Beschluss
VI ZB 31/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zuvor ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat.
• Bei Medizinprodukten sind auch vorhandene Beurteilungs- und Ermessensspielräume zu berücksichtigen; dennoch kann die frühere Gutachtenerstellung für Dritte das misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.
• Kommt es auf die Gleichartigkeit der begutachteten Produkte an, hat das Gericht hierzu erforderliche Feststellungen zu treffen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Sachverständigem wegen vorherigem Privatgutachten zu gleichartigem Medizinprodukt • Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zuvor ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat. • Bei Medizinprodukten sind auch vorhandene Beurteilungs- und Ermessensspielräume zu berücksichtigen; dennoch kann die frühere Gutachtenerstellung für Dritte das misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. • Kommt es auf die Gleichartigkeit der begutachteten Produkte an, hat das Gericht hierzu erforderliche Feststellungen zu treffen. Der Kläger verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen angeblich vorzeitigen Versagens einer von der Beklagten hergestellten ASR-Hüftgelenkprothese infolge erhöhten Metallabriebs. Das Landgericht ordnete ein schriftliches Sachverständigengutachten an; als Sachverständigen bestimmte es Dr. H. Die Beklagte lehnte Dr. H. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und berief sich darauf, dass dieser in einem anderen, gleichgelagerten Fall für einen Kläger ein entgeltliches Privatgutachten zu einer Prothese derselben Modellreihe erstellt habe. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen das Ablehnungsgesuch zurück. Die Beklagte rief den Bundesgerichtshof an, der über die zugelassene Rechtsbeschwerde zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig. • Rechtliche Voraussetzung: Nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO ist ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. • Vorheriges Privatgutachten: Hat der Sachverständige für einen Dritten ein entgeltliches Gutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstellt, begründet dies regelmäßig einen Ablehnungsgrund; dies gilt insbesondere, wenn die Interessen der Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren. • Gefahr der Interessenbindung: Der Sachverständige steht wegen vertraglicher Bindung zum früheren Auftraggeber unter dem Risiko von Vorwürfen, wenn er später von der früheren Bewertung abweicht; dies kann das Vertrauen in seine Unparteilichkeit beeinträchtigen. • Gleichartigkeit erforderlich: Ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, hängt davon ab, ob es sich tatsächlich um dasselbe Produkt bzw. eine gleichartige Fragestellung handelt; Unterschiede (z. B. Befestigungsart) können die Vergleichbarkeit und damit die Ablehnungsbegründung entfallen lassen. • Feststellungspflicht: Das Beschwerdegericht hat die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zur Gleichartigkeit zu treffen; ohne diese Feststellungen ist die Entscheidung zu beanstanden. • Sonstige Gründe: Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ablehnungsgründe wurden rechtlich geprüft und ergaben keine Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Beklagten in der Sache für begründet erachtet, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Das höchste Gericht stellt klar, dass die frühere Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens zu einem gleichartigen Medizinprodukt die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann, sofern tatsächliche Gleichartigkeit vorliegt. Das Beschwerdegericht muss nun feststellen, ob es sich um dasselbe oder ein gleichartiges Produkt handelt und ob unterschiedliche Befestigungsarten die Vergleichbarkeit beeinflussen. Ergibt die Feststellung Gleichartigkeit, ist der Ablehnungsgrund gegeben und der Sachverständige zu ersetzen; andernfalls bleibt die Ablehnung unbegründet. Die Entscheidung betont zudem, dass andere behauptete Ablehnungsgründe keine Rechtsfehler zeigten.