Der Angeklagte wird - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwölf Fällen, davon - in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und - in einem weiteren Fall jeweils in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Fahrzeugrennen, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung, sowie - wegen Hehlerei in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 02. Oktober 2019 – 23 KLs-31 Js 826/18-17/19 – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften : §§ 240 Abs. 1 und 2, 259 Abs. 1 und 3, 267 Abs. 1 Var. 3, 315 c Abs. 1 Nr. 2 d), 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69, 69 a StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1, 6 Abs. 1 PflVG, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. 15 Abs. 1 KraftStDV, 1, 17 Abs. 2, 31 Abs. 2, 105 JGG G r ü n d e : I. Der 21 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit zwei älteren und einem jüngeren Bruder zunächst im elterlichen Haushalt in G auf. Nach der Trennung der Eltern zog die Mutter mit den Kindern nach S, wo der Angeklagte seine Jugend verbrachte. Im Alter von 13 Jahren kam er aufgrund deliquenten Verhaltens für ein Jahr in eine Wohngruppe in N. Als diese geschlossen wurde, kehrte er in den Haushalt der Mutter zurück. Kurze Zeit darauf lernte er seine spätere Ehefrau kennen und zog mit dieser zu deren Onkel, um sich von dort aus eine eigene Wohnung zu suchen. Die beiden gemeinsamen Töchter wurden in den Jahren 2016 und 2019 geboren. Am 04. September 2019 heiratete das Paar. Mitte 2021 trennte sich der Angeklagte von seiner Ehefrau, mit der er mittlerweile in einem Haus in W lebte, und ging mit der gesondert verfolgten Zeugin E eine Beziehung ein. Mit dieser verlobte sich der Angeklagte trotz seiner weiterhin bestehenden Ehe im September 2021. Aktuell sind die beiden getrennt. Der Angeklagte plant, zu seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zurückzukehren. Aus einer neuen Beziehung der Mutter hat der Angeklagte zwei Halbschwester im Alter von drei und fünf Jahren. Zu seiner Mutter und den Geschwistern hat der Angeklagte ein enges Verhältnis. Zu dem Vater hat er seit der Trennung der Eltern keinen Kontakt mehr. Nach dem Besuch des Kindergartens und der Grundschule wechselte der Angeklagte aufgrund einer vermuteten Lernschwäche auf die Z-Schule nach A. Ein Jahr später kam er auf die Gemeinschaftsschule in C, die er aufgrund hoher Fehlzeiten nach der 7. Klasse ohne Abschluss verließ. Eine Ausbildung hat der Angeklagte danach nicht absolviert. Im Januar 2019 begann er als Leihabeiter bei einem Abfallentsorgungsunternehmen in D, wo er im Juni 2019 eine Festanstellung erhielt. Im Juni 2020 wechselte er zu einem Logistikunternehmen in D, wo er als Lagerist tätig war. Aufgrund hoher Fehlzeiten wurde er dort zum 25. Oktober 2021 fristlos gekündigt. Bis zu seiner ersten Inhaftierung am 29. Oktober 2021 trank der Angeklagte regelmäßig Alkohol, insbesondere an den Wochenenden. Auch Betäubungsmittel in Form von Amphetaminen und Cannabis konsumierte er gelegentlich, wobei er das Cannabis vor allem abends zur Entspannung rauchte. Als der Haftbefehl in dieser Sache am 11. Januar 2022 außer Vollzug gesetzt wurde, nahm der Angeklagte den sporadischen Betäubungsmittelkonsum wieder auf. Während den im vorliegenden Verfahren verbüßten Untersuchungshaften war er „clean“. Unter spezifischen Entzugserscheinungen litt er jeweils nicht. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Im Einzelnen wurde er wie folgt verurteilt: 1. Am 19. Oktober 2015 sah die Staatsanwaltschaft HB in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. 2. Am 21. Oktober 2016 stellte das Amtsgericht FB ein Verfahren wegen versuchten Diebstahls gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß § 47 JGG ein. 3. Mit Urteil vom 21. Februar 2017 verhängte das Amtsgericht CB gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz und Urkundenfälschung, vier Wochen Jugendarrest. Den Arrest verbüßte der Angeklagte in der Zeit von Ende März bis Ende April 2017. 4. Mit Urteil des Amtsgerichts BB vom 8. Dezember 2017 erging gegen den Angeklagten ein Schuldspruch wegen Betruges in zwei Fällen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe setzte das Amtsgericht gem. § 27 JGG aus. In der Sache stellte das Amtsgericht fest, dass der Angeklagte Waren über das Internet angeboten und verkauft, diese jedoch – wie von Anfang an beabsichtigt – nicht ausgeliefert hatte. Weil er zu dieser Zeit kein eigenes Konto hatte, ließ er sich das Geld auf das Konto der in dem Verfahren Mitangeklagten überweisen, auf das er Zugriff hatte. Durch die Verwendung des Personalausweises der Mitangeklagten und deren EC-Karte wollte der Angeklagte die Geschädigten über seine Identität täuschen. Auf diese Weise verkaufte der Angeklagte am 01. Februar 2017 ein IPhone 7 zum Preis von 505 € und am 15. November 2016 ein elektronisches Mischpult für 350 €. Nach Eingang hob er das Geld jeweils ab und gab es für seine eigenen Zwecke aus. Das Urteil ist seit dem 8. Dezember 2018 rechtskräftig. 5. Mit Urteil vom 9. Oktober 2018 belegte das Amtsgericht BB den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen mit der Auflage, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen. Der Angeklagte hatte sich am 08. Januar 2018 gegen 12:05 Uhr und am 09. Januar 2018 gegen 14:00 Uhr jeweils auf einem Schulgelände aufgehalten, für das ihm zuvor persönlich und schriftlich Hausverbot erteilt worden war, nachdem es während eines unbefugten Aufenthalts des Angeklagten zu Diebstählen von Geld und Sachgegenständen gekommen war. Das Urteil ist seit dem 17. Oktober 2018 rechtskräftig. 6. Mit Urteil vom 4. Juni 2019, rechtskräftig seit dem 12. Juni 2019, verhängte das Amtsgericht BB gegen den Angeklagten wegen versuchten Betruges und Diebstahls eine Jugendstrafe von einem Jahr zwei Monaten. Das Urteil des Amtsgerichts BB vom 08. Dezember 2017 sowie eine nicht zentralregisterpflichtige Entscheidung wurden einbezogen. Die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung behielt sich das Amtsgericht bis zum 12. Dezember 2019 vor. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte am 13. November 2018 unter falschem Namen insgesamt 16 Autos verkaufte, obwohl diese – wie er wusste – nicht in seinem Eigentum standen und er zum Verkauf auch nicht berechtigt war, um sich zu Unrecht zu bereichern. Hierfür vereinnahmte er 800 € Bargeld als Anzahlung bei einem vereinbarten Gesamtkaufpreis von 1.300 €. Vier der Fahrzeuge wurden noch am selben Tag von dem Käufer abtransportiert. Ein weiteres Fahrzeug sollte am Folgetag abgeholt werden. Dabei wurde der getäuschte Käufer von der Polizei angetroffen. Die abtransportierten bzw. zum Abtransport vorbereiteten Fahrzeuge waren erheblich beschädigt. Teilweise waren sie bereits „ausgeschlachtet“. 7. Am 02. Oktober 2019, rechtskräftig seit dem 10. Oktober 2019, verurteilte das Landgericht JB den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts BB vom 04. Juni 2019 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Verurteilung lag eine Tat des Angeklagten am 05. März 2018 zugrunde. Hierbei entschloss er sich spontan, mit einem Mittäter aus den unverschlossenen Umkleidekabinen einer Sporthalle im L Bargeld zu entwenden, welches sie beim Durchsuchen der Räumlichkeiten jedoch nicht finden konnten. Der Mittäter des Angeklagten entwendete daraufhin ohne Wissen des Angeklagten aus einer Jacke einen Autoschlüssel. Auf dem Parkplatz bemerkte der Angeklagte den Diebstahl, war mit der Entwendung des Pkw jedoch nicht einverstanden, woraufhin sein Mittäter mit dem Fahrzeug alleine wegfuhr. Zur Strafzumessung führte das Landgericht aus: „Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten war dessen geständige Einlassung zu berücksichtigen. Mildernd musste sich zudem auswirken, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Auf der anderen Seite fielen die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie die Tatbegehung nach bereits erfahrenem Jugendarrest und unter laufender Bewährung nach § 27 JGG strafschärfend ins Gewicht. Unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo vom 4. Juni 2019 und der ihr zugrunde liegenden Taten sowie unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und dem sich daraus für ihn ergebenden Erziehungsbedarf hielt das Gericht eine Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich. Diese steht unter Berücksichtigung der einzubeziehenden Taten, der weiteren strafrechtlichen Vorbelastungen sowie des Bewährungsversagens auch in angemessener Relation zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, wie sie nach Erwachsenenstrafrecht für die Taten des Angeklagten verhängt werden würde. Die Vollstreckung der Strafe hat die Kammer gem. § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte nunmehr schon die Verurteilung zur Warnung diesen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der Leitung der Bewährungsaufsicht ein rechtschaffenes Leben führen wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagte von strafrechtlichen Sanktionen bisher nicht hinreichend hat beeindrucken lassen. Immerhin ist er aber nach seiner letzten Verurteilung vom 4. Juni 2019, mit welcher gegen ihn eine Jugendstrafe mit Vorbewährungszeit verhängt worden ist, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem hat er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, durch die er seine Familie nun selbst unterhalten kann. Die Kammer wertet dies als Anzeichen dafür, dass der inzwischen 19 Jahre alte Angeklagte nunmehr die ihm obliegende Verantwortung für seine wachsende Familie erkannt hat, ihr gerecht werden will und das familiäre Zusammenleben nicht durch erneute Straftaten, welche nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zu vollstreckende Jugendstrafe nach sich ziehen würden, gefährden wird. Im Hinblick auf diese Entwicklung des Angeklagten erschien der Kammer die Vollziehung der Jugendstrafe derzeit nicht geboten.“ 8. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht CB den Angeklagten am 19. August 2021 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – begangen am 26. März 2021 – zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 €. Daneben wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 26. August 2022 verhängt. Die Entscheidung ist seit dem 27. August 2021 rechtskräftig. Die Strafe ist vollstreckt. Aufgrund dieser erneuten Verurteilung wurde die Bewährungszeit aus der Verurteilung des Landgerichts JB vom 02. Oktober 2019 (Ziffer 7.) um sechs Monate bis zum 10. April 2023 verlängert. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 29. Oktober 2021 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts CB vom selben Tag (Az. 2 Gs 2048/21) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt GB. Ab dem 08. November 2021 wurde die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen (s.o. Ziffer 8.). Am 11. Januar 2022 setzte das Amtsgericht CB den Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Auflagen außer Vollzug (Az. 2 Gs 68/22). Mit Beschluss vom 16. Februar 2022 setzte die Kammer den Haftbefehl wieder in Vollzug, nachdem der Angeklagte der hier unter II. 13. und 14. festgestellten Taten dringend verdächtig war und aufgrund der damit gestiegenen Straferwartung von erneuter Fluchtgefahr auszugehen war, der durch Auflagen nicht mehr begegnet werden konnte. II. Anklageschrift vom 13. Januar 2022 (Az. 31 Js 1112/21): 1. – 10. Im Jahr 2018 versuchte der Angeklagte, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Hierfür hatte er auch bereits alle erforderlichen Pflicht-Fahrstunden absolviert. Aufgrund seiner Vorverurteilungen ordnete das Straßenverkehrsamt bei dem Angeklagten jedoch die Durchführung einer charakterlichen Eignungsprüfung bei einem Verkehrspsychologen an. Hierzu war der Angeklagte nicht bereit und brach sein Vorhaben ab. Seit dem hat er keinen weiteren Versuch unternommen, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Obwohl der Angeklagte damit – wie er jeweils wusste – über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte, fuhr er im Zeitraum Januar 2021 bis Anfang September 2021 an zehn Tagen entweder mit dem Pkw BMW 3er Touring mit dem amtlichen Kennzeichen K01 oder mit dem PKW Mercedes S320 mit dem amtlichen Kennzeichen K02 sowohl im innerstädtischen Bereich als auch außerorts von seiner Wohnanschrift in W, I-Straße 0, zu seiner etwa 17 km entfernten Arbeitsstelle in der O-Straße 0 in D und von dort wieder zurück. 11. Am 28. Juni 2021 gegen 18:10 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Mercedes S320 mit dem amtlichen Kennzeichen K02 auf der Straße F-Straße in W in Fahrtrichtung W. Wenige Meter nach der dortigen Bushaltestelle „Teich“ traf er auf den unmittelbar vor ihm mit dem Motorrad Aprilla SX mit dem amtlichen Kennzeichen K03 fahrenden Zeugen P, der mit der dort außerorts durch Verkehrszeichen angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Der Angeklagte fühlte sich durch den Zeugen P in seiner freien Fahr gehindert. Deshalb fuhr er mit seinem Pkw bis auf etwa zwei Meter dicht auf das Motorrad des Zeugen P auf, um ihn auf diese Weise zielgerichtet zum schnelleren Fahren oder Räumen der Fahrbahn zur unbeschränkten Fortsetzung seiner eigenen Fahrt zu zwingen. Der 18-jährige Zeuge P fühlte sich durch das dichte Auffahren bedrängt und geriet in Panik. Auf seinem Motorrad fühlte er sich – was der Angeklagte vorhergesehen hatte und zumindest billigend in Kauf nahm – aufgrund der Nähe des Pkw schutzlos und hatte Todesangst. Nach etwa 600 Metern überholte der Zeuge P einen vor ihm fahrenden Pkw, um den Angeklagten abzuschütteln. Der Angeklagte überholte jedoch ebenfalls diesen Pkw und setzte sich mit seinem Fahrzeug erneut unmittelbar hinter das Motorrad des Zeugen P. Für mindestens weitere 400 Meter fuhr er in einem Abstand von circa zwei Metern weiter hinter dem Zeugen P her, bis dieser aus Angst vor einem Unfall – wie vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt – die Fahrbahn räumte, indem er am rechten Fahrbahnrand anhielt, um den Angeklagten mit seinem Pkw passieren zu lassen. Auf der Höhe des Zeugen P hielt der Angeklagte mitten auf der Fahrbahn unvermittelt seinen Pkw an, öffnete das Fenster der Beifahrertür und bezeichnete den Zeugen P mehrfach als „Lappen“. Als der Zeuge P darauf fragte, warum er ihm so „in den Arsch fährt“ und den Angeklagten aufforderte, sich in seine Lage zu versetzen, erwiderte der Angeklagte nur, dass das Kraftrad des Zeugen P eine „Dreckskarre“ sei und bezeichnete ihn erneut als „Lappen“. Strafantrag wegen Beleidigung hat der Geschädigte nicht gestellt. Auch bei dieser Fahrt verfügte der Angeklagte – wie er wusste – nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis. 12. Am 01. Oktober 2021 gegen 09:10 Uhr fuhr der Angeklagte – mit der Zeugin E als Beifahrerin – mit einem in seinem Eigentum stehenden und von ihm unterhaltenen Pkw 3er-BMW innerorts auf der Y-Straße in D. Wie der Angeklagte wusste, verfügte er auch bei dieser Fahrt nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis. Außerdem war das Fahrzeug weder straßenverkehrsrechtlich zugelassen noch war hierfür ein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Auch dies war dem Angeklagten bewusst. Um dennoch den Eindruck der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeuges zu erwecken, hatte der Angeklagte vor der Fahrt vorne und hinten an dem Wagen die Kennzeichenschilder „K04“ montiert. Hierbei handelte es sich – wie der Angeklagte wusste – um täuschend echt aussehende und mit Dienstsiegeln der Zulassungsbehörde versehene Dubletten. Die echten amtlichen Kennzeichenschilder waren zu diesem Zeitpunkt für einen Pkw Ford Fiesta ausgegeben. Eine Erklärung gegenüber den Steuerbehörden über die Nutzung des Pkws hatte der Angeklagte zu keiner Zeit abgegeben. Das dies erforderlich war, war ihm auch bewusst. Beim Einbiegen auf die V-Straße entdeckte die in einem Kleintransporter Mercedes Vito fahrende Polizeistreife mit den Zeugen PK B als Fahrer und der Zeugin PK´in FA als Beifahrerin das Fahrzeug des Angeklagten. Da die Polizeibeamten vermuteten, dass entweder der Angeklagte oder sein Bruder, der Zeuge H, das Fahrzeug steuerte, welche beide – wie die Beamten wussten – nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügten, entschlossen sie sich, eine Personen- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Zu diesem Zweck schlossen sie zunächst auf das Fahrzeug des Angeklagten auf, ohne jedoch Anhaltezeichen zu geben. Als der Angeklagte erkannte, dass ihm die Polizeistreife folgte, beschleunigte er seine Fahrt, um sich der erwarteten Kontrolle zu entziehen und eine strafrechtliche Verfolgung seiner Fahrt zu verhindern. An einer Hofeinfahrt am J-Straße überholte er zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge. Die Polizeistreife folgte ihm und schaltete das blaue Blinklicht ein, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Auf Höhe der Shell-Tankstelle erkannten die Polizeibeamten, dass der Angeklagte seine Fahrt voraussichtlich nicht freiwillig beenden würde und informierten die Leitstelle über die Verfolgungsfahrt. Kurz nach der Tankstelle bog der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nach rechts in die X-Straße ab und von dort nach rechts in die U-Straße, einem durch Verkehrszeichen (Zeichen 325.1) ausgewiesenen und optisch durch Pflastersteine abgesetzten verkehrsberuhigten Bereich. Dieser erstreckte sich auch auf die Q-Straße, auf den der Angeklagte im weiteren Verlauf nach links auffuhr. Im dortigen, etwa sechs Meter breiten Kurvenbereich verläuft in Fahrtrichtung links der Straße eine etwa zwei Meter hohe, blickdichte Hecke, durch die der weitere Straßenverlauf erst nach dem Einfahren in den Kurvenbereich einsehbar ist. Etwa auf der Mitte der Kurve befindet sich die rechtsseitige Einmündung der Q-Straße. Unmittelbar nach der Kurve sowie im weiteren Straßenverlauf befinden sich – mittig auf der Straße – bepflanzte Verkehrsinseln. Ein abgegrenzter Gehweg für Fußgänger ist auf der Q-Straße nicht vorhanden. Auf den unmittelbar an die Straße angrenzenden Hauseinfahrten befinden sich überwiegend Pkw-Stellplätze. Beim Einbiegen in die Q-Straße fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw etwa 50 km/h. Aufgrund der Beschilderung und der Straßengestaltung erkannte der zudem ortskundige Angeklagte, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handelte. Wegen der linksseitigen Hecke und der rechtsseitigen Einmündung der Q-Straße im Auslauf der Kurve war der Kurvenbereich – wie der Angeklagte ebenfalls erkannte – nicht insgesamt überblickbar. Damit war ihm bewusst, dass er die zulässige und angemessene Geschwindigkeit deutlich überschritt. Dies war dem Angeklagten, der um jeden Preis der Verkehrskontrolle entgehen wollte, jedoch gleichgültig. Nur um seines schnellen Vorkommens willens und damit rechnend, dass jederzeit Personen auf der Fahrbahn erscheinen könnten, setzte er seine Fahrt ohne Geschwindigkeitsreduzierung fort. Am Ausgang des Kurvenbereichs traf der Angeklagte auf eine Gruppe von etwa zehn Schülern, die mit ihrem Lehrer, dem Zeugen M, über die Q-Straße verteilt in Fahrtrichtung des Angeklagten liefen. Die Zeugen K und R bildeten das Schlusslicht der Gruppe und liefen am linken Fahrbahnrand an der Hecke. Unmittelbar vor ihnen, ungefähr mittig der Straße, gingen der Zeuge M und die Zeugin T, eine weitere Schülerin. Der Angeklagte, der die Schüler aufgrund der Unübersichtlichkeit des Kurvenbereichs erst wahrnahm, als sich diese unmittelbar vor ihm befanden, bremste sein Fahrzeug kurzfristig ab und lenkte von der linken Fahrbahnspur nach rechts, um der Gruppe auszuweichen. Dadurch fuhr er unmittelbar auf die Zeugen M und T zu. Der Zeuge M konnte gerade noch zur Seite springen, um nicht von dem Fahrzeug erfasst zu werden. Dabei zog er geistesgegenwärtig die Zeugin T mit, die von der Situation überfordert stehen geblieben war. Hätte der Zeuge M sich und die Zeugin T nicht in Sicherheit gebracht, wären beide von dem Fahrzeug des Angeklagten erfasst worden. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrzeug weniger als eine Armlänge entfernt an dem Zeugen M vorbei. Dass es zu einer solchen Situation und der beinahen Verletzung von Personen kommen könnte, hatte der Angeklagte bereits beim Einbiegen in die von ihm als verkehrsberuhigt erkannten U-Straße für möglich gehalten und in Kauf genommen, denn es ging ihm allein darum, sich der Verkehrskontrolle zu entziehen. Er vertraute jedoch darauf, dass sich kein tödlicher Unfall ereignen werde. Unmittelbar nach dem Passieren der Schülergruppe beschleunigte der Angeklagte seine Fahrt wieder und fuhr rechts an der zweiten Verkehrsinsel vorbei weiter auf die BA-Straße, bog nach links in die LA--Straße und von dort nach links in die GA-Straße ab. Auf der dort geraden Strecke gab er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h Vollgas und nutzte beide Fahrbahnspuren, um die maximale Geschwindigkeit zu erreichen und so der Polizeistreife zu entkommen. Tatsächlich gelang es ihm, auf bis zu 120 km/h zu beschleunigen. Andere Verkehrsteilnehmer sowie Passanten, mit denen – wie der ortskundige Angeklagte wusste – zu der Tageszeit aufgrund der dort befindlichen Einkaufsmöglichkeiten und einer Schule jederzeit zu rechnen war, waren ihm dabei völlig gleichgültig. Ihre mögliche Gefährdung erkannte der Angeklagte, nahm diese aber zur Ermöglichung seiner Flucht billigend in Kauf. So setzte der Angeklagte seine Fahrt über die MA-Straße bis zur DA-Straße fort, in die er nach rechts einbog. An der Kreuzung mit der AA-Straße bog der Angeklagte mit so hoher Geschwindigkeit in diese nach rechts ab, dass das Heck seines Fahrzeugs – was der fahrerfahrene Angeklagte vorhergesehen und in Kauf genommen hatte – nach links ausbrach und auf die Fahrbahn der entgegenkommenden Linksabbiegerspur geriet, wo die Zeugin SA als erste mit ihrem Fahrzeug stand. Dabei verfehlte das Heck des Fahrzeugs des Angeklagten den Außenspiegel der Zeugin nur deshalb knapp, weil die Haltelinie der Linksabbiegerspur einige Meter zurückversetzt von der Lichtzeichenanlage verläuft. Den genauen Abstand des Fahrzeugs des Angeklagten von dem Fahrzeug der Zeugin SA vermochte die Kammer nicht festzustellen. Auf seiner weiteren Fahrt auf der AA-Straße beschleunigte der Angeklagte erneut maximal, um die Polizeistreife abzuschütteln, ohne dabei die Belange und eine etwaige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. So bog er im weiteren Verlauf nach links in die CA-Straße ab. Den Gegenverkehr auf der AA- Straße beachtete er hierbei nicht, sodass ein ihm entgegen kommender Pkw zur Verhinderung einer Kollision eine Vollbremsung bis zum Stillstand durchführen musste. Von der CA-Straße bog der Angeklagte in die EA-Straße und von dort auf die HA-Straße ab, wo er jeweils wieder Vollgas gab. Im Bereich HA-Straße/QA-Straße war die Straße aufgrund einer Baustelle auf einen Fahrbahnstreifen verengt. Die dortige Baustellenampel, an der bereits zwei Fahrzeuge vor dem Angeklagten standen, zeigte für seine Spur Rotlicht. Obwohl der Angeklagte dies erkannte und auch wahrnahm, dass auf der Gegenfahrbahn bereits der Gegenverkehr herannahte, lenkte er sein Fahrzeug auf die linke Spur und passierte den Baustellenbereich durch den Gegenverkehr hindurch. Auf einem geraden Teilstück der HA-Straße außerorts in Richtung YA beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug weiter. Bei einer durch die Polizeistreife gefahrenen Geschwindigkeit von 180 km/h entfernte sich das Fahrzeug des Angeklagten immer weiter, sodass die Zeugen PK`in FA und PK B den Angeklagten aus den Augen verloren. Erst nach etwa vier Kilometern konnten die Beamten im Bereich der UA-Straße wieder Sichtkontakt aufnehmen. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch seine hohe Geschwindigkeit war dem Angeklagten auch in dieser Situation durchaus bewusst, zur Ermöglichung seiner Flucht aber gleichgültig. Im weiteren Verlauf fuhr der Angeklagte auf der VA-Straße in Richtung IA. Kurz vor der Abzweigung nach PA geriet er aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit in einer leichten Rechtskurve bei enger Fahrbahn auf die Gegenspur. Dort fuhr der Zeuge TA mit dem Stadtbus der Linie 885 mit dem amtlichen Kennzeichen K05. Um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten zu vermeiden, bremste er den Bus bis zum Stillstand stark ab und lenkte ihn auf den rechten Seitenstreifen. Hiervon unbeeindruckt setzte der Angeklagte seine Fahrt ungebremst fort. Als er im weiteren Verlauf aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit erneut auf die Gegenfahrbahn kam, musste auch der Zeuge OA mit seinem Pkw an den rechten Fahrbahnrand ausweichen und bis zum Stillstand abbremsen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten zu verhindern. Auch hier waren dem Angeklagten die anderen Verkehrsteilnehmer zur Ermöglichung seiner Flucht gleichgültig und er nahm ihre Gefährdung zumindest billigend in Kauf. Schließlich brachen die Polizeibeamten die Verfolgung des Angeklagten ab, sodass diesem die Flucht gelang. Die Verfolgungsfahrt erstreckte sich – überwiegend innerorts – über eine Gesamtfahrstrecke von rund 15 Kilometern und eine Dauer von etwa 13 Minuten. Nach der Fahrt lackierte der Angeklagte den Pkw BMW um, um ihn anschließend abzugeben und damit die Aufdeckung seiner Tat zu verhindern. Das Fahrzeug wurde am 11. November 2021 sichergestellt. Auf die Rückgabe des Wagens hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet. Anklageschrift vom 25. März 2022 (Az. 31 Js 375/22): 13. Am 09. Februar 2022 inserierte der Angeklagte über das Portal „Ebay-Kleinanzeigen“ sechs Motorsägen der Marke Stihl, eine Motorsäge der Marke Husqvarna, einen Freischneider der Marke Stihl und einen Winkelschneider der Marke Stihl zum Verkauf. Die Werkzeuge hatte er zuvor von seiner damaligen Partnerin, der gesondert verfolgten E, erhalten, die diese ihrerseits – was dem Angeklagten bekannt war – von einem XA bekommen hatte. Dabei ahnte der Angeklagte, dass die Werkzeuge im Gesamtwert von etwa 5.000 € zuvor widerrechtlich entwendet worden waren. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf, denn er wollte XA beim gewinnbringenden Verkauf der Werkzeuge unterstützen und sich mit der ihm dafür versprochenen Provision einen finanziellen Vorteil verschaffen. Tatsächlich waren die Werkzeuge im Zeitraum zwischen dem 07. Februar 2022, 21:00 Uhr, und dem 08. Februar 2022, 07:00 Uhr, aus der verschlossenen Scheune des Zeugen JA in der WA-Straße 00 in IA gestohlen worden. Nachdem sich der Zeuge ZA auf die Anzeige gemeldet hatte, brachte der Angeklagte die Werkzeuge gegen 10:00 Uhr zu dessen Wohnanschrift in der RA-Straße 00 in NA zur Ansicht und verkaufte sie ihm schließlich zu einem Gesamtpreis von 1.230 € in Bar, um das Geld – wie verabredet – an XA zu geben und 100 € als Provision für sich zu behalten. Um die tatsächliche Herkunft der Werkzeuge zu verschleiern, erklärte der Angeklagte dem Zeugen ZA auf dessen Nachfrage bei der Übergabe des Diebesguts, dass die Werkzeuge aus einer Insolvenzversteigerung stammen würden. Am Abend des 09. Februar 2022 stellte die Polizei die Werkzeuge bei dem Zeugen ZA sicher, nachdem dieser die Werkzeuge seinerseits über Ebay-Kleinanzeigen verkaufen wollte und der Zeuge JA sie erkannt hatte. So hat der Zeuge JA alle Werkzeuge zurückerlangt, wobei eine Säge zwischenzeitlich irreparabel beschädigt worden war. 14. Am Nachmittag des 14. Februar 2022 meldete sich der Angeklagte erneut bei dem Zeugen ZA und bot diesem weitere Werkzeuge zum Kauf an. Der Angeklagte hatte auch dieses Werkzeug zuvor von seiner damaligen Lebensgefährtin E erhalten, die dieses – was der Angeklagte wusste – wiederum von XA bekommen hatte. Der Angeklagte ahnte abermals und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Werkzeuge zuvor rechtswidrig entwendet worden waren. Dies war ihm jedoch gleichgültig, weil er durch den Verkauf des Werkzeuges die ihm für den Fall des erfolgreichen Absatzes des Diebesgutes versprochene Provision verdienen wollte. Nachdem der Zeuge ZA auf die Anfrage des Angeklagten zunächst nicht geantwortet hatte, stand der Angeklagte am 15. Februar 2022 unangekündigt vor dessen Tür in der RA-Straße 00 in NA und wiederholte sein Angebot. Um den Angeklagten zu überführen, täuschte der Zeuge ZA Interesse an einem Kauf vor. Während der Angeklagte aufbrach, um die Werkzeuge zu holen, informierte der Zeuge ZA die Polizei, die den Angeklagten bei seiner Rückkehr mit Werkzeug im Kofferraum feststellte. Bei dem Werkzeug handelte es sich um eine Motorsäge der Marke Shindaiwa im Wert von 250 €, die in der Nacht auf den 15. Februar 2022 aus der verschlossenen Scheune des Zeugen KA entwendet worden war, sowie eine Flex der Marke Bosch und einen Ringmaulschlüssel Größe 46 im Gesamtwert von etwa 130 €, die am 15. Februar 2022 aus einer verschlossenen Scheune des Zeugen AB gestohlen worden waren. Noch bevor es zu dem Verkauf kam, stellten die Polizeibeamten das Werkzeug im Kofferraum des Angeklagten sicher und gaben es den Eigentümern unversehrt zurück. III. Der Angeklagte hat die Taten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie festgestellt gestanden. 1. Zu den Taten II. 1. – 10. hat er über eine Verteidigererklärung, die er sich ausdrücklich zu Eigen machte, eingeräumt, dass er mit seinem Pkw Mercedes oder dem Pkw BMW zehn bis zwanzig Mal zur Arbeit und zurück gefahren sei. Dies habe er immer dann gemacht, wenn ihn kein anderer habe fahren können. Dass er mangels Fahrerlaubnis kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr habe führen dürfen, sei ihm dabei stets bewusst gewesen. 2. Zu der Tat II. 11. hat der Angeklagte – über eine ausdrücklich von ihm bestätigte Verteidigererklärung – ebenfalls ein weitgehendes Geständnis abgelegt. Nach seiner Einlassung sei der Zeuge P allerdings mit weniger als den zulässigen 50 km/h gefahren. Durch das dichte Auffahren habe er ihm zeigen wollen, dass man dort schneller fahren könne. Das weitere Geschehen schilderte er übereinstimmend mit den Feststellungen. So habe er sich durch das Motorrad behindert gefühlt. Er sei auf etwa zwei Meter aufgefahren, wobei es aber zu keiner akuten Gefährdung gekommen sei. Im Anschluss habe er den Geschädigten unter anderem als „Lappen“ bezeichnet, weil ihn das langsame Fahren „genervt“ habe. 3. Die Tat II. 12. hat der Angeklagte gleichfalls überwiegend gestanden. Er räumte ein, mit dem Pkw BMW in D gefahren zu sein. Seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin E, habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Als er die Polizeistreife wahrgenommen habe, habe er einer von ihm befürchteten Kontrolle aufgrund seines fehlenden Führerscheins entgehen wollen. Es sei dann zu einer Verfolgungsjagd gekommen, bei der auch mehrere Gefährdungssituationen entstanden seien. Auf der Q-Straße sei er mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h gefahren. Als er die Schüler gesehen habe, habe er gebremst und sei nach rechts ausgewichen. Abweichend zu den Feststellungen schilderte er weiter, dass sich keine Person in dem von ihm befahrenen Straßenbereich befunden und er die Situation nicht als gefährlich empfunden habe. Die weitere Fahrt schilderte der Angeklagte wie festgestellt. Es sei zu mehreren gefährlichen Situationen gekommen. Insbesondere im Kurvenbereich der AA-Straße und an der Baustelle sei es sehr eng gewesen. Er sei aber ein sehr guter Autofahrer und habe sein Fahrzeug zu jeder Zeit beherrscht. Um der Polizeistreife zu entkommen, habe er über die gesamte Fahrt versucht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der BMW sei bei der Fahrt weder versichert noch zugelassen gewesen. Vorne und hinten habe er mit Dienstsiegeln versehene Dubletten eines zugelassenen Fahrzeugs angebracht, um den Eindruck ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken. Steuerlich habe er das Fahrzeug nie gemeldet. Im Nachhinein habe er das Fahrzeug umlackiert und abgegeben, um die Entdeckung der Tat zu verhindern 4. Die Taten II. 13. und 14. hat der Angeklagte vollumfänglich eingeräumt. Mit den Diebstählen habe er nichts zu tun gehabt. Er habe jedoch geahnt und in Kauf genommen, dass die Werkzeuge aus solchen Taten stammten. Schließlich wisse er, wie XA „sein Geld mache“. Dies sei ihm jedoch gleichgültig gewesen, da er mit dem Verkauf der Werkzeuge Geld habe verdienen wollen. IV. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die bestätigt und ergänzt wurden durch die Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe. Zu den Vorstrafen des Angeklagten wurde die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21. Februar 2022 sowie das Urteil des Landgerichts Detmold vom 02. Oktober 2019, Az. 23 KLs-31 Js 826/18-17/19, verlesen. 2. In der Sache stützt sich die Überzeugung der Kammer auf das Geständnis des Angeklagten sowie auf das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. Hierfür hat die Kammer auch das Video über den nachgestellten Verlauf der Verfolgungsjagd sowie den 3D-Scan der Q-Straße (CD Bl.29 des Sonderbandes Lichtbilder) in Augenschein genommen. Im Einzelnen: a) Taten zu Ziffer II.1. – 10. Nach der Hauptverhandlung ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte in zehn Fällen mit seinem Pkw zur Arbeit fuhr, obwohl er wusste, mangels Fahrerlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht berechtigt zu sein. Das Geständnis des Angeklagten zu den – zu seinen Gunsten lediglich angenommenen – zehn Fahrten mit dem Pkw zur Arbeit und zurück war für die Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Der Angeklagte hat sich dabei nicht nur darauf beschränkt, die Fahrten pauschal einzuräumen, sondern auch Details zu den Begleitumständen geschildert. Insoweit ist für die Kammer nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte immer dann selbst ans Steuer setzte, wenn keiner in seinem Umfeld ihn zur Arbeit fahren konnte. Das Geständnis des Angeklagten wird gestützt durch die Aussage des Zeugen DB. Nachvollziehbar schilderte er, dass er ein Arbeitskollege des Angeklagten gewesen sei. Während der Beschäftigungsdauer habe er den Angeklagten etwa zehn Mal mit seinem Pkw auf das Firmengelände auf- und von dort abfahren sehen. Detailliert und plastisch führte er weiter aus, dass er den Angeklagten weitere Male mit aufheulendem Motor auf dem Firmengelände, das kein öffentlicher Verkehrsraum sei, habe fahren sehen, wobei er die genaue Anzahl der Fahrten nicht erinnerte. Diese Schilderung passt zwanglos in das Bild, das die Kammer von dem Angeklagten gewonnen hat. Der Angeklagte ist autoaffin, hält sich für einen versierten Autofahrer und fährt gerne schnell, wie er offen und unumwunden erzählt hat. Bei seiner Aussage zeigte der Zeuge DB keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte noch nie im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Kreises Lippe vom 27. Oktober 2021. b) Tat Ziffer II.11. Nach der Beweisaufnahme hat die Kammer auch keine Zweifel, dass der Angeklagte den Zeugen P am 28. Juni 2021 durch sein dichtes Auffahren bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h gezielt zum Anhalten nötigte. Den Verlauf der Fahrt hat der Angeklagte nachvollziehbar und schlüssig beschrieben. Seine Angaben stehen im Einklang mit der Aussage des Zeugen P, der den Beginn, die Strecke und das Ende des dichten Auffahrens des Angeklagten bildlich und lebensecht bekundete und anhand der Skizze der Örtlichkeiten anschaulich erörterte. Die Schilderung des Angeklagten, dass er durch das aus seiner Sicht zu langsame Fahren des Zeugen P genervt gewesen sei und diesem durch dichtes Auffahren zum Beschleunigen oder Freigabe der Fahrbahn habe veranlassen wollen, war für die Kammer schlüssig und passt auch insoweit in das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, welches die Kammer von ihm im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnen hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei angenommen, dass der Angeklagte – wie er selbst angab – nur bis auf etwa zwei Meter auf das Motorrad des Zeugen P aufgefahren ist. Soweit dieser dazu bekundet hat, der Abstand habe weniger als einen Meter betragen, beruhte dies ausdrücklich auf einer Schätzung aufgrund eines Blicks in den Rückspiegel. Auf dieser Grundlage vermochte die Kammer keine gesicherten Feststellungen zu treffen, die von dem Geständnis des Angeklagten zu seinen Lasten abweichen. Soweit der Angeklagte allerdings behauptet hat, der Zeuge P sei mit seinem Motorrad langsamer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, ist dies zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge P hat dazu nachvollziehbar ausgesagt, dass er mit seinem Motorrad die zulässigen 50 km/h gefahren sei. Anders als bei den Abständen der Fahrzeuge beruhte dies nicht auf einer Schätzung, sondern auf einen Blick auf den Tacho, auf dem der Geschädigte die Geschwindigkeit – wie er glaubhaft bekundete – abgelesen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben des Zeugen P insoweit zutreffend sind, zumal der Zeuge in seiner Aussage keinen Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt hat. So hat er etwa keinen Strafantrag wegen der Beleidigung als „Lappen“ gestellt. Die Überzeugung der Kammer wird schließlich dadurch gestützt, dass der Angeklagte selbst keine konkrete Geschwindigkeit benennen konnte. c) Tat zu Ziffer II.12. Auch die Fahrt am 01. Oktober 2021 hat der Angeklagte nachvollziehbar, lebensnah und mit vielen Details versehen geschildert. Soweit sich seine Darstellung mit den Feststellungen deckte, hatte die Kammer keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung, die mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung im Einklang steht. Im Übrigen ist sie zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme sicher widerlegt. aa) Gefährdung der Zeugen M und T (1) Soweit der Angeklagte bestritten hat, dass es auf der Q-Straße zu einer konkreten Gefährdung Dritter gekommen sei, hat die Kammer eine solche im Rahmen der Beweisaufnahme zweifelsfrei festgestellt. Der Zeuge M hat dazu noch ersichtlich beeindruckt von der Situation anschaulich und einprägsam bekundet, dass das Fahrzeug des Angeklagten direkt auf ihn zugefahren sei. Eindrucksvoll schilderte er, dass er gerade noch habe zur Seite springen können. Dabei habe er die ZeuginT mitgezogen, die andernfalls von dem Fahrzeug erfasst worden wäre. Plastisch berichtete er weiter, dass der BMW danach weniger als eine Armlänge entfernt an ihm vorbeigefahren sei, sodass er nach dem Fahrzeug hätte greifen können. Dabei habe er auch eindeutig den Angeklagten am Steuer erkannt. Für die Kammer war diese detaillierte und schlüssige Aussage des Zeugen uneingeschränkt glaubhaft. Dass der Zeuge M auf diese Situation einen guten Blick hatte, ist für die Kammer aufgrund des mit dem Zeugen in Augenschein genommenen Videos der nachgestellten Verfolgungsjagd und des 3D-Scans der Örtlichkeit ohne weiteres schlüssig. Die Aussage des Zeugen M wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen K und R. Nach deren übereinstimmenden Angaben lief der Zeuge M mittig der Fahrbahn in Fahrtrichtung vor ihnen. Insofern ist für die Kammer plausibel, dass der Angeklagte beim Ausweichen nach rechts unmittelbar an dem Zeugen vorbeigefahren ist. Untermauert wird die Aussage des Zeugen M ferner durch die Angaben der Polizeibeamten PK B und PK´in FA, die in dem verfolgenden Streifenwagen saßen. Beide Beamte haben übereinstimmend und in sich schlüssig anhand des Videos der nachgestellten Verfolgungsfahrt und des 3D-Scans des Straßenverlaufs beschrieben, dass Personen aus der Schülergruppe von der Mitte der Fahrbahn nach links hätten springen müssen, um nicht von dem herannahenden Pkw des Angeklagten überfahren zu werden. Dies deckt sich zwanglos mit den Angaben des Zeugen M und erscheint aus Sicht der Kammer insgesamt glaubhaft. Die auf dieser Grundlage gewonnene Überzeugung der Kammer wird durch die Aussage der Zeugin E nicht erschüttert. Diese hat zwar ausgesagt, dass alle Kinder links an der Hecke gestanden und erst zur Seite gesprungen seien, als der Polizeiwagen vorbeigefahren sei. Als damalige Lebensgefährtin des Angeklagten war sie in ihrer Aussage insgesamt jedoch erkennbar darum bemüht, das Verhalten des Angeklagten zu bagatellisieren. So behauptete sie etwa auch, dass es aus ihrer Sicht während der gesamten Fahrt zu keinen Gefährdungen gekommen sei, während der Angeklagte selbst mehrere gefährliche Situationen im weiteren Verlauf einräumte. Dass auch die Zeugen K und R eine Gefährdungssituation nicht schilderten, führt zur Überzeugung der Kammer ebenfalls zu keinem anderen Beweisergebnis. Beide wussten nur zu berichten, dass die Zeugen M und T vor ihnen gelaufen seien, hatten die beiden auf Nachfragen der Kammer jedoch nicht im Blick. Die Aussage der Zeugin T in der Hauptverhandlung war schließlich unergiebig. Sichtlich beeindruckt von der gerichtlichen Vernehmungssituation vermochte sie nur noch zu schildern, dass alles sehr schnell gegangen und sie „irgendwie ausgewichen“ sei. Weitere Details zu dem Tattag konnte sie nicht mehr erinnern. Konkrete Erkenntnisse haben sich für die Kammer daraus nicht ergeben. (2) Die weitere Fahrt nach Verlassen des Heldmannskamps hat der Angeklagte ebenfalls detailliert, schlüssig und entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Insoweit wird sein Geständnis untermauert durch das Video der nachgestellten Verfolgungsfahrt, das die Kammer in Augenschein genommen hat und auf dem die örtlichen Verhältnisse deutlich erkennbar sind. Die Verfolgungsfahrt wurde zudem nachvollziehbar und schlüssig erläutert durch die Polizeibeamten PK´in FA und PK B. Zu dem Abbiegevorgang in die AA-Straße hat auch die Zeugin SA, die mit ihrem Fiat Panda als erste an der Ampel der Gegenfahrbahn stand, glaubhaft bestätigt und anhand des Videos der nachgestellten Verfolgungsfahrt sowie des 3D-Scans der Kreuzung DA-Straße/AA-Straße anschaulich geschildert, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeugheck ausgeschert sei. Das Heck habe nur knapp ihren Außerspiegel verfehlt, wobei sie keine genauen Angaben zum Abstand machen konnte. Durch die Situation sei sie stark beeindruckt gewesen und habe für mehrere Minuten auf einem Parkplatz angehalten, um sich zu beruhigen. Die Situation im Baustellenbereich der HA-Straße haben die Polizeibeamten PK´in FA und PK B noch sichtlich betroffen von der Situation übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten geschildert. Ergänzend führten sie aus, dass es beim Überholen zu einer Berührung zwischen ihrem Mercedes Vito und einem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gekommen sei. Auch diese Schilderung war für die Kammer lebensnah, nachvollziehbar und ohne weiteres glaubhaft. Der Zeuge TA schilderte anschaulich und lebensecht, dass es auf der VA-Straße zu einem Zusammenstoß seines Linienbusses mit dem Pkw des Angeklagten gekommen wäre, wenn er nicht nach rechts auf den Fahrbahnrand ausgewichen wäre. Eine entsprechende Situation schilderte der Zeuge OA, der im weiteren Verlauf der Straße mit seinem Pkw Ford Puma fuhr, plastisch sowie eindrücklich. Er erläuterte seine Angaben anschaulich anhand der von den Örtlichkeiten in Augenschein genommenen Skizze und Lichtbildern. (3) Die Gefährdung der Zeugen M und T hat der Angeklagte bei seiner Fahrt auch vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Angeklagte aufgrund der eindeutigen und auch bei höherer Geschwindigkeit klar erkennbaren Beschilderung sowie der Gestaltung der Straße – Pflasterung, kein Fußgängerweg, Verkehrsinseln – erkannt hat, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handelte. Zudem waren die Straßenverhältnisse mit Rücksicht auf den Kurvenbereich, die Einmündung der Q-Straße aus Fahrtrichtung rechts und der sichtbehindernden Hecke auf der linken Seite unübersichtlich, was dem Angeklagten ebenfalls nicht verborgen geblieben ist. Ihre Überzeugung insofern stützt die Kammer auf die Inaugenscheinnahme des Videos der nachgestellten Verfolgungsfahrt sowie des 3D-Scans der Örtlichkeiten. Wenn der Angeklagte gleichwohl diesen Bereich mit 50 km/h befuhr, lässt dies nach Ansicht der Kammer den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte die Gefährdung von Personen vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies schließt die Kammer auch aus seinem weiteren Fahrverhalten. Gänzlich unbeeindruckt von dem plötzlichen Auftauchen der Schülergruppe auf der Straße hat der Angeklagte unmittelbar danach wieder beschleunigt und seine Fahrt mit maximal möglicher Geschwindigkeit fortgesetzt. Hierbei kam es im weiteren Verlauf zu weiteren gefährlichen Situationen, wie vorstehend unter (2) dargestellt. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte bereits von Anfang an eine Gefährdung von Personen vorhergesehen und – zugunsten seiner Flucht – in Kauf genommen hat. (4) Dass der Angeklagte darüber hinaus auch den etwaigen Tod Dritter billigend in Kauf genommen hat, hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung dagegen nicht feststellen können. Seine Einlassung, er habe bei Erkennen der Schülergruppe abgebremst und sei nach rechts ausgewichen, ließ sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht widerlegen. So konnten die Zeugen M sowie die Polizeibeamten PK´in FA und PK B, welche meinten, der Angeklagte sei an der Q-Straße ungebremst und ohne auszuweichen auf die Schülergruppe zugefahren, einen Bremsvorgang und ein Ausweichmanöver des Angeklagten auf Nachfragen der Kammer letztlich nicht sicher ausschließen. Darüber hinaus hat der Zeuge K ausgesagt, der Angeklagte sei mit seinem Fahrzeug langsamer geworden und nach rechts ausgewichen, als er die Schüler gesehen habe. Als Schlusslicht der Gruppe hatte der Zeuge K eine besonders gute Sicht auf das Fahrzeug des Angeklagten. Seine detaillierte Aussage war für die Kammer ohne weiteres anhand des mit dem Zeugen in Augenschein genommenen Videos der nachgestellten Verfolgungsfahrt und des 3D-Scans der Örtlichkeit nachvollziehbar. Der Zeuge ist auch unbeteiligt und kennt den Angeklagten nicht, sodass aus Sicht der Kammer kein Grund für eine entlastende Falschaussage erkennbar ist. Schließlich wird seine Aussage auch durch die Angaben des Zeugen R, einem weiteren Schüler der Gruppe und damit unbeteiligten Zeugen, bestätigt. Auch er hat ausgesagt, dass er dem Pkw BMW nicht habe ausweichen müssen, da das Fahrzeug mit ausreichendem Abstand rechts an ihm vorbeigefahren sei. Seine Angaben konnte er im Rahmen der in Augenscheinnahme des nachgestellten Videos der Verfolgungsfahrt und des 3D-Scans der Örtlichkeit plausibel und anschaulich erläutern. bb) Verkehrswidrige Geschwindigkeitsüberhöhung Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass der Angeklagte – wie von ihm eingeräumt – während der Verfolgungsfahrt den Pkw immer wieder bewusst und gewollt auf die höchstmögliche Geschwindigkeit beschleunigte. (1) Die Q-Straße befuhr der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – mit überhöhter und nicht angepasster Geschwindigkeit von 50 km/h. Weiter befuhr er die GA-Straße bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30km/h mit rund 120 km/h, wie die Zeugin PK´in FA eindrücklich und anschaulich berichtet hat. Die Zeugin hat ferner nachvollziehbar bekundet, dass sie auf der HA-Straße eine Geschwindigkeit von 180 km/h auf dem Tacho des Mercedes Vito abgelesen und an die Zentrale weitergeleitet habe. Dies ist für die Kammer ohne weiteres plausibel und glaubhaft. Der Zeuge B hat zudem anschaulich und einprägsam berichtet, dass sich der Abstand zu dem Angeklagten wiederholt vergrößert habe, obwohl er selbst „das Gaspedal bis zum Boden durchgetreten“ habe. Soweit die Zeugin E demgegenüber behauptet hat, der Angeklagte habe mit seinem Pkw nicht eine Geschwindigkeit von 180 km/h erreicht, vermag dies die Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern. Denn die Zeugin E musste auf Nachfragen schließlich einräumen, dass dies nur „ihr Bauchgefühl“ sei. (2) Nach der Beweisaufnahme hat die Kammer auch keine Zweifel, dass der Angeklagte dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelte. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Örtlichkeiten, welche die Kammer anhand des Videos der nachgestellten Verfolgungsfahrt in Augenschein genommen hat, sowie der Verkehrslage – aufgrund des zur Tatzeit üblichen Verkehrsaufkommens musste der Angeklagte während der gesamten Fahrt jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen – stellt sich die gefahrene Geschwindigkeit als besonders schwerwiegende Verletzung der Verkehrsvorschriften dar. Der Angeklagte handelte zur Überzeugung der Kammer auch rücksichtlos, denn über die von ihm erkannten Verkehrsregeln setzte er sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst und gewollt hinweg. Insoweit hat er eingeräumt, dass es ihm darum gegangen sei, sich mit allen Mitteln der Verkehrskontrolle zu entziehen. (3) Jedenfalls auf der Q-Straße kam es zudem zu einer konkreten Gefährdung der Zeugen M und T. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 2 c) aa) (1) verwiesen. cc) Der Angeklagten hat schließlich glaubhaft eingeräumt, dass der Pkw BMW weder zugelassen noch ein Haftpflichtversicherungsvertrag dafür abgeschlossen war. Um dennoch den Eindruck ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken, habe er Dubletten mit Siegeln der Zulassungsbehörde an das Fahrzeug montiert. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Zeugen PK B, der an dem hinteren Kennzeichen des Pkws das Kennzeichen und das Siegel abgelesen hat. Ergänzend hat die Kammer im allseitigen Einverständnis den Vermerk vom 04. November 2021 (Bl.202 f.) verlesen, aus dem sich ergibt, dass das Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt für einen ordnungsgemäß zugelassenen Pkw Ford Fiesta ausgegeben war. Schließlich hat der Angeklagte eingeräumt, dass der BMW steuerlich nicht gemeldet gewesen sei. d) Taten zu Ziffer II.13. und II.14. Die Feststellungen zu diesen Taten beruhen wesentlich auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, welches die Kammer für uneingeschränkt glaubhaft erachtet. Die Vertragsanbahnungen und Verhandlungen vor Ort hat der Zeuge ZA in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten jeweils schlüssig und lebensnah geschildert. Seine Bekundungen werden untermauert durch die in Augenschein genommene Ebay-Anzeige sowie den verlesenen E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ZA. Dass das Werkzeug gestohlen war, ergibt sich aus den überzeugenden Aussagen der Zeugen JA und EB, IB und AB. Sie schilderten detailliert und nachvollziehbar, dass unmittelbar vor den Taten in ihre Scheunen eingebrochen und das Werkzeug dabei entwendet worden sei. Das Werkzeug erkannten sie glaubhaft anhand entsprechender Individualmerkmale wieder. Darüber hinaus machten die Zeugen glaubhafte Angaben zu dem jeweiligen Wert der Werkzeuge und dass diese an sie zurückgelangt sind. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass der Angeklagte – wie von ihm eingeräumt – zumindest geahnt hat, dass die Werkzeuge gestohlen waren. Sein Geständnis wird untermauert durch seine Angabe gegenüber dem Zeugen ZA, das Werkzeug stamme aus einer Insolvenzversteigerung, wie der Zeuge ZA der Kammer glaubhaft berichtet hat. Die darin liegende Verschleierung der wahren Herkunft des Werkzeuges spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Angeklagte jedenfalls ahnte, dass das Werkzeug rechtswidrig entwendet worden war und daher seine wahre Herkunft verheimlichen wollte. V. 1. Durch die Taten II. 1. – 10. hat sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB strafbar gemacht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die Fahrten zur Arbeit und zurück aufgrund des nicht ausschließbar einheitlichen Tatentschlusses und der zeitlich jeweils nicht feststellbaren Zäsur als eine Tat im Rechtssinne gewertet. 2. Bei der Tat II. 11. hat sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 240 Abs. 1 und 2, 52 StGB strafbar gemacht. a) Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB lag aus Sicht der Kammer nicht vor. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn sich das Verhalten des Täters als verkehrsfremder und nicht nur verkehrswidriger Eingriff darstellt (BGH, Beschluss vom 20.März 2001 – 4 StR 33/01 – juris Rn. 5). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht außerdem hinzukommen, dass es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wird (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 4 StR 22/02 – juris Rn. 14 m.w.N.). Beides lässt sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme vorliegend nicht feststellen. Nach der Einlassung des Angeklagten, welche durch die Schilderung des Zeugen P sowie das äußere Tatbild bestätigt wird, wollte der Angeklagte den Geschädigten durch das dichte Auffahren veranlassen, schneller zu fahren bzw. die Fahrbahn frei zu machen. Primäres Ziel war damit sein eigenes Fortkommen. Die Kammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte dabei eine Schädigung des Zeugen P oder eines anderen Rechtsguts in Kauf genommen hat. Dagegen spricht, dass er nach den Feststellungen einen Abstand von zwei Metern zu dem Motorrad eingehalten hat. Im Übrigen ist eine konkrete Gefährdung eines geschützten Rechtsguts auch nicht eingetreten, sodass bereits die objektiven Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. b) Das Verhalten des Angeklagten ist jedoch als Nötigung im Sinne des § 240 StGB strafbar. Sein bedrängendes Auffahren auf das Motorrad ist als „Gewalt“ im Sinne der Vorschrift anzusehen, die für den Geschädigten unwiderstehlichen Zwang ausgelöst hat (dazu König in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts,Werkstand: 44. EL August 2021, § 240 Rn. 29 f.). Der Angeklagte ist bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h über eine Strecke von rund einem Kilometer bis auf etwa zwei Meter dicht mit seinem Pkw auf das Motorrad des Zeugen P aufgefahren. Selbst nach dem Überholvorgang setzte er seinen Pkw wieder dicht hinter das Motorrad, um den Zeugen P zum schnelleren Fahren zu bewegen. Dieses Drängeln unter Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes war insbesondere vor dem Hintergrund besonders erheblich, dass der Angeklagte – wie er wusste – mit seinem Pkw eine besondere Gefahr für den vorausfahrenden Motorradfahrer darstellte. Wäre der Geschädigte durch einen Fahrfehler oder sonstige äußere Umstände zu Fall gekommen, wäre er dem Pkw des Angeklagten schutzlos ausgeliefert gewesen. Dies alles nahm der Angeklagte ohne Rücksicht für sein schnelleres Fortkommen in Kauf. Bei dem Geschädigten hat sich die Zwangswirkung auch körperlich ausgewirkt, indem er in Todesangst geriet und schließlich rechts ran fuhr, um dem Angeklagten die von ihm erstrebte freie Fahrt zu gewähren. Das Verhalten des Angeklagten war auch verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Nur um seines schnelleren Fortkommens willen hat der Angeklagte eine erhebliche Gefährdung des Geschädigten in Kauf genommen. 3. Die Fahrt am 01. Oktober 2021 (II. 12.) ist strafbar als Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Fahrzeugrennen, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1, 6 Abs. 1 PflVG, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 267 Abs. 1 Var. 3, 315 c Abs. 1 Nr. 2 d), 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 52 StGB. a) Das schnelle Fahren des Angeklagten im Kurvenbereich der Q-Straße erfüllt den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 StGB. aa) Der Angeklagte ist an einer unübersichtlichen Straßenkreuzung zu schnell gefahren, § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB. Unübersichtlich ist eine Stelle, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Einblicks in die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, damit Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen deshalb nicht sicher begegnen kann ( Pegel in MüKo, 3. Auflage 2019, § 315 c Rn. 62). Das war vorliegend der Fall. Beim Abbiegen aus der U-Straße in die Q-Straße konnte der Angeklagte den Kurvenausgang und den weiteren Verlauf der Straße aufgrund der hohen und dichten Hecke nicht einsehen. Zudem mündete auch von rechts die Q-Straße in den Kurvenbereich ein, was die Übersicht zusätzlich erschwerte. In diesen Bereich ist der Angeklagte mit 50 km/h eingefahren. Damit überschritt er nicht nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit in dem verkehrsberuhigten Bereich, sondern auch die den örtlichen Verhältnissen angemessene. Da ein abgegrenzter Gehweg für Fußgänger nicht vorhanden war, hatte der Angeklagte jederzeit Personen auf der Fahrbahn zu erwarten. Schließlich war aufgrund der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung auch jederzeit damit zu rechnen, dass Personen aus den Einfahrten auf die Straße treten. bb) Bei dem Verkehrsverstoß handelte der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Die deutliche Überschreitung der zulässigen und aufgrund der unübersichtlichen örtlichen Verhältnisse angemessenen Geschwindigkeit ist ein besonders schwerer Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. Nur um sich der Verkehrskontrolle zu entziehen, nahm der Angeklagte die Gefährdung von Personen in Kauf, was sich als rücksichtslos darstellt. cc) Durch das zu schnelle Fahren ist es auch zu einer konkreten Gefährdung der Zeugen M und T gekommen. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB liegt vor, wenn Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94: "Beinaheunfall"). Maßgeblich sind dabei insbesondere die objektiven Umstände des Einzelfalls, wie die gefahrenen Geschwindigkeiten, Abstände und die Beschaffenheit der Straße zur Ermittlung von Ausweichmöglichkeiten (OLG Hamm, Beschluss vom 06. Juni 2006 – 2 Ss 532/06 – juris Rn. 10). Eine konkrete Gefahr liegt nicht vor, wenn auf das verkehrswidrige Verhalten durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Ausweichverhalten reagiert und der Unfall so abgewendet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 11. September 2014 – III-4 RVs 111/14, 4 RVs 111/14 – juris Rn. 17). Vorliegend ist der Angeklagte in der unübersichtlichen Kurve mit 50 km/h auf die Schülergruppe zugefahren, hat kurz abgebremst und ist von links nach rechts über die Fahrbahn ausgewichen. Dabei mussten die Zeugen M und T zur Seite springen bzw. gezogen werden, um nicht von dem Fahrzeug des Angeklagten erfasst zu werden. Dies stellt keine verkehrsübliche Reaktion dar und war derart gefährlich, dass die naheliegende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Verletzung der Zeugen bestand. Das zu schnelle Fahren des Angeklagten war dafür auch ursächlich, weil ein normaler Ausweichvorgang dadurch nicht mehr möglich war. dd) Der Angeklagte handelte sowohl bezüglich des Verkehrsverstoßes als auch bezüglich der dadurch verursachten konkreten Gefährdung zumindest bedingt vorsätzlich. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass er mit zu schneller Geschwindigkeit gefahren ist. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und seines weiteren Fahrverhaltens hat er eine konkrete Gefährdung zumindest in Kauf genommen (s.o. IV. 2. c) aa) (3)). b) Die Fahrt des Angeklagten ist auch als verbotenes Fahrzeugrennen gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB strafbar. aa) Der Angeklagte fuhr an mehreren Stellen der Verfolgungsjagd grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht angepasster Geschwindigkeit. So hat er, wie bereits ausgeführt, an der Q-Straße im unübersichtlichen Kurvenbereich eines verkehrsberuhigten Bereichs eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht. Im weiteren Verlauf fuhr er auf der GA-Straße bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit bis zu 120 km/h, obwohl sich am Fahrbahnrand Passanten befanden und mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Im Verlauf des HA-Straße fuhr er mit über 180 km/h. Aufgrund der überhöhten und den örtlichen Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit geriet er zweimal in den Gegenverkehr, sodass die Zeugen TA und OA mit ihren Fahrzeugen an den rechten Fahrbahnstreifen ausweichen mussten. bb) Wie der Angeklagte einräumte, wollte er die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen. Dass er dadurch – als Endziel – der verfolgenden Polizeistreife entkommen wollte, hindert die Annahme des Tatbestandes nicht (BGH in NJW 2021, 1173 (1175)). cc) Bei der Fahrt des Angeklagten kam es jedenfalls zu einer konkreten Gefährdung der Zeugen M und T, die der Angeklagte vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hatte (s.o. V. 3. a) cc) und dd)). Das Merkmal entspricht insoweit dem des § 315 c StGB (Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 315 d Rn. 22). c) Des Weiteren hat der Angeklagte bei seiner Fahrt eine unechte Urkunde gebraucht, § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. Das mit falschen Kennzeichenschildern versehene Fahrzeug stellt eine unechte zusammengesetzte Urkunde dar. Da auf dem Schild hinten – wie der Zeuge PK B bekundete – auch ein täuschend echt aussehendes Dienstsiegel der Zulassungsbehörde vorhanden war, ließ die Urkunde auch ihren Aussteller erkennen. Die Nutzung des Fahrzeugs mit den Kennzeichenschildern stellt ein Gebrauchmachen dar (BGH in NStZ-RR 2020, 384). d) Der Gebrauch eine Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz §§ 1, 6 Abs. 1 PflVG. e) Aufgrund der fehlenden Zulassung lag zudem eine widerrechtliche und damit steuerbare Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 KraftStG vor. Als Fahrer war der Angeklagte gemäß § 7 Nr. 3 KraftStG auch der Steuerschuldner und es bestand nach § 15 Abs. 1 KraftStDV eine entsprechende Erklärungspflicht. Durch die fehlende Erklärung liegt somit ein Verstoß nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. f) Ein versuchtes Tötungsdelikt hat die Kammer indes nicht festgestellt. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen Tötungsvorsatz. Ein zumindest bedingter Tötungsvorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Davon abzugrenzen ist die bewusste Fahrlässigkeit, bei der der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Für die Abgrenzung ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände maßgeblich. Die dem Täter bekannte objektive Gefährlichkeit der Tathandlung stellt dabei einen wesentlichen, wenngleich nicht den alleine maßgeblichen Indikator dar (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 4 StR 312/20 – juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15 – juris Rn. 12). Gemessen daran hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht festgestellt. Zwar ist der Angeklagte mit seinem Fahrzeug innerorts bei belebten Straßenverhältnissen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, sodass es beim Auffahren auf die Q-Straße auch beinahe zu einem Unfall mit den Zeugen M und T gekommen wäre. Davon unbeeindruckt setzte der Angeklagte seine Fahrt danach mit noch deutlich höherer Geschwindigkeit fort. Auch eine erhebliche Eigengefährdung, die gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen würde (BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 4 StR 79/20 – juris Rn. 22), war angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten und den ungeschützten Passanten nicht anzunehmen. Dennoch spricht aus Sicht der Kammer das Ergebnis der Beweisaufnahme dafür, dass der Angeklagte darauf vertraute, dass bei seiner Fahrt keine Person tödlich verletzt werde. Die gesamte Verfolgungsfahrt entsprang einem spontanen Entschluss des Angeklagten, der einer drohenden Polizeikontrolle entgehen wollte. Die Schülergruppe auf der Q-Straße war das erste „Hindernis“, das der Angeklagte bei seiner Fahrt überwinden musste. Als er Personen auf der Fahrbahn erkannte, hat er spontan kurz abgebremst und ist nach rechts ausgewichen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Kammer nicht festzustellen, dass sich der Angeklagte mit dem Tod Dritter abgefunden oder diesen gebilligt hätte. Vielmehr hat der Angeklagte sogar aktiv versucht zu verhindern, dass sein Fahrzeug Menschen erfasst. Diese äußeren Umstände sprechen aus Sicht der Kammer jedenfalls gegen die Annahme des voluntativen Vorsatzelements beim Angeklagten. Die Annahme bedingten Vorsatzes bezüglich der konkreten Gefährdung von Menschen schließt dies indes nicht aus (Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 315 c Rn.18a). Insoweit ist die Kammer aufgrund des Fahrverhaltens des Angeklagten bei der gesamten Verfolgungsfahrt davon überzeugt, dass er die Gefährdung als möglich vorhergesehen und in Kauf genommen hat, um seine Flucht zu ermöglichen. 4. Bei der Tat II. 13. hat sich der Angeklagte der Hehlerei strafbar gemacht, § 259 Abs. 1 Var. 4 StGB. Indem der Angeklagte die Werkzeuge bei Ebay-Kleinanzeigen inseriert und den Verkauf mit dem Zeugen ZA abgewickelt hat, hat er das Werkzeug für XA abgesetzt. Von einer bloßen Absatzhilfe ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen, da der Angeklagte den Verkauf durch das Schalten der Anzeige und die Verhandlungen vor Ort selbständig organisiert hat. Eine eigene Verfügungsgewalt hat der Angeklagte jedoch auch nicht erlangt, nachdem er den Verkaufserlös bis auf eine kleine Provision an XA weitergegeben hat. 5. Die Tat II. 14. ist als versuchte Hehlerei gemäß §§ 259 Abs. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar. Auch bei dieser Tat wollte der Angeklagte die Werkzeuge für XA verkaufen und sollte dafür eine Provision erhalten. Durch das Angebot an den Zeugen ZA und das Herbeischaffen der Werkzeuge hat der Angeklagte zur Tat unmittelbar angesetzt. Der Verkauf wurde durch die Polizeibeamten jedoch verhindert. Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB kam insofern nicht in Betracht, da die Tat aufgrund des Eintreffens der Polizeibeamten fehlgeschlagen war. 6. Der Angeklagte handelte bei allen Taten auch rechtswidrig und schuldhaft. Konkrete Hinweise, dass seine Unrechtseinsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen einer Intelligenzminderung oder wegen einer schweren anderen seelischen Störung gänzlich aufgehoben (§ 20 StGB) oder im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, haben sich nicht ergeben. Insbesondere haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte die Taten unter Einfluss von Betäubungsmitteln beging oder diese auf seinen gelegentlichen Konsum zurückzuführen sind. 7. Aus der Anklageschrift in dem Verfahren 23 KLs 4/22 hat die Kammer die Taten 1-270 gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO bis auf die unter II. 1.-10. festgestellten zehn Taten eingestellt. VI. Die Kammer hat für den Angeklagten bei allen Taten Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. 1. a) Der Angeklagte war bei den Taten II. 1. – 10. sowie 11. zwanzig Jahre alt und damit Heranwachsender nach § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung aller Gesamtumstände ergeben hat, dass er zur Zeit der Taten in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der bisherige Werdegang des Angeklagten ist privat und beruflich von zahlreichen Brüchen geprägt. Nach der Trennung der Eltern lebte er zunächst bei der Mutter. Schon früh fiel er mit deliquentem Verhalten auf, welches innerhalb der eigenen Familie nicht mehr bewältigt werden konnte. Im Alter von 13 Jahren kam er daher in eine Jugendhilfeeinrichtung. Damit hatte der am Beginn seiner Adoleszenz stehende Angeklagte nicht nur die Herausforderungen zu bewältigen, die dieser Lebensabschnitt für jeden Jugendlichen mit sich bringt, sondern musste sich auch ohne seine Mutter und Geschwister in einem völlig neuen Umfeld zurecht finden. Im Alter von 16 Jahre wurde der selbst noch jugendliche Angeklagte das erste Mal Vater. Die zweite Tochter wurde geboren, als der Angeklagte gerade 19 Jahre alt war. Mit der Kindsmutter führte der Angeklagte zwar eine langjährige Partnerschaft und heiratete diese im Dezember 2019. Die Beziehung war jedoch nicht von Bestand und vermochte den Angeklagten – wie seine Vorstrafen zeigen – auch nicht zu stabilisieren. 2021 trennte sich das Paar und der Angeklagte ging eine Beziehung mit der gesondert verfolgten Zeugin E ein, die auch bei einem Teil der hier festgestellten Taten involviert war. Mit der Zeugin E verlobte sich der Angeklagte bereits nach kurzer Zeit und dies, obwohl er noch verheiratet war. All dies zeigt bei dem Angeklagten ein unreifes, von erheblichen Entwicklungsdefiziten geprägtes Verhalten. Gleiches hat die Kammer bei dem schulischen und beruflichen Werdegang des Angeklagten festgestellt. So durchlief der Angeklagte mehrere Schulwechsel und verließ schließlich die Hautschule ohne Abschluss. Der Angeklagte hat keine Ausbildung. Beruflich vermochte er bislang nicht langfristig Fuß zu fassen. Zuletzt wurde er aufgrund seiner Unzuverlässigkeit fristlos gekündigt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer in einer Gesamtschau zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Angeklagten eine erwachsentypische Verselbstständigung zum Zeitpunkt der Taten noch nicht stattgefunden hatte. Gestützt wird dies schließlich durch das Bild der in diesem Verfahren festgestellten Taten. Obwohl der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach auch wegen gleich gelagerter Taten verurteilt worden war, im Jahr 2017 gegen ihn ein Jugendarrest von vier Wochen vollstreckt wurde und er zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand, beging er, ohne die Risiken für sich und seine junge Familie zu überblicken, die hiesigen Taten. Dies und die Entwicklungsgeschichte des Angeklagten zeigen Züge einer jugendlichen Unreife, welche – entsprechend der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe – die Anwendung des Jugendstrafrechts gebieten. b) Soweit der Angeklagte die übrigen Taten als Erwachsener beging, war auf ihn einheitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, weil das Schwergewicht bei den ersten elf Straftaten liegt (§ 32 JGG). Diese haben auch eine vorgreifende Bedeutung für die Tat am 01. Oktober 2021, die sich mit gleichartigem Deliktsverlauf bei einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang ohne Zäsur als Fortsetzung der als Heranwachsender begonnenen Tatserie darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16). Schließlich beging der Angeklagte die weiteren Straftaten im Rahmen der Verfolgungsjagd mit dem Ziel, das Aufdecken seiner Fahrt ohne Fahrerlaubnis zu verhindern. Auch die Straftaten der Hehlerei knüpfen von der Deliktsstruktur an die zahlreichen Diebstahlstaten an, die der Angeklagte in seiner Jugend beging. 2. a) Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG eine Jugendstrafe zu verhängen, weil bei ihm damals wie heute schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß festzustellen sind, dass Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen würden. Bei dem Angeklagten sind charakterliche Mängel vorhanden. Er hat ein hohes Maß an krimineller Energie entwickelt, indem er unbeeindruckt von staatlicher Intervention immer wieder ähnlich gelagerte Taten beging, die sich im Laufe der Zeit noch erheblich steigerten. Insbesondere die Taten II. 11. und 12. zeigen ein hohes Maß an krimineller Energie, indem der Angeklagte aus nichtigem Anlass eine erhebliche Gefährdung anderer in Kauf nahm. Die Taten II. 13. und 14. beging der Angeklagte etwa einen Monat, nachdem der zunächst vollzogene Haftbefehl gegen ihn außer Vollzug gesetzt worden war. In Zusammenschau mit der jeweiligen Einzeltatschuld und dem Grad seiner Schuldfähigkeit hat der Angeklagte damit eindrucksvoll dokumentiert, dass ihm staatliche Regeln sowie die körperliche Integrität seiner Mitmenschen und deren Eigentum gleichgültig sind. Seine schädlichen Neigungen sind auch bereits verfestigt. Der Angeklagte wurde zuvor bereits sechs Mal wegen verschiedenen Delikten, darunter im Jahr 2017 auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, verurteilt. Dies zeigt, dass der Angeklagte insgesamt noch ein unzureichendes Bewusstsein für die Notwendigkeit der Einhaltung von gesetzlichen Regeln hat. Auch der Dauerarrest von vier Wochen, der im Frühjahr 2017 vollstreckt wurde, sowie die zweimalige Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung, haben ihn von der Begehung weiterer Taten nicht abgehalten. Die Vielzahl und das Gewicht der hier festgestellten Taten zeigen, dass sich dieses Defizit im Laufe der Zeit verfestigt und gesteigert hat. Die schädlichen Neigungen liegen auch heute noch vor. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte bis zur Hauptverhandlung insgesamt über vier Monate Untersuchungshaft verbüßt hat. Für die Kammer ist jedoch nicht erkennbar, dass den Angeklagten dies nachhaltig beeindruckt hat. So beging er die hier festgestellten Taten II. 13. und 14. kurze Zeit, nachdem er über zwei Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte und der Haftbefehl gegen ihn außer Vollzug gesetzt worden war. Die darin und in dem Tatzeitraum zum Ausdruck kommende verfestigte Neigung des Angeklagten, seinen eigenen Bedürfnissen Vorrang zu geben, kann nach Überzeugung der Kammer nunmehr nur im Rahmen einer längeren Gesamterziehung beseitigt werden. Der Angeklagte hat zudem keine tragfähige Perspektive für seine berufliche Entwicklung. Über einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Lehre verfügt er nicht. Die letzte Anstellung wurde aufgrund seiner Unzuverlässigkeit fristlos gekündigt. Ohne längere Gesamterziehung bestand und besteht heute zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung somit die dringende Gefahr, dass der Angeklagte bei entsprechender Gelegenheit weitere – auch schwerwiegende – Straftaten begehen wird. 3. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und S. 2 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate, ihr Höchstmaß fünf Jahre, da der Angeklagte keinen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, dass die Strafbemessung an der Ermöglichung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auszurichten ist (§ 18 Abs. 2 JGG), hat sich die Kammer bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe im vorliegenden Fall von den nachfolgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er die festgestellten Taten in der Hauptverhandlung überwiegend eingeräumt hat. Mit dem Geständnis hat sich der Angeklagte seiner Schuld gestellt und Verantwortung für sein Tun übernommen. Der Angeklagte ist unter schwierigen familiären Verhältnisse aufgewachsen und war im Tatzeitraum durch die Trennung von seiner Ehefrau belastet. Der Angeklagte hat mit 21 Jahren als Erstverbüßer insgesamt über vier Monate Untersuchungshaft verbüßt. Aufgrund seines jungen Alters, seiner Familie mit zwei kleinen Kindern und der pandemiebedingten Einschränkungen ist er – zumindest im ersten Zeitraum der verbüßten Untersuchungshaft – als haftempfindlich anzusehen. Die verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe (s. o. I. 8.) wäre bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich einbeziehungsfähig gewesen. Die Taten liegen teilweise nicht unerhebliche Zeit zurück. Bei den Taten II. 1.-10. ist der Angeklagte zudem jeweils zu seiner Arbeitsstelle gefahren und nur dann, wenn er keinen Fahrer organisieren konnte. Bei der Tat II.11. ist es zu keiner konkreten Gefährdung des Geschädigten gekommen. Die Tat II. 12. beruhte auf einem spontanen Entschluss mit dem Ziel der Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung. Nachdem die Fahrten des Angeklagten ohne Fahrerlaubnis über einen längeren Zeitraum hinweg unentdeckt blieben, war die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Taten gesunken. Bei den Taten II. 13. und 14. ist das Werkzeug zu den Eigentümern zurückgelangt. Bei der Tat II. 14. ist es beim Versuch verblieben. Zudem hatte der Zeuge ZA sein Interesse am Erwerb der Werkzeuge nur vorgetäuscht. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung freiwillig auf die Rückgabe des sichergestellten Pkw BMW verzichtet. Zulasten des Angeklagten fielen seine zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen ins Gewicht. Zum Zeitpunkt der Taten stand der Angeklagte unter laufender Bewährung. Die Fahrten Nr. II. 1.-10. der Feststellungen erstreckten sich jeweils über eine nicht unerhebliche Wegstrecke. Die Tat II. 11. beging der Angeklagte aus nichtigem Anlass für einen kleinen Zeitgewinn und nahm dafür eine erhebliche Gefährdung des geschädigten Motorradfahrers in Kauf, wenngleich sich diese nicht konkret realisiert hat. Außerdem verwirklichte er dabei tateinheitlich mehr als einen Straftatbestand. Dies betrifft auch die Tat II. 12., bei welcher der Angeklagte gleich mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte. Die Verfolgungsjagd zog sich über eine Wegstrecke von 15 km und rund 13 Minuten. Die Taten II. 13. und 14. beging der Angeklagte, nachdem er über zwei Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte und der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden war. Im Hinblick auf die noch nicht erledigte und damit nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehende Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 02. Oktober 2021, Az. 23 KLs-31 Js 826/18-17/19, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere sein umfassendes Geständnis sowie den Umstand berücksichtigt, dass diese Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Zu seinen Lasten fielen insbesondere seine Vorstrafen und der Bewährungsbruch ins Gewicht. Unter weiterer Berücksichtigung aller dort einbezogenen Urteile und den diesen zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen sowie aller hier tragenden Strafzumessungserwägungen erschien der Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren angemessen. Diese ist zum Ausgleich der Schuld des Angelklagten gerade noch ausreichend, andererseits aber erforderlich, um erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken und ihm das Unrecht seines Tuns nachdrücklich vor Augen zu führen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die verhängte Jugendstrafe nur ein Jahr unter dem gesetzlichen Höchstmaß liegt. Unter vorrangiger Berücksichtigung des Erziehungsgedankens kann den schwerwiegenden und verfestigten charakterlichen Mängeln des Angeklagten jedoch nur durch langfristige und intensive sozialtherapeutische Maßnahmen im Jugendvollzug begegnet werden. Schließlich übersteigt die auf der Grundlage des erzieherischen Bedarfs ermittelte Einheitsjugendstrafe im Ergebnis auch nicht die Schuld, die dem Angeklagten vorzuwerfen ist. Eine nach dem allgemeinen Strafrecht zu bildende Gesamtstrafe wäre in der Gesamtschau vergleichbar ausgefallen, zumal bei der Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mit dem Widerruf der Bewährung aus der Verurteilung des Landgerichts Detmold vom 02. Oktober 2019 – Az. 23 KLs-31 Js 826/18-17/19 – zu rechnen gewesen wäre. VII. Daneben war gemäß §§ 69 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 69 a Abs. 1 S. 3 StGB eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen. Jedenfalls durch die Tat II. 12. hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Sowohl die durch den Angeklagten begangene Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB als auch das verbotene Fahrzeugrennen nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB stellen einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Gründe, die eine Ausnahme von dem Regelfall begründen würden, liegen aus Sicht der Kammer nicht vor. Vielmehr offenbart die Tat schwerwiegende charakterliche Mängel des Angeklagten, aus denen sich seine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ergibt. Dies folgt insbesondere aus dem Gepräge der vorliegenden Tat, bei welcher der Angeklagte über eine Wegstrecke von 15 km mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und es zu einer konkreten und mehreren abstrakten Gefährdungssituationen von Menschen gekommen ist. Dies zeigt eine besondere Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen und Rechtsgütern der anderen Verkehrsteilnehmer und lässt zur Überzeugung der Kammer den Rückschluss auf die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu. Die fehlende Eignung besteht auch weiterhin fort, sodass die Anordnung der Sperrfrist gemäß §§ 69 a Abs. 1 S. 1, 69 Abs. 1 StGB für die Kammer zwingend war. Zwar hat der Angeklagte durch sein Geständnis Verantwortung für die Tat übernommen und zwischenzeitlich erstmals Untersuchungshaft verbüßt. Er plant, zu seiner Ehefrau zurückzukehren und sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Andererseits ist der Angeklagte bereits mehrfach – 2017 auch mit Verkehrsdelikten – strafrechtlich in Erscheinung getreten und stand bei der Tat unter laufender Bewährung. Auch im Rahmen der dortigen Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Tat gestanden und ist dennoch wieder mehrfach straffällig geworden. Während der Unterbrechung der Untersuchungshaft hat der Angeklagte weitere Straftaten begangen. In der Gesamtschau ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die positiven Umstände nicht geeignet sind, die charakterlichen Mängel des Angeklagten zu beseitigen und diese daher weiter fortbestehen. Für die Bemessung der Sperrfrist hat die Kammer gemäß § 69 a Abs. 1 S. 1 StGB eine Prognose getroffen, wie lange die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird. Dabei hat sie einerseits gesehen, dass der Angeklagte geständig war und Untersuchungshaft verbüßt hat. Anderseits waren sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten bei der Tat und seine Vorstrafen zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Persönlichkeit hat die Kammer daher eine Sperrfrist von noch drei Jahren für angemessen erachtet. Dies soll dem Angeklagten die Möglichkeit geben, nach der Einwirkung des Vollzugs einen erneuten Versuch zu unternehmen, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. VIII. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer nicht angeordnet. Die Kammer hat bei keiner der Taten festgestellt, dass der Angeklagte diese im Rausch begangen hat oder sie auf einen etwaigen Hang zurückgeht. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.