Urteil
3 O 511/06
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2007:0525.3O511.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner nach einem Streitwert in Höhe von 37.734,94 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Im Februar 1999 unterschrieben die Kläger einen formularmäßigen "Auftrag zur treuhänderischen Beteiligung an der S Fondsverwaltung GmbH & Co." (im folgenden Fondsgesellschaft). Die Beteiligungssumme belief sich auf 40.000,00 DM plus 2.000,00 DM (5 % Agio) = 42.000,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die Anlage K 2 (Bl. 10 d. A.) verwiesen. 3 Zur Finanzierung der Beteiligungssumme schlossen die Kläger und die T-Bank unter dem 15.02.1999/22.02.1999 einen schriftlichen Darlehensvertrag mit folgenden Konditionen (Einzelheiten K 1, Bl. 7 – 9 d. A.): 4 1. Höhe des Darlehens: 47.728,00 DM 5 2. Verwendungszweck: Finanzierung von Beteiligung an 6 der Fondsgesellschaft, 7 3.1. Verzinsung: 7,40 % jährlich, 8 3.2. Auszahlung: 90 % auf das Konto der Treuhänderin, 9 4. Darlehensrückzahlung: in voller Höhe am 28.02.2009 10 "Information über das Recht zum Widerruf.... 11 Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die 12 S .... nicht wirksam zustande. 13 Der schriftliche Widerruf ist zu richten an: 14 T - Bank 15 M- Straße , N " 16 Mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2005 (Anlage K 3, Bl. 11 und 12) und vom 22.12.2005 (Anlage K 3, Bl. 13 und 14) erklärten die Kläger den Widerruf des Treuhandvertrages zur Fondsbeteiligung und des Darlehensvertrages. Mit der vorliegenden Klage begehren sie die Rückzahlung ihrer Leistungen und die Feststellung ihrer Nichtschuld. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der T-Bank. 17 Die Kläger behaupten, der Abschluss des Treuhandvertrages und des Darlehensvertrages seien in einer Haustürsituation erfolgt. Es handele sich um verbundene Verträge. Die Vermittlerin I habe sie unbestellt in ihrer Privatwohnung aufgesucht. Sie habe erklärt, dass es sich um eine für sie, die Kläger, geeignete, besonders vorteilhafte und vor allem sichere Anlageform handeln würde. Die Kläger könnten sich so ein eigenes Vermögen – insbesondere als Sicherheit für das Alter – schaffen. Der spätere Auszahlungsbetrag sei ausreichend, um das Darlehen zu tilgen. Ihre Beteiligung an dem Fonds sei dann ein Vielfaches des bezahlten Kaufpreises wert, da der Wert der von dem Fonds gehaltenen Immobilien kontinuierlich und zwangsläufig anwachse. Auch die Zinszahlungen seien kein Problem, da diese durch die Mieteinnahmen und die Steuervorteile gedeckt seien. Die vorgeschlagene Anlage sichere ihnen, den Klägern, ihre Investition und vermehre ihr Vermögen. Tatsächlich seien die Ausschüttungen gering, im Jahr 2005 beliefen sie sich auf 53,91 € (Einzelheiten Anlage K 7). 18 Die Kläger beantragen, 19 die Beklagte zu verurteilen, an sie die bisher geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen auf das Darlehen mit der Nr. ### in Höhe von 13.332,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils an der S, 20 festzustellen, dass der zwischen den Parteien unter dem 22. Februar 1999 geschlossene Darlehensvertrag Nr. ### keine Zahlungsverpflichtungen zu Lasten der Kläger begründet. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Die Klage ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht begründet. 25 Die Kläger haben keinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG, denn sie haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 1 Woche und beginnt nach § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerruf, die Fristwahrung sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt hat. Die Belehrung darf nach § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG keine andere Erklärung enthalten und ist zu unterschreiben. 26 Die von den Klägern am 22.02.1999 unterschriebene "Information über das Recht zum Widerruf" (Bl. 9 d.A.) erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG. Die Erklärung ist drucktechnisch deutlich hervorgerufen und lautet wie folgt: 27 "Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung diese Information über das Recht zum Widerruf. Im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages kommt auch der Beitritt in die S Fondsverwaltung GmbH & Co. nicht wirksam zustande. 28 Der schriftliche Widerruf ist zu richten an: 29 T-Bank 30 M –Straße, N " 31 Der Zusatz "im Falle des Widerrufes kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft ... nicht wirksam zustande" verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG. Es handelt sich zwar um eine andere Erklärung. Die Erklärung ist aber bei verbundenen Geschäften nach § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem Vortrag der Kläger um ein verbundenes Geschäft. Bei dieser Fallkonstellation (Haustürgeschäft und verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG) ist daher eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG dahin geboten, dass der oben genannte Zusatz in der Widerrufsbelehrung enthalten sein darf (BGH XI ZR 191/06 und XI ZR 93/04, S. 11 Rn. 16, OLG Stuttgart, WM 2005, 972, andere Ansicht BGH II ZR 385/02, OLG Hamm 31 W 69/05). 32 Beide Vorschriften, nämlich § 2 HWiG und § 9 Abs. 2 VerbrKrG bezwecken den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dies überlegt auszuüben (BGH NJW 2002, 3396). Dies erfordert auch den Hinweis auf das Schicksal der verbundenen Verträge. 33 Die Richtlinie 85/577 EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) und die Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001, C-481/99, gebieten keine andere Entscheidung. Artikel 4 der Richtlinie regelt die schriftliche Belehrung wie folgt: 34 "Der Gewerbetreibende hat die Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikel 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Nachnamen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann..." 35 Mit Urteil vom 13.12.2001, C-481/99, hat der EuGH entschieden, dass der nationale Gesetzgeber gehindert ist, das Widerrufsrecht auf 1 Jahr zu befristen, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 4 der Richtlinie belehrt worden ist. Dies hat zur Folge, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtliniekonform einschränkend auszulegen ist, sodass Kreditverträge nicht zu den Geschäften zählen, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem VerbrKrG" erfüllen, soweit das VerbrKrG kein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das HWiG einräumt (BGH XI ZR 91/99, BGH XI ZR 167/02). 36 Durch § 9 VerbrKrG und die darin in Absatz 2 vorgeschriebene Belehrung wird das Widerrufsrecht in keiner Weise eingeschränkt. Es wird lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei verbundenen Geschäften hingewiesen. Dies verbindet die Haustürgeschäfterichtlinie nicht, sodass insoweit auch keine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 VerbrKrG erforderlich ist. Im Gegensatz zu dem unzulässigen Belehrungszusatz nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes XI ZR 167/02 zugrunde lag, schränkt der streitgegenständliche Zusatz das Widerrufsrecht in keiner Weise ein. 37 Festzuhalten bleibt damit, dass die Widerrufsfrist im März 1999 ablief und die Widerrufserklärung vom 22.12.2005 (Bl. 13 d.A.) nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgte. 38 Den Klägern stehen auch aus anderen Rechtsgründen keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte oder Einwendungen gegen den Darlehensvertrag zu. 39 Dahinstehen kann, ob der Darlehensvertrag die in § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG bestimmten Angaben enthält, denn sämtliche Formfehler sind nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt worden. Danach wird ein nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG formunwirksamer Kreditvertrag wirksam, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt. 40 Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des § 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers – wie im vorliegenden Fall – an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte dargelegt oder ersichtlich sind (BGH XI ZR 106/05). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen. Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäftes die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat. Der Darlehensnehmer empfängt das Darlehen auch bei verbundenen Verträgen durch die weisungsgemäße Auszahlung an den Treuhänder (BGH XI ZR 106/05). 41 Dahinstehen kann, ob den Klägern Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber zustehen, denn sie können diese Ansprüche nicht nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegensetzen (BGH XI ZR 106/05). Bei einem verbundenen Geschäft kann der getäuschte Anleger und Kreditnehmer im Falle eines Vermögensschadens Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank geltend machen. Diese muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da dieser nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist. Zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruches ist es deshalb geboten, bei einem verbundenen Geschäft der kreditgebenden Bank nicht nur die arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers über die Fondsbeteiligung, sondern auch ein darin liegendes vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss zuzurechnen. 42 Einen derartigen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus einem – eigenen – Verschulden bei Vertragsschluss haben die Kläger nicht konkret dargelegt. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05, Palandt § 280 Rn. 58 ff.) ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren – Bauträger – und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäftes können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergeben. Dies kann der Fall der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an den einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie im Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies erkennen kann. Zu den drei erstgenannten Fallgruppen haben die Kläger nichts vorgetragen. 43 In Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes kann sich der Anleger zwar unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospektes über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs oder Fondsprospektes nach den Umständen des Falls objektiv evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Grundsatzurteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04 und Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 159/05). 44 Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem ausreichenden Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben fehlt. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben voraus (BGH XI ZR 204/04). Daran fehlt es hier. Bei den von den Klägern im Schriftsatz vom 24.05.2007 vorgetragenen Erklärungen der Vermittlerin, die im Einzelnen im Tatbestand dargestellt sind, handelt es sich erkennbar nicht um konkrete nachprüfbare Tatsachen, sondern um reklamehafte Anpreisungen (vgl. dazu auch OLG Hamm 5 U 140/04). Es fehlt vollständig an der Darlegung konkreter nachprüfbarer und einem Beweis zugänglicher Angaben. Zudem kann angesichts der allgemeinen Aussagen auch keine Rede davon sein, sie seien bereits damals objektiv so grob falsch gewesen, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeblichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. 45 Eine Aufklärungspflicht über das mit der Fondsbeteiligung verbundene Risiko bestand nicht, weil bei einem geschlossenen Eigenkapitalimmobilienfonds – wie vorliegend – die Haftung auf die Einlage beschränkt und ein Totalausfallrisiko so gut wie ausgeschlossen ist (BGH XI ZR 106/05, Rn. 26). Eine weitergehende Aufklärungspflicht bestand nicht. 46 Den Klägern stehen schließlich auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu. In der Regel kann der Verbraucher zwar bei einem verbundenen Geschäft gemäß § 813 Abs. 1 S. 1 BGB im Falle der Nichtigkeit des finanzierten Vertrages die weiteren Zahlungen der Kreditraten verweigern und von dem Kreditgeber die Rückzahlung geleisteter Kreditraten verlangen (Palandt, § 359 Rn. 7, OLG Dresden ZIP 2000, 180 ff.). Dies gilt aber nicht bei einem Beitritt zu einer Fondgesellschaft. Dies folgt aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 156, 46 ff. = II ZR 387/02, BGH XI ZR 106/05, Rn. 28). Danach führt ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Beitritts nach allgemeinen Grundsätzen. Der Gesellschaftsbeitritt ist vielmehr, wenn er – wie vorliegend – in Vollzug gesetzt worden ist, zunächst wirksam. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat das Recht, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Dessen Höhe bemisst sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt, weil der Anleger, da seine Kündigung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts keine Rückwirkung zukommt, an dem bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung teilnimmt (BGH Z 156, 46 ff.). Das Abfindungsguthaben zum Zeitpunkt der Kündigung mit Schreiben vom 08.12.2005 (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) bzw. 22.12.2005 (Bl. 13 d.A.) haben die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht Streitgegenstand. 47 Unerheblich ist, dass die Kläger nicht selbst Gesellschafter der Fondsgesellschaft sind, sondern ihr Anteil treuhänderisch von der Fa. D Steuerberatungsgesellschaft gehalten wird bzw. gehalten werden soll. Sie ist zwischen Anleger und Fondsgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondsbeteiligung und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der Anleger an dem Fonds zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstruktion der Fondsbeteiligung mittels Treuhandvertrages ist wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die Fondsgesellschaft. Es ist deshalb sachgerecht, auf die Rechtsbeziehung zu der Fondsgesellschaft abzustellen (BGH II ZR 304/00). 48 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar folgt aus § 709 ZPO.