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Urteil

5 U 178/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0306.5U178.01.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. August 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 441/98 - teilweise abgeändert und, soweit es den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes betrifft, wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR nebst 4% Zinsen seit dem 13. Januar 1999 zu zahlen. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- EUR abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. August 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 441/98 - teilweise abgeändert und, soweit es den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes betrifft, wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR nebst 4% Zinsen seit dem 13. Januar 1999 zu zahlen. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- EUR abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wurde am 9. Dezember 1994 in dem von der Beklagten betriebenen St. A.-H. in E. als erstes Kind seiner Mutter mit einem Gewicht von 5.580 g geboren. Seine Mutter war bei der Geburt 27 Jahre alt, 1.80 m groß und wog ca. 130 kg. Am 5. Dezember 1994 wurden nach der Einlieferung der Mutter Ultraschallaufnahmen gefertigt. Ein Vermerk über eine Gewichtsschätzung findet sich in den Krankenunterlagen nicht. Während des Geburtsvorgangs trat eine Schulterdystokie ein. Bei der weiteren Entwicklung des Klägers wurde der rechte Arm verletzt; außerdem wickelte sich die Nabelschnur um seinen Hals. Nach der Geburt erholte sich der Kläger unter Sauerstoffgabe schnell. Es wurde eine Plexuslähmung des rechten Armes festgestellt, die zu einer vollständigen Funktionsuntüchtigkeit des Armes geführt hat. Ferner leidet der Kläger unter einer Fallhand, die ihm ein Greifen unmöglich macht. Er hat sich bereits mehreren Operationen unterziehen müssen, weitere stehen bevor. Darüber hinaus leidet der Kläger unter behandlungsbedürftigen Koordinationsstörungen und er ist motorisch und psychosozial auffällig. Der Kläger hat behauptet, seine Entbindung habe schon mit Rücksicht darauf, dass zwischen dem Becken seiner Mutter und seinem Kopf ein Missverhältnis bestanden habe, und wegen seiner Größe und seines Gewichts durch einen Kaiserschnitt erfolgen müssen. Seine Mutter sei vor der Entbindung nicht mehr sorgfältig untersucht worden; die erhobenen Ultraschalluntersuchung seien fehlerhaft interpretiert worden. Jedenfalls habe seine Mutter - was unstreitig nicht geschehen ist - über eine Schnittentbindung als Alternative zur vaginalen Geburt aufgeklärt werden müssen. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 90.000,- DM als angemessen angesehen. Der Kläger hat beantragt, ##blob##nbsp; 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5,5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; ##blob##nbsp; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen künftigen immateriellen Schaden sowie allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Die Beklagte hat beantragt, ##blob##nbsp; die Klage abzuweisen. Sie hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt, insbesondere habe keine Primärindikation für eine Kaiserschnittentbindung vorgelegen. Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung von Sachverständigengutachten mit Urteil vom 1. August 2001 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,- DM verurteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,- DM verlangt, sowie die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der Kläger wendet zum einen ein, dass selbst unter Berücksichtigung der vom Landgericht festgestellten, auf den angenommenen Behandlungsfehler zurückzuführenden Gesundheitsschäden (Lähmung des rechten Armes, Fallhand) ein Schmerzensgeld von lediglich 50.000,- DM zu niedrig angesetzt sei. Darüber hinaus kritisiert der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen Prof. v. L.. Es bestünden Zweifel an seiner Objektivität. Seine Ausführungen seien nicht überzeugend begründet und von Kollegenschutz geprägt. Die Beklagte hält die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. für unzureichend. Auch wenn vor der Geburt auswertbare Ultraschalluntersuchungen durchgeführt worden wären, hätte die Makrosomie nicht mit Sicherheit erkannt werden können, da es erhebliche Schätzungenauigkeiten gebe. Selbst wenn die Makrosomie erkannt worden wäre, hätte es keine Indikation zur primären sectio gegeben. Zumindest habe das bei einer sectio höhere Risiko für die Schwangere (hier vor allem wegen der Adipositas der Mutter des Klägers) abgewogen werden müssen gegenüber dem Risiko einer Schulterdystokie beim Kind. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache vollen Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), stattgegeben. Das Berufungsvorbringen der Parteien gibt lediglich Anlass zur folgenden ergänzenden Bemerkungen: Den maßgeblichen Behandlungsfehler hat der Sachverständige Prof. F. mit auch den Senat überzeugenden Erwägungen darin gesehen, dass die Behandler es unterlassen haben, vor der Geburt das Geburtsgewicht zu schätzen. Zwar seien Ultraschalluntersuchungen durchgeführt worden, diese seien jedoch als Schätzgrundlage unzureichend gewesen. Zu der Erhebung dieser Befunde wären die behandelnden Ärzte indes schon aufgrund der bei der Mutter des Klägers vorliegenden Risikofaktoren verpflichtet gewesen. Hätten sie kurz vor der Geburt Ultraschalluntersuchungen, die zur Bestimmung des Geburtsgewichts geeignet gewesen wären, durchgeführt, hätte sich mit Wahrscheinlichkeit angesichts des tatsächlichen Geburtsgewichts und einer nach den Feststellungen des Sachverständigen anzunehmenden Schätzfehlerquote von 20% ein Geburtsgewicht von wenigstens 4.500 g ergeben. Warum die Makrosomie nach Ansicht der Beklagten gleichwohl nicht sicher erkannt worden wäre, legt sie nicht hinreichend substantiiert dar. Auch soweit sie auf ein in anderer Sache erstelltes Gutachten von Prof. Dr. W. Bezug nimmt, bleibt festzuhalten, dass Prof. Dr. W. dort - insoweit durchaus in Übereinstimmung mit Prof. Dr. F. - ausgeführt hat, bei dem in diesem Fall gegebenen Geburtsgewicht von 5.230 g hätte eine Ultraschalluntersuchung vor der Geburt ein Schätzgewicht von über 4.000 g ergeben (GA 169). Damit liegt eine Verletzung der Befunderhebungspflicht vor (vgl. BGH, NJW 1999, 3408). Wäre der Befund ordnungsgemäß erhoben und ein entsprechendes Gewicht des Klägers von etwa 4.500 g festgestellt worden, wären die die Mutter des Klägers behandelnden Ärzte jedenfalls gehalten gewesen, mit ihr in einem Aufklärungsgespräch die Alternative einer Schnittentbindung zu erörtern. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. F. klipp und klar festgestellt; und dies entspricht in vergleichbaren Fallkonstellationen auch feststehender Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung aufgeklärt werden, wenn im Falle vaginaler Geburt für das Kind ernsthafte Gefahren drohen (BGHZ 106, 153, 157 f.; BGH, NJW 1993, 2372, 2373; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdn. 177). Solche Gefahren für das Kind hat der Sachverständige Prof. Dr. F. mit Rücksicht auf das - bei zutreffender Befunderhebung - zu erwartende Geburtsgewicht des Klägers von deutlich über 4.000 g mit nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen angenommen. Durch das sehr hohe Geburtsgewicht war das Risiko einer Schulterdystokie signifikant erhöht. Eine Schulterdystokie birgt erhebliche gesundheitliche Gefahren - vor allem die Gefahr einer auch hier eingetretenen Plexusparese - für das Kind, so dass die Alternative einer Schnittentbindung mit der Kindsmutter besprochen werden muss. Gegen diese Feststellungen führt die Beklagte in ihrer Anschlussberufung nichts Erhebliches auf. Vor allem kann sie sich insoweit nicht auf die vorgelegten, in anderen Sachen ergangenen Gutachten stützen, weil die Gutachter sich zur Frage, ob eine Kaiserschnittentbindung mit der Mutter als Alternative zur vaginalen Entbindung im Rahmen eines Aufklärungsgespräches erörtert werden muss, überhaupt nicht äußern. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 50.000,- DM ist unter Berücksichtigung der erwiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der eingetretenen Plexusparese deutlich zu gering. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich bei Armschäden als Folge einer Schulterdystokie in erster Linie nach dem Grad der Behinderung; die Spannbreite liegt zwischen 20.000,- DM und 100.000,- DM. Der Kläger hat die schwerste denkbare Behinderung erlitten, nämlich eine vollständige Lähmung des rechten Armes sowie die Greifunfähigkeit der Hand; nach derzeitigem Stand der Wissenschaft sind dies dauerhaft verbleibende Folgen. Allein schon aufgrund dieser starken Behinderung des Klägers und den daraus folgenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung hält der Senat ein Schmerzensgeld von 50.000,- EUR für gerechtfertigt und angemessen (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1997, 1403). Eine weitere Sachaufklärung hält der Senat nicht für angezeigt. Soweit der Kläger geltend macht, auch Koordinationsstörungen und eine motorische und psychosoziale Auffälligkeit seien Folgen der Komplikationen während der Geburt, nämlich einer aufgetretenen Asphyxie, hat der Sachverständige Prof. v. L. einen solchen Zusammenhang überzeugend verneint. Die vom Kläger in den Raum gestellte Kritik am Sachverständigen Prof. v. L., die über allgemein gehaltene Mutmaßungen über dessen angeblich mangelnde Objektivität nicht hinausgeht, teilt der Senat nicht. Substantiierte Einwände gegen die Begutachtung in der Sache erhebt der Kläger nicht, so dass der Senat keinen begründeten Anlass zu weiteren Beweiserhebungen sieht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dass eine Sicherheitsleistung auch durch eine Bürgschaft erbracht werden kann, bedarf keines gesonderten Ausspruchs mehr (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor. Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: 60.000,- EUR (davon 10.000,- EUR für den Feststellungsantrag)