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Urteil

8 O 428/03

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2004:0813.8O428.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht mit der Klage einen erstrangigen Teilbetrag eines Schadensersatz-anspruchs aus Amtshaftung geltend. 3 Im Jahr 1996 hatte sich der Kläger in die ambulante Behandlung durch den Hals-Nasen-Ohren-Arzt xxxxxxxxxxxxxxxxxx begeben. 4 Nachdem der Kläger den behandelnden Arzt wegen nicht abklingender Beschwerden gewechselt hatte, wurde ein Schilddrüsenkarzinom bei dem Kläger festgestellt, das operativ entfernt wurde. 5 Der Kläger hat in der Folgezeit gegen Herrn xxxxxxxxxxxxx wegen der gesundheitlichen Folgen des nicht diagnostizierten Karzinoms Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 DM erhoben. Der Klage wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 29.07.1999 (17 O 17/99) stattgegeben. Die hiergegen durch den Beklagten, Herrn xxxxxxxxxx, eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. 6 Der Kläger hatte aufgrund des Titels im Dezember 1999 einen Zwangsvollstreckungsauftrag gegen Herrn xxxxxxxxxxx erteilt und hierauf eine Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 10.01.2000 erhalten. 7 In dieser heißt es: 8 "(...) Den Schuldtitel erhalten Sie anliegend zurück. 9 Ratenweiser Abtrag in diversen Verfahren hat über die Firma xxxxxxxx seit Jahren zur Befriedigung der Gläubiger geführt. Schuldner selbst hat von seinen Finanzen überhaupt keine Ahnung. Firma xxxxxxxx obliegt die vertragsmäßige Vermögensverwaltung.(...)” 10 Der Kläger hat erfolglos versucht, den Haftpflichtversicherer des Herrn xxxxxxxxxxx, der seine Arztpraxis noch betreibt, in Erfahrung zu bringen. 11 Eine Mitarbeiterin der Beklagten hat gegenüber dem Kläger mitgeteilt, dass sämtliche ihr angeschlossenen Ärzte auf das Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung hingewiesen würden. Die Erfüllung dieser Pflicht werde aber nicht kontrolliert. 12 Der Kläger behauptet, Herrn xxxxxxxxxxxxx sei ein Behandlungsfehler unterlaufen. Der Gerichtsvollzieher habe mitgeteilt, Herr xxxxxxxxxxx verfüge über keine Haftpflichtversicherung. Auch die Vermögensverwaltung, die Firma xxxxxxxx habe mitgeteilt, Gebühren oder Beitragsforderungen einer Haftpflichtversicherung seien ihr nicht bekannt. Herr xxxxxxxxxxx habe bis heute nicht gezahlt. Eine Zahlung sei wohl auch nicht zu erwarten. 13 Er ist der Ansicht, Herr xxxxxxxxxxx sei insolvent. Die Beklagte hafte, da sie dafür Sorge hätte tragen müssen, dass ihre Mitglieder entsprechende Versicherungen abschlössen. 14 Nachdem er zunächst angekündigt hat, zu beantragen, 15 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.233,97 € nebst Zinsen in 16 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB 17 seit dem 29.07.1999, sowie weiterer festgesetzter Kosten in 18 Höhe von 3.821,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk- 19 ten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.12.1999 und 20 Vollstreckungskosten in Höhe von 418,60 € zu zahlen, 21 hat er vor Zustellung der den vorgenannten Antrag enthaltenden Klage erklärt, es habe sich bei diesem Begehren um einen Klageentwurf gehandelt, der versehentlich übersandt worden sei. 22 Er beantragt nunmehr, 23 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen in 24 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB 25 Seit dem 29.07.1999 zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie bestreitet, dass der Kläger im Besitz eines Titels gegen Herrn xxxxxxxxxxx sei, der auf einem Behandlungsfehler beruhe, dass ein Behandlungsfehler vorgelegen habe und Herr xxxxxxxxxxx für Behandlungen aus dem Jahre 1996 nicht haftpflichtversichert gewesen sei. 29 Sie ist der Ansicht, die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten durch die Mitglieder der Ärztekammer stelle keine gesetzliche Pflicht dar, die dem Schutz der Patienten der Ärzte diene, weshalb der Kläger sich auf die Verletzung einer entsprechenden Pflicht nicht stützen könne. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage hat keinen Erfolg. 32 Sie ist zulässig, da eine zulässige Antragsänderung gemäß § 264 Nr.2 ZPO vorliegt. 33 Die Klage ist aber unbegründet. 34 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB, Art. 34 Grundgesetz. 35 I. Unabhängig davon, ob Herr xxxxxxxxxxx über keine Haftpflichtversicherung für Schäden aus dem Jahr 1996 verfügte, hat die Beklagte nicht gegen eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verstoßen, indem sie nicht kontrolliert hat, ob ihre Kammerangehörigen über die standesrechtlich geforderte Berufshaftpflichtversicherung verfügten. 36 Zwar führt die Beklagte gemäß § 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG die Berufsaufsicht über die Kammerangehörigen als öffentliche Aufgabe und hat sie insoweit darüber zu wachen, dass die Mitglieder die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung muss sie nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen nachgehen und geeignete Maßnahmen ergreifen. 37 Diese Pflicht begründet aber keine drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers. 38 Voraussetzung hierfür wäre, dass der Schutzzweck der Überwachungspflicht der Beklagten mindestens auch der Wahrnehmung der Interessen des Einzelnen dienen soll. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten eine besondere Beziehung besteht (vgl. Palandt-Thomas, BGB-Kommentar, 62. Aufl., 2003, § 839 Rdn 47). Die Amtspflicht muss den Zweck haben, gerade auch das Interesse des Geschädigten zu schützen (BGH NJW 1984, 2220 (2221)). 39 Die aus § 6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG folgende Überwachungspflicht bezüglich des beruflichen Verhaltens ihrer Mitglieder nimmt die Beklagte aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Schutz der Individualinteressen einzelner Dritter, sondern ausschließlich zum Zweck der Wahrung des Gemeinwohls und des Ansehens des Berufsstandes wahr (vgl. KG, OLGR 2003, 8 (9); LG Düsseldorf, MedR 2003, 418(419)). 40 Dies ergibt sich auch durch einen Vergleich mit den weiteren der Beklagten übertragenen Aufgaben. 41 Die Überwachungspflicht besteht dem gemäß allein im öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen Gesundheitssystem zum Wohle der Allgemeinheit und an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes im Interesse der Ärzteschaft und der Allgemeinheit, wobei sich die Befugnisse der Beklagten auf Regelungen des Rechtsverhältnisses zwischen ihr und einzelnen Kammermitgliedern beschränken. 42 Die Wahrnehmung derartiger staatlicher Überwachungsaufgaben begründet grundsätzlich keine drittschützenden Amtspflichten (vgl. LG Düsseldorf, MedR 2003, 418 (419) m.w.N.). 43 Es kann auch dahin stehen, ob eine Pflicht zum Einschreiten auch im Interesse des Klägers bestanden hätte, wenn die Beklagte Anhaltspunkte für das eventuelle Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung des Herrn xxxxxxxxxxxx gehabt hätte, weil solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. 44 II. Der Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs steht auch die Vorschrift des § 839 Abs.1 S.2 BGB entgegen, wonach eine Haftung der Beklagten, der allenfalls fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden könnte, ausgeschlossen ist, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. 45 Solange eine erfolgversprechende Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, ist die Amtshaftungsklage unschlüssig, weil der Nachweis der Unmöglichkeit anderweitiger Ersatzerlangung zur Klagebegründung gehört (vgl. Palandt-Thomas, § 839 Rdn 55). 46 Dies ist durch den Kläger trotz entsprechender Hinweises der Beklagten und der Kammer nicht vorgetragen. 47 Es fehlt an Vortrag zu der Tatsache, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen, z.B. Insolvenz, ausscheidet. 48 Hierfür genügt die pauschale Verwendung des Begriffs der Insolvenz ebenso wenig wie der bloße Vortrag, eine Zahlung sei auch in Zukunft "wohl” nicht zu erwarten, da dies durch die Beklagte bestritten ist und nicht näher dargelegt ist, auf welchen Tatsachengrundlagen diese Annahmen beruhen. 49 Die von dem Kläger insoweit vorgetragenen Umstände und vorgelegten Unterlagen stützen seinen Vortrag nicht. 50 Weder ist die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens noch die Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen dargelegt. 51 Ein Vollstreckungsversuch ist nur und zuletzt im Januar 2000 erfolgt. 52 Der darauf beruhende Vermerk des Gerichtsvollziehers verweist auf eine Vermögensverwaltung, die auch rückständige Forderungen Dritter beglichen hat. 53 Da Herr xxxxxxxxxxx seine Praxis noch betreibt, verfügt er über eine Einkommensquelle. Dass der Kläger an der Vollstreckung in daraus resultierende laufende Einnahmen gehindert wäre, ist nicht ersichtlich. 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 S.1, 2, 709 S.1, 2 ZPO.