Urteil
3 O 460/06
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2007:0427.3O460.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streit-wert in Höhe von 26.042,41 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streit-wert in Höhe von 26.042,41 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar T a t b e s t a n d Unter dem 17.11.1997 (Anlage K 5) schlossen Manfred und Sabine X, die B GmbH und die T GmbH Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft "als Treuhänderin für die noch der Gesellschaft beitretenden weiteren Gesellschafter" einen Gesellschaftsvertrag. Zweck der Gesellschaft " X2 GbR" war die Sanierung, Modernisierung sowie Errichtung von Wohnhäusern in M und H. §§ 4, 7 des Gesellschaftsvertrages enthielten u. a. folgende Regelung: "Der Treuhänder ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt, mit dritten Personen (nachstehend Treugeber genannt) gleichlautende Treuhandverträge abzuschließen und damit seine treuhänderisch gehaltenen Einlagen zu erhöhen. . . . Der Beteiligungstreuhänder ist nach Maßgabe des als Anlage 2 beigefügten Treuhandvertrages von den beitretenden Gesellschaftern zu beauftragen, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der beitretenden Gesellschafter, die Beteiligung zu übernehmen, ferner . . ." Über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte die T GmbH nicht. Unter dem 19.12.1997 unterschrieb die Klägerin einen formularmäßigen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eine Treuhandvertrages X 2 GbR" (Anlage K 2). Die Klägerin bot der T GmbH den Abschluss eines Treuhandvertrages an und erteilte ihr Vollmachten. Die Treuhänderin sollte mit der Annahme des Vertragsangebotes den wirtschaftlichen Beitritt zu dem Immobilienfonds mit einer Anteilssumme in Höhe von 30.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio bewirken. Die Firma T nahm das Angebot am 19.03.1998 an (Anlage K 4). Zur Finanzierung der Beteiligung schlossen die Klägerin und die S-Bank unter dem 19.12.1997/29.12.1997 einen schriftlichen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Anlage K 3): Darlehenssumme: 35.000,00 DM Verzinsung: 5,25 % jährlich, festgeschrieben bis 17.12.2002 Auszahlung: 90 % auf das Konto Nr. . . . der T GmbH Darlehensrückzahlung: 3 % jährlich Sicherheiten: Abtretung der Forderung an den X 2 GbR Die S-Bank zahlte den Nettokreditbetrag auf das Konto der Treuhänderin. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der S-Bank. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung ihrer Leistungen an die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Höhe von 8.697,44 € (Einzelheiten Anlage K 9) sowie Feststellung, dass keine Darlehensrückzahlungsansprüche bestehen. Sie meint, sie sei der Fondsgesellschaft nicht beigetreten, weil die Treuhänderin ihren Fondsbeitritt nicht vollzogen habe und der Treuhandvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Sie behauptet, Darlehensvertrag und Fondsbeitritt seien verbundene Geschäfte, weil ihr die Vertragsurkunden (Anlagen K 2 und K 3) unstreitig von der Vermittlerin, der Firma U oHG, vorgelegt worden seien und als Verwendungszweck im Darlehensvertrag (unstreitig) die Finanzierung der Fondsbeteiligung genannt worden sei. Sie sei durch den Inhalt des Prospektes, Anlage K 6, Seite 4, Ziffer 4 über die Rentabilität des Fonds getäuscht worden. Die Mietgarantin sei 2002 in Insolvenz gefallen und bis in das Jahr 2004 hinein seien 2/3 der Wohnungen nicht vermietet gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.319,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.697,44 € seit dem 05.09.2004 sowie aus 622,50 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die X2 GbR und die U2 AG, festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche aus dem Kreditvertrag Nr. 1868008268 zwischen der Klägerin und der S-Bank vom 19./29.12.1997 zustehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Fondsbeitritt sei wirksam, weil der Treuhänderin die Originalvollmacht der Klägerin (Anlage K 2) vorgelegen habe. Ein verbundenes Geschäft sei nicht gegeben, weil die Fondsgesellschaft zur Sicherung der Darlehen der Gesellschafter eine Grundschuld in Höhe von 12,8 Millionen DM bestellt habe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen weder Zahlungsansprüche gegen die Beklagte noch Einwendungen gegen den Darlehensvertrag zu. Dahinstehen kann, ob der Klägerin Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber zustehen, denn sie kann diese Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 3 VerbrKG dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen (BGH Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05). Bei einem verbundenen Vertrag kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer im Falle eines Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen. Einen derartigen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus einem Verschulden bei Vertragsschluss hat die Klägerin nicht konkret dargelegt. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05, Palandt § 280 Rdnr. 58 ff.) ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bzgl. des finanzierten Geschäftes können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungsbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an den einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Zu den 3 erst genannten Fallgruppen hat die Klägerin nichts vorgetragen. In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der Anleger zwar unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospektes über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospektes nach den Umständen des Falls objektiv evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04 und Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem ausreichenden Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben voraus. Daran fehlt es hier. Der Prospekt enthält auf Seite 4 keine konkreten Angaben zu den Mieteinnahmen. Ziffer 4, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt, hat vielmehr folgenden Wortlaut: "Die Fondsgesellschaft erhält Mieteinnahmen, die durch eine Mietgarantie für 5 Jahre abgesichert sind. Die Immobilienobjekte werden von einer Verwaltung und dem Fondsgeschäftsführer verantwortlich betreut. Sie haben keinen Ärger mit Vermietung, den Mietern, Schönheitsreparaturen oder Renovierungen." Dabei handelt es sich um marktschreierische Anpreisungen, die eine Prognose für die Zukunft betreffen und ersichtlich werbenden Charakter besitzen. Es fehlt vollständig an der Darlegung konkreter nachprüfbarer und einem Beweis zugänglicher Angaben. Zudem kann angesichts der allgemeinen Aussagen auch keine Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewesen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeblichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Die Mietgarantin ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst im Jahr 2002 in Insolvenz gefallen. Der Klägerin stehen auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu. In der Regel kann der Verbraucher zwar bei einem verbundenen Geschäft gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des finanzierten Vertrages die weiteren Zahlungen der Kreditraten verweigern und von dem Kreditgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten verlangen (Palandt, § 359 Rdnr. 7, OLG Dresden ZIP 2000, 180 ff.). Dies gilt aber nicht bei einem Beitritt zu einer Fondsgesellschaft. Dies folgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 156, 46 ff. = II ZR 387/02, BGH XI ZR 106/05, Rdnr. 28). Danach führt ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitritt ist vielmehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat das Recht, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung teilnimmt (BGHZ 156, 46 ff.). Das Kündigungsrecht kann dadurch ausgeübt werden, dass der Anleger der Bank den Geschäftsanteil anbietet (BGHZ 156, 46 ff.). Dies erfolgte vorliegend mit Schreiben vom 24.03.2004 (Anlagen K 10). Das Abfindungsguthaben an diesem Tag hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht Streitgegenstand. Unerheblich ist, dass die Klägerin selbst nicht Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ist, sondern ihr Anteil treuhänderisch von der Firma T GmbH gehalten wird bzw. gehalten werden soll. Sie ist nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages und des Zeichnungsscheins zwischen Anleger und die Fondsgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondsbeteiligung und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der Anleger an dem Fonds zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstruktion der Fondsbeteiligung mittels Treuhandvertrages ist wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die Fondsgesellschaft. Es ist deshalb sachgerecht, auf die Rechtsbeziehung zu der Fondsgesellschaft abzustellen (BGH II ZR 304/00). Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert berechnet sich wie folgt: 8.697,44 € (Klageantrag zu 1), Hauptforderung) plus 200,00 € (Klageantrag zu 2)) plus 17.144,97 € (Klageantrag zu 3), Restschuld gemäß Schreiben vom 30. August 2005, Bl. 12 d. A.).