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Urteil

3 O 109/07

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2007:0511.3O109.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 10.482,07 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je- weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Unter dem 03.11.1997 unterschrieben der Kläger und Frau S ei- 3 nen formularmäßigen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Ab- 4 schluss eines Treuhandvertrages T GbR", der ihren 5 wirtschaftlichen Beitritt durch die O Treuhand und Steuerbe- 6 ratungsgesellschaft (im Folgenden Treuhänderin) an der vorgenannten 7 Fondgesellschaft mit einer Anteilssumme in Höhe von 30.000,00 DM plus 8 5 % Agio = 31.500,00 DM zum Gegenstand hatte (Einzelheiten Anlage 9 K2). Grundlage war der Prospekt (Einzelheiten Anlage Kl), der dem Klä- 10 ger und Frau S übergeben worden war. 11 Unter dem 03.11.1997/27.11.1997 schlossen der Kläger und Frau 12 S einerseits und die Raiffeisenbank H eG einen schriftli- 13 chen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten Anlage 14 K3): 15 1. Höhe des Darlehens: 35.000,00 DM 16 2. Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligungen an dem Wohn- 17 baufond T GbR 18 3.1. Verzinsung: 5, 25 % festgeschrieben bis 04.11.2002 19 3.2. Auszahlung: 90 % auf das Konto der Treuhänderin 20 4.3. Darlehensrückzahlung in Höhe von 2 % jährlich vom ursprünglichen 21 Darlehensbetrag zuzüglich ersparter Zinsen, Leistungsrate aus Zins 22 und Tilgung 212,00 DM 23 5. Effektiver Jahreszins: 8, 24 % 24 7. Sicherheiten: Abtretung der Forderung an den Wohnbaufond T 25 GbR in Höhe der Kapitalanlage. 26 Information über das Recht zum Widerruf: "Im Falle des Widerrufs des 27 Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die Fondgesellschaft 28 T GbR nicht wirksam zustande." Im unteren Teil 29 der Widerrufsbelehrung befindet sich der Name und die vollständige 30 Anschrift der Raiffeisenbank H. 31 Die Raiffeisenbank H zahlte den Nettokreditbetrag an die Treu- 32 händerin aus. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank 33 H. Mit Anwaltschreiben vom 01.09.2006 erklärten der Kläger und 34 Frau S den Widerruf und die Anfechtung des Darlehensvertrages 35 und des Fondbeitritts. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die 36 Rückzahlung seiner streitigen Leistungen an die Beklagte und deren 37 Rechtsvorgängerin in Höhe von 10.482,07 €. 38 Der Kläger behauptet, Frau S habe ihm ihre Ansprüche abgetre- 39 ten. M habe sie angerufen und anschließend unvermittelt in 40 ihrer Privatwohnung aufgesucht. Er habe die Beteiligung an der Fondge- 41 sellschaft als Selbstläufer und sicheres, risikoloses Geschäft dargestellt 42 und die Finanzierung der Beitrittssumme vermittelt. M habe dem Klä- 43 ger und Frau S den Zeichnungsschein und den Darlehensvertrag 44 in ihrer Privatwohnung zur Unterschrift vorgelegt. 45 Der Kläger meint zudem, der Treuhandvertrag sei unwirksam, und be- 46 hauptet, die Treuhänderin habe keine Erlaubnis zur Rechtsberatung ge- 47 habt. Fondbeitritt und Darlehensvertrag seien verbundene Geschäfte. 48 Der Kläger beantragt, 49 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.482,07 € nebst Zinsen in Hö- 50 he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 51 23.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte 52 an der Wohnbaufond T GbR, 53 die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 474,51 € vorgerichtliche 54 Kosten gemäß Vorbemerkung 3 (4) WRVG zu zahlen. 55 Die Beklagte beantragt, 56 die Klage abzuweisen. 57 Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung und bestreitet die Haustürsi- 58 tuation. 59 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 60 Die Klage ist nach dem eigenen Vortrag des Kläger nicht begründet. 61 Der Kläger hat keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG, denn der 62 Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil- 63 lenserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Widerrufs- 64 frist beträgt eine Woche und beginnt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG, wenn 65 die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich ges- 66 taltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwah- 67 rung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt 68 hat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG keine andere Erklä- 69 rung enthalten und ist zu unterschreiben. 70 Die vom Kläger und Frau S am 03.11.1997 unterschriebene "In- 71 formation über das Recht zum Widerruf" erfüllt die Anforderung des § 2 72 Abs. 1 Satz 2 HWiG und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Die 73 Erklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgerufen und lautet wie folgt: 74 "Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum 75 Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehens- 76 vertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht 77 binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur 78 Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- 79 rufs. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Durch- 80 schrift dieser Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle 81 des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in 82 die Fondgesellschaft T GbR nicht wirksam zustande." 83 Der Name und die Anschrift des Widerrufsempfängers, nämlich der 84 Raiffeisenbank H eG ist vollständig angegeben. 85 Der Zusatz "im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages kommt auch 86 der Beitritt in die Fondgesellschaft... nicht wirksam zustande" verstößt 87 nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG. Es handelt sich zwar um eine andere 88 Erklärung. Die Belehrung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9 89 Abs. 2 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben. Im vorliegenden 90 Fall handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um ein verbundenes 91 Geschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes 92 Geschäft nach § 9 Verbraucherkreditgesetz) ist daher eine teleologische 93 Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG dahin geboten, dass der oben ge- 94 nannte Zusatz der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (BGH XI ZR 95 93/04 Seite 11 Randnummer 16, OLG Stuttgart, WM 2005, 972, OLG 96 Bremen Urteil vom 11.05.2006 2 0 8/06, Blatt 42 ff. der Akten), (anderer 97 Ansicht BGH II ZR 385/02, OLG Hamm 31 W 69/05). Beide Vorschriften, 98 nämlich § 2 HWiG und § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bezwecken 99 den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst um- 100 fassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrau- 101 chers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung 102 nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in 103 die Lage versetzt werden, dies überlegt auszuüben (BGH NJW 2002, 104 3396). Dies erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbunde- 105 nen Verträge. 106 Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Ent- 107 scheidung des EuGH vom 31.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere 108 Entscheidung. Art. 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie 109 folgt: 110 "Der Gewährbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im 111 Sinne des Art. 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in 112 Art. 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und 113 die Anschrift einer Peson anzugeben, der gegenüber das Wider- 114 rufsrecht ausgeübt werden kann..." 115 Mit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EuGH entschieden, dass der 116 nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf ein Jahr zu 117 befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Art. 4 der Richtlinie belehrt 118 worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform 119 einschränkend auszulegen ist, sodass Kreditverträge nicht zu den Ge- 120 schäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen 121 eines Geschäftes nachdem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, soweit das 122 Verbraucherkreditgesetz kein gleichweitreichendes Widerrufsrecht wie das 123 Haustürverwiderrufsgesetz einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR 124 167/02). Durch § 9 Verbraucherkreditgesetz und die darin in Abs. 2 vorge- 125 schriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht in keiner Weise einge- 126 schränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen 127 Geschäften hingewiesen. Dies verbietet die Richtlinie nicht, sodass inso- 128 weit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9 129 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem un- 130 zulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, 131 der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zu Grunde 132 lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in kei- 133 ner Weise ein. 134 Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im November 1997 ablief 135 und die Widerrufserklärung vom 01.09.2006 nicht innerhalb der Widerrufs- 136 frist erfolgte. 137 Der Kläger kann die Rückzahlung seiner streitigen Leistungen auch nicht 138 aus einem anderen Rechtsgrund verlangen. Dem Kläger stehen nach sei- 139 nem Vortrag weder Zahlungsansprüche gegen die Beklagte noch Einwen- 140 dungen gegen den Darlehensvertrag zu. 141 Dahinstehen kann, ob ihm Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter, 142 Fondinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausge- 143 ber zustehen, denn er kann diese Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 3 144 Verbraucherkreditgesetz dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegen- 145 setzen (BGH Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05). Bei einem verbunde- 146 nen Geschäft kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer im Falle ei- 147 nes Vermögensschadens einen Schadensersatzanspruch aus Verschul- 148 den bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank gelten machen. 149 Denn diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschend- 150 Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sin- 151 ne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wer- 152 tungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Ge- 153 schäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des 154 Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondbeteiligung, sondern auch ein 155 daliegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen. 156 Einen derartigen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin 157 der Beklagten aus einem Verschulden bei Vertragsschluss hat der Kläger 158 nicht konkret dargelegt. 159 Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt 160 Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05, Parlandt § 280 Randnummer 58 ff.) 161 ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren - Bauträger- 162 und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft 163 nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regel- 164 mäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen 165 Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von 166 Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflicht bezüglich des 167 finanzierten Geschäftes könnten sich daher nur aus besonderen Umstän- 168 den des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die 169 Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem 170 Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn 171 sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be- 172 sonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen 173 Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditge- 174 währungen sowohl den Bauträger als auch den einzelnen Erwerber in 175 schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug 176 auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung 177 vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Zu den drei 178 erstgenannten Fallgruppen hat der Kläger nichts vorgetragen. 179 In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden 180 Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes kann 181 sich der Anleger zwar unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf 182 einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung 183 der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täu- 184 schung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer 185 oder Fondinitiatoren bzw. des Fondprospektes über das Anlageobjekt be- 186 rufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung 187 wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondinitiatoren die von 188 ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionali- 189 sierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapi- 190 talanlage von Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von 191 ihm beauftragten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Un- 192 richtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondinitiators oder der für sie täti- 193 gen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondprospektes nach den Um- 194 ständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank ha- 195 be sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH Urteil vom 196 16.05.2006, XI ZR 6/04 und Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05). 197 Diese Voraussetzungen liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil es 198 an einem ausreichenden Vorbringen einer arglistigen Täuschung durch 199 evident unrichtige Angabe fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die be- 200 hauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen 201 auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive 202 Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein 203 die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter 204 Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung 205 des Anlegers setzt dementsprechende konkret, dem Beweis zugängliche 206 unrichtige Angaben voraus. Daran fehlt es hier. 207 Bei der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Vermittlers M, bei 208 der Beteiligung an der Fondgesellschaft handele es sich um ein risikolo- 209 ses und sicheres Geschäft (Selbstläufer), handelt es sich erkennbar nicht 210 um konkrete nachprüfbare Tatsachen, sondern um reklamehafte Anprei- 211 sungen (ebenso OLG Hamm 5 0140/04). 212 Zudem kann angesichts der allgemein gehaltenen Aussagen auch keine 213 Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewe- 214 sen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeb- 215 lichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. 216 Dem Kläger stehen auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Be- 217 klagte zu. In der Regel kann der Verbraucher zwar bei einem verbunde- 218 nen Geschäft gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des 219 finanzierten Vertrages die weiteren Zahlungen der Kreditraten verweigern 220 und von dem Kreditgeber die Rückzahlung bereits geleisteter Kreditraten 221 verlangen (Parlandt, § 359 Randnummer 7, OLG Dresden ZIP 2000, 180 222 ff.). Dies gilt aber nicht bei einem Beitritt zu einer Fondgesellschaft. Dies 223 folgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 156, 46 ff. 224 = 2 ZR 387/02, BGH XI ZR 106/05 Randnummer 28). Danach führt ein 225 fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des 226 Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitritt ist viel- 227 mehr, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Ge- 228 sellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat das Recht, sich je- 229 derzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Betei- 230 ligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen 231 Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten 232 Einlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesell- 233 schaftsrechtlicher Abwicklung zustehender Abfindungsguthaben. Dessen 234 Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeit- 235 punkt, weil der Anleger, da seiner Kündigung nach den Regeln des Ge- 236 sellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an den bis zu diesem Zeit- 237 punkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhält- 238 nis seiner Beteiligung teilnimmt (BGHZ 156, 46 ff.). Das Kündigungsrecht 239 kann dadurch ausgeübt werden, dass der Anleger der Bank den Ge- 240 schäftsanteil anbietet (BGHZ 156, 46 ff.). Dies erfolgte vorliegend mit 241 Schreiben vom 01.09.2006. Das Abfindungsguthaben an diesem Tag hat 242 der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht Streitgegenstand. 243 Unerheblich ist, dass der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondge- 244 sellschaft ist, sondern sein Anteil treuhänderisch von der O 245 gehalten wird bzw. gehalten werden soll. Sie ist nach dem Inhalt des Ge- 246 sellschaftsvertrages und des Zeichnungsscheins zwischen Anleger und 247 die Fondgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondbeteiligung 248 und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der 249 Anleger an dem Fond zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstrukti- 250 on der Fondbeteiligung mittels Treuhandsvertrages ist wirtschaftlicher Ver- 251 tragspartner der Anleger ausschließlich die Fondgesellschaft. Es ist des- 252 halb sachgerecht, auf die Rechtsbeziehung zu der Fondgesellschaft abzu- 253 stellen (BGH II ZR 304/00). 254 Dahinstehen kann die Wirksamkeit der Vollmacht auch im Zusammenhang 255 mit dem Abschluss des Darlehensvertrages, denn der Darlehensvertrag 256 wurde unstreitig nicht durch die Treuhänderin, sondern durch den Kläger 257 und Frau S persönlich abgeschlossen. 258 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die 259 Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.