Beschluss
02 O 53/22
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2023:0308.02O53.22.00
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Tenor
Das Gesuch des Klägers vom 22.02.2023, den Sachverständigen A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Klägers vom 22.02.2023, den Sachverständigen A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Gründe: Ein Sachverständiger kann gemäß §§ 406, 42 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen. Dazu müssen objektive Umstände vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung dafür sprechen, dass der Sachverständige der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber stehe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt nach Auffassung der Kammer ein hinreichender Ablehnungsgrund nicht vor. Soweit der Kläger der Auffassung ist, ein Ablehnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass der Sachverständige über viele Jahre verantwortlicher Aktuar der B war und in dieser Funktion Zustimmungen zu Prämienanpassungen in diversen Jahren erteilt hat, von denen derzeit einige Tausend gerichtlich überprüft werden, vermag dies einen Ablehnungsgrund nach Auffassung der Kammer nicht zu begründen. Zwar liegt ein Ablehnungsgrund in der Regel vor, wenn der Sachverständige in der derselben Sache für eine Prozesspartei oder deren Versicherer bereits ein Privatgutachten erstattet hat. Auch dann, wenn der Sachverständige für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat, wird ein Ablehnungsgrund jedenfalls dann angenommen, wenn die Interessen des Dritten denen der ablehnenden Partei in gleicher Weise wie die der anderen Partei entgegengesetzt sind (vgl. BGH, Beschluss v. 10.01.2017, VI ZB 31/16 m.w. N.). In solchen Fällen steht regelmäßig bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Ablehnenden die Befürchtung im Raum, der Sachverständige werde nicht geneigt sein, bei der gerichtlich angeordneten Begutachtung von seinen früheren Privatgutachten abzuweichen oder sich gar in Widerspruch zu diesen zu setzen. Beurteilt der Sachverständige nämlich den Sachverhalt, der Gegenstand des Privatgutachtens war, später anders, so setzt er sich möglicherweise dem - gleich ob berechtigten oder unberechtigten - Vorwurf seines Auftraggebers aus, das Privatgutachten nicht ordnungsgemäß erstattet oder sonstige vertragliche Pflichten verletzt zu haben. Diesem Vorwurf seines Auftraggebers kann er sich auch dann ausgesetzt sehen, wenn an der Streitigkeit, in der er später als Gerichtssachverständiger tätig wird, andere Personen beteiligt sind, es aber um einen gleichartigen Sachverhalt und eine gleichartige Fragestellung geht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren. Die Möglichkeit eines Konflikts des Sachverständigen zwischen Rücksichtnahme auf den früheren Auftraggeber und der Pflicht zu einer von der früheren Begutachtung losgelösten, objektiven Gutachtenerstattung im Auftrag des Gerichts ist geeignet, das Vertrauen des Ablehnenden in eine unvoreingenommenen Gutachtenerstattung zu beeinträchtigen. Unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit als Aktuar im Rahmen der Zustimmung zu einer Prämienanpassung mit der Tätigkeit als Privatgutachter vergleichbar ist, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht von einer Konstellation ausgegangen werden, die geeignet ist, das Vertrauen des Klägers in eine objektive Gutachtenerstattung im gerichtlichen Verfahren zu beeinträchtigen. Von einem die Besorgnis der Befangenheit begründenden „gleichartigen Sachverhalt“ kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn es sich bei den Prämienanpassungen der B, denen der Sachverständigen A vormals als Aktuar seine Zustimmung erteilt hat, und den nunmehr gerichtlich zu begutachtenden Prämienanpassungen um das gleiche „Produkt“ handeln würde (vgl. BGH a.a.O.). Davon ist aber gerade nicht auszugehen. Es handelt sich vielmehr um Beitragsanpassungen in gänzlich anderen Tarifen mit anderen Anpassungsbeträgen und anderen zugrundeliegenden Versicherungs-bedingungen als jenen, mit denen der Sachverständige A im Rahmen seiner Tätigkeit als Aktuar für die B befasst war. Auch die vom Sachverständigen aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 02.12.2022 und vom 31.01.2023 zu überprüfenden Unterlagen unterscheiden sich daher von denen, die ihm als Aktuar für die Erteilung der Zustimmungen der Beitragsanpassungen der B Krankenversicherung vorgelegen haben. Darüber hinaus ist dem Sachverständigen mit Beweisbeschlüssen vom 02.12.2022 und vom 31.01.2023 eine Aufgabenstellung erteilt worden, die in das Fachgebiet eines Aktuars fällt. Dabei untermauert nach Auffassung des Gerichts gerade der Umstand, dass der Sachverständige bereits viele Jahre in diesem Bereich tätig war, seine Fachkenntnis für die Beantwortung gerade dieser Beweisfrage. Insoweit vermag das Gericht auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, warum der Sachverständige A aufgrund seiner Tätigkeit als Aktuar für andere Versicherungsunternehmen ein Eigeninteresse daran haben sollte, dass an die Auslegung der maßgeblichen materiellen Anpassungsvoraussetzungen möglichst versichererfreundliche Anforderungen gestellt werden. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass der Sachverständige A von der Deutschen Aktuar Vereinigung e. V. als Sachverständiger für den Bereich der Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung geführt wird. Die Kammer hat den Sachverständigen gerade deshalb bestellt. Detmold, 08.03.2023 Landgericht – 2. Zivilkammer