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Urteil

26 K 1901/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:0830.26K1901.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die privat krankenversicherte Klägerin war am 14. November 2001 in L1 durch die Ärzte Dres. med. S., B. und P. wegen eines Knieleidens behandelt worden; ihr war ein Kompressionsstrumpf verordnet worden. Das Rezept war nach dem Vortrag der Klägerin ohne ihr Wissen und Mitwirken zur Apotheke des Beigeladenen gelangt. Dieser hatte den Kompressionsstrumpf erstellt und geliefert und der Klägerin hierfür unter dem 21. November 2001 - nach dem Vortrag der Klägerin unter Inanspruchnahme frei kalkulierbarer 112%tiger Erhöhung des Verkaufspreises - 101,55 EUR in Rechnung gestellt. Die Klägerin hatte unter Mithilfe ihres Ehemannes eine Preissenkung erreicht. Mit Anwaltsschreiben jeweils vom 13. Juni 2003 wandte sich die Klägerin sowohl an die Ärztekammer als auch an die Beklagte und beanstandete das ihrer Ansicht nach jeweils berufswidrige Verhalten des behandelnden Arztes Dr. S. wie auch des Beigeladenen. Beide Kammern wurden aufgefordert, standesrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Die Ärztekammer teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2003 mit, Dr. S. habe eingeräumt, mit der Apotheke des Beigeladenen bevorzugt zusammen gearbeitet zu haben. Dr. S. habe auch eingeräumt, dass darin ein Verstoß gegen die einschlägige Berufsordnung liegen könne, dessen er sich jedoch nicht bewusst gewesen sei. Nach dem Ausscheiden von Dr. S. sei die enge Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaftspraxis und der Apotheke aufgekündigt worden. Ein Wiederholungsfall werde daher seitens der Kammer ausgeschlossen. Dr. S. sei eindringlich auf die Konsequenzen eines Wiederholungsfalles hingewiesen worden. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2003 mit, der Beigeladene habe mit Schreiben vom 11. August 2003 ausführlich Stellung zu dem Vorwurf genommen, gegen § 11 Apothekengesetz verstoßen zu haben. Nach eingehender Würdigung könne ihrem Mitglied keine gezielte Beeinträchtigung des freien Apothekenwahlrechts der Klägerin nachgewiesen werden. Ferner sei auch nicht erwiesen, dass ihr Mitglied mit der Klinik wechselseitig eine unzulässige Rezeptsammelstelle unterhalte. Sie sehe keinen Anlass, die Darstellung ihres Mitgliedes anzuzweifeln. Der Vorgang werde daher aus berufsrechtlicher Sicht als erledigt angesehen. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 10. September 2003, der Verdacht eines Verstoßes gegen § 11 Apothekengesetz sei keineswegs ausgeräumt und forderte die Beklagte unter Klageandrohung auf, bis zum 22. September 2003 gegen den Beigeladenen entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Mit Schreiben vom 15. September 2003 bestätigte die Beklagte der Klägerin die dieser mit Schreiben vom 1. September 2003 eröffneten Rechtsauffassung. Die Klägerin kündigte daraufhin durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. Mai 2004 Klageerhebung an. Am 26. April 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihre Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig und auch begründet, weil ihr aus § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes ein Anspruch auf Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen, mindestens aber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber, zustehe. Der Beigeladene habe im Zusammenwirken mit Dr. S., der seine Beteiligung an dem Geschehen eingeräumt habe, gegen apothekenspezifisches Berufsrecht zu ihren Lasten verstoßen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, standesrechtliche Maßnahmen gegen den Beigeladenen einzuleiten, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über die Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen gegen den Beigeladenen erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte hält die Klage wegen Verwirkung des Klagerechts und fehlender Klagebefugnis für unzulässig, im übrigen für unbegründet. Sie habe ein Verfahren zur Überprüfung der gegen den Beigeladenen erhobenen Vorwürfe eingeleitet und die Vorwürfe geprüft, lasse sich von der Klägerin jedoch nicht aufzwingen, wie sie die Einlassungen des Beigeladenen zu würdigen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. Sie ist allerdings als (in der VwGO nicht näher geregelte, jedoch u.a. wegen der Erwähnung in § 43 Abs. 2 als bekannt vorausgesetzte) allgemeine Leistungsklage abstrakt statthaft. Die begehrten Handlungen der Beklagten stellen sich nicht als (mit der Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln einzuklagende) Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar, sondern können lediglich in einen Verwaltungsakt einmünden, wie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG NRW ausdrücklich klar stellt. Die Klägerin ist jedoch nicht klagebefugt, was in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung auch der allgemeinen Leistungsklage ist. Das Erfordernis der im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gesetzlich geregelten, sogenannten Klagebefugnis verfolgt den Zweck, der VwGO wesensfremde Popularklagen bereits auf der Ebene der Zulässigkeit auszusondern. Da dieser Zweck auch bei allgemeinen Leistungsklagen einschlägig ist, ist auch bei allgemeinen Leistungsklagen eine Klagebefugnis erforderlich. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1992, - 7 B 15/92 -, DÖV 1992, 536. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin kann nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise fest gestellt werden, dass diese durch die Unterlassung der von der Beklagten verlangten Handlungen in ihren Rechten verletzt werden könnte. Die Klägerin begehrt die (erneute) Einleitung standesrechtlicher Aufsicht durch die Beklagte gegen den Beigeladenen. Hierauf hat sie jedoch offensichtlich keinen Anspruch. Die Beklagte nimmt die standesrechtliche Aufsicht gegenüber ihren Mitgliedern allein im öffentlichen Interesse, also im Interesse der Allgemeinheit, wahr. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG NRW ist es Aufgabe der Kammern, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können sie (s. c. die Kammern) auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 HeilberG NRW sind bei der Erfüllung dieser (s.c. der den Kammern nach Satz 1 Nr. 1 bis 13 obliegenden) Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls zu beachten. Nach dem Wortlaut, der zugleich die äußerste Grenze der Auslegung vorgibt, ist nicht erkennbar, dass diese Vorschriften nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der durch die Kammermitglieder Versorgten dienen sollen. Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, sie sei im konkreten Fall der individualisierte Teil des Gemeinwohls, deren Schutz die Vorschrift bezwecke. Mit dieser Begründung ließe sich in jede Vorschrift drittschützende Wirkung interpretieren, da Gesetze nicht zum Selbstzweck, sondern immer im Interesse der Allgemeinheit erlassen werden, sich jedoch in der Anwendung in einem bestimmten Fall konkretisieren. Dass eine funktionierende Kammeraufsicht im Ergebnis auch der Klägerin zugute kommt, ist ein Rechtsreflex, aus dem ein Anspruch Dritter auf Tätigwerden der Kammeraufsicht nicht hergeleitet werden kann. Diese Auffassung muss mit Rücksicht auf die hier bekannte Rechtsprechung zur berufsständigen Kammeraufsicht, die eine drittschützende Wirkung derselben einhellig verneint, die drittschützende Wirkung der standesrechtlichen Aufsicht der Rechtsanwaltskammern verneinend: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 1992, - 1 B 23.92 -, NJW 1993, 2066-2067, die drittschützende Wirkung der Aufsicht der Ärztekammer verneinend: LG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2b 265/01 -, MedR 2003, 418 und LG Dortmund, Urteil vom 13. August 2004 - 8 O 428/03 -, GesR 2005, 72, als derart gefestigt und evident angesehen werden, dass bereits die Klagebefugnis zu verneinen ist. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO sind nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.