OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 109/07

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2007:0511.3O109.07.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert

in Höhe von 10.482,07 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-

weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 10.482,07 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je- weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Unter dem 03.11.1997 unterschrieben der Kläger und Frau S ei- nen formularmäßigen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Ab- schluss eines Treuhandvertrages T GbR", der ihren wirtschaftlichen Beitritt durch die O Treuhand und Steuerbe- ratungsgesellschaft (im Folgenden Treuhänderin) an der vorgenannten Fondgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 30.000,00 DM plus 5 % Agio = 31.500,00 DM zum Gegenstand hatte (Einzelheiten Anlage K2). Grundlage war der Prospekt (Einzelheiten Anlage Kl), der dem Klä- ger und Frau S übergeben worden war. Unter dem 03.11.1997/27.11.1997 schlossen der Kläger und Frau S einerseits und die Raiffeisenbank H eG einen schriftli- chen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Anlage K3): 1. Höhe des Darlehens: 35.000,00 DM 2. Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligungen an dem Wohn- baufond T GbR 3.1. Verzinsung: 5, 25 % festgeschrieben bis 04.11.2002 3.2. Auszahlung: 90 % auf das Konto der Treuhänderin 4.3. Darlehensrückzahlung in Höhe von 2 % jährlich vom ursprünglichen Darlehensbetrag zuzüglich ersparter Zinsen, Leistungsrate aus Zins und Tilgung 212,00 DM 5. Effektiver Jahreszins: 8, 24 % 7. Sicherheiten: Abtretung der Forderung an den Wohnbaufond T GbR in Höhe der Kapitalanlage. Information über das Recht zum Widerruf: "Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondgesellschaft T GbR nicht wirksam zustande." Im unteren Teil der Widerrufsbelehrung befindet sich der Name und die vollständige Anschrift der Raiffeisenbank H. Die Raiffeisenbank H zahlte den Nettokreditbetrag an die Treu- händerin aus. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank H. Mit Anwaltschreiben vom 01.09.2006 erklärten der Kläger und Frau S den Widerruf und die Anfechtung des Darlehensvertrages und des Fondbeitritts. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung seiner streitigen Leistungen an die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin in Höhe von 10.482,07 €. Der Kläger behauptet, Frau S habe ihm ihre Ansprüche abgetre- ten. M habe sie angerufen und anschließend unvermittelt in ihrer Privatwohnung aufgesucht. Er habe die Beteiligung an der Fondge- sellschaft als Selbstläufer und sicheres, risikoloses Geschäft dargestellt und die Finanzierung der Beitrittssumme vermittelt. M habe dem Klä- ger und Frau S den Zeichnungsschein und den Darlehensvertrag in ihrer Privatwohnung zur Unterschrift vorgelegt. Der Kläger meint zudem, der Treuhandvertrag sei unwirksam, und be- hauptet, die Treuhänderin habe keine Erlaubnis zur Rechtsberatung ge- habt. Fondbeitritt und Darlehensvertrag seien verbundene Geschäfte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.482,07 € nebst Zinsen in Hö- he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Wohnbaufond T GbR, die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 474,51 € vorgerichtliche Kosten gemäß Vorbemerkung 3 (4) WRVG zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Haustürsi- tuation. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nach dem eigenen Vortrag des Kläger nicht begründet. Der Kläger hat keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG, denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil- lenserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Widerrufs- frist beträgt eine Woche und beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich ges- taltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwah- rung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt hat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG keine andere Erklä- rung enthalten und ist zu unterschreiben. Die vom Kläger und Frau S am 03.11.1997 unterschriebene "In- formation über das Recht zum Widerruf" erfüllt die Anforderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Die Erklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgerufen und lautet wie folgt: "Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehens- vertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- rufs. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Durch- schrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondgesellschaft T GbR nicht wirksam zustande." Der Name und die Anschrift des Widerrufsempfängers, nämlich der Raiffeisenbank H eG ist vollständig angegeben. Der Zusatz "im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondgesellschaft... nicht wirksam zustande" verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Es handelt sich zwar um eine andere Erklärung. Die Belehrung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein verbundenes Geschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes Geschäft nach § 9 Verbraucherkreditgesetz) ist daher eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG dahin geboten, dass der oben ge- nannte Zusatz der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (BGH XI ZR 93/04 Seite 11 Randnummer 16, OLG Stuttgart, WM 2005, 972, OLG Bremen Urteil vom 11.05.2006 2 0 8/06, Blatt 42 ff. der Akten), (anderer Ansicht BGH II ZR 385/02, OLG Hamm 31 W 69/05). Beide Vorschriften, nämlich § 2 HWiG und § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst um- fassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrau- chers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies überlegt auszuüben (BGH NJW 2002, 3396). Dies erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbunde- nen Verträge. Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Ent- scheidung des EuGH vom 31.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere Entscheidung. Art. 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie folgt: "Der Gewährbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Art. 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Art. 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Peson anzugeben, der gegenüber das Wider- rufsrecht ausgeübt werden kann..." Mit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EuGH entschieden, dass der nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf ein Jahr zu befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist, sodass Kreditverträge nicht zu den Ge- schäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäftes nachdem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, soweit das Verbraucherkreditgesetz kein gleichweitreichendes Widerrufsrecht wie das Haustürverwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR 167/02). Durch § 9 Verbraucherkreditgesetz und die darin in Abs. 2 vorge- schriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht in keiner Weise einge- schränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften hingewiesen. Dies verbietet die Richtlinie nicht, sodass inso- weit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem un- zulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zu Grunde lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in kei- ner Weise ein. Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im November 1997 ablief und die Widerrufserklärung vom 01.09.2006 nicht innerhalb der Widerrufs- frist erfolgte. Der Kläger kann die Rückzahlung seiner streitigen Leistungen auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund verlangen. Dem Kläger stehen nach sei- nem Vortrag weder Zahlungsansprüche gegen die Beklagte noch Einwen- dungen gegen den Darlehensvertrag zu. Dahinstehen kann, ob ihm Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter, Fondinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausge- ber zustehen, denn er kann diese Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegen- setzen (BGH Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05). Bei einem verbunde- nen Geschäft kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer im Falle ei- nes Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschul- den bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank gelten machen. Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschend- Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sin- ne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wer- tungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Ge- schäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondbeteiligung, sondern auch ein daliegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen. Einen derartigen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus einem Verschulden bei Vertragsschluss hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05, Parlandt § 280 Randnummer 58 ff.) ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren - Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel- mäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflicht bezüglich des finanzierten Geschäftes könnten sich daher nur aus besonderen Umstän- den des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be- sonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditge- währungen sowohl den Bauträger als auch den einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Zu den drei erstgenannten Fallgruppen hat der Kläger nichts vorgetragen. In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes kann sich der Anleger zwar unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täu- schung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondinitiatoren bzw. des Fondprospektes über das Anlageobjekt be- rufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondinitiatoren die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionali- sierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapi- talanlage von Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm beauftragten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Un- richtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondinitiators oder der für sie täti- gen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondprospektes nach den Um- ständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank ha- be sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04 und Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05). Diese Voraussetzungen liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil es an einem ausreichenden Vorbringen einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angabe fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die be- hauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechende konkret, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben voraus. Daran fehlt es hier. Bei der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Vermittlers M, bei der Beteiligung an der Fondgesellschaft handele es sich um ein risikolo- ses und sicheres Geschäft (Selbstläufer), handelt es sich erkennbar nicht um konkrete nachprüfbare Tatsachen, sondern um reklamehafte Anprei- sungen (ebenso OLG Hamm 5 0140/04). Zudem kann angesichts der allgemein gehaltenen Aussagen auch keine Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewe- sen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeb- lichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Dem Kläger stehen auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Be- klagte zu. In der Regel kann der Verbraucher zwar bei einem verbunde- nen Geschäft gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des finanzierten Vertrages die weiteren Zahlungen der Kreditraten verweigern und von dem Kreditgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten verlangen (Parlandt, § 359 Randnummer 7, OLG Dresden ZIP 2000, 180 ff.). Dies gilt aber nicht bei einem Beitritt zu einer Fondgesellschaft. Dies folgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 156, 46 ff. = 2 ZR 387/02, BGH XI ZR 106/05 Randnummer 28). Danach führt ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitritt ist viel- mehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Ge- sellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat das Recht, sich je- derzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Betei- ligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesell- schaftsrechtlicher Abwicklung zustehender Abfindungsguthaben. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeit- punkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Ge- sellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit- punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhält- nis seiner Beteiligung teilnimmt (BGHZ 156, 46 ff.). Das Kündigungsrecht kann dadurch ausgeübt werden, dass der Anleger der Bank den Ge- schäftsanteil anbietet (BGHZ 156, 46 ff.). Dies erfolgte vorliegend mit Schreiben vom 01.09.2006. Das Abfindungsguthaben an diesem Tag hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht Streitgegenstand. Unerheblich ist, dass der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondge- sellschaft ist, sondern sein Anteil treuhänderisch von der O gehalten wird bzw. gehalten werden soll. Sie ist nach dem Inhalt des Ge- sellschaftsvertrages und des Zeichnungsscheins zwischen Anleger und die Fondgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondbeteiligung und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der Anleger an dem Fond zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstrukti- on der Fondbeteiligung mittels Treuhandsvertrages ist wirtschaftlicher Ver- tragspartner der Anleger ausschließlich die Fondgesellschaft. Es ist des- halb sachgerecht, auf die Rechtsbeziehung zu der Fondgesellschaft abzu- stellen (BGH II ZR 304/00). Dahinstehen kann die Wirksamkeit der Vollmacht auch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages, denn der Darlehensvertrag wurde unstreitig nicht durch die Treuhänderin, sondern durch den Kläger und Frau S persönlich abgeschlossen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.