OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ss 532/06

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung bleibt bestehen, da die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit keine Rechtsfehler aufweist. • Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs.1 Nr.2b StGB sind konkrete Feststellungen über das Eintreten einer konkreten Gefahr erforderlich. • Fehlende Feststellungen dazu, ob die Reaktion des Vorausfahrenden eine dem Angeklagten zuzurechnende Gefährdung herbeiführte, führen zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen fehlender Feststellungen zur konkreten Gefahr bei § 315c StGB • Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung bleibt bestehen, da die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit keine Rechtsfehler aufweist. • Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs.1 Nr.2b StGB sind konkrete Feststellungen über das Eintreten einer konkreten Gefahr erforderlich. • Fehlende Feststellungen dazu, ob die Reaktion des Vorausfahrenden eine dem Angeklagten zuzurechnende Gefährdung herbeiführte, führen zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und Rückverweisung zur neuen Verhandlung. Der Angeklagte nutzte einen dienstlichen BMW gelegentlich privat und fuhr auf der Autobahn mit deutlich über 140 km/h auf der linken Spur. Ein Polizeibeamter (Zeuge Q) fuhr ebenfalls auf der linken Spur mit etwa 130–140 km/h; der Angeklagte näherte sich mit hoher Geschwindigkeit, betätigte mehrfach Lichthupe und Hupe, fuhr dicht auf (Abstand höchstens eine Fahrzeuglänge) und gestikulierte provokativ. Q überholte zunächst Lkw und Pkw, der Angeklagte blieb dicht auffahrend und überholte dann mit deutlicher Differenzgeschwindigkeit, zeigte erneut die beleidigende Geste; Q notierte später das Kennzeichen. Das Amtsgericht verurteilte wegen Nötigung, das Landgericht bestätigte Versuch der Nötigung und verurteilte zusätzlich wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs.1 Nr.2b StGB; gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten. • Zulässigkeit: Die Revision des Angeklagten ist zulässig; die Sachrüge hat teilweise Erfolg. • Versuchte Nötigung: Die landgerichtliche Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und frei von revisionsrechtlichen Beanstandungen; die Verurteilung nach §§ 240 Abs.1, 22, 23 StGB bleibt bestehen. • Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs.1 Nr.2b StGB): Strafbarkeit setzt voraus, dass durch die Tathandlung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder bedeutende Sachen eingetreten ist. • Konkrete Gefahr: Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte nahe liegende Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses; die Situation muss so kritisch gewesen sein, dass es nur vom Zufall abhängte, ob ein Rechtsgut verletzt wurde (sog. Beinaheunfall). • Fehlende Feststellungen: Das Landgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Zeuge infolge des Auffahrens reagierte (z. B. abruptes Bremsen oder Ausweichmanöver) und ob dadurch eine konkrete Gefahr entstanden ist. • Folgerung: Mangels eindeutiger Feststellungen zur konkreten Gefährdung kann die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nicht bestehen und ist gemäß § 349 Abs.4 StPO aufzuheben. • Verfahrensfolge: Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben: Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung bleibt bestehen. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs.1 Nr.2b StGB ist aufgehoben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur Entstehung einer konkreten Gefahr getroffen hat. Es fehlt an der Feststellung, ob und wie der Vorausfahrende auf das dichte Auffahren reagierte und ob dadurch eine dem Angeklagten zurechenbare Gefährdung eingetreten ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.