Urteil
6 O 504/02
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2003:0404.6O504.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Kläger wenden sich gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Im 3 September 1995 erwarben sie eine Eigentumswohnung zum Preis von 144.100,- DM 4 in D als Kapitalanlage. Der Kauf wurde durch ein Vorausdarlehen der C - 5 Bank (jetzt: T), diese vertreten durch die Beklagte, verbunden mit zwei Bau- 6 sparverträgen finanziert. Inzwischen hat die T ihre Ansprüche im Zusammenhang 7 mit dem Darlehensvertrag an die Beklagte abgetreten (Abtretungsurkunde vom 8 30.10.2002, Bl. 92 d.A.). 9 Als Kreditsicherheit bestellten die Kläger der Beklagten in der im Klageantrag näher 10 beschriebenen Urkunde eine Grundschuld in Höhe von 170.000 DM. Gleichzeitig 11 übernahmen sie die persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und 12 unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bei den notariell beurkundeten 13 Erklärungen zur Grundschuldbestellung wurden die Kläger durch eine Notariatsse- 14 kretärin vertreten. Diese hatten die Kläger in § 18 des notariellen Kaufvertrages un- 15 ter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt, 16 "sie bei der Bestellung von Grundpfandrechten auch in vollstreckbarer Form 17 zu vertreten (...) und den Käufer dabei auch persönlich zu verpflichten, insbe- 18 sondere ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermö- 19 gen zu unterwerfen." 20 Der Darlehensvertrag nahm hinsichtlich der Kreditsicherheiten Bezug auf Ziffer 11 21 der "Schuldurkunde", die für Darlehensverträge der Beklagten vorformulierte Bedin- 22 gungen enthielt. Nach Ziffer 11 b) dient die Grundschuld der Sicherung aller gegen- 23 wärtigen und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Kläger aus jedem 24 Rechtsgrund. 25 Nachdem die Kläger ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr 26 nachkamen, kündigte die Beklagte das Darlehen und stellte es zur sofortigen Rück- 27 zahlung fällig. 28 Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 30.09.2002 den Widerruf des Darlehens 29 nach § 1 l HWiG. 30 Sie behaupten, der Immobilienkauf einschließlich der Finanzierungsverträge sei 31 durch den Anlagevermittler C2 in der Privatwohnung der Kläger ange- 32 bahnt worden. Dort habe er eine detaillierte Selbstauskunft über die Vermögensver- 33 hältnisse der Kläger erstellt und das Anlagemodell vorgestellt. Die Verträge seien 34 dann später gleichfalls in der Privatwohnung der Kläger unterzeichnet worden. Zur 35 Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vertreten sie die 36 Ansicht, dass die vorliegende Vollmacht eine persönliche Haftungsübernahme nicht 37 decke. Des weiteren behaupten sie, dass das Darlehen nicht von der T, son- 38 dern der Beklagten ausgezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund vertreten sie die 39 Auffassung, dass der T deshalb nie Darlehensrückzahlungsansprüche, die 40 sie an die Beklagte hätte abtreten können, zugestanden hätten. 41 Die Kläger sind des weiteren der Auffassung, die Beklagte hafte ihnen gegenüber 42 aus Verschulden bei Vertragsschluss. Sie behaupten Verflechtungen zwischen der 43 Beklagten und der I - Gruppe, die die Geschäfte vermittelt hat. Fer- 44 ner habe die Beklagte Kenntnis von der Überschuldung der Mieteinnahmegemein- 45 schaften gehabt und hätte die Kläger über Vor- und Nachteile der gewählten Finan- 46 zierungsform aufklären müssen. Wegen der Einzelheiten zu diesem Komplex wird 47 auf die Schriftsätze vom 23.01.2003 (Bl. 247 ff. d.A.) und 30.01.2003 48 (Bl. 226 ff. d.A.) Bezug genommen. 49 Die Kläger beantragen, 50 die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars T2, 51 I 2, vom 15.11.1995, UR-Nr 3585/95, für unzulässig zu erklären, so- 52 weit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld 53 übernommen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird. 54 Die Beklagte beantragt, 55 die Klage abzuweisen. 56 Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, 57 die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 58 83.442,84 EU R nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz 59 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 60 Die Kläger beantragen, 61 die Hilfswiderklage abzuweisen. 62 Die Beklagte behauptet, die T habe das Darlehen ausgezahlt, im Übrigen 63 vertritt sie die Ansicht, dass den Klägern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ein- 64 wendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch zustünden. Für den Fall, dass das 65 Gericht der Klage stattgebe, bestünde der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte 66 Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG. 67 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewech- 68 selten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2003 69 Bezug genommen. 70 Entscheidunqsqründe 71 Die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 795, 797 II, 767 ZPO ist zulässig, aber un- 72 begründet. Den Klägern stehen keine Einwendungen gegen den vollstreckbaren An- 73 spruch zu. 74 Die Kläger haben in der notariellen Grundschuldurkunde die persönlichen Haftung in 75 Höhe des Grundschuldbetrages übernommen und sich der sofortigen Zwangsvoll- 76 streckung unterworfen. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt ein abstrak- 77 tes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) dar, aus dem die Beklagte nach § 794 Nr. 5 78 ZPO vollstrecken kann. Die persönliche Haftungsübernahme teilt allerdings den Si- 79 cherungszweck der Grundschuld (Palandt-Bassenge, § -1191, Rdnr. 2). Sie unterliegt den gleichen Beschränkungen wie die Geltendmachung der Grundschuld. Die Kläger können also alle Einwendungen aus der Sicherungsabrede, 80 insbesondere das 81 teilweise oder vollständige Erlöschen der gesicherten Forderung, geltend machen. 82 Solche Einwendungen stehen den Klägern im Ergebnis indes nicht zu. 83 Die Kläger haben die persönliche Haftung wirksam übernommen, insbesondere 84 fehlte es entgegen ihrer Ansicht nicht an der dafür erforderlichen Bevollmächtigung. 85 Die Vollmacht in §18 des Kaufvertrages bezieht sich auf die sofortige Zwangsvoll- 86 streckungsunterwerfung in das "persönliche Vermögen". Die sofortige Zwangsvoll- 87 streckung sollte demnach nicht lediglich aus einer Grundschuld in das erworbene 88 Grundeigentum, sondern darüber hinaus auch in das übrige Vermögen erfolgen. 89 Dies wird nach jahrzehntelanger Praxis üblicherweise dadurch erreicht, dass der 90 Schuldnerzusätzlich zur Grundschuld die persönliche Haftung übernimmt. Der 91 Gläubiger wird nicht unangemessen benachteiligt, weil er der Vollstreckung aus dem 92 Schuldanerkenntnis sämtliche Einwendungen aus der Sicherungsabrede entgegen- 93 halten kann, die Vollstreckung also vom Bestehen der gesicherten Forderung ab- 94 hängt. Dass dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage erfolgen muss, ist in der 95 Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung begründet, die von der Voll- 96 macht ausdrücklich erfasst wird. Aus diesen Gründen verstößt eine formularmäßige 97 Vollmacht, die eine derartige Unterwerfungserklärung enthält, auch nicht gegen § 3 98 AGBG (BGH NJW 2003, 885, 886). 99 Die Kläger können keine Einwendungen aus der Sicherungsabrede geltend machen, 100 weil der Beklagten eine durch die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis gesi- 101 cherte Forderung in der geltend gemachten Höhe zusteht. 102 Es kann zunächst dahin gestellt bleiben, wer den Darlehensbetrag ausgezahlt hat. 103 Soweit die Kläger behaupten, die T habe die Darlehenssumme nicht aus- 104 gezahlt, und deshalb meinen, diese habe keinen Darlehensrückzahlungsanspruch 105 erworben, so dass die Abtretung des Anspruchs an die Beklagte ins Leere ginge, 106 trägt ihr Vortrag diese Auffassung nicht. Die Kläger haben die Darlehenssumme un- 107 streitig erhalten. Wenn die Zahlung durch die Beklagte getätigt bzw veranlasst wor- 108 den sein sollte, was die Bekl. bestreitet, ist die Valutierung des Darlehens nach 109 § 267 Abs. 1 BGB erfolgt. Dann hat die Beklagte die Leistung nämlich - für alle Be- 110 teiligten ohne weiteres ersichtlich - als Dritte im Sinne dieser Vorschrift bewirkt. 111 Weiter kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger den Darlehensvertrag wirksam 112 gem. § 1 Abs. 1 HWG widerrufen konnten. Dies unterstellt haben die Kläger den 113 Beklagten den empfangenen Darlehensbetrag nach § 3 Abs. 1 HWG zurückzuge- 114 Währen. Der Anspruch der Beklagten aus § 3 Abs. 1 HWG ist- wie der bei Wirksam- 115 keit des Darlehns bestehende Rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB - durch 116 das Schuldanerkenntnis und die Grundschuld gesichert. 117 Die zwischen den Parteien bestehende Sicherungsabrede umfasst auch Bereiche- 118 rungsansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bestehen. 119 Bei § 3 HWG handelt es sich um einen solchen - spezialgesetzlich geregelten - Be- 120 reicherungsanspruch. 121 Die Einbeziehung von Bereicherungsansprüchen kann allerdings nicht auf die in 122 Nr. 11 b) der AGB zum Darlehensvertrag (Bl. 90) enthaltene sog. "weite Sicherungs- 123 abrede" gestützt werden Diese ist als Teil des Darlehensvertrages nie wirksam ge- 124 worden, wenn die Kläger den Darlehensvertrag - was hier unterstellt wird - wirksam 125 widerrufen konnten. Das bedeutet indes nicht, dass zwischen den Parteien kein Si- 126 cherungsvertrag bestünde. Die Parteien waren - unabhängig von der Ausgestaltung 127 im Darlehensvertrag - im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung einig darüber, dass 128 es sich dabei um ein Sicherungsmittel im Hinblick auf die Rückzahlungsansprüche 129 aus dem Darlehensvertrag handelt. Bei Bestellung der Grundschuld und Übernahme 130 der persönlichen Haftung bestand folglich - zumindest stillschweigend - eine Siche- 131 rungsabrede. Der zweckentsprechenden Auslegung einer solchen nicht weiter kon- 132 kretisierten Sicherungsabrede entspricht es in aller Reget, dass nicht nur Ansprüche 133 auf Erfüllung im engeren Sinne, sondern auch Ansprüche, die im Fall einer Unwirk- 134 samkeit des Erfüllungsanspruches typischerweise bestehen, erfasst werden. Dies 135 gilt namentlich für Bereicherungsansprüche (BGH NJW 1991, 1746, 1750). Die 136 Parteien wollten die Beklagte erkennbar im Hinblick auf den an die Kläger ausge- 137 zahlten Geldbetrag absichern. Ohne die Sicherheitsleistung für die Rückgewähr 138 hätte die Beklagte (damals handelnd für die BfG/SEB) den Darlehensvertrag nicht 139 geschlossen und die Darlehenssumme nicht an die Kläger ausgezahlt. Entspre- 140 chend dieser Ausgangs-und Interessenlage kann es keine Rolle spielen, ob der 141 Rückzahlungsanspruch auf dem Vertrag oder - nach Widerruf - auf einem bereiche- 142 rungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis beruht. Den Klägern war klar, dass 143 sie den Darlehensbetrag in jedem Fall zurückzuerstatten hatten: Bei Wirksamkeit 144 des Vertrages, weil der Darlehensgeber lediglich die Überlassung eines Geldbetra- 145 ges auf bestimmte Zeit schuldet, bei einer sich im Verlauf der Geschäftsabwicklung 146 herausstellenden Unwirksamkeit bzw. eines Widerrufs, weil dann notwendigerweise 147 ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Die Einbeziehung von bereicherungs- 148 rechtlichen Folgeansprüchen in die Reichweite der Sicherungsabrede ist zudem um- 149 so mehr angezeigt, wenn die Widerrufsmöglichkeit erst aus einer Rechtspre- 150 chungsänderung folgt, bei Vertragsschluss also noch gar nicht absehbar war Dies 151 ist vorliegend durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwend- 152 barkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge der Fall (NJW 2002, 153 1075). Gerade im Hinblick auf solche Fälle eines auf geänderter Rechtsprechung 154 beruhenden Wegfalls des vertraglichen Rückzahlungsanspruches entspricht es der 155 Interessenlage beim Vertragsschluss, typische Folgeansprüche, die in diesem Fall 156 an die Stelle der vertraglichen Rückgewähransprüche treten, in die Sicherungsabre- 157 de einzubeziehen. 158 Die Kammer sieht keinen Anlass, von der geschilderten, im Regelfall der Intention 159 und Interessenlage der Parteien entsprechenden Auslegung der Sicherungsabrede 160 abzuweichen. Die insoweit darlegungsbelasteten Kläger (vgl. BGH NJW ·1991, 1746, 161 1750) haben keine Besonderheiten der Fallkonstellation vorgetragen, die einer Ein- 162 beziehung von Bereicherungsansprüchen ausnahmsweise entgegenstehen könnte. 163 Sie haben lediglich eine Rechtsansicht begründet, die das Gericht im Einklang mit 164 der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den dargestellten Gründen nicht teilt. 165 Aufrechenbare Gegenansprüche - etwa aus § 3 HWiG -haben die Kläger nicht dar- 166 getan. 167 Der Rückgewähranspruch der Beklagten aus § 3 HWG bezieht sich ausschließlich 168 auf die im Verhältnis der Parteien ausgekehrte Darlehensvaluta und kann durch die 169 Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbunden Geschäftes im Sinne des 170 § 9 VerbrKrG durch Übereignung der von einem Dritten erworbenen Eigentumswoh- 171 nung befriedigt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 9 VerbrKrG auf Real- 172 kreditverträge nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 8S5 (686) und BGH 173 WM 2002, 1181, 1166). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nimmt Realkreditverträge aus- 174 drücklich aus dem Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG aus, weil jedem Immobili- 175 enkäufer bekannt ist, dass Verkäufer und Kreditgeber in aller Rege! nicht personeni- 176 dentisch sind. Der durch die Regelung zu verbundenen Geschäften bezweckte 177 Schutz vor einem nicht ohne weiteres erkennbaren Auseinanderfallen von Verkäufer 178 und Kreditgeber ist bei Realkreditverträgen damit nach Auffassung des Gesetzge- 179 bers entbehrlich (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886). 180 Den Klägern steht auch kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. 181 Die kreditgebende Bank trifft nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine 182 Aufklärungs- und Beratungspflicht im Hinblick auf die mit dem finanzierten Kaufver- 183 trag verbundenen Risiken. Sie ist nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die 184 Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH 185 NJW-RR, 1992, 879). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich ergeben, 186 wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Durchführung und Vertrieb des 187 Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn die Bank einen zu den 188 allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen 189 Gefährdungstatbestand schafft, wenn sie sich in schwerwiegende Interessenkon- 190 flikte zwischen Bauträger und Kunde verwickelt oder wenn die Bank in Bezug auf die 191 speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat (BGH 192 a.a.O.). 193 Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben. 194 Ein relevanter Wissensvorsprung der Beklagten hins. der Rentabilität des Objekts ist 195 nicht ersichtlich. Ob die nicht näher aufgeschlüsselten "Gesamtkosten" für das zu 196 erwerbende Objekt angemessen sind, fällt allein in den Risikobereich des Käufers. 197 Darüber muss er sich selbst unterrichten. Ein relevanter Wissensvorsprung liegt erst 198 vor, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen 199 muss. Das dafür erforderliche auffällige Missverhältnis kann erst angenommen wer- 200 den, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Immo- 201 bilie (OLG Hamm, Urteil vom 14.11.02, 5 U 49/01). Substantiierte Behauptungen zu 202 einem solchen Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert haben die Kläger be- 203 zogen auf den konkreten Einzelfall nicht aufstellen können. Sie beschränken sich 204 vielmehr auf eine abstrakte Beschreibung der angeblich gängigen Praxis der Be- 205 klagten und der übrigen Beteiligten, und wollen wohl behaupten, dass der Ver- 206 kehrswert der finanzierten Immobilien regelmäßig lediglich ein Drittel des Kaufprei- 207 ses erreiche. Konkrete Aussagen zur hier erworbenen Wohnung fehlen demgegen- 208 über. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einem evtl. bestehenden 209 krassen Mißverhältnis im konkreten Einzelfall Kenntnis gehabt haben sollte. 210 Auch die Ausführungen der Kläger zum Beleihungswert führen für den konkreten 211 Einzelfall nicht weiter. Die Ermittlung des Beleihungswertes nach § 16 der ABB der 212 Beklagten dient ausschließlich dem Interesse des Kreditinstituts, sich selbst abzusi- 213 chern. Die Beklagte sollte den Wert selbst "unter Berücksichtigung ihres Siche- 214 rungsinteresses" festlegen können. Schon deshalb konnten die Kläger nicht darauf 215 vertrauen, dass die Werthaltigkeit wegen der Beleihungswertüberprüfung gegeben 216 war. 217 Dadurch, dass die Bank den Darlehensvertragsabschluss vom Beitritt zu einem 218 Mietpool abhängig macht, geht sie nicht über ihre Rolle als Kreditgeber hinaus. Sie 219 hat ein berechtigtes Interesse daran, das Risiko für die Kunden zu minimieren, um 220 sich selbst genügend abzusichern. Auch aus dem Gesichtspunkt des konkreten 221 Wissensvorsprungs ergibt sich grundsätzlich keine Hinweispflicht, weil es zum Auf- 222 gaben- und Interessenbereich des Käufers gehört, sich über die objektbezogenen 223 Kriterien wie die Abwicklung der Mieteinnahmen zu informieren und zu kümmern. 224 Etwas anderes kann allenfalls bei einer "Unrechtsvereinbarung", nach der der Miet- 225 pool von vornherein scheitern sollte, in Betracht kommen (OLG Hamm, a.a.O.). Es 226 kann dahin stehen, ob die Behauptungen der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von 227 planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen allgemein zutrifft. Auch hier fehlt 228 jedenfalls jeder Vortrag zur konkreten Mieteinnahmegemeinschaft hinsichtlich der 229 erworbenen Eigentumswohnung. Es ist schon nicht ersichtlich, das die hier relevante 230 Mieteinnahmegemeinschaft überhaupt defizitär betrieben worden wäre. Auch die 231 Schaffung einer besonderen Gefährdungssituation durch die Forderung, dem Miet- 232 pool beizutreten, wird dementsprechend nicht durch Tatsachen gestützt. 233 Die Kläger haben ferner nicht substantiiert vortragen können, dass die Beklagte 234 nach außen hin erkennbar unktionen des Veräußerers wahrgenommen habe und 235 damit über ihre Rolle als Kreditgeber hinausgegangen sei. Nur bei einer solchen 236 Außenwirkung kann es zu einem für die Haftung aus Verschulden bei Vertrags- 237 schluss erforderlichen Vertauenstatbestand gekommen sein (OLG Hamm a.a.O.; 238 BGH WM 1992, 901). Die behaupteten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und 239 die behauptete teilweise Personenidentität in den verschiedenen Organen dar betei- 240 ligten Gesellschaften haben keinen nach außen wirkenden Vertrauenstatbestand 241 geschaffen. 242 Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die verschiedenen Möglichkeiten einer 243 Finanzierung und deren Vor- und Nachteile bestand nicht. Dem Kreditnehmer ob- 244 liegt es selbst, erforderlichenfalls durch Hinzuziehung sachkundiger Berater zu ent- 245 scheiden, welche Finanzierungsform am günstigsten ist. Die Geschäftsunerfahren- 246 heit der Kläger kann daran jedenfalls dann nichts ändern, wenn der Kunde nicht 247 ausdrücklich um eine entsprechende Beratung bittet (OLG Hamm, Urteil vom 248 27.01.2003; 5 U 178/01 ). Das ist hier nicht ersichtlich. 249 Das hier gewählte Modell einer Finanzierung über ein Vorausdarlehen und zwi- 250 schenfinanzierte Bauverträge ist zudem weder ungewöhnlich noch vermag die 251 Kammer nachzuvollziehen, warum schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nur 252 auf diesen Zeitpunkt kann es ankommen - festgestanden haben sollte, dass ein An- 253 nuitätendarlehen hier in jedem Fall günstiger gewesen wäre. Insoweit dürfte es ent- 254 scheidend auf die Zinsentwicklung ankommen. Rechtsfolge der Verletzung einer 255 Aufklärungspflicht könnte im Übrigen ohnehin nur der Ersatz des Differenzschadens 256 sein, der durch die "ungünstigere" Finanzierungsform entstanden ist. Ein solcher 257 - die von den Klägern erhobene Einwendung in Höhe der Darlehenssumme bei wei- 258 tem unterschreitender - Schaden ist nicht konkret dargelegt. 259 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.