziehung zu den Tatopfern Die Beziehung des Angeklagten zu den späteren Tatopfern, seiner Mutter A und seinem Bruder F ist geprägt von unaufgearbeiteten Konflikten, wodurch sich bei dem Angeklagten über die Jahre eine chronische Affektspannung unterschiedlicher Ausprägung aufbaute. Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Bruder F war zwar durch die konfliktbehaftete Vergangenheit unterschwellig belastet, aber nicht in einem seine allgemeine Befindlichkeit beeinträchtigenden Ausmaß. Zuletzt war ihre Beziehung (bis zum Vorabend der Tat) ohne offene Konflikte von gegenseitiger Toleranz geprägt. Die Schwierigkeiten mit seiner Mutter führten in der Tatanlaufzeit hingegen zu einer psychischen Beanspruchung des Angeklagten. a. F Das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Bruder F war bereits seit ihrer Kindheit belastet. Zuletzt war es geprägt von einer gegenseitigen Akzeptanz, ohne dass sie jedoch näheren Kontakt miteinander pflegten. Als der Angeklagte acht Jahre alt war, drückte ihn sein Bruder F bei einem Schwimmbadbesuch so lange unter Wasser, dass der Angeklagte bereits Todesangst hatte. Zur Überzeugung des Angeklagten hatte F tatsächlich vor, ihn zu töten. Schließlich griff W ein und nahm den Angeklagten gegenüber F in Schutz. Der Angeklagte nahm seinen Bruder F, von dem er regelmäßig Ohrfeigen bekam, auch in der Folgezeit als Bedrohung wahr. Die Übergriffe des Bruders blieben im familiären Kontext ohne Folgen für F. Als der Angeklagte 15 und F 20 Jahre alt war, war F mit einer Frau zusammen, von der die Familie überzeugt war, dass sie ihm nicht gut tat und untreu war. Um F die Untreue zu beweisen und ihm hiermit einen Gefallen zu tun, ließ sich der Angeklagte auf die Annäherungsversuche dieser Frau ein und schlief mit ihr. Als F wenig später hiervon erfuhr, äußerte er gegenüber dem Angeklagten, dieser sei nun nicht mehr sein Bruder und brach über viele Jahre den Kontakt zu ihm ab. Vor 15 bis 20 Jahren näherten sich die Brüder wieder an. Der Angeklagte entschuldigte sich mehrfach bei F für sein Verhalten, was dieser schließlich annahm. Zuletzt lebten sie weitgehend friedlich nebeneinander her. Offene Konflikte gab es – bis zum Vorabend der Tat – nicht. Der Angeklagte und F sahen sich regelmäßig, wenn letzterer auf dem Hof zu Besuch war. Meist verbrachte er mehrere Tage pro Woche bei der Mutter. Bei der Arbeit auf dem Hof half er jedoch nur wenig, da er für gewöhnlich bis mittags schlief. F lebte von Arbeitslosengeld II und war seit 23 Jahren mit der Zeugin Y liiert. b. A Der gegenüber seiner Mutter aufgebaute Affektstau führte bei dem Angeklagten in der Tatanlaufphase zu einer gewissen psychischen Belastung, jedoch ohne Krankheitswert. Der Angeklagte hatte eine ambivalente Beziehung zu seiner Mutter: einerseits wünschte er sich ihre Anerkennung und wartete vergeblich darauf, dass sie seine Anstrengungen würdigte, andererseits hegte er ihr gegenüber Gefühle der Wut aufgrund vielfältiger Kränkungen und Zurückweisungen. Der Angeklagte erlebte seine Mutter insgesamt als eine Person, die missgünstig sowie unzufrieden und darauf bedacht war, die Menschen in ihrem Umfeld ebenfalls unglücklich zu machen. Dennoch schaffte es der Angeklagte nicht, sich von seiner Mutter zu distanzieren. Er fühlte sich ihr verpflichtet. Schon seit langer Zeit äußerte A bei mehreren Gelegenheiten, sterben zu wollen, weil ihr alles zu viel sei. Dem beschriebenen Beziehungsgepräge lagen im Wesentlichen folgende Umstände und Vorfälle zugrunde: Die Mutter des Angeklagten vermittelte ihren Söhnen und damit auch dem Angeklagten von klein auf, dass diese innerhalb des Familiengefüges und der ihnen zugewiesenen Rollen zu funktionieren hatten. Es gab wenig emotionale Nähe zu dem Angeklagten, die Kinder wurden von ihr teils als störend empfunden. A erhob gegenüber ihren Kindern stets einen Loyalitätsanspruch, den der Angeklagte lange Zeit auch erfüllte. So gab er ein reizvolles Stellenangebot in Q auf, um stattdessen wieder zu seinen Eltern zurückzukehren und seine Rolle im Familienbetrieb auszufüllen. Im hohen Alter zog er nach der Scheidung von seiner Ex-Ehefrau auf Wunsch seiner Mutter zu ihr auf den Hof, um ihr bei dem Betrieb des Hofes und des dazugehörigen Cafés sowie der Pflege seines Bruders I behilflich zu sein. Der Angeklagte macht seine Mutter für zwei einschneidende Erlebnisse verantwortlich, durch die er jeweils eine wichtige Bezugsperson verlor. Zum einen gibt er seiner Mutter die Schuld an dem Suizid seines Bruders W. Er ist davon überzeugt, dass dieser über die Entwertungen und Kränkungen der Mutter depressiv geworden und dies die Suizidabsicht in ihm ausgelöst hat. Zum anderen sieht er bei seiner Mutter eine Teilschuld an seiner zerbrochenen Ehe. Nach seinem Empfinden versuchte sie stets, einen Keil zwischen ihn und seine ehemalige Ehefrau zu treiben. So behauptete A, dass einige seiner Söhne von dem Chef seiner Ehefrau gezeugt worden seien. Eine weitere Kränkung erfuhr der Angeklagte, als seine Mutter von dem Plan, ihm den Hof zu überschreiben, wieder Abstand nahm. Der Angeklagte hatte Pläne für die Zukunft des Hofes entworfen, die er trotzdem versuchte voranzutreiben. Bei ihm war im Jahr 2018 die Idee entstanden, dort eine Mehrgenerationeneinrichtung zu etablieren, in der Alt und Jung zusammen leben und sich gegenseitig im Alltag unterstützen. Dies sah er als Möglichkeit, seiner alternden Mutter und sich selbst einen Altersruhesitz zu verschaffen. Auch I und F sollten nach der Vorstellung des Angeklagten eingebunden werden. Der Angeklagte hatte bereits erste Schritte zur Umsetzung des Projekts unternommen und mit möglichen Interessenten gesprochen. Seine Mutter stand der Idee zwiegespalten gegenüber. Mal unterstützte sie sie, dann lehnte sie es wieder ab, mit Fremden auf ihrem Hof zu leben. Als die Familie mit Beginn der Corona-Pandemie gezwungen war, das Hofcafé zu schließen, bauten A und I gesundheitlich immer mehr ab. Der Angeklagte fühlte sich seiner Mutter und seinem Bruder I, der bei der Mutter auf dem Hof lebte, verpflichtet, war jedoch mehr und mehr damit überfordert, sich um sie zu kümmern. Auch die Mutter des Angeklagten wurde den Anforderungen an die Pflege von I zunehmend nicht mehr gerecht. Von Zeit zu Zeit kam es zu körperlichen Übergriffen der Mutter auf I, wenn diese mit ihm überfordert war. Der Angeklagte wurde dann von ihr hinzugerufen. Bei einer Gelegenheit musste er I, der sich eingekotet hatte, mit einem Rettungsgriff ins Badezimmer ziehen, während dieser schrie und die Mutter ihm fortwährend auf den Mund schlug. Am 01.08.2021 rief die Mutter den Angeklagten morgens zu sich, weil es wieder ein Problem mit I gegeben hatte. Der Angeklagte fand seinen Bruder I mit Hämatomen übersät vor, die seine Mutter ihm zugefügt hatte. Der Angeklagte sorgte dafür, dass I zunächst in eine Klinik und von dort aus in ein Pflegeheim aufgenommen wurde. Die Misshandlungen von I waren für den Angeklagten sehr belastend und trugen zu einem weiteren Bruch im Verhältnis zu seiner Mutter bei. Die Mutter, die gerichtlich bestellte Betreuerin von I war, besuchte ihn häufig im Pflegeheim und verfolgte das Ziel, ihn wieder nach Hause zu sich zu nehmen. Ihr Wunsch war es, bis zu ihrem Tod mit I auf dem Hof zu leben. Der Angeklagte war I´s gerichtlich bestellter Ersatzbetreuer. Er war der Überzeugung, dass I, für den er große Zuneigung hegt, im Pflegeheim am besten aufgehoben war. Die Versorgung seiner Mutter nahm den Angeklagten immer mehr ein. Er setzte ihr ihre Insulinspritzen, fuhr mit ihr Einkaufen und begleitete sie zu Arztterminen. Ferner kümmerte er sich um alles, bei dem sie sonst noch Hilfe benötigte. A meldete sich bis zu 15 mal täglich bei dem Angeklagten, um von diesem bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten Unterstützung zu fordern. 3. Tatvorgeschichte Der Hof der Familie E besteht aus mehreren Gebäuden. Im Haupthaus wohnte A. In einem weiteren, diesem gegenüber liegenden Gebäude befand sich das wegen der Corona-Pandemie ab März 2020 geschlossene Hofcafé sowie die Wohnung des Angeklagten und eine weitere kleine Wohnung, in der ein Sohn des Angeklagten lebt. Ende August fand ein Treffen mit einem Makler, dem Zeugen P, auf dem Hof statt. Dieser war von F beauftragt worden, den Wert des Hofes für einen geplanten Verkauf zu schätzen. Der Angeklagte war bei dem Termin zugegen, ging aber davon aus, dass der Wert des Hofes eingeschätzt werde, um diesen in sein Projekt einzubringen. Am Abend des 03.09.2021 fand dann aber im Wohnhaus der A ein etwa zehnminütiges Gespräch zwischen dem Angeklagten und den beiden späteren Tatopfern statt. In diesem eröffneten A und F dem Angeklagten, dass sie beschlossen hatten, den Hof zu verkaufen, von dem Erlös ein Einfamilienhaus zu erwerben und dort gemeinsam mit I zu leben. Der Angeklagte versuchte, ihnen das Vorhaben auszureden, ihr Entschluss stand jedoch fest. Dem Angeklagten boten sie an, in die zu der Zeit von F bewohnte Eigentumswohnung der Mutter in K zu ziehen. Der Angeklagte war durch dieses Gespräch sehr aufgewühlt. Er sah seine Altersversorgung und das generationenübergreifende Wohnprojekt, an dem er lange gearbeitet hatte, in Gefahr. Es kränkte ihn, dass seine Mutter und sein Bruder diese Entscheidung ohne Rücksicht auf ihn getroffen hatten und vor vollendete Tatsachen stellten. Zudem machte er sich Sorgen um seinen Bruder I. Er war davon überzeugt, dass A und F mit der Pflege von I gänzlich überfordert sein würden und befürchtete weitere Übergriffe auf ihn. Nachdem die Zeugin N, die zuvor zu Besuch gewesen war, gegen 22 Uhr aufbrach, verbrachte der Angeklagte die ganze Nacht damit, vergeblich nach einer Lösung zu suchen. Den einzigen Ausweg, den er letztlich sah war es, den nicht einfachen Versuch zu unternehmen, seinen Bruder F umzustimmen. Er trank hierbei über die Nacht verteilt Gin (jeweils gemischt mit Tonic Water) und Whiskey (pur) in einer nicht mehr feststellbaren Menge. Zudem konsumierte er eine nicht näher bestimmbare Menge Marihuana. Am nächsten Morgen war der Angeklagte übernächtigt und seine Gedanken kreisten ausschließlich um den geplanten Hofverkauf sowie I´s Zukunft. zu den Taten: 1. Der Angeklagte begab sich in dieser für ihn psychisch belastenden Situation am Morgen des 04.09.2021 in das Wohnhaus seiner Mutter. Er hatte vor, dieser ihre morgendliche Insulinspritze zu setzen. Da seine Mutter aber nicht im Haus war, begab er sich in das Gästezimmer, in dem er seinen Bruder F schlafend vorfand. Er weckte ihn, um ihn wegen des geplanten Hofverkaufs und der Umzugspläne – insbesondere I betreffend – zur Rede zu stellen und zu einem Umdenken zu bewegen. F war zu einem Gespräch jedoch nicht bereit. Er wollte weiter schlafen. Er beschimpfte den Angeklagten und verwies ihn des Zimmers. Wütend und gekränkt begab sich der Angeklagte gegen 8:43 Uhr zurück in seine Wohnung. Dort holte er eine geladene etwa handgroße Schusswaffe hervor, die er samt Magazin in einer Holzkiste im Schlafzimmer aufbewahrte. Diese wollte er einsetzen, um seiner Aussage Nachdruck zu verleihen und seinem Bruder zu drohen. Der Angeklagte begab sich einige Minuten nach 9 Uhr erneut zu diesem ins Zimmer. Entschlossen eine Klärung der Situation herbeizuführen suchte er wiederum das Gespräch mit ihm, wobei er die Pistole zunächst in der Westentasche verwahrte. Nachdem F jedoch nicht einlenkte und den Angeklagten barsch darauf verwies, dass er ihn schlafen lassen sollte, holte er die Waffe hervor, so dass F diese sehen konnte. Der Angeklagte warnte seinen Bruder, er solle sich die Angelegenheit mit dem Hofverkauf nochmal überlegen, er würde ihn sonst „abknallen“. Dabei hielt er die Schusswaffe für F sichtbar in der Hand, jedoch nicht auf diesen gerichtet. F nahm die Drohung des Angeklagten nicht ernst und rechnete nicht damit, dass dieser tatsächlich von der Schusswaffe Gebrauch machen würde. Er setzte sich im Bett halb auf und erwiderte, der Angeklagte solle „aufhören zu spinnen“, „sich verpissen“ und ihn weiterschlafen lassen. Daraufhin legte F sich auf seine rechte Seite und wandte dadurch dem Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt mit der Waffe in der Hand einen Schritt vom Bett entfernt stand, den Rücken zu. Aus Wut und Kränkung über die Zurückweisung sowie Verzweiflung über die fehlgeschlagene Klärung der für ihn als ausweglos empfundenen Situation fasste der Angeklagte spätestens jetzt den Entschluss, F zu töten. Er machte unmittelbar darauf einen Schritt nach vorne, streckte – von F unbemerkt – den Arm so aus, dass der Lauf der Schusswaffe dessen Haut am Nacken berührte und gab ohne zu zögern einen Schuss in das Genick des Getöteten ab. Dem Angeklagten war dabei trotz seiner affektiven Erregung klar, dass F seine vorherige Drohung nicht ernst genommen hatte und daher einen schnell ausgeführten, gezielten Schuss gar nicht bemerken oder aber erst so spät wahrnehmen würde, dass er sich hiergegen nicht mehr wirksam verteidigen könnte. F verstarb innerhalb kürzester Zeit an den Folgen der Genickschussverletzung. Der Angeklagte bedeckte den gesamten Leichnam des Getöteten mit dessen Bettdecke und verließ das Gästezimmer. Er war erschrocken über seine Tat und nahm sich vor, sich später selbst das Leben zu nehmen. 2. Im Haus traf der Angeklagte auf seine Mutter, A, die von draußen hereingekommen war und von der Tatbegehung nichts mitbekommen hatte. Der Angeklagte, der die Schusswaffe nun wieder in seiner Westentasche verstaut hatte, sprach seine Mutter an und teilte ihr mit, dass er ihr etwas sagen müsse. Gemeinsam begaben sie sich in das Schlafzimmer von A. Nebeneinander auf der Bettkante sitzend berichtete der Angeklagte A, dass er soeben F getötet habe. Als diese ihm nicht glauben wollte, präsentierte er ihr die Schusswaffe, um seine Angabe zu bekräftigen. A wurde dadurch bewusst, dass der Angeklagte die Wahrheit gesagt und tatsächlich ihren Sohn F erschossen hatte. Sie äußerte gegenüber dem Angeklagten daraufhin spontan, nun auch nicht mehr leben zu wollen. Dem Angeklagten war klar, dass A diese Aussage in der Augenblicksstimmung aufgrund ihrer Bestürzung über die soeben erhaltene Todesnachricht tätigte und diese nicht von einem ernstlichen Todesverlangen getragen war, zumal sie ihm gegenüber in der Vergangenheit häufig bei verschiedenen Gelegenheiten ähnliche Äußerungen getätigt hatte. Der Angeklagte, der links neben A auf der Bettkante saß, setzte nach einer Zeitspanne von ein bis zwei Minuten, die beide schweigend verbrachten, die Schusswaffe auf ihr Genick auf und gab in Tötungsabsicht einen Schuss ab. A sackte zusammen, rollte vom Bett und kam bäuchlings auf dem Schlafzimmerboden zum Liegen. Sie verstarb innerhalb kürzester Zeit an den Folgen der Schussverletzung. Der Angeklagte bedeckte den Leichnam seiner Mutter mit einer Bettdecke. Er begab sich gegen 9:17 Uhr zurück in seine Wohnung. Der Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung durch den vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsum jeweils in einem Rauschzustand, sowie in einer außergewöhnlichen emotionalen Belastungssituation, was insgesamt zu einer gewissen Kritikminderung und Enthemmung führte. Bei der Tötung von F handelte der Angeklagte in hoher affektiver Erregung, die aber nicht das Ausmaß eines forensisch relevanten Affektsturms erreichte. Eine forensisch relevante psychische Störung lag bei ihm im Zeitpunkt der Tatausführungen ebenfalls nicht vor. Die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seiner Taten einzusehen war durch die genannten enthemmenden Faktoren zum Tatzeitpunkt jeweils nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert. Er wusste noch genau was er tat und wollte dies auch. Nachtatgeschehen: Der Angeklagte telefonierte zwischen 9:30 Uhr und 10 Uhr mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin N, die vorschlug, dass sie zum Frühstück vorbeikommen würde. Um dies abzuwenden, behauptete der Angeklagte ihr gegenüber wahrheitswidrig, er wolle gemeinsam mit seiner Mutter seinen Bruder I im Pflegeheim besuchen. Er war über die Taten erschrocken und hegte Suizidgedanken, die er jedoch später wieder verwarf. Der Angeklagte verbrachte den Tag mit Arbeiten auf dem Hof. Er konsumierte bis zu seiner Festnahme in den frühen Morgenstunden des Folgetages eine nicht näher bestimmbare Menge Gin. Am frühen Abend kam die Zeugin N zu ihm. Den Versuch des Angeklagten, mit ihr zu kuscheln, wies diese mit dem Bemerken zurück, dass seine Mutter sich gleich sicherlich wieder mit einem Anliegen melden würde. Der Angeklagte entgegnete ihr, dieses Problem bestehe nun nicht mehr, da er „Nägel mit Köpfen“ gemacht und seine Mutter sowie seinen Bruder erschossen habe. Die Zeugin N begab sich daraufhin gemeinsam mit ihrem Vater zur Polizeiwache in H. Bei dem folgenden Polizeieinsatz wurden die Leichname der Getöteten aufgefunden. In den frühen Morgenstunden des 05.09.2021 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Er verbüßt seither Untersuchungshaft in der JVA K. Dem Angeklagten wurde um 01:39 Uhr und um 02:09 Uhr jeweils eine Blutprobe entnommen, die im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 bzw. 1,01 Promille aufwiesen. III. Der Angeklagte hat sich zur Tat wie folgt eingelassen: Am Vorabend der Tat habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder F gesprochen. Die beiden hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie vorhaben, den Hof zu verkaufen, vom Erlös ein Einfamilienhaus zu erwerben und dort gemeinsam mit I zu leben. Der Angeklagte habe auf diese Nachricht fassungslos reagiert, seine Mutter und sein Bruder hätten sich aber nicht davon abbringen lassen. Nach etwa zehn Minuten sei das Gespräch beendet gewesen und der Angeklagte sei verzweifelt in seine Wohnung gegangen. Er habe dann die ganze Nacht damit verbracht, über das Problem nachzugrübeln und nach einer Lösung zu suchen. Hierbei habe er insgesamt eine halbe Flasche Gin (jeweils gemischt mit Tonic Water) und eine halbe Flasche Whiskey (pur) getrunken sowie mehrfach Marihuana konsumiert. Eine Lösung sei ihm aber nicht eingefallen, außer seinen Bruder F umzustimmen. Am Morgen habe er sich zwischen acht und neun Uhr in das Wohnhaus seiner Mutter begeben, um dieser ihre Insulinspritze zu geben. Seine Mutter sei aber draußen gewesen, sodass er sich in das Gästezimmer begeben habe, in dem F geschlafen habe. Er habe F geweckt und ihn auf die Angelegenheit angesprochen. F sei zu einem Gespräch aber nicht bereit gewesen. Er habe ihn beschimpft und „rausgeworfen“, weil er habe schlafen wollen. Wütend und gekränkt habe er das Zimmer verlassen und sei in seine Wohnung gegangen. Aus seinem Schlafzimmer habe er die dort verwahrte Schusswaffe hervorgeholt. Er habe die Situation unbedingt klären wollen, er sei aufgebracht und verzweifelt gewesen. Er habe keinen Ausweg für I gesehen, der nun wieder in ein Martyrium geraten sollte. Mit der geladenen Schusswaffe habe er sich erneut zu F begeben. Die Waffe habe er einsetzen wollen, um seiner Aussage Nachdruck zu verleihen und „ein Ausrufezeichen“ zu setzen. Er habe ihn wiederum angesprochen, während er die Pistole zunächst in der Jackentasche verborgen gehalten habe. Er habe seinem Bruder klarmachen wollen, dass ihr Vorhaben keinen Sinn habe. Weil F nicht eingelenkt habe, habe er die Waffe gezogen und ihm gedroht: „Überleg‘ es dir, ich knall dich ab!“ Sein Bruder habe hierauf ungläubig und gleichgültig reagiert und ihn nicht ernst genommen. Er habe sich im Bett halb aufgesetzt, ihm bedeutet er solle aufhören zu „spinnen“, sich „verpissen“ und ihn „pennen“ lassen, sich sodann auf die rechte Seite und damit von dem Angeklagten weg gedreht. Zu diesem Zeitpunkt habe er etwa einen Schritt von F´s Bett entfernt auf Höhe seines Gesäßes gestanden. Er habe spontan den Entschluss gefasst, F zu töten. Zur inneren Tatseite gab der Angeklagte an, F aus Sorge um seinen Bruder I erschossen zu haben. Er habe befürchtet, dass dieser wieder in ein Martyrium geraten würde und in seiner Verzweiflung keinen anderen Ausweg gesehen. Seine eigene Situation sei für ihn zweitrangig gewesen, auch wenn der Verkauf des Hofes das Aus für sein Mehrgenerationenprojekt bedeutet hätte. Er wäre schon irgendwie klar gekommen. F´s Zurückweisung habe ihn gekränkt und wütend gemacht. Er habe dann unmittelbar einen Schritt nach vorn gemacht, den Arm ausgestreckt, die Pistole direkt auf F´s Genick gesetzt und sofort abgedrückt. Hierbei habe er aufgrund seiner Schussposition die Waffe leicht schräg nach rechts halten müssen. Eine Reaktion von F sei auf seine Annäherung mit der Pistole nicht mehr erfolgt. Nach dem Schuss sei er sofort tot gewesen. Er selbst sei danach erschrocken gewesen über das was er getan habe und habe in den Moment vorgehabt, sich später auch zu erschießen. Er habe den Leichnam seines Bruders mit dessen Bettdecke vollständig zugedeckt, die Pistole in die Jackentasche gesteckt und das Zimmer verlassen. Im Wohnzimmer sei er auf seine Mutter getroffen, die zwischenzeitlich von draußen hereingekommen war und von der Tatbegehung zuvor nichts mitbekommen habe. Er habe sie angesprochen und ihr bedeutet, dass er ihr etwas sagen müsse. Gemeinsam seien sie dann hoch in ihr Schlafzimmer gegangen und hätten nebeneinander auf der Kante ihres Bettes Platz genommen. Er habe links von ihr gesessen und ihr berichtet, dass er soeben F erschossen habe. Zunächst habe seine Mutter ihm das nicht glauben wollen. Daraufhin habe er ihr zum Beweis die Schusswaffe präsentiert. Als sie dadurch davon überzeugt gewesen sei, dass er die Wahrheit sage, habe sie geäußert, nun auch nicht mehr leben zu wollen. Er habe dann noch eine kurze Zeit von ein bis zwei Minuten schweigend neben seiner Mutter auf dem Bett gesessen, schließlich die Waffe direkt auf ihr Genick gesetzt und den Abzug gedrückt. Seine Mutter sei nach dem Schuss zusammengesackt, vom Bett gerollt und bäuchlings auf dem Boden zum Liegen gekommen. Er habe sie mit der Bettdecke vollständig zugedeckt und sodann das Zimmer verlassen. Zur Motivlage ließ sich der Angeklagte wie folgt ein: Er habe die Aussage seiner Mutter, nun auch nicht mehr leben zu wollen, zuvor schon so oft gehört und sie nun beim Wort genommen. Er habe sie erschossen, um sie zu erlösen. Er sei davon überzeugt, dass sie in der Situation damit gerechnet habe. Koordinationsschwierigkeiten habe er bei sich während der gesamten Tatausführung nicht wahrgenommen. Nach den Taten habe er vorgehabt, zunächst seinen alten Hund und dann auch sich selbst zu erschießen. Er habe sich aber vorher von seiner Lebensgefährtin verabschieden wollen. IV. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu seiner Biographie und den Trinkgewohnheiten, beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Der Angeklagte bekundete hierzu, pro Woche etwa zwei bis drei Flaschen Wein zu trinken, sich damit aber nicht zu betrinken. Diese Angaben wurden durch die Zeugin N im Wesentlichen bestätigt. Soweit der Zeuge T, ein ehemaliger Bekannter des Angeklagten, angab, dieser habe übermäßig Alkohol konsumiert und auch tagsüber häufig eine Alkoholfahne gehabt, vermag dies das Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Die Zeugin N hatte in den letzten Jahren fast täglichen Kontakt zu dem Angeklagten, sodass die Kammer ihre Wahrnehmungen zu seinen Trinkgewohnheiten als zuverlässig einschätzt. Der Zeuge T hingegen hatte lediglich sporadischen Kontakt zu dem Angeklagten und hat ihn das letzte Mal etwa zwei Jahre vor der Tat persönlich getroffen. Für eine gewisse Alkoholgewöhnung des Angeklagten sprechen das Gutachten des Prof. Dr. L vom 08.09.2021 sowie die Aussagen der festnehmenden Polizeibeamten PHK B, POK’in O und PK V. Nach dem Gutachten steht fest, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,16 Promille aufwies. Dieser Wert wurde laut dem verlesenen Gutachten bei der um 01:39 Uhr auf der Polizeiwache entnommenen Blutprobe festgestellt. Aus den Zeugenaussagen folgt, dass der Angeklagte dennoch keine deutlichen Anzeichen eines Alkoholkonsums aufwies. Die im Umgang mit alkoholisierten Beschuldigten erfahrenen Polizeibeamten bekundeten übereinstimmend, eine wesentliche Alkohol- oder Drogenbeeinflussung sei nicht bemerkbar gewesen. Der Angeklagte sei, ruhig, gefasst und gangsicher gewesen, er habe sich klar artikulieren können. Dass es sich bei dem Angeklagten um einen psychisch gesunden Mann handelt, folgt aus dem Sachverständigengutachten. Nach den Feststellungen des Gutachters liegt bei dem mindestens durchschnittlich intelligenten Angeklagten eine psychische Krankheit nicht vor. Der sehr erfahrene Sachverständige Dr. D konnte sich aufgrund eines ausführlichen Studiums der Verfahrensakten, zwei insgesamt 5,75 Stunden dauernder Explorationsgespräche sowie in der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem psychopathologischen Zustand des Angeklagten. Auf dieser Grundlage war ihm eine sichere Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Angeklagten möglich. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt: Der Angeklagte sei bewusstseinsklar, voll orientiert und zeige keine Hinweise auf mnestische Störungen. Intellektuell wirke er beweglich und emotional schwingungsfähig. Der formale Gedankengang sei durchweg geordnet, Anzeichen inhaltlicher Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Störungen im Ich-Erleben seien nicht vorhanden. Die Kammer folgt diesen überzeugenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen. Sie stimmen mit dem Eindruck überein, den die Kammer im Rahmen seiner ausführlichen Einlassung und der anschließenden intensiven Befragung des Angeklagten durch die Kammer von ihm gewinnen konnte. Der Angeklagte war hierbei stets in der Lage, auf die gestellten Fragen adäquat zu antworten und die eigenen Handlungen zu reflektieren. Die Feststellungen zu fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten folgen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.02.2022. 2. Feststellungen zur Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte folgen aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, den sie stützenden Angaben der Zeuginnen N und Z sowie dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. D. a. familiärer Hintergrund Der Angeklagte hat in seiner ausführlichen Einlassung detaillierte Angaben zu seiner Familiengeschichte gemacht. Er berichtete flüssig, in sich stimmig und erwähnte mit seinem Versuch, dem Bruder F durch eine Affäre mit dessen Freundin einen Gefallen tun zu wollen auch ungewöhnliche Einzelheiten. Die in der Hauptverhandlung von ihm dargelegten prägenden Erfahrungen stimmen im Wesentlichen mit dem überein, was der Angeklagte in den Explorationsgesprächen bei dem Sachverständigen bekundete. Dies folgt aus den insoweit glaubhaften Angaben des Gutachters. Die Angaben des Angeklagten werden hinsichtlich des Gefühlslebens seines Bruders W und den Hintergründen zu seinem Tod gestützt durch die Angaben der Zeugin Z, die seinerzeit mit W verheiratet war. Diese schilderte eindrücklich und anschaulich, dass die Söhne im Familienkonstrukt zu funktionieren hatten und W schon lange vor seinem Tod Suizidabsichten äußerte, die in der abwertenden Behandlung durch A begründet waren. Die Angaben des Angeklagten zu der geplanten Mehrgenerationeneinrichtung sowie der Haltung der Mutter hierzu werden gestützt durch die glaubhaften Schilderungen der Zeugin N. Diese bekundete zudem detailreich und übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten, dass sie mehrere körperliche Übergriffe von A gegenüber I mitbekommen habe. Ihr Entsetzen über die Verletzungen des auf Pflege angewiesenen I waren ihr hierbei noch ins Gesicht geschrieben. b. Verhältnis zu den Tatopfern Die Kammer ist sich sicher, dass sich hinsichtlich der späteren Tatopfer bei dem Angeklagten chronische Affektspannungen aufgebaut hatten. aa. F Der Sachverständige hat zu dem Verhältnis des Angeklagten zu seinem Bruder F folgendes ausgeführt: Bei dem Angeklagten habe sich über viele Jahre eine Affektspannung der Mutter und dem Bruder gegenüber aufgebaut, der durch die Familiendisziplin, in die der Angeklagte sich immer eingebunden fühlte, im Zaum gehalten worden sei. Zum Hintergrund der Affektspannung F betreffend gab er an, die durch diesen verursachte Nahtoderfahrung im Freibad habe bei dem Angeklagten ein Trauma ausgelöst, das bei ihm über einen langen Zeitraum für Angstzustände im Zusammenhang mit Schwimmbadbesuchen geführt habe. Auch in der Folgezeit habe der Angeklagte seinen Bruder F, der ihm gegenüber körperlich übergriffig war, als Bedrohung wahrgenommen. Diese demütigenden Vorfälle seien im Familiengefüge ohne Folgen und damit für den Angeklagten unverarbeitet geblieben. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Sie steht im Einklang mit dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme. Die Zeugin Z hat glaubhaft bestätigt, dass das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Bruder bereits zu Lebzeiten von W „komisch“ gewesen sei, obschon es keinen offenen Streit gegeben habe. Dass das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Bruder in den letzten Jahren ohne offene Konflikte von gegenseitiger Toleranz geprägt war, folgt aus den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Er betonte, dass es keinen Hass zwischen ihm und seinem Bruder gegeben habe, sondern sie sich gegenseitig tolerierten. Dies wird durch die Bekundungen der Zeuginnen N und Y bestätigt. Die Zeugin N berichtete insoweit schlüssig und nachvollziehbar, der Angeklagte und F hätten sich gegenseitig akzeptiert, gemeinsame Unternehmungen habe es aber kaum gegeben. Die Zeugin Y, die seit 23 Jahren mit F liiert ist, bekundete glaubhaft und hiermit übereinstimmend, es habe zwischen dem Angeklagten und F zuletzt ein im Wesentlichen „normales“ Verhältnis mit losem Kontakt bestanden. Aus diesen Umständen schließt die Kammer, dass der Angeklagte in der Zeit vor der Tat (bis zum Vorabend des Tattages) durch die seinen Bruder betreffenden Affektspannungen psychisch nicht belastet war. bb. A Hinsichtlich des Verhältnisses des Angeklagten zu A hat der Sachverständige zur Täter-Opfer-Beziehung überzeugend folgendes ausgeführt: Die Beziehung sei geprägt von einem Spannungsverhältnis. Einerseits habe der Angeklagte ein Bedürfnis nach Liebe und Zuneigung von seiner Mutter gehabt, andererseits sei er wegen erlebter Demütigungen verletzt gewesen. Der Angeklagte habe von klein auf das Gefühl gehabt, dass im Leben seiner Eltern eigentlich gar kein Platz für ihn sei und sie für ihn keinen Ansprechpartner darstellten. Es habe im Familienleben zahlreiche Respektlosigkeiten und Demütigungen gegenüber dem Angeklagten und seinen Brüdern gegeben. Dennoch habe ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Er habe sich seinen Eltern und besonders seiner Mutter stets verpflichtet gefühlt und versucht, ihrem Loyalitätsanspruch gerecht zu werden. Dass seine Mutter entgegen ihrer vorherigen Ankündigung davon abgesehen habe, dem Angeklagten ihren Hof zu überschreiben, habe ihn gekränkt. Die Misshandlungen der Mutter gegenüber I habe bei dem Angeklagten eine Bestürzung ausgelöst. Dies sei ein weiteres Beispiel dafür wie seine Mutter ihn herausgefordert habe. Er sei durch die ständigen Konflikte mit seiner Mutter und ihrer konstanten Forderungshaltung in der Tatanlaufphase psychisch belastet gewesen, ohne dass dies jedoch bereits Krankheitswert erreicht hätte. Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Die insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten werden hinsichtlich der Situation in der Zeit vor der Tat gestützt durch die Bekundungen der Zeugin N. Diese hat zu den Anforderungen, die A an den Angeklagten gestellt habe, anschaulich beschrieben, dass sie täglich 10 bis 15 mal bei dem Angeklagten angerufen oder geklingelt habe, um ihn um Unterstützung bei unterschiedlichen Verrichtungen zu bitten. Aus einem von der Zeugin verlesenen Brief des Angeklagten an seine Mutter aus dem Jahr 2019 wird die Haltung des Angeklagten gegenüber seiner Mutter und der emotionale Zwiespalt, in dem er sich befand, deutlich. Hier heißt es unter anderem: „So lange ich denken kann machst du mir mein Herz sehr schwer (…) Mein Herz ist voller Liebe! Mein Herz ist voller Verzweiflung! (…) Ich möchte, dass es jedem gut geht. Ich möchte glücklich sein. Ich möchte, dass jeder glücklich ist. Ich möchte, dass es Dir gut geht, dass es I gut geht, dass es jedem gut geht. Dafür möchte ich tun was ich kann! Und das tue ich auch!! Ich tue es so gut ich eben kann! Besser kann ich es nicht! (…) Du bist nicht gewillt Leistungen zu würdigen. Das tut sehr weh. Besonders von einer Mutter. (…) Ich habe immer wieder das Erleben, dass du gegen mich arbeitest. Dass du mir nicht zuhörst. Dass du mich nicht verstehen willst. Das tut mir sehr weh. (…) Das war auch schon immer bei Familienfesten, dass du mit deinen Überheblichkeiten jede Behaglichkeit zerstört hast. (…) Immer wieder gibst du mir das Gefühl, dass du nicht willst, dass es schön ist. (…) NEIN!!! Ich warte nicht darauf, dass du stirbst! Ich hoffe darauf, dass du verstehst: Das wichtigste ist glücklich zu sein! Das ist überhaupt nicht schwer! Du musst es nur zulassen! Aber: Andere dürfen auch glücklich sein!!! Oder???(…)“ Anzeichen dafür, dass die psychische Beanspruchung, die die Beziehung zu seiner Mutter bei dem Angeklagten hervorrief, bereits Krankheitswert hatte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte war noch uneingeschränkt in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen. Hinweise für körperliche Symptome der psychischen Belastung haben sich nicht gezeigt. c. Feststellungen zum Abend vor der Tat Die Feststellungen zum Vorabend der Tat beruhen auf den detailreichen, flüssigen und damit glaubhaften Schilderungen des Angeklagten. Aufgrund der Beschreibung seiner Emotionen und der Ausführungen des Sachverständigen zur Täter-OpferBeziehung ist sich die Kammer auch sicher, dass die Mitteilung des beschlossenen Hofverkaufs samt I´s geplanten Umzugs bei dem Angeklagten in der Nacht vor der Tat zu einer psychischen Belastungssituation geführt hat. 3. Feststellungen zum Tatgeschehen Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen so zugetragen hat, wie oben (Ziffer II.) festgestellt. a. Tathergang Dies folgt zunächst aus der umfangreichen geständigen Einlassung des Angeklagten. An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte hat den Tathergang gegenüber dem Sachverständigen und in der Hauptverhandlung detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Hierbei beschrieb er nicht nur flüssig und anschaulich den objektiven Geschehensablauf, sondern gab Gesprächssequenzen wieder und ging auf seine Emotionen ein. Dies spricht in hohem Maße für einen Erlebnisbezug seiner Schilderungen. Seine Angaben werden gestützt und bestätigt durch die übrige Beweisaufnahme. Die vernommenen Polizeibeamten PHK B und PK‘in M bekundeten in Übereinstimmung mit der Beschreibung des Angeklagten, dass die Leichname mit Bettdecken zugedeckt waren. Der Angeklagte wusste, wo sich die Tatwaffe befand. Die Zeugin POK‘in O schilderte, dass der Angeklagte Auskunft über den Lagerungsort der Tatwaffe erteilte und diese an der von ihm genannten Stelle in seinem Schlafzimmer aufgefunden werden konnte. Die Angaben zum Tathergang werden zudem bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S, nach dem beide Tatopfer innerhalb kürzester Zeit an einem aufgesetzten oder nahezu aufgesetzten Genickschuss verstarben. Dies wird auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern deutlich, auf denen die Genickschusswunden der Getöteten eindrücklich festgehalten sind. Die Positionen der Leichname, die auf diesen Lichtbildern ebenfalls festgehalten sind, stimmen zudem mit den Beschreibungen des Angeklagten überein. Nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S ist die Position der Leichname mit dem von dem Angeklagten geschilderten Tathergang zwanglos in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zur Größe der Tatwaffe beruhen auf dem hiervon in Augenschein genommenen Lichtbild. b. zeitliche Abfolge Die in den Feststellungen angegebenen Uhrzeiten bzw. Zeitabstände zwischen dem ersten Verlassen des Hauses der Mutter, dem Herbeiholen der Schusswaffe und der Rückkehr in seine Wohnung nach der Tat entstammen den Aufzeichnungen aus der Überwachungskamera des Anwesens der Familie E, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Die Kammer ist sich sicher, dass die Aufzeichnungen den Angeklagten bei den jeweils genannten Handlungen zeigen. Dies schließt sie aus folgenden Umständen: Das aus mehreren, unter anderem oberhalb der Tür des Wohnhauses des Angeklagten mit Blick auf das Wohnhaus der Mutter und am Wohnhaus der Mutter mit Blick auf das Wohnhaus des Angeklagten angebrachten Kameras bestehende Überwachungssystem arbeitet offensichtlich mit Bewegungsmeldern. Dies wird daraus deutlich, dass immer wieder Zeitsprünge in den Aufnahmen vorhanden sind, andererseits nachts eine Aufnahme erfolgt, wenn beispielsweise ein vorbeilaufendes Tier den Bewegungssensor passiert. Die Aufnahme um 8:43 Uhr, die zeigt, wie der Angeklagte aus Richtung des Hauses von A kommend über den Hof läuft und die Tür zu seinem Wohnhaus aufschließt, ist die erste Aufnahme des Tattages. Gleichzeitig zeigen die Aufzeichnungen A, die Arbeiten auf dem Hof verrichtet. Später ist sie nicht mehr zu sehen. Dies steht im Einklang mit den glaubhaften, an der geplanten Verabreichung der Insulinspritze angelehnten Zeitangaben des Angeklagten. Er berichtete zudem, das erste Mal herübergegangen zu sein, während seine Mutter draußen auf dem Hof gewesen sei, was sich ebenfalls in das Bild der Videoaufzeichnungen einfügt. Als sich der Angeklagte gegen 9 Uhr wieder zum Haus der Mutter begibt, trägt er eine graue Weste, hält zunächst die rechte Hand in einer Art in der Westentasche, als würde er einen Gegenstand festhalten und sieht sich mehrmals kurz in verschiedene Richtungen um. Dies lässt sich zwanglos damit in Einklang bringen, dass er die Schusswaffe in der Westentasche verstaute. Bei späteren Aufnahmen trägt der Angeklagte die Weste nicht mehr, sondern lediglich einen Pullover ohne Taschen. Im Rahmen seiner Einlassung hat er jedoch angegeben, die Waffe in der „Jacken“tasche verstaut zu haben. Die Kammer ist sich sicher, dass der Angeklagte damit die auf den Videoaufzeichnungen zu sehende Weste meinte. Die Kammer verkennt nicht, dass Aufzeichnungen davon, wie der Angeklagte vor 08:43 Uhr seine Wohnung verlässt, um zum ersten Gespräch mit F zum Haus der Mutter herüberzugehen, nicht vorhanden sind. Aus welchem Grund dies der Fall ist, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Dieser Umstand ist aus den genannten Gründen aber nicht geeignet, das Beweisergebnis zu erschüttern. c. Die das Mordmerkmal der Heimtücke begründenden Umstände aa. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass F zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht mit einem Angriff des Angeklagten auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnete. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass der Angeklagte dem Geschädigten zuvor mit gezogener Pistole gedroht hatte, diesen umzubringen, wenn er im Streit um den Verkauf des Hofes nicht einlenken sollte. Dennoch drehte sich F, der während der gesamten Auseinandersetzung im Bett liegen blieb, auf die Seite und wendete dem Angeklagten hierbei den Rücken zu. Die hiermit verbundene freiwillige Preisgabe von Verteidigungsmöglichkeiten lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Getötete fest davon ausging, dass der Angeklagte seine Drohung nicht in die Tat umsetzen würde. In diese Richtung gehen auch die Äußerungen, die er gegenüber dem Angeklagten tätigte. Ferner entspricht dies auch der Einschätzung des Angeklagten; er gab an, der Getötete habe auf die gezogene Pistole gleichgültig reagiert und ihn überhaupt nicht ernst genommen. bb. Die Kammer ist sich sicher, dass F den Beginn der Tatausführung nicht wahrgenommen hat. Der Angeklagte hat insoweit auf Befragen glaubhaft angegeben, dass der Getötete auf seine Annäherung mit der Pistole keinerlei Reaktion gezeigt habe. cc. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner davon überzeugt, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatausführung sowohl bewusst war, dass der Getötete nicht mit einem tätlichen Angriff rechnete als auch, dass dieser dadurch in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft eingeschränkt war. Ein gewichtiges Indiz hierfür stellt zunächst der festgestellte objektive Geschehensablauf dar. Bei Schüssen in das Genick des Tatopfers, das dem Täter den Rücken zuwendet, liegt es für die Kammer auf der Hand, dass dem Täter bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen ( vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 15.11.2017 – Az.: 5 StR 338/17 Rn. 15 m.w.N. ). Hinzu kommt vorliegend, dass der Angeklagte selbst angegeben hat, sein Bruder habe ihn und seine Drohung nicht ernst genommen, sondern vollkommen gleichgültig reagiert. Hieraus folgt für die Kammer, dass der Angeklagte F´s Unkenntnis von der Ernsthaftigkeit der Drohung in der Situation erkannt und zutreffend eingeschätzt hatte. Zur Überzeugung der Kammer war dem Angeklagten klar, dass sein Bruder infolgedessen keine Möglichkeiten zur Verteidigung hatte. Zusätzlich zu der Art der Tatausführung (schnell ausgeführter Genickschuss, nachdem das Opfer dem Täter den Rücken zuwendet) ist hier nämlich zu berücksichtigen, dass der Getötete im Bett lag und – wie er dem Angeklagten gegenüber deutlich machte – noch schläfrig war. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Schussabgabe alkoholisiert sowie emotional sehr aufgewühlt war. Die Unrechtseinsicht des Angeklagten war jedoch uneingeschränkt vorhanden. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung lag bei dem Angeklagten weder eine forensisch relevante psychische Störung vor noch kam es zu einem die Einsichtsfähigkeit vermindernden Affekt- oder Impulsdurchbruch. Anhaltspunkte dafür, dass seine Fähigkeit, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt war, liegen nicht vor. Für eine im Wesentlichen ungetrübte Wahrnehmungsfähigkeit spricht vielmehr die exakte Erinnerung des Angeklagten an den Tathergang. Diesen konnte er von seiner Schussposition, über die Haltung der Waffe, bis hin zu F´s ausbleibender Reaktion bei seiner Annäherung mit der Schusswaffe im Einzelnen schildern. d. innere Tatseite bei der Tötung von A Die Kammer ist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher, dass A´s Äußerung, nicht mehr leben zu wollen, ihre Grundlage in der Bestürzung über den für sie vollkommen überraschenden Tod ihres Sohnes F hatte. Dies ergibt sich aus den äußeren Tatumständen. Als sie realisierte, dass der Angeklagte F erschossen hatte, tätigte sie spontan die Aussage, nun auch nicht mehr leben zu wollen. Hieraus folgt für die Kammer auch, dass dem Angeklagten bewusst war, dass ihr „Todeswunsch“ nicht ernst gemeint war. 4. Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie – hinsichtlich des Verlauf des Abends – auf den hiermit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin N. Dass der Angeklagte am Abend noch Gin trank, folgt aus der insoweit glaubhaften Angabe der Zeugin N. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte ihr gegenüber in Bezug auf die verübten Taten äußerte, „Nägel mit Köpfen“ gemacht zu haben. Dies folgt aus den uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Zeugen PHK X. Dieser schilderte flüssig und erkennbar auf eigenen Erinnerungen basierend, wie die Zeugin N ihm bei der Anzeigenaufnahme von dem Wortlaut des Geständnisses des Angeklagten berichtete. Die genannte, ungewöhnliche Formulierung hatte sich hierbei besonders in sein Bewusstsein geprägt. Es stimmt überein mit dem Anzeigentext, der dem Zeugen im Nachgang zu seinem Bericht vorgehalten wurde. Die Kammer ist sich sicher, dass die Zeugin bei dem unmittelbar nach dem Geständnis des Angeklagten erfolgten Gespräch mit PHK X zutreffende und genaue Angaben gemacht hat. Diesem Beweisergebnis steht nicht entgegen, dass die Angaben des Angeklagten sowie der Zeugin N insoweit nicht ergiebig waren. Der Angeklagte hat zu seinem Geständnis gegenüber der Zeugin keine näheren Angaben gemacht. Die Zeugin selbst gab an, sich nicht mehr an diese konkrete Äußerung erinnern zu können, was vor dem Hintergrund, dass sie sich im Nachgang zur Tat in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, plausibel zu erklären ist. V. 1. verwirklichte Straftatbestände Der Angeklagte hat sich demnach wegen heimtückischen Mordes an seinem Bruder F sowie wegen Totschlags an seiner Mutter A schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 211 Abs. 2 Alt. 5, 212 Abs. 1, 53 StGB. Eine Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB liegt hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 nicht vor. Die Getötete hat den Angeklagten nicht ausdrücklich und ernstlich zur Tötung bestimmt. Es handelte sich vielmehr um eine spontane Äußerung in einer emotionalen Ausnahmesituation ohne tiefere Reflektion. Dies war dem Angeklagten in der Situation auch bewusst. a. Tat zu Ziff. 1 Der Angeklagte hat seinen Bruder F vorsätzlich mit einem einzelnen aufgesetzten Genickschuss getötet. Er verwirklichte hierbei das Mordmerkmal der Heimtücke. aa. Voraussetzungen der Heimtücke Die Kammer hat bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Das Opfer muss weiter gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arg- und Wehrlosigkeit können auch gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht (mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt ( vgl. BGH, Beschluss v. 28.06.2016 – Az.: 3 StR 120/16 m.w.N. ). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen der Heimtücke hinsichtlich der Tötung des F vorliegend vor: Der Angeklagte hat im Moment der Schussabgabe in feindlicher Willensrichtung dessen Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausgenutzt. (1) Arglosigkeit Der Getötete war arglos. Durch den ersten Besuch des Angeklagten im Schlafzimmer des Getöteten wurde dessen Arglosigkeit nicht beseitigt. Bei dem hierbei geführten Gespräch handelt es sich nicht um eine feindselige Auseinandersetzung. Der Angeklagte führte keine Waffe bei sich und sprach gegenüber dem Getöteten keine Drohung aus. Dieser musste demnach hierdurch nicht vor einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit gewarnt sein. Die Kammer übersieht auch nicht, dass der Angeklagte dem Geschädigten zuvor mit gezogener Pistole gedroht hatte, diesen umzubringen, wenn er im Streit um den Verkauf des Hofes nicht einlenken sollte und dies grundsätzlich geeignet ist, die Arglosigkeit des Tatopfers zu beseitigen. In dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs rechnete das Tatopfer aber nicht mit einem tätlichen Angriff auf seine Person: Dass der Angeklagte in seinem Rücken die Schusswaffe auf ihn richtete, hatte F weder bemerkt (oder erst so spät erkannt, dass er hierauf nicht mehr reagieren konnte) noch in seine Vorstellung aufgenommen. In der mit dem Zuwenden des Rückens verbundenen freiwilligen Preisgabe von Verteidigungsmöglichkeiten manifestiert sich seine erhalten gebliebene Arglosigkeit. Zudem hatte der Getötete, der während der gesamten Auseinandersetzung im Bett lag, aufgrund der Kürze der Zeit von Beginn des zweiten Gesprächs an bis zum Schuss keine echte Möglichkeit, auf den Angriff des Angeklagten zu reagieren. (2) Wehrlosigkeit F war zum Zeitpunkt der Schussabgabe auch wehrlos. Die Einschränkung seiner natürlichen Abwehrbereitschaft- und fähigkeit folgt aus den festgestellten äußeren Tatumständen: Er befand sich liegend im Bett und hatte dem Angeklagten den Rücken zugedreht, während dieser mit der Pistole in der Hand neben dem Bett stand. Den Beginn der Tatausführung bemerkte er dadurch nicht. (3) Wehrlosigkeit als Folge der Arglosigkeit Diese Wehrlosigkeit des Getöteten beruht auf seiner Arglosigkeit. Unmittelbar nachdem der Getötete dem Angeklagten den Rücken zuwandte, beugte dieser sich über das Bett, führte die Pistole an sein Genick und gab den tödlichen Schuss ab. Es war F, der den Tatbeginn aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten nicht bemerkte, daher nicht mehr möglich, durch körperliche Abwehr zu versuchen, den Einsatz der Pistole zu verhindern. Auch hat der Angeklagte ihm durch die unmittelbare und vom Getöteten nicht wahrgenommene Schussabgabe die Möglichkeit genommen, ihn verbal durch Einlenken oder Bitten von der Tat abzuhalten. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass dies nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Der Getötete hätte etwa durch die vom Angeklagten geforderte Zusage, den Hof nicht zu verkaufen und den Bruder I im Pflegeheim zu belassen, die Schussabgabe verhindern können, wenn er dem Angeklagten bei Beginn der Tatausführung (Richten der Waffe auf seine Person) von Angesicht zu Angesicht gegenüber gestanden und somit die Ernsthaftigkeit der Drohung erkannt hätte. (4) Ausnutzungsbewusstsein Nach ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist es für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur an sich wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen ( BGH, Urteil vom 15.12.2021 – Az.: 6 StR 312/21 m.w.N. ). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat ( BGH, Beschluss vom 21.07.2021 – Az.: 4 StR 53/21 m.w.N. ). Danach handelte der Angeklagte bei der Begehung der Tat mit Ausnutzungsbewusstsein. Bei Schüssen in das Genick des Tatopfers, das dem Täter den Rücken zuwendet, liegt es auf der Hand, dass dem Täter bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen ( vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2017 – Az.: 5 StR 338/17 Rn. 15 m.w.N. ). Hinzu kommt vorliegend, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die die Arglosigkeit begründenden Umstände erkannt und zutreffend eingeschätzt hatte. Die Kammer ist sich auch sicher, dass dem Angeklagten klar war, dass sein Bruder infolgedessen keine Möglichkeiten zur Verteidigung hatte. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es an einem Ausnutzungsbewusstsein bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen fehlen kann ( ständige Rspr., vgl nur BGH, Beschluss vom 21.07.2021 – Az.: 4 StR 53/21 m.w.N. ). Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass die Unrechtseinsicht des Angeklagten und seine Fähigkeit, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen uneingeschränkt vorhanden waren. bb. keine Habgier Das Mordmerkmal der Habgier liegt hingegen nicht vor. Der Angeklagte hat die Tat nicht auf Grundlage eines noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstrebens um jeden Preis verübt. Der Hof spielte für seine Altersversorgung zwar eine wichtige Rolle. Den Besitz am Hof zu erhalten stand für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Angeklagten bei der Tatbegehung aber nicht im Sinne eines tatbeherrschenden Motivs im Vordergrund. b. Tat zu Ziffer 2 Der Angeklagte hat zudem seine Mutter A vorsätzlich durch einen Schuss ins Genick getötet. Mordmerkmale hat er hierbei aber nicht verwirklicht. aa. keine Heimtücke Die Voraussetzungen der Heimtücke liegen für die Tötung von A nicht vor. Es fehlte dem Angeklagten jedenfalls das hierfür erforderliche Ausnutzungsbewusstsein. Es konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass ihm klar war, dass A nicht mit einem körperlichen Angriff auf sie rechnete. bb. keine Habgier Auch hinsichtlich der Tötung von seiner Mutter handelte der Angeklagte nicht aus Habgier. Insofern wird auf die obigen Ausführungen (IV.1.a.bb.) Bezug genommen. 2. Schuldfähigkeit Der Angeklagte handelte bei beiden Taten auch rechtswidrig und schuldhaft. Seine Fähigkeit, die Tatsituation zutreffend wahrzunehmen, das Unrecht seines Tuns einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, war nicht im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich vermindert. a. Tat zu Ziffer 1 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte bei der Tötung des F weder durch die Mischintoxikation noch durch die beschriebene affektive Erregung oder im Zusammenwirken der beiden Faktoren in seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt war. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag. (1) Intelligenzminderung Eine Intelligenzminderung besteht bei dem Angeklagten nicht. Dieser ist nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen mindestens durchschnittlich intelligent. Hierfür spricht auch sein Lebenslauf. Der Angeklagte hat einen Schulabschluss erreicht, eine Ausbildung zum Pferdewirt absolviert und war in mehreren Berufsbranchen erfolgreich tätig. Er kann sich wortgewandt ausdrücken. Hiervon konnte sich die Kammer im Rahmen seiner ausführlichen Einlassung in der Hauptverhandlung überzeugen. (2) schwere andere seelische Störung Eine schwere andere seelische Störung liegt bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei ihm vielmehr um einen psychisch gesunden Mann. (3) krankhafte seelische Störung Auch eine zum Tatzeitpunkt bestehende krankhafte seelische Störung infolge des Alkohol- und Drogenkonsums schließt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher aus. Die Trinkmengenangaben des Angeklagten, die letztlich auf dessen nachträglicher Einschätzung beruhen und für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelbaren Beweise gibt, sind nicht glaubhaft. Nach einer umfassenden Würdigung der festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen ist sich die Kammer nach sachverständiger Beratung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. D sicher, dass der Angeklagte nicht derart viel Alkohol konsumiert hatte, dass er hierdurch in erheblicher Weise in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. (a) Als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt steht neben den Trinkmengenangaben des Angeklagten grundsätzlich auch die in den frühen Morgenstunden des 05.09.2021 entnommene Blutprobe zur Verfügung. Weder der über viele Stunden zurückgerechnete noch der sich aus der Trinkmengenangabe des Angeklagten vom Sachverständigen ermittelte maximale und damit für ihn günstigste Blutalkoholkonzentrationswert lassen aber gesicherte Rückschlüsse auf die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt zu, da sie sich mit der festgestellten Verfassung des Angeklagten bei Tatbegehung nicht in Einklang bringen lassen. (aa) Aufgrund des verlesenen Gutachtens des Prof. Dr. L (Forensisch Toxikologisches Centrum München) vom 08.09.2021 steht fest, dass dem Angeklagten am 05.09.2021 um 1:39 Uhr, also 17 Stunden nach dem von ihm angegebenen Trinkende vor der Tat eine Blutprobe entnommen und bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 Promille im Mittelwert festgestellt worden ist. Zurückgerechnet auf den Tatzeitpunkt um 9 Uhr ergibt sich – zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass ein relevanter Nachtrunk nicht stattgefunden hat – demzufolge für den Angeklagten bei Zugrundelegung des für ihn günstigsten Abbauwertes von 0,2 Promille pro Stunde und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille eine theoretisch höchst mögliche Blutalkoholkonzentration von 4,66 Promille. (bb) Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der etwa 75 Kilogramm schwere Angeklagte bei Zugrundelegung seiner Trinkmengenangaben (350 ml Gin mit einem Alkoholgehalt von 37,5 Vol. % und 350 ml Whisky mit einem solchen von 40 Vol. % ab 22 Uhr bis ca. 8:30 Uhr) zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,5 Promille aufgewiesen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei einer derartigen Blutalkoholkonzentration unter Berücksichtigung des ebenfalls konsumierten Marihuanas und der Trinkgewohnheiten des Angeklagten bei ihm zum Zeitpunkt der Tatbegehung deutliche klinische Ausfallerscheinungen die Koordination, das Wahrnehmungsvermögen sowie die kognitive Leistungsfähigkeit betreffend zu erwarten gewesen wären. Die Leistungsfähigkeit des Angeklagten sei aber weitgehend erhalten geblieben. Es habe weder eine wesentliche Beeinträchtigung der Motorik noch des formalen Denkablaufs vorgelegen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten während der Tatausführung seien nicht gegeben. (b) Die Kammer schließt sich nach eigener Würdigung der festgestellten Tatumstände mit Blick auf die beschriebene, weitgehend erhalten gebliebene kognitive und körperliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt an. Der sehr erfahrene Sachverständige Dr. D konnte sich im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatausführung machen. Auf dieser Grundlage war ihm eine sichere Beurteilung der alkohol- und drogenbedingten sowie sonstigen psychischen Beeinträchtigungen des Angeklagten möglich. (aa) Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Angeklagte sich, obschon ein Hofverkauf noch nicht unmittelbar bevorstand und sein Bruder F ihm zu verstehen gegeben hatte, dass er noch schlafen wolle, in die Problematik derart hineinsteigerte, dass er die Angelegenheit sofort und endgültig klären wollte. Er hat sich zu der Tat spontan hinreißen lassen und keine Handlungen vorgenommen, um diese oder seine Täterschaft zu vertuschen. Diese Umstände deuten jedenfalls auf eine alkohol- und drogenbedingte Enthemmung und Kritikminderung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatausführung hin. (bb) Im Ergebnis überwiegen aber die Umstände, die gegen eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sprechen: Der Angeklagte selbst hat glaubhaft angegeben, bei der Tatausführung keine Koordinationsschwierigkeiten an sich bemerkt zu haben. Diese Angabe steht im Einklang mit dem festgestellten objektiven Geschehensablauf: der Angeklagte war bei beiden Taten in der Lage, einen raschen und gezielten Genickschuss auszuführen. Nach den Tötungen deckte er die Leichen jeweils sorgfältig mit der Bettdecke zu. Das Gangbild des Angeklagten war nicht beeinträchtigt. Dies schließt die Kammer aus den in Augenschein genommenen Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung, die den Angeklagten am Vorabend der Tat gegen 19 Uhr sowie unmittelbar vor der Tat auf dem Weg in das Haus seiner Mutter und etwa 20 Minuten später auf dem Weg zurück zu seiner Wohnung zeigen. Das Gangbild des Angeklagten unterscheidet sich nach überzeugender Beurteilung des Sachverständigen und Einschätzung der Kammer nicht wesentlich von dem des Vorabends (an dem der Angeklagte im Wesentlichen nüchtern war). Die Farbaufzeichnungen sind hinsichtlich der Schärfe, Ausleuchtung und Auflösung von guter Qualität. Sie zeigen den Angeklagten aufgrund der unterschiedlichen Kamerapositionen aus zwei Perspektiven (von vorne und von hinten) und in voller Größe. Auf dieser Grundlage war der Kammer eine genaue Wahrnehmung und sichere Beurteilung der Bewegungsabläufe des Angeklagten möglich. Der Angeklagte war in der Lage, sowohl mit seinem Bruder als auch mit seiner Mutter ein geordnetes, zusammenhängendes Gespräch zu führen und (aus seiner Sicht) sachgerecht auf deren Aussagen zu reagieren. Dies schließt die Kammer aus den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, denen die glaubhaften Angaben des Angeklagten zugrunde liegen. Der Angeklagte konnte sich noch klar artikulieren. Dies folgt aus der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N, die nur kurz nach der Tat mit dem Angeklagten telefonierte. Sie bekundete, dass der Angeklagte sich klar ausdrücken konnte, seine Sprache nicht etwa verwaschen war. Auch war die kognitive Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich eingeschränkt. Kurz vor der Tat war er so geordnet, dass er daran dachte, seiner Mutter ihre Insulinspritze zu geben. Kurze Zeit nach der Tat war er in der Lage, gegenüber seiner Lebensgefährtin mit dem behaupteten Besuch bei I einen plausiblen Vorwand dafür zu erfinden, warum diese ihn nicht auf dem Hof besuchen kommen könne. All dies erfordert nicht nur kognitiv eine vollständige Erfassung der gegebenen Situation, sondern auch eine erhaltene körperliche Koordination und wäre ihm somit bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht möglich gewesen. Der Angeklagte verfügte ferner über eine detaillierte Erinnerung an das Tatgeschehen. Er konnte sowohl Einzelheiten des objektiven Geschehensablaufs inklusive der Uhrzeit als auch seine Gefühlslage geordnet wiedergeben. Hieraus schließt die Kammer, dass relevante Ausfallerscheinungen hinsichtlich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens bei dem Angeklagten nicht vorlagen. (c) Gegenüber diesen aussagekräftigen Befundtatsachen und Indizien von Gewicht kommt dem lediglich aufgrund von Trinkmengenangaben des Angeklagten bzw. auf Grundlage eines langen Rückrechnungszeitraums bei unklarer Nachtrunkmenge ermittelten Blutalkoholwert keine wesentliche Aussagekraft zu. Aufgrund dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte vor der Tat wesentlich weniger Alkohol konsumiert hat als er in der Hauptverhandlung angab und bei ihm – auch unter Berücksichtigung der Kombinationswirkung mit dem konsumiertem Marihuana – ein Rauschzustand vorlag, durch den die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen nicht beeinträchtigt und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln auch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war. (4) tiefgreifende Bewusstseinsstörung Die Kammer schließt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass die affektive Erregung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tötung seines Bruders zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führte. Voraussetzung hierfür ist eine zeitweise Zerstörung oder erhebliche Erschütterung des seelischen Gefüges des Betroffenen. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Angeklagte in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, die eine affektive Erregung darstellt: Er war verzweifelt in Sorge um seinen Bruder I. Seine eigenen Zukunftspläne drohten ebenfalls zu scheitern. Die einzige Problemlösung, die der Angeklagte sah, nämlich seinen Bruder hinsichtlich des Hofverkaufs umzustimmen, fruchtete nicht. Sein Bruder F demütigte ihn sogar noch, indem er ihm schonungslos vermittelte, dass er seine Gesprächsversuche als lästig ansah und ihn nicht ernst nahm. Der Angeklagte war durch diese Herabsetzung und Zurückweisung derart gekränkt, dass er spontan den Entschluss fasste, die mitgeführte Schusswaffe einzusetzen um seinen Bruder zu töten. Hinreichende Anzeichen dafür, dass diese Erregung des Angeklagten aber so stark war, dass er hierbei nicht oder nur erheblich eingeschränkt in der Lage war diesen Impuls, die Tat zu begehen, zu kontrollieren, liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. (a) Zu diesem Ergebnis kommt auch der Sachverständige in seinem Gutachten, dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung uneingeschränkt anschließt. Der Sachverständige hat hierzu wie folgt ausgeführt: Die chronische Affektspannung, die der Angeklagte gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder aufgebaut habe, sei erneut entfacht worden, als der Angeklagte erfahren habe, dass sich seine Mutter und sein Bruder – über seinen Kopf hinweg – zum Hofverkauf entschlossen hatten. Bei der Tatbegehung hätten dann aber mehrere Faktoren eine Rolle gespielt. Die Behandlung von I habe bei dem Angeklagten eine gewisse Verzweiflung hervorgerufen. Er habe sich mit I identifiziert und sich selbst auch als Opfer gesehen. Nun sei er erneut vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Sein Bruder F habe ihm in der konkreten Tatsituation nicht einmal die Möglichkeit gewährt, über die Pläne zu sprechen. All dies habe ihn bei der Tat „getriggert“. Dennoch sei er bei der Tat in gewisser Weise kalkuliert vorgegangen, indem er sich mit der geladenen Schusswaffe zu einer weiteren Konfrontation mit seinem Bruder begeben habe. Damit habe er die Sachlage, aus der heraus die Tötung letztlich geschah, aktiv selbst herbeigeführt. Nach der Tötung des Bruders habe er – ihr den leichthin geäußerten „Todeswunsch“ erfüllend – aus einer anderen Motivlage heraus noch seine Mutter erschossen. Insgesamt erreiche die – auch – durch das komplizierte Verhältnis zu den Getöteten in der Tat zum Ausdruck gekommene affektive Erregung nach alledem nicht den Schweregrad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. (b) Die Kammer hat bei der vorgenommenen Gesamtabwägung sämtlicher tat- und täterbezogenen Merkmale, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können, berücksichtigt, dass sich bei dem Angeklagten über die Jahre ein gewisser Affektstau aufgebaut hatte, der sich in der Tat entlud. Er steigerte sich in die Problematik derart hinein, dass er eine sofortige Klärung der Situation für unumgehbar hielt und auch die Möglichkeit, etwa das Betreuungsgericht einzuschalten nicht in Betracht zog. Dies deutet auf eine gewisse Bewusstseinseinengung hin. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt derart berauscht, dass bei ihm eine Enthemmung und Kritikminderung vorlag. Die Übermüdung nach der durchwachten Nacht tritt als weiterer konstellativer Faktor hinzu. Der Angeklagte hat sich zur Tat spontan hinreißen lassen und keine Sicherungstendenzen gezeigt, was ein Hinweis auf eine kognitive Funktionsbeeinträchtigung sein kann. Es besteht ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß (ablehnendes Verhalten des Bruders F) und Reaktion des Angeklagten (Ausführen des tödlichen Genickschusses). Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, die Beweisaufnahme hat keine Hinweise auf frühere Gewalttätigkeiten ergeben. Dies ist ein Indiz dafür, dass ihm die Tat persönlichkeitsfremd war. (c) Die Kammer ist sich aus folgenden Erwägungen jedoch sicher, dass es sich bei der affektiven Erregung des Angeklagten noch um einen für vorsätzliche Tötungsdelikte, bei denen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, typischen psychologischen Vorgang handelte, der den Grad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht erreichte: Hinsichtlich der spezifischen Vorgeschichte in der Täter-Opfer-Beziehung gilt es zu bedenken, dass die Konflikte bis hin zum zwischenzeitlichen Kontaktabbruch der länger zurückliegenden Vergangenheit angehörten. In den letzten Jahren war es vielmehr so, dass der Angeklagte und sein Bruder zwar nicht viel zusammen unternahmen, sie sich aber gegenseitig tolerierten und miteinander auskamen. Erst durch das Gespräch am Vorabend der Tat kam es zu einem erneuten, offenen Konflikt zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder F, der bei ihm zu einer akuten psychischen Belastung führte. Der geistig, körperlich und seelisch gesunde Angeklagte war sich darüber bewusst, dass F gewöhnlich bis mittags schlief und es nicht leicht sein würde, ihn wegen des Hofverkaufs umzustimmen. Die später aufgetretene Konfliktsituation hat ihn daher nicht vollkommen überraschend überwältigt. Er hat diese vielmehr durch das Aufwecken seines Bruders und Herbeiholen der Schusswaffe gestaltend herbeigeführt. Dies lässt es als fernliegend erscheinen, dass ihn die ablehnende Haltung F´s plötzlich in eine tiefgreifende, sein Persönlichkeitsgefüge erschütternde Bewusstseinsstörung versetzte. Die Beweisaufnahme hat konkrete Anzeichen für vegetative oder psychomotorische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung nicht ergeben. Der Angeklagte selbst hat solche nicht geschildert. Seine Beschreibung des Tathergangs hinterlässt vielmehr den Eindruck eines von ihm beherrschten und kontrollierten Vorgangs. So beschrieb er detailliert, wie er die Waffe gezielt auf F´s Genick richtete, sie aufgrund seiner Schussposition hierbei leicht schräg nach rechts aufsetzen musste und einen einzelnen Schuss abgab. Hinreichende Anzeichen für eine den Affektabbau begleitende schwere seelische Erschütterung des Angeklagten fehlen, auch wenn der Angeklagte über die verübte Tat so erschrocken gewesen sein mag, dass er zunächst Suizidabsichten hegte. Allerdings verbarg er nach der Tat die Tatwaffe wieder in seiner Westentasche und deckte den Leichnam seines Bruders sorgfältig zu. Er setzte sich nur wenige Minuten später mit seiner Mutter ruhig auf deren Bettkante und führte mit ihr ein geordnetes Gespräch, in dem er ihr von der Tötung des Bruders berichtete. Die – nach einer gewissen zeitlichen Zäsur – folgende Tötung seiner Mutter, in der eine ähnlich starke affektive Erregung dann nicht mehr zum Tragen kam, erachtet die Kammer in diesem Zusammenhang als ein ganz wesentliches Beweisanzeichen dafür, dass die einer Impulstat üblicherweise folgende seelische Erschütterung des Täters über seine soeben begangene Tat beim Angeklagten gerade nicht eingetreten ist. Dieses Bild wird noch verstärkt durch die Art, wie er der Zeugin N am Abend des Tattages von seiner Tat berichtete. Er gab ihr gegenüber an, dass „das Problem mit seiner Mutter nicht mehr bestehe“, da er sie und F erschossen habe. Er berichtete ihr, nun „Nägel mit Köpfen“ gemacht zu haben, eine Umschreibung der Taten, die sich mit einem relevanten Schock über das eigene Handeln nicht in Einklang bringen lässt. Auf den Bildern der Videoüberwachung ist zudem zu sehen, wie der Angeklagte nach den Taten ruhigen Schrittes zurück zu seiner Wohnung geht. Eine Form der Erregung, des Aufgewühltseins oder der Erschütterung ist dem gesamten Erscheinungsbild des Angeklagten nicht zu entnehmen. Aufgrund der Qualität der Aufzeichnungen und der Kameraperspektiven waren der Kammer auch insofern eine genaue Wahrnehmung und Bewertung der Gestik, Mimik und sonstigen Bewegungsabläufe des Angeklagten möglich. Ein weiteres Indiz, das gegen eine affektive Bewusstseinsstörung spricht, ist das erhaltene, exakte Erinnerungsvermögen des Angeklagten an den Tatablauf, sowie seine hierbei gefassten Gedanken und Gefühle und seine im Wesentlichen erhalten gebliebene Fähigkeit zur Selbstbeobachtung. Der Angeklagte konnte den Tathergang in seinen Einzelheiten beschreiben und genaue Angaben zu seiner Schussposition sowie der Haltung der Waffe machen. Dies lässt eine Einengung der seelischen Abläufe wiederum als fernliegend erscheinen. (d) Unter Abwägung der für und gegen das Vorliegen einer schuldrelevanten affektiven Erregung sprechenden Umstände kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass diejenigen genannten Merkmale, die gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen, deutlich überwiegen. (5) Zusammenwirken der enthemmenden Faktoren Auch ein Zusammenwirken der rausch- und affektbedingten Beeinflussung des Angeklagten führte bei diesem nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit. Die Kammer hat bei der vorgenommenen Gesamtbetrachtung die oben (Ziffer V.2.a. (3) und (4)) näher beschriebenen für und gegen eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechenden Umstände eingehend gewürdigt. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es eine gewisse Vorbelastung in der TäterOpfer-Beziehung gab und der Angeklagte die Situation als ausweglos wahrnahm. Vor diesem Hintergrund ist die Zurückweisung seines Bruders als subjektiv relevante Auslösesituation einer akuten Belastungsreaktion, die dann in der Tat mündete, geeignet. Für den Erhalt der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sprechen dennoch ganz entscheidend folgende Faktoren: Der Angeklagte war in seiner kognitiven und körperlichen Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Seine detaillierte Beschreibung des Tathergangs zeugt von einem guten Erinnerungsvermögen und lässt auf ein von ihm kontrolliertes Geschehen schließen. Großes Gewicht misst die Kammer auch der anschließenden Tötung der Mutter des Angeklagten bei. Ein weiteres Tötungsdelikt wäre einem durch die Vortat seelisch erschütterten Täter nicht möglich gewesen. b. Tat zu Ziff. 2 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist sicher davon auszugehen, dass der Angeklagte bei der Tötung von A ebenfalls weder durch die Mischintoxikation noch durch die beschriebene affektive Erregung oder im Zusammenwirken der beiden Faktoren in seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt war. (1) Intelligenzminderung, krankhafte seelische Störung, andere schwere seelische Störung Hinsichtlich der Eingangsmerkmale der Intelligenzminderung, anderen schweren seelischen Störung und krankhaften seelischen Störung (Beeinflussung durch Berauschung) wird auf die obigen Ausführungen (Ziff. IV.2.a.(1) - (3)) Bezug genommen, die insoweit ebenso gelten. (2) tiefgreifende Bewusstseinsstörung Die Kammer schließt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tötung seiner Mutter eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bestand. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung der für und gegen das Vorliegen einer erheblichen Erschütterung des seelischen Gefüges des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. (a) Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt: Bei dem Angeklagten habe sich gegenüber seiner Mutter über viele Jahre ein Affektstau aufgebaut. Er sei vor der Tat hierdurch psychisch beansprucht gewesen. Der drohende Verkauf des Hofes und die ungewisse Zukunft I´s hätten dies nochmal neu entfacht. Es fehle allerdings an einer spezifischen, höchste Erregung des Angeklagten und damit den Tatentschluss hervorrufenden „provozierenden“ Handlung der Getöteten. Die Tötung seiner Mutter habe der Angeklagte als Befreiung empfunden. Insgesamt habe die Belastung des Angeklagten bei der Tat den Schweregrad einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht erreicht. Dem schließt sich die Kammer an. (b) Die Kammer hat berücksichtigt, dass es eine spezifische, belastete Vorgeschichte in der Beziehung des Angeklagten zu seiner Mutter gibt. Diese ist durch Konflikte gekennzeichnet, die in der Kindheit des Angeklagten begannen und sich bis zum Tattag hinzogen und zu einem ambivalenten Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter führten. Die Belastung durch die konfliktbehaftete Situation hat bei dem Angeklagten in der Tatanlaufphase bereits zu einer gewissen psychischen Beanspruchung geführt und seinen Alltag stark bestimmt. Als konstellative Faktoren sind die Berauschung des Angeklagten sowie dessen Übermüdung zu berücksichtigen. Auch hier fasste er den Tatentschluss spontan und verübte die Tat ohne Sicherungstendenzen vorzunehmen. Es besteht ein Missverhältnis zwischen Tatanstoß („Todeswunsch“) und der Reaktion des Angeklagten (Genickschuss). Dem nicht vorbestraften Angeklagten mag die Tat persönlichkeitsfremd gewesen sein. (c) Dennoch ist die Kammer in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen, dass die Merkmale, die gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen, deutlich überwiegen: Entscheidend ist hierfür zunächst, dass es an einer subjektiv relevanten Auslösesituation einer akuten Belastungsreaktion fehlt. Die Aussage der Mutter, nicht mehr leben zu wollen, ist hierfür nicht geeignet. Zwar hatte der Angeklagte diese Aussage schon häufig von seiner Mutter gehört, allerdings gibt die nur kurz zuvor erfolgte Nachricht vom Tod ihres Sohnes F der Äußerung ein anderes Gepräge. Der in dem Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter bestehende wütende Affekt kam bei der Tat nicht wesentlich zum Tragen. Der Angeklagte selbst hat es als ein Erlösen seiner Mutter wahrgenommen. Zudem fehlt das Merkmal eines explosionsartigen Emotionsdurchbruchs. Vielmehr folgte die Tathandlung dem geäußerten „Todeswunsch“ der Mutter nicht unmittelbar, sondern der Angeklagte ließ noch einige Zeit verstreichen, bevor er den tödlichen Schuss ausführte. Es liegt daher fern, dass ihn die Äußerung seiner Mutter plötzlich in eine tiefgreifende, sein Persönlichkeitsgefüge erschütternde Bewusstseinsstörung versetzte. Er selbst hat eine starke affektive Erregung bei der Tatbegehung auch nicht beschrieben. Ein Fortdauern der der Tötung von F zugrunde liegenden affektiven Erregung schließt die Kammer aus. Insofern hatte – belegt durch seinen Schreck ob der Tatbegehung, der Suizidgedanken und des mit A geführten ruhigen Gesprächs – nach der Tötung bereits ein Affektabbau stattgefunden. Anzeichen vegetativer, psychomotorischer oder psychischer Begleiterscheinungen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte hat solche, abgesehen von Suizidgedanken, nicht geschildert. Seine Beschreibung des Tathergangs lässt vielmehr wiederum auf einen von ihm beherrschten und selbst gestalteten Geschehensablauf schließen, bei dem er stets Herr der Lage war. Die Suizidgedanken sind auch hinsichtlich der Tötung der Mutter der einzige Hinweis auf eine seelische Erschütterung des Angeklagten angesichts der von ihm verübten Taten. Gegen eine solche Erschütterung spricht aber auch hier wiederum das unaufgeregte Erscheinungsbild des Angeklagten unmittelbar nach den Taten sowie seine Wortwahl, als er der Zeugin N von den Taten berichtete. Ein weiteres Indiz, das gegen eine affektive Bewusstseinsstörung spricht, ist ebenfalls die detaillierte Erinnerung des Angeklagten an den Tatablauf, sowie seine hierbei gefassten Gedanken und Gefühle und seine im Wesentlichen erhalten gebliebene Introspektionsfähigkeit, was eine Einengung der seelischen Abläufe insgesamt als fernliegend erscheinen lässt. (3) Zusammenwirken der enthemmenden Faktoren Auch ein Zusammenwirken der alkohol- und drogenbedingten Beeinflussung des Angeklagten sowie der emotionalen Ausnahmesituation in der er sich befand, führte vorliegend nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Die Kammer hat im Rahmen der durchgeführten Gesamtbetrachtung einerseits berücksichtigt, dass der Tat eine seit Jahrzehnten belastete Täter-Opfer-Beziehung zugrunde liegt, die den Angeklagten in seinem Wesen geprägt hat. Andererseits sprechen gewichtige Beweisanzeichen für den Erhalt seiner Hemmungsfähigkeit. So war der Angeklagte in seiner Koordination, in seinen kognitiven Fähigkeiten und in seiner Wahrnehmungsfähigkeit im Wesentlichen unbeeinträchtigt. Einen Tatanstoß, der eine unmittelbare, akute Belastungsreaktion des Angeklagten auslöste, hat seine Mutter nicht gesetzt. VI. 1. Strafrahmen a. Tat zu Ziff. 1 Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 1 ist die Verhängung der gesetzlich (§ 211 Abs. 1 StGB) vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe geboten. Eine Strafrahmenverschiebung in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Eine solche ist Fällen vorbehalten, in denen das Täterverschulden so viel geringer ist, dass die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche Gebot schuldangemessenen Strafens missachten würde, wobei schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen müssen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind ( ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19.08.2020 – 5 StR 219/20) . Derartige außergewöhnliche Gesichtspunkte liegen nicht vor. Die Kammer hat diese Wertung vorgenommen aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat des Angeklagten sowie der Umstände, die dazu führten. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Familienverhältnisse des Angeklagten seit jeher belastet waren. Zum Tatzeitpunkt befand sich der Angeklagte angesichts des drohenden Hofverkaufs und der ungewissen Zukunft seines Bruders I in einer emotionalen Ausnahmesituation. Er war bei Begehung der Taten alkoholisiert, berauscht und übermüdet, was zu einer gewissen Enthemmung führte. F verweigerte ein Einlenken und jedwedes Gespräch mit dem Angeklagten über die Angelegenheit. Die hiermit einhergehende Kränkung und das Gefühl der Ausweglosigkeit haben bei dem Angeklagten in hoher affektiver Erregung letztlich den Tatentschluss hervorgerufen. Diesen Umständen, die geeignet sind, die Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, kommt weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines gesetzlichen Milderungsgrundes zu. Es darf andererseits nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Tötung seines Bruders auch seine Mutter erschoss. Er hat sich nach dem ersten, von seinem Bruder brüsk zurückgewiesenen Gesprächsversuch bewaffnet und sich (trotz dessen vorheriger Aufforderung, ihn schlafen zu lassen) erneut zu diesem begeben, die Tatsituation also initiativ herbeigeführt. Dies, obwohl für den Angeklagten keine Notwendigkeit bestand, dem Konflikt unmittelbar zu begegnen. Der Verkauf des Hofes war zwar beschlossen, stand aber noch ganz am Anfang. Einen Kaufinteressenten gab es noch nicht. Eine gegenwärtige Gefahr für I war ebenfalls nicht gegeben. b. Tat zu Ziff. 2 Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 hat die Kammer den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Bei der Tat handelt es sich nicht um einen minderschweren Fall. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle nachfolgend (unter Ziffer V. 1. b. und V. 2.a.) aufgeführten und sonstigen Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen und die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Insofern war zwar zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich umfassend geständig gezeigt hat und nicht vorbestraft ist. Er war aufgrund des vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums enthemmt und wegen der Schlaflosigkeit weiter labilisiert. Mit dem Tatopfer verbindet ihn eine konfliktgeprägte Vorgeschichte, die durch den geplanten Hofverkauf zu einer akuten psychischen Belastung des Angeklagten führte. A äußerte kurz vor ihrer Tötung, nun auch nicht mehr leben zu wollen, wobei dem Angeklagten jedoch bewusst war, dass dieses spontan geäußerte Todesverlangen nicht auf einer tiefen Reflektion beruhte. Andererseits kann neben dem gesamten Tatbild (für das Opfer am Tattag nicht vorherzusehende Tötung im eigenen Haus; in der Situation geringer Tatanstoß) nicht außer Acht gelassen werden, dass er vor der Tötung der A seinen Bruder umgebracht hatte. Insgesamt weicht das Bild der Taten daher vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht in einem solchen Maß ab, als dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB geboten erscheint. 2. Strafzumessung a. Tat zu Ziff. 2 Bei der Strafzumessung im Besonderen hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 neben den unter Ziff. V.1.b. genannten Umständen zu Gunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis berücksichtigt. Hierdurch hat er die Beweisaufnahme und das gesamte Verfahren vereinfacht und verkürzt. Zudem hat er dadurch gezeigt, dass er Verantwortung für sein Handeln übernimmt. Er war bei der Tatbegehung aufgrund des vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums enthemmt und durch die Schlaflosigkeit weiter labilisiert. Den Angeklagten und seine Mutter verbindet eine von Konflikten und Kränkungen geprägte Vorgeschichte. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat bereits sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt, die ihn als Erstverbüßer und aufgrund der mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus verbundenen Beschränkungen besonders belastet hat. Andererseits belastet den Angeklagten das Tatbild (für das Opfer am Tattag nicht vorhersehbare Tötung im eigenen Haus) sowie der vorhergehende Mord an F. Die Kammer hat daher eine Einzelstrafe von 10 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Eine geringere Freiheitsstrafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. b. Gesamtstrafe Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war insgesamt auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erkennen. 3. keine besondere Schwere der Schuld Die Kammer hat trotz des dahingehenden Antrags der Staatsanwaltschaft davon abgesehen, die Schwere der Schuld im Sinne von § 57a StGB festzustellen. Diese Entscheidung ist getroffen worden unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und zusammenschauender Würdigung der der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zugrunde liegenden Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten. Die Kammer hat bedacht und in die Gesamtabwägung einbezogen, dass der Angeklagte zwei Menschen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang tötete. Andererseits können folgende maßgeblichen Umstände nicht außer Betracht bleiben: der nicht vorbestrafte Angeklagte hat sich zu den Taten spontan hinreißen lassen. Hintergrund sind belastete Familienverhältnisse. Der Angeklagte hat sich umfassend geständig gezeigt und damit Verantwortung für sein Handeln übernommen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.